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6 K 224/22•VG Berlin 6. Kammer, 2026-06-11, 6 K 224/22
6 K 224/22Verwaltungsgericht / Chamber 611.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 6 K 224/22
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0615.6K224.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 25 GG, Art 51 EUGrundrCharta, § 42 Abs 2 VwGO, § 82 Abs 1 S 1 VwGO ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die militärpolitische Unterstützung der Ukraine durch die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem im Februar 2022 begonnen russischen Angriffskrieg der Russischen Föderation.
2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Baden-Württemberg. Am 1. Mai 2022 stellte er bei der Beklagten unter anderem einen Antrag auf Ausrichtung ihrer Tätigkeiten und Entscheidungen im Umgang mit dem Krieg in der Ukraine nach dem Friedensgebot.
3 Nachdem die Beklagte darauf nicht reagierte, hat der Kläger am 14. Juli 2022 Klage erhoben.
4 Er macht im Wesentlichen geltend, die zunehmende militärpolitische Unterstützung der Ukraine berge die Gefahr, dass der Kriegsverlauf außer Kontrolle gerate. Deutschland sei durch die Unterstützung der Ukraine zur Kriegspartei geworden. Dies habe unabsehbare Folgen für die Sicherheit des Landes und seiner Bevölkerung und lasse einen Nukleareinsatz befürchten. Die Bundesregierung verletze damit wesentliche Bestimmungen des Friedensgebots des Grundgesetzes und der UN-Charta. Die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine bedeute eine weitere Eskalation.
5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
6 die Beklagte zur Einhaltung und Ausrichtung ihrer politischen, ministeriellen und behördlichen Tätigkeiten im Umgang mit dem Krieg in der Ukraine nach den Bestimmungen des Friedensgebotes des Grundgesetzes und der UN-Charta zu verpflichten.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Sie meint, der Antrag des Klägers sei zu unbestimmt und ihm fehle die Klagebefugnis.
10 Die Kammer hat den im Nachgang zu der Klage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 (VG 6 L 228/22) zurückgewiesen und dies mit der mangelnden Bestimmtheit und der fehlenden Antragsbefugnis begründet. Den Terminverlegungsantrag des Klägers vom 29. Mai 2026 hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 8. Juni 2026 abgelehnt.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte verwiesen.
12 Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 zur Entscheidung übertragen hat.
13 Die Einzelrichterin kann über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der sinngemäße Antrag des Klägers vom 12. Juni 2026, die Verhandlung wiederzueröffnen, hat keinen Erfolg. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO scheitert schon daran, dass dies nur bis zum Erlass des Urteils möglich ist und die Einzelrichterin bereits in der mündlichen Verhandlung das Urteil verkündet hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 5 C 5.17 D – juris Rn. 15). Ungeachtet dessen war die Einzelrichterin auch nicht gehalten, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung ergeben sich aus dem von dem Kläger geltend gemachten Todesfall in der Familie nicht und ein Gehörsverstoß folgt auch nicht aus seinem Einwand, der die Terminverlegung ablehnende Beschluss und die korrespondierende Verfügung der Einzelrichterin vom 8. Juni 2026 habe ihn erst am Abend des Verhandlungstages erreicht.
14 Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Solche erheblichen Gründe werden nur durch Umstände begründet, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen könnte (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 102 Rn. 4; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand, 47. EL Februar 2025, § 102 Rn. 15a). Diese Voraussetzungen lagen hier – auch unter Berücksichtigung der verspätet eingegangenen Konkretisierung des klägerischen Vortrags zum Todesfall in der Familie – nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Verstorbenen um den Lebensgefährten der Schwiegermutter handelte und die Trauerfeier mehrere Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung stattfand, ist nicht ersichtlich, weswegen es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sein sollte, den Termin wahrzunehmen. Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, dass seinem Terminverlegungsantrag stattgegeben werde und dem Termin fernbleiben. Ein Beteiligter, der keine Rückmeldung auf seinen Verlegungsantrag erhält, hat eine Rückfragepflicht und muss davon ausgehen, dass der Termin nicht verlegt wird; er darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinem Antrag werde stillschweigend stattgegeben (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. März 2024 – 3 Bf 282/23.AZ – juris Rn. 16 m.w.N.). Eine Erkundigung, ob eine Entscheidung über seinen Terminverlegungsantrag erfolgt sei, hat der Kläger auch nach eigenem Vortrag nicht versucht einzuholen. Dabei konnte er auch aufgrund der sonstigen Umstände nicht darauf vertrauen, dass seinem Antrag schon stillschweigend stattgegeben werden würde. Vor dem Hintergrund, dass ihm die Einzelrichterin mit Verfügung vom 1. Juni 2026 mitgeteilt hatte, dass der Todesfall nach vorläufiger Auffassung keinen Grund für eine Terminverschiebung darstelle, lag eine Ablehnung seines Terminverlegungsantrags nahe.
