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L 1 KR 255/26 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-06-19, L 1 KR 255/26 B ER
L 1 KR 255/26 B ERSozialversicherungsgericht / 1. Abteilung19.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: L 1 KR 255/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0619.L1KR255.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 43 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 64 Abs 1 SGB 9
Rechtskraft: ja
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2026 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) – im Folgenden: SG vom 20. Mai 2026 hat keinen Erfolg. Dieses hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,
2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für ein individualisiertes, therapeutisch angeleitetes CrossFit - Training bei dem Coach C K, C , im Umfang von drei bis vier Einheiten pro Woche als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für zunächst sechs Monate zu übernehmen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm hierfür monatlich bis zu 1.000,00 € zu erstatten, äußerst hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine [seiner] PTBS Erkrankung angemessene, individualisierte, reizarm durchgeführte Sport - /Bewegungstherapie im 1:1 Setting sicherzustellen,
3 zu Recht als jedenfalls auch unbegründet abgelehnt. Auf die ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und der Begründung im angefochtenen Beschluss wird zunächst verwiesen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
4 Zweifel an der Zulässigkeit des nunmehr gestellten Antrags – so ist die Beschwerde nicht unterschrieben – lässt der Senat dabei dahinstehen.
5 Das Verfahren beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen S 10 U 6/26 ER, in welchem das Gericht eine Verpflichtung der dort beigeladenen Antragsgegnerin mit Beschluss vom 8. Mai 2026 abgelehnt hat, steht dem hiesigen nicht entgegen. Das jetzige Verfahren betrifft einen anderen Streitgegenstand. Es fußt auf dem neuen Antrag des Antragstellers vom 31. März 2026, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. April 2026 abgelehnt hat. Eine Verbindung des vorliegenden Eilverfahrens gegen die Krankenkasse mit dem Beschwerdeverfahren im Eilverfahren gegen eine andere Antragsgegnerin, nämlich die Berufsgenossenschaft, ist vor diesem Hintergrund nicht sachdienlich.
6 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
7 Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass Ansprüche auf Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V ebenso wie solche auf ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX; ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung bzw. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung) jeweils eine (vertrags-)ärztliche Verordnung voraussetzen. Reha-Maßnahmen dürfen vom Vertragsarzt (nur) nach Maßgabe der Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkasse verordnet werden (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 7 SGB V; vgl. Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 40 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 55). Funktionstraining unter individueller fachkundiger Betreuung (statt in der Gruppe) sieht das Gesetz als Reha-Leistung nicht vor. Ob das vom Antragsteller auf Wettkampfniveau praktizierte CrossFit-Training im Fitnessstudio ein Funktionstraining sein kann, kann damit dahingestellt bleiben. Ebenso wenig ist zu hinterfragen, ob dem Antragsteller speziell nur diese sportliche Aktivität bei der Emotionsregulation hilft, eine klare Tages- und Wochenstruktur ermöglicht und auf ihn eine sinnstiftende Wirkung ausübt (vgl. die psychologische Stellungnahme des M. Sc. Psychologie A vom 17. März 2026 sowie der Vortrag des Antragstellers selbst in Bezug auf Suizidgedanken und einen Härtefall).
8 Schließlich ist mangels ärztlicher Verordnung nicht weiter aufzuklären, was der Antragsteller statt des Crossfit-Trainings mit der nunmehr nicht mehr nur hilfsweise beantragten Kostenübernahme bzw. Sicherstellung einer „individualisierten Sport- und Bewegungstherapie“ anderes als das CrossFit-Training konkret begehrt. Denn sollte er die Erstattung von ihm für das Training tatsächlich aufgewendeter Kosten in Höhe von 1.000,-- € monatlich begehren, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne der erforderlichen Eilbedürftigkeit für eine einstweilige gerichtliche Regelung. Eine etwaige Anspruchsberechtigung könnte vielmehr ohne weiteres im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
9 Eine Zurückverweisung des Eilverfahrens an das SG erscheint abschließend nicht geboten; Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
11 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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