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42 K 31/25•VG Berlin 42. Kammer, 2026-06-17, 42 K 31/25
42 K 31/25Verwaltungsgericht / Chamber 4217.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: 42 K 31/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0617.42K31.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 2 Abs 2 Buchst d EUV 2016/679, Art 15 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 58 Abs 2 Buchst b EUV 2016/679, § 24 DSG BE
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich – vertreten durch die Generalstaatsanwältin in Berlin – gegen eine Verwarnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
2 Im Jahr 2022 führte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. In dem Verfahren fand eine Durchsuchung statt, bei der Waffen beschlagnahmt wurden. Nach der Durchsuchung wurde in der Presse über das Verfahren berichtet.
3 Die Strafverteidigerin des Beschuldigten wandte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2022 und 7. November 2022 an die Generalstaatsanwaltschaft und bat um Mitteilung, wer welche Informationen das Ermittlungsverfahren betreffend an wen weitergegeben habe. Hintergrund des Auskunftsbegehrens seien zahlreiche, zum Teil detaillierte Anfragen der Presse an den Beschuldigten, die mehrfach über ihn berichtet habe.
4 Am 5. Dezember 2022 antwortete Herr OStA G ... der Strafverteidigerin des Beschuldigten, dass die Beantwortung von Presseanfragen über die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erfolge. Eine aktive Pressearbeit habe nicht stattgefunden, lediglich vereinzelt seien telefonisch Anfragen von Journalisten, die sich auf die Durchsuchungsfunde bezogen hätten, beantwortet worden. Um welche Journalisten es sich dabei gehandelt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden.
5 Am 23. Dezember 2022 teilte die Strafverteidigerin des Beschuldigten mit, diese Antwort werfe weitere Fragen auf, um deren Beantwortung sie bitte. Mitzuteilen sei, wer mit den Journalisten gesprochen habe. In einem in der Zeitung „I ... “ erschienenen Artikel der Journalisten Y ... seien detaillierte Angaben zum Durchsuchungsverlauf gemacht worden. Die Mitteilung dieser Detailinformationen sei unzulässig. Es gehe nicht an, dass die Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr nachvollziehen könne, an wen welche Informationen weitergegeben worden seien. Eine Behörde sei zur vollständigen Aktenführung verpflichtet. Es seien also Aktenvermerke und Telefonnotizen über Gespräche mit der Presse anzufertigen.
6 Am 27. Dezember 2022 antwortete Herr OStAT ... , dass die Beantwortung der Presseanfragen durch ihn und seine Vertreterin erfolgt sei. Auf Nachfrage sei Journalisten bestätigt worden, dass es Durchsuchungen beim Beschuldigten gegeben habe, und dass Waffen sichergestellt worden seien, die nun waffenrechtlich eingeordnet und mit den waffenrechtlichen Erlaubnissen des Beschuldigten abgeglichen werden müssten. Der Name des Beschuldigten sei nicht mitgeteilt, sondern nur auf entsprechenden Vorhalt bestätigt worden. Weitere Angaben seien nicht gemacht worden. Welche Quellen die Journalisten W ... ergänzend gehabt hätten, sei nicht bekannt. Die Auskunftserteilung sei entsprechend des Berliner Pressegesetzes erfolgt.
7 Die Strafverteidigerin des Beschuldigten äußerte am 29. Dezember 2022, dass diese Antwort nicht zufriedenstellend sei. Die Generalstaatsanwaltschaft solle mitteilen, an wen Informationen weitergegeben worden seien, existierende Telefonnotizen/Vermerke seien zur Verfügung zu stellen. Zudem sei mitzuteilen, ob die Presseausweise der Journalisten überprüft worden seien.
8 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 teilte Herr OStA I ... der Strafverteidigerin des Beschuldigten mit, dass die Pressestelle – soweit dies aus der Erinnerung heraus möglich sei – bereits mitgeteilt habe, welche Auskünfte sie erteilt habe. Schriftliche Unterlagen über den Inhalt von Telefongesprächen führe sie nicht.
