Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-06-10, 75/25

75/25Verfassungsgericht10.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 75/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 75/25

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0610.75.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE, Art 7 Verf BE, § 109 Abs 1 S 1 StVollzG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 StVollzG BE, Art 6 Verf BE

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Rechtsschutz gegen die in einem Vollzugs- und Eingliederungsplan getroffene Feststellung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts (Vollverbüßung).

2 Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine mehrjährige Jugend- und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin, der Äußerungsberechtigten zu 3. Bis zum 31. Oktober 2024 befand er sich im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel; seither ist er in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin untergebracht. Seit dem 1. März 2025 geht er einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung im Freigang nach. Er ist zu strukturierten und unstrukturierten Lockerungen zugelassen und erprobt; seit Dezember 2025 ist er auch zu Langzeitausgängen zugelassen.

3 In dem zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde aktuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 10. März 2025 ging die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges unter dem Punkt „Entlassungsprognose / Zeitliche Abstellung“ von Vollverbüßung aus und notierte als voraussichtliches Entlassungsdatum den 1. April 2029. Auch die Justizvollzugsanstalt Tegel war in den vorangegangenen Vollzugs- und Eingliederungsplänen von Vollverbüßung ausgegangen, hatte aber eine positive Entwicklung beschrieben und eine für den Beschwerdeführer bessere Prognose in Aussicht gestellt. Der gemeinsame Zwei-Drittel-Termin der Strafen war am 1. Juni 2025 erreicht.

4 Mit Schreiben vom 20. März 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin I einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 10. März 2025 aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu einer Neubescheidung zu verpflichten. Im Wesentlichen machte er geltend, die Entlassungsprognose beruhe auf einer fehlerhaft ermittelten Tatsachengrundlage und übergehe insbesondere prognostisch günstige Aspekte.

5 Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 - 588 StVK 48/25 Vollz - wies das Landgericht Berlin I - Strafvollstreckungskammer - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück. Bei der Festsetzung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts handele es sich mangels Regelungscharakters mit unmittelbarer Rechtswirkung nicht um eine vollzugliche Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes - StVollzG -, sodass sie nicht gesondert gerichtlich anfechtbar sei. Sie entfalte weder Bindungswirkung bei vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen, noch hindere sie den Beschwerdeführer daran, Anträge zu stellen, für deren Bewilligung ein früherer Entlassungszeitpunkt notwendig sei.

6 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 24. Juli 2025 - 5 Ws 163/25 - als unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts im Vollzugs- und Eingliederungsplan stelle keine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar, weshalb ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sei. Es handele sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung der Vollzugsbehörde über die weitere Entwicklung des Gefangenen ohne unmittelbare Rechtswirkung und selbständigen Regelungscharakter. Die Angabe binde weder die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 57 StGB noch die Vollzugsbehörde bei späteren vollzuglichen Einzelentscheidungen. Gegen konkrete, auf die Prognose gestützte Einzelmaßnahmen bleibe dem Beschwerdeführer fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet.

7 Die gegen den Beschluss des Kammergerichts erhobene Anhörungsrüge vom 31. Juli 2025 wies das Kammergericht mit Beschluss vom 22. August 2025 zurück.