15 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.
16 Der Zulässigkeit der Klage steht bereits die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags entgegen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Obwohl die Kammer ihre Bedenken diesbezüglich im Beschluss vom 12. Dezember 2022 – VG 6 L 228/22 – juris Rn. 4 deutlich formuliert hat, konkretisierte der Kläger seinen Klageantrag im Nachgang nicht.
17 Selbst wenn man davon ausginge, der Antrag sei bei einer Gesamtbetrachtung des schriftsätzlichen Vorbringens dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger sich konkret nur gegen die Lieferung von Waffen an die Ukraine, die Bereitstellung finanzieller Mittel und die Ausbildung ukrainischer Soldat/innen im Bundesgebiet wendet und die Einstellung dieser Unterstützung begehrt, fehlt es jedenfalls an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis für die allgemeine Unterlassungsklage. Die Vorschrift ist, obwohl sie ihrem Wortlaut nach nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen erfasst, auch für ein – hier vorliegendes – Leistungsbegehren entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 – juris Rn. 18). Der Kläger muss danach geltend machen, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich, aber auch hinreichend hierfür ist, dass unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3.15 – juris Rn. 16). Die Vorschrift dient dem prinzipiellen Ausschluss von Popularklagen. Dabei soll verhindert werden, dass sich der Einzelne im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder Dritter an der Wahrung von Gesetz und Recht macht. Wem es um die Verfolgung eines eigenen ideellen, wirtschaftlichen, politischen oder kulturellen Interesses geht, ohne dabei in eigenen Rechten verletzt zu sein, hat keinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung in der Sache (vgl. Schoch/Schneider/Wahl/Schütz, 48. EL Juli 2025, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 7; NK-VwGO/Sodan, 6. Aufl. 2025, VwGO § 42 Rn. 365).
18 Nach diesen Maßstäben fehlt es an der erforderlichen Voraussetzung, dass der Kläger durch die geleistete militärische und finanzielle Hilfe in eigenen Rechten verletzt ist.
19 Für die geltend gemachte Verletzung von Art. 25 GG in Verbindung mit den Rechtssätzen des Völkerrechts fehlt es an dem Erfordernis der spezifischen Betroffenheit des Klägers. Dieses Erfordernis geht durch die Adressatenerweiterung in Art. 25 Satz 2 Hs. 2 GG nicht verloren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3.15 – juris Rn. 48f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. März 2018 – 2 BvR 1371/13 – juris Rn. 55ff.). Aus der grundrechtlichen Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) ergibt sich ebenfalls keine mögliche Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten. Denn wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5.77 – juris Rn. 14). Ob und welchen Einfluss die Unterstützung der Ukraine auf aktuelle und künftige Entscheidungen der Russischen Föderation hat, ist gerichtlich nicht feststellbar. Eine Verletzung des Friedensgebots des Grundgesetzes erscheint ebenfalls nicht möglich. Die Bundesregierung verfügt auch insoweit über einen weiten politischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der allenfalls im Falle einer offensichtlichen Verletzung des Völkerrechts eine gerichtliche Überprüfung eröffnen würde. Die militärpolitische Unterstützung der Ukraine ist – auch unter Berücksichtigung der Lieferung von Kampfpanzern – nicht als offensichtlicher Völkerrechtsverstoß einzuordnen, da sich die Bundesregierung insoweit auf das kollektive Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UN-Charta berufen kann (vgl. Brügmann/Wuntke, DÖV 2025, 154ff.). Die Einzelrichterin verweist im Übrigen auf die umfangreichen Ausführungen im Eilverfahren (VG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – VG 6 L 228/22 – juris Rn. 6ff.), die hinsichtlich der Klagebefugnis sinngemäß gelten und denen sie sich anschließt.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
21 BESCHLUSS
22 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
23 5.000,00 Euro
24 festgesetzt.
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