9 Am 13. Februar 2023 reichte die Strafverteidigerin des Beschuldigten eine Beschwerde bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein. Sie rügte, dass die Generalstaatsanwaltschaft nicht mitgeteilt habe, an wen welche Informationen über den Beschuldigten weitergegeben worden seien.
10 Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 hörte die Beklagte den Kläger mit einem an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin adressierten Schreiben zum beabsichtigten Ausspruch einer Verwarnung an. Eine Reaktion verzeichnete die Beklagte nicht.
11 Mit Bescheid vom 11. Juli 2024 verwarnte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Die Behörde habe gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO verstoßen. Es sprächen gute Gründe dafür, die Veröffentlichung personenbezogener Daten in der Pressearbeit von Strafverfolgungsbehörden an den Maßstäben der DSGVO zu messen. Die verantwortliche Stelle sei verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, welchen Personen gegenüber die Daten offengelegt worden seien. Wer personenbezogene Daten an identifizierbare Empfänger übermittle, sei verpflichtet, diese Empfänger zu benennen. Die betroffene Person habe ein Anrecht zu erfahren, wer die Empfänger dieser personenbezogenen Daten seien.
12 Am 6. August 2024 hat der Kläger – vertreten durch die Generalstaatsanwältin in Berlin – Klage gegen die Verwarnung erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Verwarnung unbestimmt sei, denn es sei unklar, welcher datenschutzrechtliche Verstoß beanstandet werde. Ohnehin sei die Anwendbarkeit der DSGVO gar nicht gegeben. Eine Beauskunftung des Beschuldigten sei im Übrigen gar nicht möglich, da die Namen der anfragenden Journalisten nicht dokumentiert worden seien. Zudem müsse die Beklagte erst einmal nachweisen, dass die Auskunft unvollständig sei. Schließlich seien die Namen der Journalisten W ... bestätigt worden. Die Beklagte müsse die Existenz weiterer Fälle belegen können. Dass die Pressestelle die von ihr erteilten Auskünfte hätte dokumentieren müssen, sei im Anhörungsverfahren bereits eingeräumt worden. Die entsprechende Stellungnahme vom 1. August 2023 sei durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz versehentlich nicht weitergeleitet worden. In diesem Schreiben habe sie ausgeführt, dass die Pressestelle hätte sicherstellen müssen, mitteilen zu können, wem sie Auskünfte erteilt habe. Zudem sei die Verwarnung ermessensfehlerhaft, da eine Erläuterung, inwiefern die Sanktion erforderlich sei, fehle. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass es in der Rechtsprechung als unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit angesehen worden sei, wenn die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten detaillierte Auskunft über die den Beschuldigten betreffende Presseanfragen erteile. Ein Vorrang des Auskunftsanspruchs würde das Recherche- und Redaktionsgeheimnis in seinem Kernbereich aushöhlen.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Verwarnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 11. Juli 2024 aufzuheben.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie tritt der Klage entgegen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Klage schon unzulässig sei, weil die Generalstaatsanwältin in Berlin nicht klagebefugt sei. Sie sei als Person nicht in ihren Rechten verletzt. Adressatin der Verwarnung sei die Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Verwarnung sei bestimmt genug, denn als Verstoß werde unzweideutig festgestellt, dass die erteilte Auskunft an den Betroffenen unvollständig gewesen sei. Es sei also nicht die Pressearbeit im Ganzen, insbesondere nicht die Datenübermittlung an die Pressevertreter, verwarnt worden. Rechtsgrundlage der Verwarnung sei Art. 58 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO. Die DSGVO sei anwendbar, weil die Pressearbeit der Generalstaatsanwaltschaft keine Maßnahme der Strafrechtspflege darstelle und damit nicht der JI-Richtlinie unterfalle. Der Verantwortliche sei verpflichtet, die Informationen darüber, welche Daten er welchen Empfängern gegenüber offengelegt habe, zu speichern, um die Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen zu können. Auf Unmöglichkeit könne sich der Kläger nicht berufen. Diese habe der Kläger durch die fehlende Dokumentation zum einen selbst herbeigeführt. Zum anderen sei der Rechtsgedanke des § 275 BGB nicht auf das Datenschutzrecht übertragbar, denn maßgeblich seien allein die in der DSGVO genannten Ausschlussgründe. Die Unmöglichkeit gehöre nicht dazu. Ein Auskunftsverlangen könne auch nicht pauschal mit dem Hinweis auf den Schutz Medienschaffender abgelehnt werden. Vielmehr sei dies nur auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall möglich.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
19 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
20 I. Die auf die Aufhebung der datenschutzrechtlichen Verwarnung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (siehe nur BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – BVerwG 6 C 8.22 –, juris Rn. 13) und auch sonst zulässig.