8 Der Beschwerdeführer hat am 8. August 2025 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -.

9 Er ist der Ansicht, die Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan müsse aufgrund der Rechtsweggarantie aus Art. 15 Abs. 4 VvB selbständig gerichtlich angreifbar sein. Die Auslegung des Maßnahmebegriffs in § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG durch die Fachgerichte überspanne die Zulässigkeitsanforderungen in einer Weise, die den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz gegen die im Vollzugs- und Eingliederungsplan getroffene Festlegung leerlaufen lasse. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt sei zentrales Element der Vollzugsplanung; dies zeige sich auch daran, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes - StVollzG Bln - seine Aufnahme in den Vollzugs- und Eingliederungsplan nunmehr ausdrücklich vorschreibe. Die Festlegung wirke sich faktisch und mittelbar auf die gesamte Vollzugsgestaltung aus, weshalb dem Beschwerdeführer etwa auch die bisherige faktische Erprobung in Langzeitausgängen fehle. Zudem begründe die Prognoseentscheidung eine faktische Selbstbindungswirkung der Vollzugsbehörde bei nachfolgenden vollzugsöffnenden Entscheidungen; eine einmal im Vollzugs- und Eingliederungsplan festgehaltene späte Entlassung stehe einer früheren Entlassung jedenfalls mittelbar entgegen. Der festgelegte Zeitpunkt entscheide auch über den Beurteilungsmaßstab nach §§ 46 ff. StVollzG Bln und die entlassungsvorbereitende Vollzugsplanung nach § 10 Abs. 3 StVollzG Bln. Der festgelegte Entlassungszeitpunkt stelle eine inhaltliche Konkretisierung des Vollzugsverlaufs dar, die in ihrer Regelungswirkung einer anfechtbaren Maßnahme gleichkomme. Die Verweisung auf den Rechtsschutz gegen einzelne, auf der Prognose aufbauende vollzugliche Maßnahmen sei nicht gleichwertig, weil Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörde nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar seien. Im Übrigen enthalte die Angabe zugleich eine inhaltliche Bewertung seiner Person vergleichbar mit einem sog. „OK-Vermerk“, bei dem die eigenständige gerichtliche Angreifbarkeit anerkannt sei. Für eine eigenständige gerichtliche Überprüfbarkeit spreche schließlich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Vollzugsplan als solcher einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sei.

10 Mit Datum vom 24. September 2025 hat die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges den Vollzugs- und Eingliederungsplan betreffend den Beschwerdeführer fortgeschrieben, wobei die Entlassungsprognose unverändert blieb.

11 Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

12 Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

13 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der angegriffene Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 10. März 2025 mittlerweile durch den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 24. September 2025 fortgeschrieben wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris Rn. 34, vom 5. August 2010 - 2 BvR 709/28 -, juris Rn. 26 ff. und vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 -, juris Rn. 10). Denn auch der fortgeschriebene Vollzugs- und Eingliederungsplan enthält weiterhin die angegriffene Feststellung.

14 2. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB verletzt.

15 a) Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleistet - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern einen substantiellen Anspruch (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 5. Dezember 2023 - 2 BvR 1661/23 -, juris Rn. 42, m. w. N.) auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 - Rn. 19 und vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21; vgl. auch Beschluss vom 16. Januar 2015 - VerfGH 175/14, 175 A/14 - Rn. 13; wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschlüsse vom 25. Juni 2025 - VerfGH 83/23 - Rn. 28 und vom 23. August 2023 - VerfGH 49/22 - Rn. 16 m. w. N.; st. Rspr).

16 Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist unter anderem dann verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - VerfGH 40/21 - Rn. 23, vom 15. Februar 2023 - VerfGH 100/21 - Rn. 15 und vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 13). Grundsätzlich gilt, dass der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 25/21 - Rn. 22, vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn. 17 m. w. N.).

17 Im Bereich des Strafvollzugsrechts wird das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 15 Abs. 4 VvB auf der Ebene des einfachen Rechts durch §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert, die ihrerseits im Lichte des durch die Verfassung gewährleisteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz auszulegen und anzuwenden sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, juris Rn. 5). § 109 StVollzG eröffnet dem Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen „eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges“ eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG darstellt, kommt es im Lichte der Rechtsschutzgarantie darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 2 BvR 1814/21 -, juris Rn. 22, und vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Auf einen unmittelbaren Regelungscharakter oder unmittelbare Rechtswirkungen der angegriffenen Maßnahme kommt es dagegen nicht an, weshalb beispielsweise auch lockerungsbezogene Lücken oder nachteilige Inhalte eines (fortgeschriebenen) Vollzugsplans (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 -, juris Rn. 13 ff.) oder eine reine Informationsweitergabe als in das Grundrecht des Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende faktische Maßnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 2 BvR 1814/21 -, juris Rn. 22 f.) tauglicher Gegenstand eines Verfahrens nach § 109 StVollzG sein können.

