VG Berlin 35. Kammer, 2026-03-19, 35 K 685/25 V

35 K 685/25 VVerwaltungsgericht / Chamber 3519.03.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 685/25 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-19

Aktenzeichen: 35 K 685/25 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0319.35K685.25V.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 20 AEUV, Art 7 EUGrdRCh, Art 24 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 5 Abs 5 EGRL 86/2003 ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren Visa zum Familiennachzug.

2 Sie sind 2013 bzw. 2018 geboren, vietnamesische Staatsangehörige und leben in Vietnam bei ihren Großeltern väterlicherseits. Ihre Eltern sind ebenfalls vietnamesische Staatsangehörige, voneinander geschieden und leben gemeinsam in Berlin. Sie beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Mutter) bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Vater).

3 Mit Entscheidung des Volksgerichts I... vom 24. Februar 2022 erkannte dieses die einvernehmliche Scheidung der Eltern vom 16. Februar 2022 und deren Sorgerechtsvereinbarung betreffend die Kläger (unter anderem: direkte Obhut, Pflege und Erziehung durch die Mutter; Besuchsrecht und -pflicht des Vaters; Neuregelung der Obhut auf Antrag eines Elternteils) an.

4 Im Dezember 2022 reiste die Mutter nach eigenen Angaben nach Deutschland ein. Mit notarieller Urkunde des Notars W..., Berlin, vom 6. September 2023 erkannte der deutsche Staatsangehörige X... (Anerkennender) die Vaterschaft für das erwartete Kind der zu diesem Zeitpunkt schwangeren Mutter an. Mutter und Anerkennender erklärten ferner, die Personensorge für dieses Kind gemeinsam zu übernehmen. Am 25. September 2023 stellte die Mutter einen Asylantrag. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. September 2023 lehnte die Beklagte diesen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und drohte der Mutter die Abschiebung nach Vietnam an. Am 29. Oktober 2023 gebar sie das Kind Q... (deutsches Geschwisterkind). Am 15. Februar 2024 stellte der Beigeladene dem deutschen Geschwisterkind einen Reisepass aus. Am 17. Juni 2024 erteilte er der Mutter eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum deutschen Geschwisterkind mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Am 17. November 2024 reiste der Vater der Kläger nach Deutschland ein. Am 19. Februar 2025 erteilte die Mutter dem in Vietnam lebenden Onkel der Kläger väterlicherseits eine Vollmacht, sie in allen Angelegenheiten der Kläger zu vertreten (unter anderem: Betreuung, gesetzliche Vertretung, Verwaltung des Vermögens, Bildung, Gesundheit, Vertretung gegenüber staatlichen Behörden). Mit notarieller Urkunde des Notars T..., Berlin, vom 28. April 2025 erkannte der Vater die Vaterschaft für ein weiteres erwartetes Kind der zu diesem Zeitpunkt erneut schwangeren Mutter an. Mutter und Vater erklärten ferner, die Personensorge für dieses Kind (vietnamesisches Geschwisterkind) gemeinsam zu übernehmen. Am 12. Mai 2025 erklärte der Vater sein Einverständnis mit einer dauerhaften Einreise der Kläger nach Deutschland. Am 19. Mai 2025 stellte er einen Asylantrag.

5 Am 22. Mai 2025 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren Onkel, bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi (Botschaft) Visa zum Familiennachzug zur Mutter. Auf den Fragebogen mit Angaben zu ihren Wohn- und Betreuungsverhältnissen in Vietnam und auf den vietnamesischen Meldeauszug zum Haus ihres Großvaters väterlicherseits im Verwaltungsvorgang wird Bezug genommen.

6 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2025 stellte die Beklagte das Asylverfahren des Vaters ein und drohte ihm die Abschiebung nach Vietnam an. Am 31. Juli 2025, zuletzt verlängert am 26. Januar 2026, erteilte der Beigeladene dem Vater im Hinblick auf familiäre Bindungen zum mittlerweile geborenen vietnamesischen Geschwisterkind eine Duldung, nach welcher ihm auf Antrag die Beschäftigung erlaubt ist.

