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29 C 11/26 EVWEG•AG Berlin-Mitte, 2026-04-23, 29 C 11/26 EVWEG
29 C 11/26 EVWEGGericht erster Instanz23.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 29 C 11/26 EVWEG
ECLI: ECLI:DE:AGBEMI:2026:0423.29C11.26EVWEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 4 WoEigG, § 940 ZPO
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. … und zugleich Mitglied der Antragsgegnerin, bei der es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Das Wohnungseigentum wurde aufgrund der Teilungserklärung vom 21.11.2008 (Anlage 1 ) begründet. Verwaltet wird die Wohnungseigentümergemeinschaft derzeit von der … Hausverwaltung GmbH(im Folgenden: Verwalterin).
2 Die Antragsteller waren in der Vergangenheit bereits mehrfach bei der Verwalterin der Antragsgegnerin vor Ort und haben jeweils in mehrstündigen Sitzungen Einsicht in die
3 Verwaltungsunterlagen erhalten, und zwar am 24.10.2024, 09.01.2025, 12.05.2025 , 28.05.2025, 24.07.2025 und 11.12.2025. Die letzte Einsichtnahme war gerichtlich erzwungen aufgrund einstweiliger Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 05.12.2025 zum Aktenzeichen 22 C 5065/25 EVWEG.
4 Unter dem 02.02.2026 lud die Verwalterin zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung für den 25.02.2026 ein(Anlage 3). Wegen der angekündigten Tagesordnung wird auf Anlage 8c Bezug genommen.
5 Obwohl die Antragsteller von der Verwalterin zuletzt im Hinblick auf die anberaumte Eigentümerversammlung mit Schreiben vom 16.02.2026 (Anlage 2c) Einsicht in die
6 Verwaltungsunterlagen begehrten, wurde ihnen eine solche nicht ermöglicht.
7 Unter dem 17.02.2026 hat die Klägerin daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgebracht, dass ihr ein umfassendes Einsichtsrecht aus § 18 Abs. 4 WEG zustehe, ihr nicht sämtliche Verwaltungsunterlagen, die auch die anstehenden Beschlussfassungen beträfen, bekannt seien und dies im Hinblick auf die anstehende Eigentümerversammlung auch eilbedürftig sei. Ohne Einsicht in die Unterlagen sei ihr eine sachgerechte Vorbereitung auf die Versammlung und die Abstimmung über die anstehenden Beschlüsse nicht möglich.
8 Hierauf hat das Gericht unter dem 23. Februar 2026 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, den Antragstellern spätestens bis zum 24.02.2026 in sämtliche Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Einsicht zu gewähren, was
9 nachfolgend am 24.02.2026 -allerdings ohne Bereitstellung der digitalen Unterlagen -geschah.
10 Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.03.2026 Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass es bereits an einem Verfügungsanspruch fehle, da der Antragsgegnerin innerhalb von 14 Monaten bereits sechsmal Einsicht bei vorhergehenden Terminen in mehrstündigen Sitzungen in sämtliche Verwaltungsunterlagen genommen habe. Bei der letzten Einsicht seien noch mal sämtliche Unterlagen für das Jahr 2024 und das laufende Jahr 2025, die im Original und vollständig vorgelegen hätten, eingesehen worden. Die anstehenden Tagesordnungspunkte gäben keine Veranlassung, erneut in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Daher sei offensichtlich, dass die Antragssteller die Antragsgegnerin, die sie zu Unrecht für einen Baustopp in ihrer Wohnung verantwortlich mache, mit ihrem Antrag lediglich schikanieren wolle, da ein nachvollziehbarer Zweck nicht mehr bestehe. Die Einsichtstermine hätten dabei in der Vergangenheit auch schon wiederholt Veranlassung zur Einschaltung der Polizei gegeben. Ein Verfügungsgrund scheitere an der Vorwegnahme der Hauptsache, die vorliegend keine Ausnahme zulasse. Ohnehin betrieben die Antragsteller ein weiteres Hauptsacheverfahren auf Akteneinsicht.
11 Die Antragsteller haben hierauf vor allem eingewendet, dass ihnen nicht sämtliche Verwaltungsunterlagen vor der Eigentümerversammlung zur Verfügung gestellt worden seien und eine vollständige Akteneinsicht im Hinblick auf die nun anhängige Anfechtungsklage weiterhin dringend erforderlich sei.
12 In der mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
14 Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
15 Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
16 Danach wäre die Antragsgegnerin ohne die durch den die mit der vor Durchführung der Eigentümerversammlung am 25.02.2026 eingetretene Erledigung (Wegfall des Verfügungsgrundes) voraussichtlich unterlegen.
17 Es bestanden nämlich ein Verfügungsanspruch (1.) und ein Verfügungsgrund (2.).
18 1. Die Antragsteller hatten einen Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen.
19 § 18 Abs. 4 WEG sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer und jede Wohnungseigentümerin von der GdWE Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen kann. Der Begriff der Verwaltungsunterlagen ist denkbar weit. Maßgeblich ist allein, ob sich Vorgänge auf die Verwaltung der jeweiligen GdWE beziehen. Der Einsicht unterfallen alle Verträge und Korrespondenz mit Versorgungsunternehmen und Handwerkern und deren Rechnungen, Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote, Kontoauszüge und Zahlungsbelege, Schriftverkehr mit Versicherungen und Versicherungspolicen, Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern; ausgenommen sind interne Vorgänge der Verwaltung, Grenzen werden auch durch den Datenschutz gezogen (s. Bärmann/Pick/Emmerich, 21. Aufl. 2025, WEG § 18 Rn. 260, beckonline) –unabhängig davon, ob diese auf Papier, im formalen Vorgang oder im E-Mail-Postfach der Verwaltung abgelegt sind. Auch der schriftliche Verkehr mit dem Verwaltungsbeirat, soweit er die Verwaltung der GdWE betrifft, ist hiervon begrifflich erfasst.