18 Das Grundrecht aus Art. 7 VvB in Verbindung mit Art. 6 VvB verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (Grundsatz der Resozialisierung: Beschluss vom 21. April 2026 - VerfGH 62 A/26 - Rn. 20; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris Rn. 40 und Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 -, juris Rn. 122 ff.; st. Rspr.). Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, juris Rn. 67 f. und vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 -, juris Rn. 122 ff. und Beschluss vom 5. August 2010 - 2 BvR 709/28 -, juris Rn. 32; st. Rspr.). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu, woraus sich auch entsprechende Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Vollzugsplanung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris Rn. 41 ff.; st. Rspr.). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten auch mit Blick auf die Erstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans. Eine gerichtlich angreifbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG liegt folglich vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass hierdurch Rechte des Gefangenen verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, juris Rn. 5, vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, juris Rn. 15 ff. und vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 -, juris Rn. 12 ff.).

19 Die Auslegung des Maßnahmebegriffs in § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist zwar zunächst Sache der Fachgerichte. Wird der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz jedoch mit der Begründung versagt, eine gerichtlich angreifbare Maßnahme liege nicht vor, hat der Verfassungsgerichtshof zu prüfen, ob die Fachgerichte damit den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz verkannt haben.

20 b) Hiervon ausgehend ist die Auffassung der Fachgerichte, die Angabe eines voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts im Vollzugs- und Eingliederungsplan stelle keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar, im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierdurch wird weder die Bedeutung noch die Tragweite des aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes grundlegend verkannt.

21 Zwar dürfte das wiederholte Abstellen (allein) auf eine unmittelbare Regelungswirkung dem verfassungsrechtlich indizierten Verständnis einer gerichtlich angreifbaren Maßnahme nach § 109 StVollzG nicht umfassend entsprechen. Doch lässt sich ein Anspruch auf gesonderten fachgerichtlichen Rechtsschutz bereits gegen die Angabe eines voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts in einem Vollzugs- und Eingliederungsplan aus der durch Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht ableiten. Die Angabe eines voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes als solche begründet weder eine unmittelbare noch eine faktisch-mittelbare Rechtsverletzung des Beschwerdeführers und der effektive Rechtsschutz wird insgesamt nicht verkürzt.

22 aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist das Kammergericht im Ausgangspunkt davon ausgegangen, allein die Angabe des voraussichtlichen Entlassungsdatums entfalte dem Beschwerdeführer gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung, da sie weder die Entscheidungskompetenz der Vollstreckungsgerichte bei der Prüfung nach § 57 StGB berühre noch Bindungswirkung bezüglich weiterer (getroffener oder beantragter) vollzuglicher Maßnahmen entfalte.

23 Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, die im Vollzugs- und Eingliederungsplan ausgewiesene negative Entlassungsprognose nehme das Verfahren zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB faktisch vorweg, greift dies nicht durch. Die Strafvollstreckungskammer entscheidet in dem dafür vorgesehenen eigenständigen Verfahren ohne Bindung an die im Vollzugs- und Eingliederungsplan niedergelegte Einschätzung der Vollzugsanstalt; der Beschwerdeführer kann einen entsprechenden Antrag jederzeit stellen, auch abweichend von der im Vollzugsplan notierten zeitlichen Abstellung. Einen weitergehenden Rechtsschutz gegen die prognostische Angabe als solche gebietet Art. 15 Abs. 4 VvB nicht.

24 Durch die Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts entsteht auch weder eine rechtliche noch faktische Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde. Sie ist im weiteren Vollzugsverlauf - worauf das Kammergericht zutreffend hingewiesen hat und wogegen sich die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert wendet - verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweils begehrten Maßnahme eigenständig und unabhängig von dem im Vollzugs- und Eingliederungsplan notierten Entlassungszeitpunkt zu prüfen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 1994 - 3 Ws 494/94 -, NStZ 1995, 520; vgl. schon KG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 5 Ws 396/96 Vollz -, NStZ 1997, 208 unter lit. e); vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2024, § 7 Rn. 13; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, 12. Kap. B Rn. 16, nach juris; kritisch dagegen Morgenstern/Wischka, ebenda, 2. Kap. C Rn. 27).

