Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2024-12-19, L 4 KR 44/22

L 4 KR 44/22Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung19.12.2024

Regest

Versicherte, die trotz einer Behinderung (hier: Amputation des Unterschenkels mit Knieexartikulation) mehrere Sportarten (hier: Kraftsport, Radfahren, Schwimmen, Kanusport) sowie Yoga und Pilates betreiben können, haben keinen Anspruch auf Hilfsmittel (hier: Kniegelenk mit Sportprothesenfuß) zur Durchführung weiterer Sportarten (hier: Joggen, Laufen). Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, 16. Dezember 2021, S 11 KR 207/19, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — L 4 KR 44/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-19

Aktenzeichen: L 4 KR 44/22

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2024:1219.L4KR44.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33 SGB 5, § 84 SGB 9, § 113 SGB 9

Leitsatz

Versicherte, die trotz einer Behinderung (hier: Amputation des Unterschenkels mit Knieexartikulation) mehrere Sportarten (hier: Kraftsport, Radfahren, Schwimmen, Kanusport) sowie Yoga und Pilates betreiben können, haben keinen Anspruch auf Hilfsmittel (hier: Kniegelenk mit Sportprothesenfuß) zur Durchführung weiterer Sportarten (hier: Joggen, Laufen).

Verfahrensgang

vorgehend SG Cottbus, 16. Dezember 2021, S 11 KR 207/19, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Auch für das Berufungsverfahren sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Sportprothese als Sachleistung hat.

2 Die 1965 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und lebte bis 2020 in D.

3 Infolge eines Unfalls erfolgte 1991 die Amputation ihres linken Unterschenkels durch Knieexartikulation. Darüber hinaus leidet die Klägerin an einer Psoriasisarthritis.

4 Ausgestattet ist die Klägerin im Alltag mit einer Genium Beinprothese mit Triton-Fuß (Modell: 1C60) der Firma Otto Bock sowie mit einer Badeprothese.

5 In ihrer Freizeit betreibt sie verschiedene Sportarten wie Yoga, Pilates, Kraftsport, Fahrradfahren und Schwimmen. In der Vergangenheit betrieb sie mehrere Jahre Kanusport als Leistungssport.

6 Bei der Beklagten beantragte sie unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung vom 13. August 2018 und einer befürwortenden Stellungnahme ihres Hilfsmittelversorgers die zusätzliche Versorgung mit einer polyzentrischen Knieex-Prothese, Modell "Cheetah Knee", Prothesenfuß, Modell "Flex-Run", und individuell gefertigtem Knieex-Prothesenschaft mit Silikonliner zur Teilnahme an breitensportlichen Aktivitäten. Laut der Stellungnahme des Hilfsmittelversorgers sei der Klägerin schnelleres Laufen wie Joggen mit der Alltagsprothese nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Vor ihrer Amputation sei sie sehr häufig kurze oder lange Strecken schnell gelaufen oder gejoggt und wolle dies in Zukunft wieder tun. Sie würde gerne aktiver sein und fühle sich durch ihre aktuelle Prothese eingeschränkt, da sie an der Teilhabe an breitensportlichen Aktivitäten gehindert sei. Die verordnende Vertragsärztin führte im beigefügten Anamnesebogen aus, dass die Klägerin durch Sport und Ernährungsumstellung ihren Gesundheitszustand deutlich habe verbessern können, was sich auch positiv auf ihre Rheumaerkrankung ausgewirkt habe, die sich nicht mehr wesentlich verschlechtert habe. Ein Ausbau der sportlichen Aktivitäten wie Radfahren, Schwimmen und Joggen sei daher wünschens- und empfehlenswert. Zu ihrem Antrag reichte die Klägerin einen Kostenvoranschlag vom 21. September 2018 über 13.152,92 EUR ein.