21 Das klagende Land ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BDSG als juristische Person beteiligtenfähig
22 Dass der Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechts Rechtsschutz gegen eine datenschutzrechtliche Beanstandung der beklagten Aufsichtsbehörde suchen kann, folgt unmittelbar aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO. Danach hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts setzt der Erfolg einer Anfechtungsklage gegen eine auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO gestützte Maßnahme der Beklagten weder die Geltendmachung (§ 42 Abs. 2 VwGO) noch das Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus. Vielmehr reicht es aus, dass die Maßnahme den Kläger betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – BVerwG 6 C 8.22 –, juris Rn. 14; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14/23 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Verwarnung betrifft mit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eine Behörde des klagenden Landes.
23 Die Generalstaatsanwältin darf den Kläger auch vertreten. Ihr obliegt nach § 14 Abs. 2 JustG Bln die Leitung der Generalstaatsanwaltschaft. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob die Klageschrift unter dem Briefkopf der Generalstaatsanwältin oder unter dem Briefkopf der Generalstaatsanwaltschaft erhoben wird.
24 II. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Verwarnung der Beklagten ist rechtmäßig.
25 1. Rechtsgrundlage der Verwarnung ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO.
26 2. Die Verwarnung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger vor deren Erlass gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln angehört worden. Dass die Stellungnahme hierauf die Beklagte nicht erreichte und erst im Klageverfahren vorgelegt wurde, fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und macht das Handeln der Beklagten nicht formell rechtswidrig.
27 3. Die Verwarnung ist auch materiell rechtmäßig.
28 a) Ihr von der Kammer zu überprüfender Regelungsgehalt besteht dabei allein in dem Vorwurf, die Generalstaatsanwaltschaft habe gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person unter anderem das Recht auf eine Information über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Dies ergibt eine Auslegung der Verwarnung. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts gelten die §§ 133, 157 BGB entsprechend. Danach kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde an. Vielmehr ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Unklarheiten im Tenor muss die Begründung zur Auslegung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – BVerwG 6 C 8.22 –, juris Rn. 17).
29 Dies zugrunde gelegt beanstandet die Beklagte mit der Verwarnung allein, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Beschuldigten nicht über die Empfänger seiner personenbezogenen Daten informiert hat. Unter Gliederungsziffer I. schilderte die Beklagte den ermittelten Sachverhalt, wonach von der Pressestelle telefonische Nachfragen einzelner Journalistinnen und Journalisten beantwortet worden seien. Um welche Empfänger es sich dabei gehandelt habe, sei nicht mehr rekonstruierbar. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter Gliederungsziffer II. heißt es ersichtlich mit Blick auf diese Sachverhaltsschilderung, dass die verantwortliche Stelle im Rahmen der Auskunftsrechte der betroffenen Personen verpflichtet sei, diesen die Empfängerinnen und Empfänger der offengelegten Daten mitzuteilen. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang auch von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO als rechtlicher Grundlage für diese Pflicht die Rede. In Bezug auf diese Regelung wird auf Seite 3 der Verwarnung sodann ausgeführt, dass die betroffene Person ein Anrecht habe, zu erfahren, wer die Empfängerinnen und Empfänger der personenbezogenen Daten seien.