25 Die Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes stellt auch insoweit keine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar, als der Beschwerdeführer zu Hindernissen für die Bewilligung vollzugsöffnender Maßnahmen, für den Beginn einer Ausbildung oder für entlassungsvorbereitende Vorkehrungen vorträgt, welche sich in der Vollzugspraxis aus einer verzögerten Entlassungsprognose ergeben würden. Gerade weil die Prognose im Vollzugs- und Eingliederungsplan spätere Einzelentscheidungen nicht verbindlich festlegt, bleibt die Vollzugsbehörde verpflichtet, vor jeder entlassungsvorbereitenden Maßnahme die gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig - und erforderlichenfalls unter Korrektur der notierten zeitlichen Abstellung - zu prüfen; ein Automatismus besteht insoweit nicht. Dass die Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts die Einzelentscheidungen der Vollzugsbehörde tatsächlich nicht präjudiziert und nicht zu einer mittelbaren Selbstbindung führt, verdeutlicht im Übrigen gerade der vorliegende Fall: Der Beschwerdeführer ist ungeachtet der auf den 1. April 2029 lautenden Entlassungsprognose seit 31. Oktober 2024 im offenen Vollzug untergebracht, geht seit 1. März 2025 einer Vollzeitbeschäftigung im Freigang nach und ist seit Dezember 2025 zu Langzeitausgängen zugelassen.

26 Anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt entscheide über die Entlassungsvorbereitung nach §§ 46 ff. StVollzG Bln und die entlassungsvorbereitende Vollzugsplanung nach § 10 Abs. 3 StVollzG Bln. Zwar stellen §§ 46 ff. StVollzG Bln auf den voraussichtlichen Entlassungstermin ab (vgl. auch BeckOK Strafvollzug Berlin/Pruin, 19. Ed. 1.6.2025, StVollzG Bln § 46 Rn. 3, beck-online: eine „Selbstverständlichkeit“). Die Vorschriften beinhalten jedoch lediglich organisatorische Bestimmungen wie Behördenabstimmungen und die Organisation des Entlassungstages selbst. Ein darüber hinausgehender materieller Gehalt, der aufgrund des angegebenen Vollverbüßungsdatums dem Beschwerdeführer spezielle vollzugsöffnende Maßnahmen vorenthalten oder anderweitig Nachteile bereiten würde, ist in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 StVollzG Bln gilt dies schon deshalb, weil die Planung zur Eingliederung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungsdatum erfolgen soll, was weder eine vorzeitige Entlassung noch (entsprechend) frühere vorbereitende Maßnahmen ausschließt.

27 bb) Dem Beschwerdeführer wird durch die Verneinung des Charakters der Angabe des Entlassungszeitpunktes im Vollzugs- und Eingliederungsplan als selbständig anfechtbare Maßnahme auch nicht in verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise der Rechtsschutz verkürzt. Ihm stehen hinreichende Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes auch im Zusammenhang mit Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt, welches sich auf seine geplante Entlassung bzw. das im Vollzugs- und Eingliederungsplan angegebene Entlassungsdatum bezieht, zur Verfügung (vgl. zum Fehlen einer Rechtsschutzlücke bezüglich Festlegungen in einem Vollzugsplan bei Rechtsschutz gegen die umsetzenden Verfügungen BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, juris Rn. 6). Er kann gegen einzelne ggf. auf der Prognoseentscheidung implizit beruhende vollzugliche Maßnahmen - etwa gegen die Ablehnung begehrter Lockerungen oder anderer entlassungsvorbereitender Maßnahmen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG stellen, was ihm zumutbar ist. Insoweit verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, dieser Weg sei aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Prüfung weniger effektiv, da dies ebenso für eine fachgerichtliche Überprüfung der Prognoseentscheidung der Justizvollzugsanstalt über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt gälte. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag auch nicht substantiiert auf, inwiefern gerade in der vorliegenden Konstellation ein Maßnahmecharakter von Verfassungs wegen zwingend anzunehmen gewesen wäre und worin genau eine konkrete Rechtsverletzung oder auch nur tatsächliche Belastung durch die Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes im Vollzugsplan liegen könnte; vielmehr beschränken sich die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde darauf, aus allgemeinen Erwägungen eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit zu fordern.