7 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04. Oktober 2018 ab, da die Klägerin mit der vorhandenen Prothese ausreichend und zweckmäßig versorgt sei. Der reine Freizeitsport zähle nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin dahingehend, dass nach den Grundsätzen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs der Versicherte so zu versorgen sei, dass ein weitestgehendes Gleichziehen mit einem gesunden Menschen ermöglicht werde. Schnelleres Laufen, Joggen oder auch Radfahren sei mit der Alltagsprothese nicht möglich, so dass sie von diesen Möglichkeiten des täglichen Lebens ausgeschlossen sei, was dem Ansatz des unmittelbaren Behinderungsausgleichs zuwider laufe. Mehr noch als ein Nichtamputierter sei sie auf einen hohen Aktivitätsgrad zur Vermeidung etwaiger Folgeerkrankungen angewiesen. Diesbezüglich reichte sie die Stellungnahme der Ärztin Dr. med S ein, welche die Versorgung mit einer "aktivitätsgerechten Prothese" befürwortete. Das Ausüben sportlicher Betätigung über das Normalmaß des Gehens als Fortbewegung hinaus könne als essentiell angesehen werden, nicht nur zur weiteren Prävention orthopädischer Folgeschäden nach Amputation wie z.B. skoliotischer Wirbelsäulenveränderungen und vorzeitiger Arthrose der potentiell überlasteten Gegenseite, sondern auch in Hinblick auf die rheumatische Grunderkrankung und zur psychischen Gesunderhaltung.

8 Die Beklagte holte diesbezüglich das Gutachten des (damaligen) Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 29. November 2018 ein, in welchem dieser ausführte, dass es sich bei dem begehrten Prothesenfuß um einen Carbonfederfuß handele, welcher ausschließlich für sportliche Aktivitäten wie Joggen und Rennen geeignet sei. Die Verwendung im Alltag sei kaum möglich. Mit der vorhandenen Alltags- bzw. Badeprothese bestehe eine weitreichende Versorgung zur Mobilisierung der Versicherten.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

10 Hiergegen hat die Klägerin am 12. April 2019 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgt. Mit der vorhandenen Prothese sei ihr zwar ein zügiges Gehen möglich, welches sich durch eine Abfolge von mehreren Stützphasen kennzeichne, nicht jedoch das Laufen, welches durch die Abfolge von Stütz- und Flugphase gekennzeichnet sei. Die vorhandene Prothese sei relativ lang und wiege ca. 1400 g. Aufgrund der Art der Amputation (Knieexartikulation) verbleibe bei ihr - der Klägerin - besonders wenig Platz für einen Prothesenfuß, so dass die Auswahl hier stark eingeschränkt sei und die Prothese nicht mit marktüblichen Prothesenfüßen ausgestattet werden könne, die ihr das Laufen oder Joggen erlauben würden. Ohne die Möglichkeit in diesem Sinne zu Laufen, sei ihr der Zugang zum Breitensport verwehrt. Soweit das Bundessozialgericht in einem anderen Fall die Notwendigkeit einer Sportprothese zusätzlich zur vorhandenen Alltagsprothese verneint habe, sei hiermit nicht gemeint gewesen, dass die Fortbewegungsart des Laufens, welche der gesamten nichtamputierten Bevölkerung zur Verfügung stehe und von dieser auch genutzt werde, aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sei. Vielmehr handele es sich beim Laufen um ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Im Übrigen habe sich die Rechtslage durch Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes maßgeblich geändert, denn eine den individuellen und persönlichen Wünschen entsprechende Lebensgestaltung sei damit weiter in den Vordergrund gerückt, so dass sie nicht entgegen ihrer Wünsche auf alternative sportliche Betätigungen verwiesen werden könne. Auch das Gehen auf unebenem Grund, wie etwa bei einem Waldspaziergang, sei mit der vorhandenen Versorgung nicht ohne unzumutbare Gefahren möglich.

11 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Sportprothese im Vergleich zur vorhandenen Prothese für den Alltagsgebrauch keinen Gebrauchsvorteil böte und die Klägerin mit den vorhandenen Prothesen ausreichend und zweckmäßig versorgt sei.