30 Der Regelungsgehalt ist also enger als die Beklagte im Schriftsatz vom 27. September 2024 (dort S. 9-11: auch Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) bis h) DSGVO und Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO seien gegeben) ausführt.
31 b) Die Verwarnung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass der Adressat – ggf. durch Auslegung des Verwaltungsakts – in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 37, Rn. 35 f.). So liegt es hier. Wie die Auslegung ergeben hat, beanstandet die Beklagte allein, dass die Generalstaatsanwaltschaft der betroffenen Person nicht mitteilen konnte, an welche Pressevertreter ihre personenbezogenen Daten übermittelt wurden.
32 c) Die so verstandene Verwarnung ist rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter aa)). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu unter bb)).
33 aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO liegen vor. Hiernach setzt eine Verwarnung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters voraus, dass dieser mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet (dazu unter (1)). Die Generalstaatsanwaltschaft ist als Verantwortliche anzusehen, die personenbezogene Daten verarbeitet hat (dazu unter (2)). Mit den Verarbeitungsvorgängen hat sie auch gegen die DSGVO verstoßen (dazu unter (3)).
34 (1) Die DSGVO ist anwendbar. Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung solcher Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Keine Anwendung findet sie, wenn einer der in Art. 2 Abs. 2 DSGVO aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Dabei sind nach Rechtsprechung des EuGH die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen (siehe die Nachweise zur Rechtsprechung des EuGH bei BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – BVerwG 6 C 8.22 –, juris Rn. 20).
35 Die einzig in Betracht kommende Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO greift nicht. Nach dieser Vorschrift findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die staatsanwaltliche Pressearbeit in einem Ermittlungsverfahren steht regelmäßig in keinem funktionalen Zusammenhang zur Verfolgung strafbarer Handlungen (Brocke, in: MüKo StPO, 2. Auflage 2025, Vorbemerkung zu § 141 GVG, Rn. 32; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 ARs 188/15 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – BVerwG 3 C 65.85 –, juris Rn. 42). Schließlich dient die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft nicht dem Zweck, strafbare Handlungen zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft wird vielmehr auf Grundlage des jeweiligen Landespressegesetzes tätig, um Informationsansprüche der Presse zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – BVerwG 3 C 65.85 –, juris Rn. 42). So teilte auch der Kläger der Strafverteidigerin des Beschuldigten zur Pressearbeit in dem Ermittlungsverfahren mit, dass die Auskünfte auf der Grundlage der Berliner Pressegesetzes erteilt worden seien.
36 (2) Die Generalstaatsanwaltschaft hat als Verantwortliche Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten des Beschuldigten vorgenommen, indem sie diese an Pressevertreter weitergegeben hat.
37 Nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist ein Verantwortlicher diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Demzufolge ist die Generalstaatsanwaltschaft bei der Auskunftserteilung an die Pressevertreter als Verantwortliche vorgegangen. Die Mitarbeitenden der Generalstaatsanwaltschaft haben über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschuldigten entschieden.
38 Der Begriff Verarbeitungsvorgänge knüpft an die Definition der Verarbeitung an, die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO enthalten ist. Danach geht es um einen mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder eine solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die Verwarnung der Beklagten knüpft an einen Verarbeitungsvorgang in diesem Sinne an, denn beanstandet wird die Bestätigung der personenbezogenen Daten des Beschuldigten gegenüber Journalisten.
39 (3) Die Generalstaatsanwaltschaft hat – wie in der angegriffenen Verwarnung beanstandet – gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO verstoßen, weil sie den Beschuldigten nicht über die Empfänger, gegenüber denen seine personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, informiert hat.
40 Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies – wie hier – der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Danach hatte die Generalstaatsanwaltschaft dem Beschuldigten Auskunft zu erteilen darüber, welchen Pressevertretern seine personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO, wenn er personenbezogene Daten gegenüber Empfängern offengelegt hat, grundsätzlich verpflichtet, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-154/21 –, juris Rn. 51).