7 Mit Bescheiden der Botschaft vom 26. August 2025 lehnte die Beklagte die Visumanträge ab. Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Ein atypischer Fall liege nicht vor.

8 Hiergegen haben die Kläger am 26. September 2025 Klage erhoben. Sie berufen sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Familiennachzug in eine Kernfamilie. Ein atypischer Fall liege danach vor, wenn die Kernfamilie des nachzugswilligen Kindes bereits ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland habe und deutsche Staatsangehörige umfasse. Durch den Zuzug werde die Kernfamilie vervollständigt. Ein künftiges Zusammenleben diene dem Wohl aller Kinder. Sozialrechtliche Sanktionen seien gegen die Eltern nicht verhängt worden. Der Kindesnachzug sei auch aus Gründen höherrangigen Rechts geboten. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit den nachzugswilligen Kindern könne nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Das deutsche Kind könne sich in Vietnam nicht reintegrieren. Dem mit der Mutter im Bundesgebiet lebenden deutschen Geschwisterkind sei es unter keinen Umständen zumutbar, das Bundesgebiet, aber auch das Unionsgebiet zu verlassen. Es sei in seinen Rechten aus der Unionsbürgerschaft verletzt.

9 Die Kläger beantragen,

10 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 26. August 2025 zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Es liege keine Ausnahme vom Regelerteilungserfordernis der Lebensunterhaltssicherung wegen einer so genannten Atypik oder aus Gründen höherrangigen Rechts vor. Es werde ein Familiennachzug nur zur Mutter begehrt, während die Betreuungssituation geklärt sei und auf einer freiverantwortlichen Migrationsentscheidung beruhe. Es sei nicht erkennbar oder nachgewiesen, dass sich die Lebensumstände der Kläger nach der Ausreise der Eltern in unvorhergesehener Weise geändert hätten. Sie lebten nach wie vor bei den Großeltern väterlicherseits, wobei davon auszugehen sei, dass zu diesen die engste Bindung bestehe.

14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

15 Er macht geltend, der Vater des deutschen Geschwisterkindes habe im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2025 die Vaterschaft weiterer sechs Kinder vietnamesischer Mütter anerkannt.

16 Mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2025 (Beigeladener), 28. Oktober 2025 (Beklagte) und 8. Dezember 2025 (Kläger) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.

17 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ergänzend erforscht. Die Kläger haben insoweit zu ihren Lebensverhältnissen in Vietnam auf Nachfragen des Gerichts näher vortragen lassen. Auf das Protokoll wird insoweit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

19 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.

20 Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug ist rechtmäßig, und die Kläger sind deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie haben keine dahingehenden Ansprüche.

21 1. Das Begehren der Kläger ist ungeachtet der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Geschwisterkindes nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - zu beurteilen. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung der Kläger nicht vom Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU - erfasst wird. Den Klägern steht weder nach diesem Gesetz noch nach der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht zu, da sich ihr deutsches Geschwisterkind in Deutschland als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, aufhält (§ 1 FreizügG/EU, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG). Ferner sind die Kläger im Verhältnis zu ihrem deutschen Geschwisterkind keine Familienangehörigen im Sinne des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Freizüg/EU und des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen für die Annahme eines so genannten Rückkehrerfalls, da ihr deutsches Geschwisterkind von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht keinen nachhaltigen Gebrauch gemacht hat, sondern seit seiner Geburt in Berlin lebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16/12 – juris, Rn. 9 f.; zu so genannten Rückkehrerfällen insb. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – BVerwG 1 C 11.10 – juris, Rn. 9, m.w.N.).

22 2. Die Kläger können ein Aufenthaltsrecht auch nicht unmittelbar aus den Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft i.S.d. Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herleiten.

