VG Berlin 39. Kammer, 2026-06-12, 39 K 181/25

39 K 181/25Verwaltungsgericht / Chamber 3912.06.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 39. Kammer — 39 K 181/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-12

Aktenzeichen: 39 K 181/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0612.39K181.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 161 Abs 3 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO, § 10 RuStAG, § 8 RuStAG, StARModG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist nach eigener Auskunft russischer Staatsangehöriger und begehrt die Einbürgerung.

2 Der Kläger stellte am 21. April 2024 bei dem Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung, den der Beklagte nicht beschied.

3 Mit seiner am 13. Februar 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

4 Unter Bezug auf diverse Unterlagen legt der Kläger seine Auffassung dar, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nachhaltig sichern zu können. Er habe nur vorübergehend Sozialleistungen bezogen, zuletzt auch nur weil er für die Pflege seines Sohnes unabkömmlich gewesen sei, und sei nunmehr als Selbständiger im Sicherheitsbereich tätig.

5 Der Kläger beantragt sinngemäß,

6 den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Er ist der Auffassung, dass derzeit keine günstige Prognose betreffend die nachhaltige Fähigkeit des Klägers zur Lebensunterhaltssicherung getroffen werden könne.

10 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12 Aufgrund des Übertragungsbeschlusses entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).

13 Die als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Die Unterlassung der Einbürgerung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG.

14 Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 StAG vorliegen und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG einschlägig ist. Hier fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.

15 Denn zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16/16 –, juris Rn. 9 f.) kann der Kläger nicht, wie es § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) bestreiten.

16 Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht bereits dann gesichert, wenn er tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihm aktuell und in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen werden, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt nach dem Maßstab des SGB II oder des SGB XII für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme solcher Leistungen zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23/14 –, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2021 – 19 A 1245/20 – juris Rn. 10 f. m. w. Nachw.). Dazu hat die Einbürgerungsbehörde eine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen, die der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. In diese Prognose ist insbesondere die bisherige Erwerbsbiographie, die gegenwärtige berufliche Situation und auch sonstige Umstände einzustellen, aus denen sich absehbare Risiken des Arbeitsplatzverlustes oder einer wesentlichen Einkommensverschlechterung ergeben können. Ist jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis oder hat er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit, wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass diese Verhältnisse auch in Zukunft weiter bestehen werden. Die Anforderungen an die prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind sowohl in Hinblick auf den Prognosezeitraum als auch die Prognosesicherheit nicht zu überspannen. Die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder der Wirtschaft stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 19 A 1091/24 –, juris Rn. 16 ff. m. w. Nachw.).

17 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die anzustellende Prognose zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wie der Beklagte zutreffend ausführte, negativ aus. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt rechnerisch aktuell ohne Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen sichern kann. Der Kläger gibt sein Nettoeinkommen aus drei Honorarverträgen als Lehrkraft mit circa 3.200,00 bis 3.300,00 Euro im Monat an. Dem steht ein ungefährer monatlicher Bedarf von ca. 2.200,00 Euro (unter Ansetzung der Unterkunft von 936,74 Euro) gegenüber. Unabhängig davon, dass diese Angaben auf einer vom Kläger erstellten Einnahme-Überschussrechnung basierende Einkommensangabe zwar im Einklang mit vorgelegten (beispielhaften, jedoch nicht die Angaben lückenlos belegenden) Rechnungen und Zahlungen basieren, liegt jedoch bislang weder ein Steuerbescheid noch eine Steuererklärung oder gar ein testierter Jahresabschluss vor, die diese Zahlen validieren könnten. Es gibt überdies auch noch keine ausreichend belastbaren Hinweise auf eine langfristige und stabile Einnahmesituation. Das Merkmal der Langfristigkeit zielt auch auf die intrinsische Motivation des Klägers und soll beantworten helfen, ob er voraussichtlich auf Dauer und ohne nennenswerte Unterbrechungen einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen wird. Dabei ist die bisherige Dauer des derzeitigen Arbeitsverhältnisses, das zur Annahme einer positiven Prognose zu fordern ist, abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Nach seiner Selbstauskunft, arbeitete der Kläger von Dezember 2015 bis Februar 2017 im Objektschutz, von März 2022 bis Februar 2023 in der Anlagensicherung, von Mai 2023 bis Juni 2024 im Sicherheitsmanagement und von Juni 2024 bis September 2024 in der Einsatzplanung von Sicherheitsdienstleistungen – jeweils für unterschiedliche Auftraggeber. Nach dem vorliegenden Schreiben des Jobcenters hat der Kläger im Zeitraum von 1. Januar 2025 bis 31. August 2025 durchgängig Sozialleistungen (Bürgergeld) bezogen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit April ist er zudem selbständig tätig, indem er auf Honorarvertragsbasis mit drei Trägern als „Dozent bzw. Coach“ Veranstaltungen auf Stundensatzbasis durchführt. Diese Vertragsverhältnisse sind von beiden Seiten binnen zwei Wochen kündbar und eine Anzahl der Veranstaltungen ist vertraglich nicht festgelegt. Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie erlaubt die Tatsache, dass der Kläger nunmehr seit circa einem Jahr in Vollzeit arbeitet noch nicht die Prognose einer hinreichend nachhaltigen Unterhaltssicherung. Bei dieser Sachlage ist der Kläger auch weit entfernt davon, der vom Beklagten angewandten „Going-Concern“-Annahme zu genügen, wonach mindestens drei abgelaufene Geschäftsjahre der erforderlich sind, um eine positive Prognose zu treffen.