41 Unerheblich ist das Vorbringen des Klägers, die Mitarbeitenden der Generalstaatsanwaltschaft könnten nicht mehr rekonstruieren, welchen Personen die personenbezogenen Daten übermittelt worden seien. Denn der Verantwortliche ist grundsätzlich verpflichtet, die Information darüber, welche Daten er an welche Empfänger offengelegt hat, zu speichern, um die gebotene Auskunft erteilen zu können. Ansonsten würden die Datenschutzrechte der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen und den Empfängern, die an die Offenlegung anknüpfen, weitgehend leerlaufen (Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Auflage 2024, DSGVO BDSG, Art. 15 DSGVO, Rn. 18; siehe auch Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 15 DSGVO, Rn. 20: Mitteilung der Daten setzt deren Speicherung voraus). Durch die fehlende Dokumentation darüber, welchen Pressevertretern Auskunft erteilt worden ist, vereitelt die Generalstaatsanwaltschaft das Auskunftsrecht des Beschuldigten aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14/23 –, juris Rn. 46).
42 Die Beklagte muss dabei nicht nachweisen, dass die Generalstaatsanwaltschaft die personenbezogenen Daten des Beschuldigten nicht nur an die Journalisten W ... , sondern auch noch an weitere Journalisten übermittelt hat. Ohnehin hat der Kläger in der Klageschrift ausgeführt, dass es mehrere Anrufe von Journalistinnen und Journalisten gegeben habe. Dies ist nicht anders zu verstehen als dass er die Daten eben nicht nur an die Journalisten W ... übermittelt hat. Abgesehen davon ist es nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht Sache der Beklagten, sondern des Klägers, den Nachweis über die Einhaltung der rechtlichen Regelungen zu führen (vgl. Schantz, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 56. Edition, Stand: 01.05.2026, Art. 5 DSGVO, Rn. 37). Kann der Kläger dies mangels einer entsprechenden Dokumentation nicht, geht dies zu seinen Lasten.
43 Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass einer Beauskunftung des Beschuldigten das Recherche- und Redaktionsgeheimnis der Presse entgegenstehe. Eine Versagung der Auskunft über Datenweiterleitungen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO ist nicht stets ausgeschlossen, wenn die Empfänger der personenbezogenen Daten Pressevertreter sind. Eine Versagung der Auskunft ist auch in diesen Fällen vielmehr nur nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen – Schutz des Recherche- und Redaktionsgeheimnisses einerseits, Schutz personenbezogener Daten andererseits – möglich, an der es vorliegend fehlt.
44 Zwar hat das Verwaltungsgericht Dresden in der vom Kläger angeführten Entscheidung ausgeführt, dass ein faktischer Eingriff in die Pressefreiheit vorliege, wenn die Staatsanwaltschaft die Identität eines Journalisten sowie den Wortlaut seiner Anfrage an Dritte weitergebe, weil damit das Recherche- und Redaktionsgeheimnis verletzt werde (VG Dresden, Urteil vom 4. November 2025 – 2 K 2549/25 –, juris Rn. 57). Der Sachverhalt dieser Entscheidung (Weiterleitung einer Presseanfrage durch die Staatsanwaltschaft an den Strafverteidiger des Beschuldigten) unterscheidet sich von der hiesigen Konstellation (Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch den Beschuldigten) erheblich. Abgesehen davon geht auch das Verwaltungsgericht Dresden nicht von einem absoluten Vorrang des Recherche- und Redaktionsgeheimnisses gegenüber den Rechten des Beschuldigten aus. Vielmehr nimmt das Verwaltungsgericht Dresden eine Abwägung mit den Grundrechten des Beschuldigten vor (vgl. VG Dresden, Urteil vom 4. November 2025 – 2 K 2549/25 –, juris Rn. 59 ff.).