23 Ihrem deutschen Geschwisterkind wird durch die Versagung von Visa an die Kläger nicht der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es infolge der Verweigerung de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats – wie hier – zur Aufrechterhaltung oder Herstellung einer Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass er gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn diesen Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Vielmehr ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ablehnung von Aufenthaltstiteln zum Zwecke der Familienzusammenführung tatsächlich dazu führen könnte, die Unionsbürgerschaft des betroffenen Unionsbürgers ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. Dabei stellt der Gerichtshof der Europäischen Union bei minderjährigen Unionsbürgern, die sich altersbedingt nicht allein im Unionsgebiet aufhalten können, maßgeblich darauf ab, ob zwischen ihnen und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-451/19 und C-532/19 – juris, Rn. 42 ff.; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – C-87/12 – juris, Rn. 34 ff., m.w.N.; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-356/11 – juris, Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16/12 – juris, Rn. 11). An einem solchen Abhängigkeitsverhältnis fehlt es im Verhältnis zwischen dem deutschen Geschwisterkind und den Klägern. Der weitere Aufenthalt des deutschen Geschwisterkindes hängt de facto nicht von deren Aufenthalt ab, sondern vom Aufenthalt der Mutter, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Damit ist sichergestellt, dass das deutsche Geschwisterkind sich weiterhin in Deutschland aufhalten und den Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch nehmen kann.

24 Soweit die Kläger hiergegen einwenden, die Gefahr der Verletzung des Kernbestands der Rechte des deutschen Geschwisterkindes liege darin, dass es das Unionsgebiet gemeinsam mit seiner Mutter verlassen müsse, um das affektive Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter aufrechtzuerhalten, ist dem nicht zu folgen. Die Kläger machen weder ausdrücklich geltend noch ist etwas dafür ersichtlich, dass die Mutter, die im Wege einer freiwilligen Migrationsentscheidung mit dem Ziel, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland zu verlagern, die Kläger in Vietnam bei den Großeltern väterlicherseits zurückgelassen hat, überhaupt beabsichtigen würde, das Unionsgebiet mit dem deutschen Geschwisterkind im Zuge einer Ablehnung des Familiennachzugsbegehrens der Kläger zu verlassen. Durch die bloße Geburt des deutschen Geschwisterkindes hat sich insoweit gegenüber dem schon zuvor durch die Mutter herbeigeführten Zustand der Trennung von den Klägern keine Änderung ergeben. Danach ist prognostisch davon auszugehen, dass die Mutter – und damit das deutsche Geschwisterkind – im Falle der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltstitel im Unionsgebiet verbleiben werden. Ein Fall, in dem die Mutter und damit das deutsche Geschwisterkind "darauf verwiesen" bzw. "gezwungen" würden, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in Vietnam zu führen – so der Vortrag der Kläger – liegt danach nicht erkennbar vor. Sollte die Mutter von ihren bisherigen Migrationsentscheidungen Abstand nehmen und mit dem deutschen Geschwisterkind – aus welchen Gründen auch immer – in ihr Heimatland zurückkehren wollen, läge hierin nach den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls eine freiwillige Entscheidung der Mutter als Personensorgeberechtigter, vor der die Unionsbürgerschaft so nicht schützt.

25 3. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 AufenthG ist nicht gegeben.

26 Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil insbesondere eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG besitzt. Gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG soll eine solche Aufenthaltserlaubnis bei gemeinsamem Sorgerecht auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, wobei das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind.

27 Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer dieser Anspruchsgrundlagen – sehr zweifelhaft – überhaupt gegeben sind, denn jedenfalls liegen nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter anderem in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

28 a) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann; dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Vorliegend ist die Mutter nicht erwerbstätig und bezieht fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Der in derselben Wohnung lebende Vater der Kläger bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach aktueller Auskunft des Beigeladenen vom 17. März 2026 ist ein Antrag des Vaters auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht aktenkundig. Dies rechtfertigt die Prognose, dass die Kläger im Falle ihrer Einreise in das Bundesgebiet als Teil der Bedarfsgemeinschaft der Mutter und des deutschen Geschwisterkindes ebenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen würden.

29 b) Von dem Regelerteilungserfordernis ist – entgegen der Rechtsauffassung der Kläger – auch keine Ausnahme zu machen. Unions-, verfassungs- oder völkerrechtliche Gewährleistungen (aa)) als auch atypische Umstände des Einzelfalls (bb)), die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 – juris, Rn. 16), rechtfertigen eine Ausnahme vom Regelfall nach den spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht.