12 Das SG hat den örtlich für D zuständigen Träger der Eingliederungshilfe beigeladen und ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. W vom 28. September 2020 mit Ergänzung vom 21. Januar 2021 eingeholt. In der Untersuchungssituation war der Klägerin laut Gutachten mit der derzeitigen prothetischen Versorgung ein eiliges Gehen möglich, aus dem Knien habe sich die Klägerin nur durch Hochziehen aufrichten könnten, in die Hocke sei die Klägerin nur bis 30° Kniebeugung gegangen und habe geäußert, dass mehr nicht möglich sei.

13 Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die gegenwärtige Ausstattung der Klägerin als "mehr als ausreichend" im Sinne der medizinischen Notwendigkeit zu beurteilen sei. Die Programmierbarkeit beinhalte die Möglichkeit, sich an die Bodenbeschaffenheiten anzupassen, auch für sportliche Betätigungen könnten im abgesteckten Rahmen Programme aufgerufen werden. Die nunmehr nach Gespräch und Untersuchung festzumachende Intention der Klägerin ziele auf spezielle Lebensbereiche wie u.a. dem Hochleistungssport für Behinderte, welche aus rein orthopädischer Sicht jenseits des im Rahmen des medizinisch Notwendigen gesteckten Versorgungsauftrags lägen. Die Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe, auch an gesundheits-sportlichen Angeboten, sei auch durch den jetzigen Versorgungsstand gegeben. Radfahren, gymnastische Übungen und Schwimmen mit der Badeprothese seien auch jetzt möglich. Hinsichtlich der Psoriasisarthritis sei ein Nutzen allgemein-sportlicher Betätigung nach vorherrschender Lehrmeinung anerkannt, durch die vorhandene Versorgung aber auch möglich.

14 Während des Gerichtsverfahrens zog die Klägerin im Jahr 2020 von D nach C.

15 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2021 abgewiesen. Für die Versorgung mit einer zusätzlichen Prothese zur bereits vorhandenen Alltagsprothese komme es maßgeblich darauf an, ob diese notwendig sei, um den besonderen Erfordernissen des Alltags gerecht zu werden. Dies sei hier nicht der Fall, denn die begehrte Sportprothese weise im Vergleich zur vorhandenen Laufprothese keine wesentlichen Gebrauchsvorteile auf, die sich im Alltagsleben auswirkten. Dem Mobilitätsbedürfnis der Klägerin im Alltag würde auch mit der Alltags- und Badeprothese hinreichend Rechnung getragen. Da die Klägerin durch die vorhandenen Hilfsmittel bereits in der Lage sei, sportliche Aktivitäten auszuüben, ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des Bundesteilhabegesetz keine abweichende Beurteilung.

16 Auch aus dem Recht der Eingliederungshilfe ergebe sich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als erstangegangene Rehabilitationsträgerin. Diese sei zwar im Außenverhältnis zur Klägerin nach allen möglichen Rechtsgrundlagen zuständig geworden, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen seien, die Anspruchsvoraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, da die Klägerin bereits mit der vorhandenen Ausstattung in die Lage versetzt werde, verschiedene Sportarten sowohl allein als auch in der Gruppe auszuüben, so dass die begehrte Versorgung zur Teilhabe in der Gesellschaft durch Ausübung von Freizeitsport nicht erforderlich sei.

