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35 L 212/26 A•VG Berlin 35. Kammer, 2026-07-01, 35 L 212/26 A
35 L 212/26 AVerwaltungsgericht / Chamber 3501.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 35 L 212/26 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0701.35L212.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 30 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 36 AsylVfG 1992, § 75 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 87e Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 87e Abs 1 S 2 AsylVfG 1992 ... mehr
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
1 Der am 15. Juni 2026 gestellte sinngemäße Antrag der Antragsteller aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit,
2 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 K 213/26 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2026 anzuordnen,
3 über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (hierzu nachfolgend unter 1.), aber unbegründet (2.).
4 1. Der Antrag ist zulässig.
5 a. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Denn nach § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 AsylG in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung – AsylG a.F. – entfaltet die in der Hauptsache erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 4. Juni 2026, mit dem die Asylanträge der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, keine aufschiebende Wirkung. Die Regelungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 AsylG a.F. finden hier weiterhin Anwendung, weil die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1348 – AsylVfVO – auf das Asylverfahren der Antragsteller noch nicht anwendbar sind (aa.) und das nationale Recht insoweit die Fortgeltung des AsylG a.F. anordnet (bb.).
6 aa. Die Regelungen der AsylVfVO sind auf das hiesige Asylverfahren der Antragsteller nicht anwendbar. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr haben die Antragsteller ihre Asylanträge bereits im Mai 2026 gestellt.
7 bb. Nach dem danach weiterhin anwendbaren nationalen Recht bemisst sich die aufschiebende Wirkung der Klage nach dem AsylG a.F.
8 Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung – wie hier – ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.
9 Die Regelung des § 87e Abs. 1 AsylG enthält hinsichtlich des Asylverfahrens jedoch besondere Übergangsvorschriften, die hier insoweit zur Anwendung des AsylG a.F. führen. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO. Die Norm verweist damit ersichtlich auf die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO und die darin begründete zeitliche Zäsur hinsichtlich der Einreichung des Asylantrags ab dem 12. Juni 2026. Hierauf nimmt wiederum auch die nachfolgende Vorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG Bezug, wonach „diese Regelung“ auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 gilt. Obwohl der Wortlaut des Gesetzes insoweit missverständlich formuliert ist, ergibt sich aus der Gesamtschau dieser Normen mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers, die von Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO begründete Zäsur auch auf die intertemporale Geltung des AsylG in seiner alten bzw. neuen Fassung zu übertragen. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch den Grundsätzen der unionsrechtskonformen Auslegung, da nur so gewährleistet ist, dass die für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge weiterhin maßgebliche Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrens-RL – entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben im nationalen Recht umgesetzt bleibt. Die Regelungen des AsylG a.F. finden dementsprechend insoweit, als es Regelungen enthält, die dem Regelungsgehalt der AsylVfVO bzw. der Asylverfahrens-RL entsprechen, für all diejenigen Asylanträge weiterhin Anwendung, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden (noch ausführlicher hierzu VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – VG 39 L 283/26 A –, juris Rn. 5 ff.; i.E. ebenso VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 7 B 80/26 –, juris Rn. 17; a.A. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, juris Rn. 79 ff.).
10 b. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die – aufgrund der vorstehenden Erwägungen weiterhin maßgebliche – einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. gewahrt, da der Bescheid ausweislich eines entsprechenden Vermerks in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts erst am 8. Juni 2026 zum Zwecke der Zustellung an die Antragsteller versandt wurde.
11 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – wie sie hier erfolgt ist – finden nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen die einschlägigen Regelungen des AsylG a.F. weiter Anwendung. Denn auch die entsprechenden Regelungen sind Gegenstand der AsylVfVO (vgl. insbesondere Art. 39 Abs. 4 und 42 AsylVfVO), bzw. der Asylverfahrens-RL (vgl. insbesondere Art. 31 Abs. 8 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrens-RL).
12 Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG a.F. i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg.
13 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, die Anträge der Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen.
14 Die Zuerkennung internationalen Schutzes in Form der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes richtet sich hierbei nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 – StatusVO –, da diese gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO seit dem 12. Juni 2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Asylantrags gilt. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für die Prüfung nach dem AsylG nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.
15 Auf Grundlage der danach maßgeblichen Vorschriften der StatusVO haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Antragstellerin zu 1 hat in ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt vom 29. Mai 2026 im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Ehemann, der zugleich der Vater der minderjährigen Antragsteller zu 2 und 3 ist, sei in Aserbaidschan zu einer Haftstrafe verurteilt worden, weil er für Freunde eine Tasche vom Iran in sein Heimatland transportiert habe. Nachdem er auf Bewährung aus der Haft entlassen worden sei, habe er weiterhin Probleme mit der Polizei gehabt und ständig Ladungen erhalten, um bei der Polizei vorzusprechen. Letztendlich habe er das Land verlassen. In der Folge habe die Polizei auch die Antragsteller nicht in Ruhe gelassen. Sie seien von der Polizei überwacht worden. Zudem habe die Polizei die Antragstellerin zu 1 fast jeden Monat vorgeladen. Wenn sie den Vorladungen nicht Folge geleistet habe, seien Polizisten zu ihr nach Hause gekommen, um nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemanns zu fragen.