18 Überdies fehlt es an dem in § 10 Abs. 1 StAG normierten Erfordernis der Identitätsklärung. Dieses ist weder erfüllt noch entbehrlich. Dafür ist Voraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachweist, dass er unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. Diesen Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2011 - 5 C 27.10 -, juris Rn. 12 f.). Von dieser Voraussetzung können die Behörde und das Gericht nur dann ausnahmsweise absehen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris Rn. 15). Danach hat ein Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen (1. Stufe). Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-​, Tauf- oder Schulbescheinigungen); Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale (2. Stufe). Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen, insbesondere nichtamtlicher Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen (3. Stufe). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 18f.).

19 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltende Untersuchungsgrundsatz wird infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG bzw. nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 21).

20 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger der Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht gelungen. Einen gültigen Nationalpass hat er nicht vorgelegt und auch im Übrigen keine hinreichenden Bemühungen unternommen seine Identität nachzuweisen. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass ihm etwaige Verschleierungshandlungen seiner Schwester ebenso wenig zugerechnet werden können, wie die nicht Auffindbarkeit weiterer Angehöriger. Indes weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Kläger ihm zumutbare Bemühungen nicht ergriffen hat, um Identitätspapiere zu erlangen. Der Kläger verwies in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 2026 und in der mündlichen Verhandlung zuvörderst darauf, dass er seit 20 Jahren unter seiner jetzigen Identität lebe und diese daher seine echte Identität darstelle. Dies entbindet ihn jedoch nicht davon sich bei der russischen Botschaft darum zu bemühen Passpapiere zu erhalten. Selbst wenn der Kläger Bemühungen gegenüber der russischen Botschaft entfaltet haben sollte, die er behauptet jedoch nicht unterlegt, und diese bislang vergeblich gewesen wären, wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen über einen Vertrauensanwalt der konsularischen Vertretungen Deutschlands zu versuchen an Informationen zu seiner Identität zu gelangen. Überdies wäre ihm auch eine Kontaktaufnahme zur internationale Organisation für Migration der UN (IOM) zumutbar gewesen, um mehr über seine in Russland gespeicherten Identitätsdaten zu erfahren, um sich mit diesen weiteren Informationen um Personalpapiere zu bemühen. Die Voraussetzungen für einen Übergang zur nachgelagerten Stufe sind mithin nicht gegeben.

21 Damit kommt es nicht darauf an, dass die Sicherheitsüberprüfung des Klägers noch nicht abgeschlossen worden ist.

22 Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich zudem, dass eine Einbürgerung auch nach § 8 Abs. 1 StAG nicht in Betracht kommt, insbesondere weil die Identität des Klägers nicht geklärt ist.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht des Beklagten aus § 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar fallen nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Doch der Beklagte hatte ersichtlich triftige Gründe, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch noch Monate danach noch keine Entscheidung getroffen war. Es ist allgemein bekannt, und der Beklagte hat zudem auch öffentlich darauf hingewiesen, dass er bereits seit einigen Jahren mit einer stark gestiegenen Anzahl von Einbürgerungsanträgen belastet ist und dies auch bei der Personalplanung berücksichtigt hat. Die Praxis des Beklagten, die entstandenen Rückstände im Wesentlichen nach dem Datum der Antragstellung abzuarbeiten, ist rechtlich ersichtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch bereits das zum 27. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) verabschiedet, durch das die Staatsangehörigkeitsbehörden bundesweit aufgrund der dort geregelten weitreichenden Erleichterungen von Einbürgerungen zusätzlich mit besonderen Herausforderungen konfrontiert worden sind (vgl. zum Problemkreis VG Potsdam, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – VG 9 K 1105/24 –, juris Rn. 2), denen der Beklagte unter Einsatz seiner Möglichkeiten begegnet (vgl. Der Tagesspiegel, Mehr als im gesamten Vorjahr, 7. Oktober 2026, abgerufen unter: https://www.tagesspiegel.de/berlin/mehr-als-im-gesamten-vorjahr-27055-menschen-in-berlin-seit-jahresanfang-eingeburgert-14463830.html, am 15. Juni 2026). Der Beklagte hat in dem Verfahren überdies bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 unmissverständlich mitgeteilt, dass er das Klagebegehren wegen fehlender nachhaltiger Lebensunterhaltssicherung sowie fehlender Identitätsklärung ablehnt. Die Verzögerung der Behörde ist mithin nicht mehr kausal für den Fortgang des Rechtsstreits (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Februar 2026 – 39 K 745/25 –, EA S. 6 m. w. Nachw.).

24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

25 BESCHLUSS

26 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

27 10.000,00 Euro

28 festgesetzt.

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