30 aa) (1) Ein Ausnahmefall ergibt sich für die Kläger zunächst nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2003/86/EG. Einem unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/86/EG entgegen, denn die Mitgliedstaaten können die Familienzusammenführung nach dieser Vorschrift an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, insbesondere verlangen, dass der Zusammenführende nachweist, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Von dieser Befugnis hat Deutschland in der Weise Gebrauch gemacht, dass beim Kindernachzug zu einem Drittstaatsangehörigen die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt. Bei den von der Mutter und dem deutschen Geschwisterkind bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt es sich um Sozialhilfeleistungen in diesem Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – BVerwG 10 C 8.12 – juris, Rn. 25).

31 (2) Auch eine Einzelfallprüfung ergibt keine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung.

32 (a) Bei dieser Einzelfallprüfung sind unionsrechtlich alle Interessen zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen der betroffenen Kinder (vgl. Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-356/11 – juris, Rn. 72 und 81).

33 Besonderen Schutz genießt das Familienleben ferner nach Art. 7 und 24 der Grundrechte-Charta - GR-Charta -, die hier nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charte zu beachten ist, da der Nachzug eines minderjährigen Kindes zu seiner drittstaatsangehörigen Mutter in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG fällt. Inhaltlich entspricht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta den in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten und hier ebenfalls zu beachtenden Rechten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C-256/11 – juris, Rn. 70). Danach ist ein ausgewogenes Gleichgewicht ("fair balance") zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2022 – 569/20 – juris, Rn. 50).

34 Auf nationaler Ebene ist die in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm zu beachten, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die Ausländerbehörden und die Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen haben (st.Rspr., vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – juris, Rn. 81 ff.).

35 Schließlich sind die Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention - KRK - zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), des familiären Zusammenlebens (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) in die Betrachtung einzubeziehen, denen ein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kindernachzug bzw. ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht zu entnehmen ist.

36 (b) Gemessen an diesen unions-, verfassungs- und völkerrechtlichen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Kassen die privaten Belange der Familie und das Kindeswohl. Eine Versagung der Erteilung der begehrten Visa erweist sich unter den spezifischen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls insbesondere nicht als unverhältnismäßig.

37 Zunächst sind allerdings die unzweifelhaft fortbestehenden familiären Bindungen zwischen den Klägern und ihren Eltern in die Betrachtung einzustellen. Jedoch leben die Kläger – wie von ihren Eltern geplant und beabsichtigt – in Vietnam bei ihren Großeltern väterlicherseits. Diese nehmen zusammen mit dem Onkel väterlicherseits, der von der Mutter mit einer umfassenden Betreuungsvollmacht ausgestattet worden ist, schon über längere Zeit in familiärer Absprache die Personensorge für die Kläger tatsächlich und rechtlich wahr. Dass den 1944 bzw. 1948 geborenen Großeltern dies altersbedingt schwerfallen mag, ist nachvollziehbar. Krankheitsbedingt oder anderweit gehindert an der Wahrnehmung dieser Sorge sind sie allerdings nicht. Die Versorgung durch die Großeltern ist danach weiterhin sichergestellt. Die Kläger sind im Haus ihres Großvaters auch melderechtlich erfasst, ebenso der genannte Onkel und zwei weitere Enkelkinder der Großeltern. Unabhängig von der Frage, ob der Onkel selbst noch in dem Haus wohnt oder nicht, leben die Kläger damit in enger familiärer Umgebung und unter steter familiärer Obhut. Sie besuchen in Vietnam die Schule und stehen nach eigenen Angaben mit ihren sich in Deutschland aufhaltenden Eltern (und den hier lebenden Geschwistern), meist über Videotelefonie, in täglichem Kontakt. Krankheiten oder Behinderungen der Kläger sind nicht berichtet. Bei dieser Sachlage lässt der Umstand der Unterbringung und Betreuung bei den Großeltern im Heimatland für sich genommen keine erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls erkennen. Mit ihren in Deutschland lebenden, sich im unteren Kleinkindalter befindlichen Geschwistern haben die Kläger – anders als mit den Eltern – nie in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt und altersbedingt auch allenfalls eingeschränkten Kontakt gehabt, weshalb relevante familiäre Bindungen insoweit nicht feststellbar sind.