17 Gegen das ihr am 18. Januar 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09. Februar 2022 Berufung eingelegt und vorgebracht: Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Für sie würde sich der mit der begehrten Prothese verbundene Gebrauchsvorteil des Laufens bei zahlreichen Aktivitäten im Alltagsleben positiv auswirken. Auch schnellere Bewegungsabläufe in unebenem Gelände und beim Bergabgehen würden sich verbessern. Das Sozialgericht habe ihren hohen Aktivitätsgrad unbeachtet gelassen, welcher dazu führe, dass sie aufgrund ihrer physischen Konstitution aus der begehrten Versorgung tatsächliche Vorteile habe. Die begehrte Prothese würde durch sie vollständig in den Alltag integriert werden. Zu ihrem Alltag gehörten auch sportliche Aktivitäten. Unter Berücksichtigung des Behinderungsbegriffs des § 2 Abs. 1 SGB IX solle eine individuelle und den persönlichen Wünschen entsprechende Lebensplanung und -gestaltung gestärkt werden. Ihren individuellen Wünschen nach Sport, Bewegung und Aktivität sei daher ein größeres Gewicht beizumessen als dies vor Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes der Fall gewesen sei. Die Grenze sei hier erst in der Förderung des Leistungssports zu sehen und vorliegend nicht erreicht.

18 Das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten verfolge einen falschen Ansatz und sei inhaltlich unbrauchbar. Es treffe keinerlei Aussagen darüber, ob sie im Rahmen ihrer physischen Konstitution die Vorteile des beantragten Hilfsmittels nutzen könne und ob hiervon das Grundbedürfnis des Laufens betroffen sei. Denn wenn ihr das Laufen im Sinne eines Bewegungsablaufs mit Stütz- und Flugphase mit der vorhandenen Versorgung nicht möglich sei, führe die Nichtgewährung der begehrten Prothese zu einer tatsächlichen Unterversorgung. Der Verweis auf das Nordic Walking gehe fehl, denn es gehe ihr nicht um eine Versorgung, die das Gehen optimal unterstütze, sondern um die Ermöglichung des Laufens.

19 Der Senat hat mit Beschluss vom 01. Oktober 2024 die C als für den derzeitigen Wohnort der Klägerin örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zum Verfahren beigeladen.

20 Die Klägerin beantragt,

21 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2021 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. März 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit der im Kostenvoranschlag der Firma O GmbH vom 5. September 2018 bezeichneten Prothesenausstattung zu versorgen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Berufung zurückzuweisen.

24 Sie bezieht sich insofern auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.

25 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

26 Die Beigeladene zu 1) vertritt die Auffassung, dass die bisherige Versorgung der Klägerin ausreichend sei. Auch hiermit sei ihr ein schnelles Laufen über kurze Strecken möglich. Das sportliche Laufen sei kein besonderes Erfordernis des Alltags. Die Klägerin sei mit den vorhandenen Hilfsmitteln ausreichend in die Lage versetzt, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

27 Der Beigeladene zu 2) hat keine Stellungnahme abgegeben.

28 Der Senat hat den Orthopädiemechaniker S in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

30 Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).

31 Streitgegenstand sind neben dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2021 der Bescheid der Beklagten vom 04. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019, durch welchen die Beklagte die Versorgung der Klägerin mit der begehrten Sportprothese abgelehnt hat. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG).

32 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Versorgung mit der beantragten Sportprothese nicht zu.

33 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

34 Ein Anspruch folgt vorliegend nicht aus 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB V (Vorbeugung einer drohenden Behinderung), denn die begehrte Sportprothese ist nicht geeignet und erforderlich, einer Behinderung der Klägerin vorzubeugen. Insofern ist ein positiver Nutzen von Sport und Bewegung bei Psoriasisarthritis zwar anerkannt, die vorhandenen Prothesen ermöglichen der Klägerin jedoch auch nach ihren eigenen Angaben bereits das Schwimmen, das Radfahren, Krafttraining, Yoga und Pilates und damit mehrere gelenkschonende Sportarten, wodurch sie nach Angaben ihrer behandelnden Ärztin einer Verschlechterung der Erkrankung bereits entgegenwirken konnte. Ein darüber hinausgehender Nutzen von Laufsportarten, welche die Gelenke in der Regel deutlich mehr beanspruchen, ist nicht zu erwarten. Dies hat der Sachverständige Dr. W in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2021 nachvollziehbar dargelegt.