45 Die Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass § 24 BlnDSG es der Generalstaatsanwaltschaft ermöglicht, ein Auskunftsverlangen wegen des Schutzes Medienschaffender vor der Gefahr der Aufdeckung investigativer Recherchen abzulehnen. Hierdurch kann dem von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Recherche- und Redaktionsgeheimnis, dem schon deswegen, weil auch der Schutz personenbezogener Daten Grundrechtsschutz genießt (Art. 8 GRCh), kein absoluter Vorrang vor dem Schutz personenbezogener Daten einzuräumen ist, durch eine vom Verantwortlichen vorzunehmende Abwägung im Einzelfall Rechnung getragen werden. § 24 BlnDSG schränkt das in Art. 15 DSGVO enthaltene Auskunftsrecht ein. Parallel zu den weiteren Regelungen zu den Betroffenenrechten in § 23 BlnDSG und § 25 BlnDSG fußt § 24 BlnDSG auf der fakultativen Beschränkungsbefugnis aus Art. 23 DSGVO. Diese Öffnungsklausel erlaubt es der Union und den Mitgliedsstaaten, die in der Verordnung enthaltenen Betroffenenrechte durch Rechtsvorschriften zu beschränken (Spohr, in: Smoltczyk, Berliner Datenschutzgesetz, 1. Auflage 2023, § 24, Rn. 1; siehe auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Auflage 2024, DSGVO BDSG, Art. 15 DSGVO, Rn. 16). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BlnDSG besteht unbeschadet von § 17 Abs. 4 BlnDSG das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO nicht, sofern die Erteilung der Auskunft hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten muss. Jedenfalls unter das Tatbestandsmerkmal des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses Dritter lässt sich das Recherche- und Redaktionsgeheimnis von Pressevertretern fassen. Nach dem Gesagten obliegt es mithin der Generalstaatsanwaltschaft im Einzelfall, abzuwägen, ob der Auskunftsanspruch des Betroffenen hinter dem Recherche- und Redaktionsgeheimnis zurücktreten muss.
46 bb) Die Beklagte hat durch den Ausspruch der Verwarnung auch nicht das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen verletzt.
47 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist eine Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin zugänglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Das schließt auch den Fall ein, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den Gebrauch der Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris Rn. 37, 46 m.w.N.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 463/22 –, juris Rn. 31).
48 Daran gemessen sind hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten keine Ermessensfehler ersichtlich. Liegt ein DSGVO-Verstoß vor, besteht ein intendiertes Ermessen der Aufsichtsbehörde zugunsten des Ergreifens einer Abhilfemaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – BVerwG 6 C 3.23 –, juris Rn. 64 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14.23 –, juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 463/22 –, juris Rn. 34). Eine Begründung, warum sie nicht ausnahmsweise davon abgesehen hat, musste die Beklagte danach nicht geben. Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 43 und 46). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls war jedoch nichts ersichtlich.
49 Auch die Auswahl der Verwarnung als Abhilfemaßnahme ist frei von Ermessensfehlern. Zwar räumt die DSGVO der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 37). Dabei hat sie das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 38 und 40).
50 Daran gemessen hat die Beklagte ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie ausweislich der Begründung der Verwarnung einen Verstoß gegen die DSGVO festgestellt und entschieden hat, deshalb keine weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, sondern es zunächst bei einer Verwarnung zu belassen.
51 Bei einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO handelt es sich um die mildeste Abhilfemaßnahme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die DSGVO; sie kann grundsätzlich bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen die DSGVO erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14.23 –, juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 463/22 –, juris Rn. 33). Weniger eingriffsintensiv wäre lediglich eine Warnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. a) DSGVO. Danach ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, betrifft die Warnung aber nur den Fall, dass noch keine rechtswidrige Datenverarbeitung vorgenommen worden, sondern nur beabsichtigt ist. Ist es bereits zu einer rechtswidrigen Datenverarbeitung gekommen, kommt eine Warnung grundsätzlich nicht in Betracht.
52 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
53 Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die DSGVO auf die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft anwendbar ist und wie die Staatsanwaltschaft mit auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsverlangen umzugehen hat, grundsätzliche Bedeutung aufweist.
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