28 cc) Ein Regelungscharakter der Maßnahme oder die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit der Folge der Eröffnung fachgerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich auch nicht zwingend aus der nunmehr in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVollzG Bln niedergelegten Verpflichtung der Vollzugsbehörde, den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt in den Vollzugs- und Eingliederungsplan aufzunehmen. Die Vorschrift schreibt lediglich vor, was sich aus der systematischen Stellung des Vollzugsplans als prognostisch angelegtem Behandlungs- und Eingliederungsplan ohnehin ergibt, und entsprach bereits vor ihrem Inkrafttreten, soweit ersichtlich, der überwiegenden Praxis der Vollzugsanstalten (vgl. bereits OLG Frankfurt, a. a. O., 520; so auch zu § 7 StVollzG Bund: BeckOK Strafvollzug Bund/Anstötz, 29. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 7 Rn. 13, beck-online m. w. N.). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vollzugsbehörde den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt im Wege einer Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung einer möglichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung festlegen; die Angabe gibt den vorläufigen zeitlichen Rahmen für die weitere Vollzugsplanung und deren Gestaltungsmöglichkeiten vor und soll dem Gefangenen aufzeigen, zu welchem Zeitpunkt er bei optimalem Verlauf entlassen werden könnte (Abghs-Drs. 17/2442, S. 200). Dass damit eine weitergehende Regelungswirkung oder den Gefangenen faktisch belastende Bindungswirkungen bezweckt gewesen wären, ergibt sich jedenfalls nicht aus der Gesetzesbegründung, worauf auch das Kammergericht abstellt und womit sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandersetzt.

29 dd) Ferner führt die vom Beschwerdeführer gezogene Parallele zum sog. „OK-Vermerk“ in der Gefangenenpersonalakte zu keinem anderen Ergebnis. Der OK-Vermerk begründet nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine Heraushebung des Betroffenen aus dem Kreis aller Gefangenen mit Auswirkungen im Haftalltag, sodass ihm eine Regelungswirkung im Sinne von § 109 StVollzG auch dann zukommt, wenn die Anstalt auf den Eintrag keine aktuellen Maßnahmen stützt (vgl. etwa KG, Beschluss vom 4. Februar 1998 - 5 Ws 586/97 Vollz -, juris Rn. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - 1 Ws 345/13 -, juris Rn. 9). Die Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts erschöpft sich demgegenüber in einer zeitlichen Abstellung; sie enthält weder eine eigenständige, über die laufende Vollzugsplanung hinauswirkende Bewertung der Person des Beschwerdeführers noch eine Festlegung mit eigenständiger Außenwirkung und entfaltet auch keine entsprechenden Auswirkungen im Haftalltag. Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Ausführungen zur Prognosegrundlage können im Rahmen der Anfechtung der auf die Prognose aufbauenden Einzelmaßnahmen gewürdigt werden und vermögen daher keine verfassungsrechtlich relevante Rechtsschutzlücke aufzuzeigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, juris Rn. 6).

30 ee) Eine andere Beurteilung ist schließlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb veranlasst, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Vollzugsplan als solcher Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein kann, soweit die Rechtsfehlerfreiheit des Aufstellungsverfahrens oder des inhaltlichen Gestaltungsermessens, der Mindestinhalt oder die Fortschreibung zur Überprüfung stehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, juris Rn. 17 und vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 -, juris Rn. 12 ff.). Auf eine in diesem Sinne umfassende Überprüfung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 10. März 2025 war der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 20. März 2025 ausdrücklich nicht gerichtet; er hat sich vielmehr ausschließlich gegen die Festsetzung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts gewandt.

31 Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellungsverfahren oder das inhaltliche Gestaltungsermessen im Ganzen fehlerhaft gewesen wären oder es an Mindestinhalt oder Fortschreibungen gefehlt hätte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nichts anderes folgt aus den vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 - und vom 3. März 2021 - 2 BvR 866/20 -. Gegenstand des einen Verfahrens war ein seit zehn Jahren weitgehend auf Datumsstempel und Kurznotizen reduzierter Vollzugsplan ohne erkennbare Wiedereingliederungsperspektive; das andere Verfahren betraf eine im Vollzugsplan explizit festgestellte Missbrauchsgefahr, welche nach Auffassung der Fachgerichte aufgrund ihrer bestandskräftigen Feststellung weiteren Lockerungen kategorisch entgegengestanden hätte. Beide Entscheidungen beziehen sich damit auf Konstellationen, die sich von der hier streitgegenständlichen Angabe des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts signifikant unterscheiden, ohne dass sich die Verfassungsbeschwerde hiermit hinreichend auseinandersetzt.

III.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

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