35 Die Sportprothese ist auch zum Behinderungsausgleich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V) nicht erforderlich.

36 Geht es bei einem Hilfsmittel im Rahmen des Behinderungsausgleichs wie bei einer Unterschenkelprothese um den Ausgleich der ausgefallenen Körperfunktion selbst, ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 10/08 R –, juris Rn. 12). Im Bereich dieses unmittelbaren Behinderungsausgleichs gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 21/18 R –, juris Rn. 26). Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 16. September 2004 – B 3 KR 20/04 R –, juris Rn. 12).

37 Diese Grundsätze gelten aber nicht ohne Einschränkungen, wenn der Versicherte bereits mit einem dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden, voll funktionsfähigem Hilfsmittel ausgestattet ist und daneben ein zusätzliches Hilfsmittel begehrt. Auf ein solches zusätzliches Hilfsmittel besteht nur dann ein Anspruch, wenn hiermit "wesentliche" Gebrauchsvorteile verbunden sind, was dann der Fall ist, wenn sich die Gebrauchsvorteile allgemein im Alltagsleben auswirken, sich also nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG, Urteil vom 21. März 2013 – B 3 KR 3/12 R –, juris Rn. 23). In solchen Konstellationen kommt es insofern maßgeblich darauf an, ob die jeweilige "Zusatzfunktion" eines - in der Grundausführung dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden - Hilfsmittels notwendig ist, den besonderen Bedürfnissen eines behinderten Menschen zur Bewältigung seines Alltags unter Berücksichtigung der speziellen Grundsätze und Gebote des SGB IX Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 10/08 R –, juris Rn. 24).

38 Vorliegend begehrt die Klägerin die Sportprothese für die Ausübung von Sportarten, die das Laufen (im Sinne einer Fortbewegungsart mit Flugphase) voraussetzen. Ein wesentlicher Gebrauchsvorteil in Bezug auf das Alltagsleben kann aber nicht allein damit begründet werden, dass es das begehrte Hilfsmittel ermöglicht, sportlichen Aktivitäten in der Freizeit noch besser nachgehen zu können (BSG, Urteil vom 21. März 2013 – B 3 KR 3/12 R –, juris Rn. 23). Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass es sich beim Laufen um eine Funktion handelt, die im Alltagsleben auch außerhalb der sportlichen Betätigung wesentliche Gebrauchsvorteile begründen kann. Insofern ist zu beachten, dass, auch wenn die meisten erwachsenen Menschen im Alltag außerhalb der sportlichen Betätigung nicht häufig rennen, es sich hierbei um einen Bewegungsablauf handelt, der von existentieller Bedeutung seien kann, etwa weil man sich schnell aus einer Gefahrensituation entfernen muss (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juni 2002 – B 3 KR 68/01 R –, juris Rn. 15). Allerdings handelt es sich um einen Bewegungsablauf, der außerhalb der sportlichen Betätigung im Alltagsleben in der Regel nicht geplant eingesetzt wird und daher nur dann im Alltag einen wesentlichen Gebrauchsvorteil der Sportprothese begründen kann, wenn die Prothese auch im Alltag außerhalb der sportlichen Betätigung getragen wird. Hier kommt allerdings zum Tragen, dass die begehrte Sportprothese im Alltagsgebrauch gegenüber der Alltagsprothese auch deutliche Gebrauchsnachteile mit sich bringt, da sie im Gegensatz zu dieser nicht mikroprozessorgesteuert ist und dadurch ein weniger sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Zudem wirkt sich der rückfedernde Spezialfuß beim normalen Gehen eher hinderlich aus (BSG, Urteil vom 21. März 2013 – B 3 KR 3/12 R –, juris Rn. 23). Der Zeuge S hat insofern nachvollziehbar geschildert, dass die begehrte Sportprothese für den alltäglichen Gebrauch nicht geeignet ist, da sie hierfür nicht konstruiert wurde und Bewegungsabläufe wie das Treppensteigen, das Überwinden von Hindernissen sowie das Zurücklegen längerer Strecken daher nur schwer damit möglich sind. Auch die Klägerin hat insofern im Erörterungstermin deutlich gemacht, die Sportprothese speziell für sportliche Betätigungen einsetzen zu wollen und im Alltag die Alltagsprothese zu bevorzugen. Vor diesem Hintergrund stünde der Klägerin der oben aufgezeigte Gebrauchsvorteil im Alltag aber auch bei einer Versorgung mit der Sportprothese nicht zur Verfügung, da die Klägerin die Prothese im Alltag außerhalb sportlicher Betätigung in der Regel nicht trägt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin nach eigenen Angaben mit der vorhandenen Versorgung nicht eine Sitzposition mit angezogenen Beinen (Hocke) einnehmen kann, etwa um heruntergefallene Gegenstände aufzuheben. Auch dies kann im Alltag einen Gebrauchsvorteil begründen, allerdings nur dann, wenn die Prothese auch im Alltag getragen würde.