38 Dass die Kläger und ihre Eltern gleichwohl ein Zusammenleben der gesamten Familie in Deutschland anstreben und die Eltern hierin einen für die Familie und das Kindeswohl aller Kinder vorzugswürdigen Zustand sehen, ist nachvollziehbar. Jedoch ist in Rechnung zu stellen, dass der derzeitige Zustand der örtlichen Trennung der Kläger von ihren Eltern keine unmittelbare Folge der hier streitgegenständlichen behördlichen Entscheidungen darstellt, sondern kausal und zurechenbar schon auf in der Vergangenheit getroffene, freiwillige Migrationsentscheidungen der Eltern zurückzuführen ist. Diese haben Vietnam jeweils gewollt verlassen und die Kläger bei den Großeltern geplant zurückgelassen, um nach Deutschland einzureisen und sich hier auf unsicherer Grundlage von – jeweils erfolglos gebliebenen, bestandskräftig abgelehnten – Asylanträgen eine Aufenthaltsperspektive zu schaffen, was so nicht gelungen ist. Die Mutter hat nach ihrer Einreise ihre Familienplanung zusammen mit einem deutschen Staatsangehörigen in das Inland verlagert und zunächst eine neue Familie gegründet, die so nicht mehr gelebt wird. Gegenüber dem Vater wurde eine vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen, wenn auch sein Aufenthalt derzeit wegen seiner familiären Bindung an das vietnamesische Geschwisterkind geduldet ist. Mag der Wunsch einer Familienzusammenführung damals auch bereits in der Vorstellung der Mutter bzw. der Eltern enthalten gewesen sein, so konnte eine solche Perspektive doch keinesfalls als sicher angesehen und musste eine längere Trennung für möglich gehalten werden. Hinzu tritt, dass der Familiennachzug wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts nicht dauerhaft ausgeschlossen ist, sondern das zeitliche Ausmaß der Trennung maßgeblich von zukünftigen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungen der Eltern der Kläger selbst abhängt. Die Aufenthaltserlaubnis der Mutter berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Auch dem Vater ist Erwerbstätigkeit ausweislich seiner Duldung – jedenfalls auf Antrag – gestattet. Gründe, die einer Erwerbstätigkeit der Eltern dauerhaft entgegenstehen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