16 Dieser Vortrag vermag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ansatzweise zu begründen. Es mangelt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsteller persönlich in der Vergangenheit von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 i.V.m. Art. 9 StatusVO betroffen waren oder ihnen solche Verfolgungshandlungen in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die von der Antragstellerin zu 1 beschriebenen Handlungen der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden erschöpfen sich allenfalls in bloßen Belästigungen, erreichen aber – auch in ihrer Wiederholung und Kumulierung – nicht annäherungsweise den Schweregrad einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO) oder ähnlich schwerwiegender Übergriffe (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO). Die von ihr geschilderten Vernehmungen dauerten ihren eigenen Angaben zufolge jeweils nur etwa eine halbe Stunde und hatten keine weiteren Konsequenzen. Soweit sie ferner geltend macht, sie fürchte, ihre Söhne – die Antragsteller zu 2 und 3 – könnten künftig stellvertretend für ihren Vater von den aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden zur Rechenschaft gezogen werden, handelt es sich überdies offenkundig um reine Spekulation. Objektive Anhaltspunkte hierfür vermochte sie nicht zu benennen. Vielmehr erklärte sie auf die Nachfrage, worum sie sich diesbezüglich genau Sorgen mache, ausdrücklich: „Ich weiß es nicht“.
17 Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es mangelt insoweit wiederum an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass sie in der Vergangenheit bereits einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 15 StatusVO erlitten haben oder ihnen ein solcher Schaden in ihrem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere sind die geltend gemachten Maßnahmen der aserbaidschanischen Polizei nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. Art. 15 lit. b StatusVO) einzuordnen, da sie nicht ansatzweise das hierfür erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
18 Schließlich besteht auch kein Anspruch der Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Grundgesetz – GG –. Insoweit kann dahinstehen, ob eine entsprechende nationale Anerkennungsentscheidung inzwischen infolge der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO kategorisch ausgeschlossen ist, weil diese möglicherweise die Gefahr einer Verwechslung mit internationalem Schutz birgt. Da die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Vorstehenden nicht erfüllt sind, liegen jedenfalls erst recht auch die (engeren) Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte nach Art. 16a GG nicht vor.
19 2. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Die entsprechende Entscheidung des Bundesamts ist jedenfalls insoweit rechtmäßig, als sie sich auf die Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. stützt. Danach ist ein Asylantrag dann offensichtlich unbegründet, wenn der Vortrag des Schutzsuchenden für die Prüfung der Frage, ob er als Asylberechtigter oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht von Belang ist. Nicht von Belang in diesem Sinne ist das Vorbringen dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Dies ist wiederum insbesondere dann der Fall, wenn sich zum einen aus dem Vortrag auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus ableiten lässt und zum anderen, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten so gravierend unsubstantiiert ist, dass sich auch bei wohlwollender Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18).
20 Dies zugrunde gelegt bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die Asylanträge der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Denn auf ihren Vortrag lässt sich – wie bereits dargelegt wurde – auch bei dessen Wahrunterstellung weder die Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung internationalen Schutzes stützen. Soweit sie demgegenüber geltend machen, es könne nicht ohne weitere Aufklärung festgestellt werden, ob die vorgetragenen polizeilichen Maßnahmen bereits die Schwelle einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens überschreiten, kann dem hingegen nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin zu 1 hatte in ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt ausreichend Gelegenheit, hierzu alle relevanten Umstände zu schildern. Es mangelt insoweit im Übrigen an jeglichem substantiierten Vortrag dazu, welche weiteren relevanten Umstände aus Sicht der Antragsteller in die Beurteilung aufzunehmen wären bzw. welche weiteren konkreten Maßnahmen der Sachaufklärung hier ihrer Ansicht nach notwendig wären.
21 3. Ferner sind auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt. Weder ist erkennbar, dass den Antragstellern in Aserbaidschan eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – droht, noch ist ersichtlich, dass sie an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenhG leiden.
22 4. Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist entspricht den gesetzlichen Anforderungen aus den §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 59 AufenthG. Insbesondere war das Bundesamt unionsrechtlich nicht daran gehindert, die Ablehnung des Asylantrags mit der Abschiebungsandrohung zu verbinden. Eine gleichzeitige Entscheidung ist unionsrechtlich zulässig, falls es einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gibt und während der Frist für die Einlegung dieses Rechtsbehelfs und ggf. bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - BVerwG 1 C 1.19 -, juris; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, Gnandi, juris, und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris). Das Bundesamt ist diesen unionsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Asylrechtsschutz hinreichend nachgekommen, indem es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufs der Ausreisefrist im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Entscheidung über den Antrag ausgesetzt hat.
23 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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