39 Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich beim Laufen auch um kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, denn hierzu gehören nur das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 7/23 R –, juris Rn. 20). Das "Laufen" bzw. "Rennen" zählt nur bei Kindern und Jugendlichen nicht aber bei Erwachsenen zu den allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 3 KR 8/98 R –, juris Rn. 19).

40 Soweit die Klägerin angegeben hat, mit der beantragten Sportprothese besser matschige Waldwege bewältigen und im Wald querfeldein laufen zu können, widerspricht der diesbezügliche Vortrag den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen S, nach welchen Spaziergänge im Wald mit der begehrten Prothese nur schwer möglich sind. Darüber hinaus begründen diese vorgetragenen Vorteile aber auch keinen Gebrauchsvorteil, der sich allgemein auf das Alltagsleben auswirkt.

41 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass im Rahmen des § 33 SGB V mit zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 den Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX in der Fassung des BTHG ausdrücklich entsprechend dem Verständnis der UN-BRK neu gefasst und dabei dem Wechselwirkungsansatz noch mehr Gewicht beigemessen hat als nach dem bis dahin geltenden Recht. Danach kommt es nicht mehr allein auf die wirklichen oder vermeintlichen gesundheitlichen Defizite an, sondern das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes und der individuellen Bedarfe zu wohnen steht im Vordergrund (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R –, juris Rn. 45). Obwohl dies dafür sprechen könnte, dass auch die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports im Rahmen der Hilfsmittelversorgung dann zu den Aufgaben der Krankenversicherung zählen kann, wenn aufgrund des individuellen Behinderungsbildes Bewegungssportarten ohne die begehrte Versorgung weitgehend ausgeschlossen sind (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2019 – L 4 KR 339/18 –, juris), ist die Krankenkasse unter dem Aspekt der Teilhabe jedenfalls nicht verpflichtet, bestimmte sportliche Betätigungen zu ermöglichen, wenn die Teilhabe am Freizeit- und Vereinssport im Rahmen anderer Sportarten möglich ist. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch dann, wenn sämtliche sportliche Betätigungen, die das Laufen (im Sinne einer Fortbewegungsart mit Flugphase) voraussetzen, nicht möglich sind. Nach ihren eigenen Angaben ist die Klägerin mit ihrer aktuellen Versorgung in der Lage zu schwimmen, Kanu zu fahren, Fahrrad zu fahren und Kraftsport, Yoga und Pilates zu betreiben. Damit ist ihr bereits mit ihrer derzeitigen Versorgung sportliche Betätigung sowohl allein als auch in der Gruppe in nennenswertem Umfang möglich und die Ermöglichung weiterer Sportarten unter dem Aspekt der Teilhabe nicht notwendig.