39 Überdies gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern sowie das deutsche und das vietnamesische Geschwisterkind nicht (vorübergehend oder dauerhaft) zusammen nach Vietnam ausreisen und die Familienzusammenführung dort herstellen könnten. Dass für das deutsche Geschwisterkind aufenthaltsrechtliche oder sonstige Einwanderungshindernisse im Hinblick auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Vietnam bestünden, machen die Kläger weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Zwar dürfte es die vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in der vorliegenden Konstellation erforderliche Wahlentscheidung für die vietnamesische Staatsangehörigkeit getroffen worden ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die vietnamesische Staatsangehörigkeit; zitiert nach Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 7. Auflage 2023, Stand: 264. Lieferung, Stand: 1. September 2025, Vietnam, S. 18; vgl. ferner die Kommentierung ebd., S. 9). Vielmehr liegt ein deutscher Reisepass vor. Nach öffentlich zugänglichen Quellen steht dies einer Einreise jedoch nicht im Wege. Vielmehr sieht das vietnamesische Aufenthaltsrecht danach für minderjährige ledige ausländische Kinder vietnamesischer Eltern eine fünfjährige Ausnahme von der Visapflicht vor (vgl. etwa Vietnamesische Botschaft in den USA: vietnamembassy-usa.org/consular/visa-exemption; die staatliche vietnamesische Informationswebseite evisa.xuatnhapcanh.gov.vn; ferner www.myvietnamvisa.com, jeweils abgerufen am 19. März 2026). Ein familienrechtliches Hindernis, den Lebensmittelpunkt des deutschen Geschwisterkindes nach Vietnam zu verlagern, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dass die Mutter und der deutsche Staatsangehörige noch zusammenleben und dieser die elterliche Sorge für das deutsche Geschwisterkind (weiterhin) wahrnimmt bzw. mit ihm überhaupt in Kontakt steht, ist nicht dargelegt. Vielmehr leben die geschiedenen Eltern mit dem deutschen und dem vietnamesischen Geschwisterkind zusammen in einer Wohnung in Berlin. Eine etwa erforderliche Zustimmung des Anerkennenden zur Lebensmittelpunktverlagerung nach Vietnam kann die Mutter von diesem erbitten und, sollte sie nicht erteilt werden, notfalls auf familienrechtlichem Wege erstreiten, was bei gegebener Sachlage nicht aussichtslos erscheint. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, (vorübergehend oder dauerhaft) nach Vietnam überzusiedeln, dargetan. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass es nennenswerte familiäre Bindungen zu dem Anerkennenden oder zu anderen Personen in Deutschland gibt, die einer Lebensmittelpunktverlagerung entgegenstünden. Eine Integration des zweieinhalbjährigen deutschen Geschwisterkindes in die deutsche Gesellschaft in einer Weise, die die Frage einer zukünftigen Reintegration zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt aufzuwerfen geeignet wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Betreffend das vietnamesische Geschwisterkind steht seine familiäre Bindung an seinen Vater einer Lebensmittelpunktverlagerung nicht entgegen. Dieser ist vollziehbar ausreisepflichtig und würde die Familie bei prognostischer Betrachtung nach Vietnam begleiten. Für eine Unzumutbarkeit der Lebensmittelpunktverlagerung betreffend dieses Kind gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

40 bb) Eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund atypischer Umstände ist nicht gegeben.

41 Der Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden. Dem Aufenthaltsrecht kann aber der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Diese Wertung ist auch bei der Frage, ob im vorliegenden Fall besondere atypische Umstände eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen, zu berücksichtigen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass allein die Tatsache, dass einer Kernfamilie ein minderjähriges deutsches Kind angehört, bereits ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigt. Hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen.

42 (1) Eine Ausnahme vom Regelerteilungserfordernis kann danach im Einzelfall insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Nachzug in eine Kernfamilie erfolgt, die bei einer qualitativen Betrachtung aller für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts maßgeblichen Umstände ihren Schwerpunkt und ferner ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat, ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht und keinerlei Sanktionen wegen der Verletzung sozialrechtlicher Verpflichtungen verhängt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16/12 – juris, Rn. 30 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

43 Bei qualitativer Betrachtung liegt weder der Schwerpunkt des Lebensmittelpunkts der Kernfamilie in Deutschland noch liegt ein rechtmäßiger Aufenthalt der Kernfamilie als Ganzes vor. Die geschiedenen Eltern der Kläger sind nach eigenen Angaben im Dezember 2022 bzw. im November 2024 getrennt voneinander nach Deutschland eingereist und haben jeweils erfolglos um Asyl nachgesucht. Sie leben zwar in Berlin zusammen. Der personensorgeberechtigte Vater hält sich jedoch bereits nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Vielmehr drohte die Beklagte ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens die Abschiebung nach Vietnam an. Derzeit ist seine Abschiebung lediglich nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Darüber hinaus ist er weder der rechtliche Vater des im Oktober 2023 geborenen deutschen Geschwisterkindes noch ihm gegenüber personensorgeberechtigt. Von daher sind zumindest der Vater und das deutsche Geschwisterkind gegenseitig nicht Teil ihrer jeweiligen Kernfamilie. Vielmehr hat ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für dieses Kind anerkannt und ist in Absprache mit der Mutter ebenfalls personensorgeberechtigt.

44 (2) Andere atypische Umstände des Einzelfalls, die die gesetzliche Wertung der regelmäßig erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts beseitigen würden, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

45 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 1, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

46 BESCHLUSS

47 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

48 10.000,00 Euro

49 festgesetzt.

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