42 Auch ein Anspruch aus dem Recht der Eingliederungshilfe besteht nicht.

43 Der Senat kann offen lassen, ob die Beklagte für Leistungen nach dem Recht der Eingliederungshilfe zuständig ist. Insofern hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass sie mangels Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als zuerst angegangene Leistungsträgerin im Außenverhältnis zur Versicherten in Bezug auf alle Rechtsgrundlagen zuständig geworden ist, die überhaupt in der Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R –, Rn. 47), was zum Antragszeitpunkt jedenfalls auch die Zuständigkeit nach dem Recht der Eingliederungshilfe nach § 53 ff. SGB XII (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) mitumfasste, so dass der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid auch die Ablehnung von Leistungen nach §§ 53 SGB XII ff. a.F. mit einschloss.

44 Allerdings handelt es sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in der ab 01. Januar 2020 geltenden Fassung im Verhältnis zur Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nicht lediglich um eine unterschiedliche Begründung desselben prozessualen Anspruchs, sondern um eine andere, bislang nicht streitgegenständliche Leistung, was dazu führt, dass Leistungen der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht zulässiger Streitgegenstand eines Rechtsstreits seien können, wenn sich der Regelungsgegenstand des angegriffenen Verwaltungsakts auf Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach dem bis 31. Dezember 2019 geltenden Recht beschränkt (BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 – B 8 SO 19/20 B). Ein ablehnender Verwaltungsakt erledigt sich dann insoweit mit dem 01. Januar 2020 nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Art und Weise (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juni 2022 – L 9 SO 388/20 –, juris Rn. 29; a.A.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. Februar 2023 – L 8 SO 49/17 –, juris Rn. 28). Hinsichtlich eines Anspruchs nach dem Recht der neuen Eingliederungshilfe fehlt es an der für eine zulässige Klage notwendigen Ausgangsentscheidung zum neuen Recht (vgl. Bundessozialgericht, Terminsbericht vom 18. Dezember 2024 in B 8 SO 14/22 R).

45 Allerdings erscheint es zweifelhaft, diese Rechtsprechung auch dann anzuwenden, wenn neben Leistungen nach dem Recht der Eingliederungshilfe auch Leistungen nach anderen Leistungsgesetzen in Betracht kommen und die Leistungsgewährung mit einem einheitlichen Verwaltungsakt abgelehnt wurde. Der angefochtene Bescheid enthält in der Regel nur einen einheitlichen Verfügungssatz, nämlich die Ablehnung der beantragten Leistung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, für welchen eine teilweise Erledigung nach § 39 Abs. 2 SGB X eigentlich ausscheidet (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Oktober 2022 – L 9 SO 317/21 –, juris Rn. 37). Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt wird (BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RVs 9/96 –, juris Rn. 12), spricht für den Senat vieles dafür, dass hierbei auch Ansprüche aus Rehabilitationsgesetzen mit einzubeziehen sind, die zum Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung noch nicht in Kraft getreten waren. Hierfür spricht neben der Prozessökonomie auch der dem Rehabilitationsrecht zugrunde liegende Gedanke der Leistungserbringung "wie aus einer Hand" (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 233 f. und BT-Drs. 14/5074, S. 101).

46 Der 8. Senat des Bundessozialgericht scheint demgegenüber davon auszugehen, dass eine vor dem 01. Januar 2020 begründete umfassende Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 SGB IX die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht mitumfasst (vgl. Bundessozialgericht, Terminsbericht vom 21. November 2024 in B 8 SO 7/23 R, wobei im konkreten Fall nur Leistungen nach dem Recht der Eingliederungshilfe in Betracht kamen; a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2020 – L 1 KR 270/18 –, juris 25 ff.; Frerichs in: Hauck/Noftz SGB IX, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 94 SGB IX 2018, Rn. 56 ff.). Eine abschließende Entscheidung der Frage, ob die Beklagte hier als erstangegangene Leistungsträgerin auch für Leistungen nach der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig ist, kann jedoch vorliegend dahinstehen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, so dass ein diesbezüglicher Anspruch gegen die Beklagte unabhängig von dieser Frage nicht in Betracht kommt.

47 Nach § 99 SGB IX leistungsberechtigten Personen werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Vorrangige Leistungen der medizinischen Rehabilitation (Drittes Kapitel SGB IX, §§ 109, 110 SGB IX) scheiden vorliegend aus, denn die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 109 Abs. 2 SGB IX), so dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 42 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 47, § 109 Abs. 1 SGB IX) als Leistung der medizinischen Rehabilitation nur möglich ist, soweit sie zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, was nach dem oben Gesagten vorliegend nicht der Fall ist.

48 Nach § 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 i.V.m. § 84 SGB IX kommen Hilfsmittel auch als Leistungen zur Sozialen Teilhabe in Betracht, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierunter fallen insbesondere solche Hilfsmittel, die den Ausgleich einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bezwecken und daher zwar regelmäßig - ebenso wie die Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation - die Alltagsbewältigung betreffen, aber nicht mehr von der medizinischen Teilhabe umfasst sind; es handelt sich dabei insbesondere um Hilfsmittel, die dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R –, juris 38). Grundsätzlich ist dabei auch der Wunsch nach sportlicher Betätigung, sei es allein oder im Rahmen des Behindertensports, ein angemessener Wunsch des behinderten Menschen nach Teilhabe, der im Rahmen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen ist und zu einem Anspruch auf Hilfsmittelversorgung führen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2015 – L 1 KR 126/12–, juris Rn. 24). Insofern ist zu beachten, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Leistungen erfassen, denen als Teilhabeziel das Bedürfnis nach Freizeit und Freizeitgestaltung zu Grunde liegt, was auch das Bedürfnis nach sportlicher Betätigung umfasst (BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 13/20 R –, juris Rn. 13 ff). Ein behinderter Mensch hat daher einen Anspruch auf Übernahme erforderlicher behinderungsbedingter Mehrkosten seiner angemessenen Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfeleistung, d.h. derjenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfallen und die notwendig und geeignet sind, das Teilhabeziel zu erreichen (BSG a.a.O. juris Rn. 17). Die Notwendigkeit einer Leistung (vgl. § 4 Abs. 1 SGB IX) ist dabei nur dann gegeben, wenn die konkret begehrte Teilhabeleistung zur Erreichung des konkreten Teilhabeziels unentbehrlich ist und das Teilhabeziel somit nicht auch auf anderem Wege – ohne Inanspruchnahme der Teilhabeleistung – erreichbar ist (BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 15/11 R –, juris Rn. 14, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Februar 2021 – L 10 KR 8/17 –, juris Rn. 55).

49 Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht kein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit der begehrten Prothese, da diese nicht erforderlich ist, um das Bedürfnis der Klägerin nach sportlicher Betätigung in ihrer Freizeit zu decken. Der Klägerin sind bereits mit der vorhandenen Prothesenversorgung verschiedene sportliche Aktivitäten allein und in der Gruppe möglich, denen sie auch nachgeht. Sie schwimmt, fährt Fahrrad, betreibt Yoga, Pilates und Kraftsport und hat früher im Verein Kanusport betrieben. Die vorhandene Versorgung ermöglicht ihr damit sportliche Betätigung sowohl allein als auch in der Gruppe, Einschränkungen im Vergleich zu nicht behinderten Menschen bestehen nicht in Bezug auf die Möglichkeit, in der Freizeit überhaupt verschiedenen sportlichen Tätigkeiten nachzugehen, sondern nur in Bezug auf die Möglichkeit, dabei bestimmte Sportarten auszuüben. Ein Anspruch auf Ermöglichung bestimmter Sportarten als Leistung der Eingliederungshilfe besteht aber nicht, wenn wie hier die Ausübung sportlicher Aktivitäten in der Freizeit bereits in nennenswertem Umfang möglich ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2015 – L 1 KR 126/12 –, juris Rn. 24).

50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

51 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

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