20 Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragsteller auf Einsicht auch nicht erfüllt. Soweit sie vorträgt, es sei bereits mehrfach Einsicht in dem laufenden Kalenderjahr erfüllt worden, schließt dies einen Anspruch nicht aus. Der Anspruch aus § 18 Abs. 4WEG ist nicht zeitlich oder quantitativ beschränkt. Der Umstand, dass bereits -wie hier -sechs Mal in 14 Monaten Einsicht genommen wurde, vermag an dem Anspruch -gerade im Hinblick auf die bevorstehende Versammlung -nichts zu ändern. Die letzte Einsicht lag auch bereits drei Monate in der Vergangenheit.
21 Der Anspruch ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ausnahmsweise im Hinblick auf das Treueverhältnis der Wohnungseigentümer ausgeschlossen sein kann. Jedenfalls sind Gründe für einen Ausschluss im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine Einsicht im Hinblick auf eine bevorstehende Versammlung ist das ureigene Recht der Wohnungseigentümer. Ein Missbrauch dieses Einsichtsrechts liegt nicht vor, wenn die letzte Einsicht vor mehr als drei Monaten erfolgte. Der von
22 der Antragsgegnerin vorgetragene Umstand, dass Einsichtnahmen mehrfach erst mit dem Herbeirufen der Polizei zum Ende gekommen seien, schließt ebenso wenig das Einsichtsrecht der Antragsteller aus. Insbesondere stellt der Wunsch nach einer zweistündigen Einsicht in Anbetracht der Menge an Verwaltungsunterlagen kein missbräuchliches Verhalten dar.
23 Soweit die Antragsgegnerin vortragen lässt, eine von den Antragstellern geforderte monatliche Einsicht treuwidrig sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn mit ihrem vorliegenden Antrag begehrten die Antragsteller keine monatliche Einsicht, sondern eine einzige Einsicht zur Vorbereitung der bevorstehenden Wohnungseigentümerversammlung vom 25.02.2026.
24 2. Es bestand auch ein Verfügungsgrund. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
25 Eine Dringlichkeit im Sinne des § 940 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn die Realisierung des Hauptanspruchs für den Gläubiger von existenzieller Bedeutung ist. Vielmehr ist die Formulierung „aus anderen Gründen nötig erscheint“ weit gefasst und steht neben der „Abwendung wesentlicher Nachteile oder der „Verhinderung drohender Gewalt“. Ob derartige Gründe, die im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache die Ausnahme bleiben müssen, vorliegen, ist im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen (LG München I, Beschluss vom 5. Mai 2017–36 T 6636/17–, Rn. 11, juris; Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 4, beck-online). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, ob dem Gläubiger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Gerichtsverfahren gedient ist (LG München I, a.a.O.; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 8, beck-online), ob ein Zuwarten wegen irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann, ob bei unstreitiger Sachlage der Verfügungsanspruch offensichtlich begründet ist, sodass es nicht erst der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf und inwieweit die vorweggenommene Regelung rückgängig gemacht werden kann (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2020–2-13 T 64/20–, Rn. 9,juris). Entscheidend ist im Kern die Frage, ob die Gläubigerin so dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, dass ihr ein Zuwarten oder eine Verweisung auf das ordentliche Verfahren nicht zuzumuten ist, da das geschuldete Verhalten nur so kurzfristig erbracht werden kann, um seinen Sinn nicht zu verlieren (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 13, beck-online m.w.N.). Ist dies der Fall, ist ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
26 Dies zugrunde gelegt erschien der Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall als nötig i.S.d. § 940 Abs. 1 ZPO. Zwar wird hiermit der Anspruch erfüllt und die Hauptsache in Bezug auf die Einsicht vorweggenommen. Eine einmal gewährte Einsichtkann nicht rückgängig gemacht werden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass der Antragsgegnerin aus der Gewährung der Einsicht ein irgendwie gearteter Nachteil entsteht. Vielmehr ist die Antragsgegnerin offensichtlich verpflichtet, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gem. § 18 Abs. 4 WEG zu gewähren. Die Antragsgegnerin, vertreten durch die Hausverwaltung, ist in der Form der Gewährung frei. Selbstverständlich kann sie hierbei auch interne, nicht verwaltungsbezogene Nachrichten aussondern/zurückhalten oder die Übersendung auf andere Weise datenschutzkonform gestalten. Dagegen benötigen die Antragssteller die Unterlagen zur Vorbereitung verschiedener Tagungsordnungspunkte der unmittelbar bevorstehenden Wohnungseigentümerversammlung. Dabei kann dahinstehen, ob seit dem letzten Einsichtszeitpunkt im Dezember 2025 Verwaltungsunterlagen hinzugekommen sind, die für die angekündigten Beschlussfassungen relevant sind. Diese Entscheidung obliegt nicht der Antragsgegnerin, sondern den Antragstellern, die sich zudem auch darüber Gewissheit verschaffen können, dass keine weiteren relevanten Unterlagen hinzugekommen sind. Eine Einsicht nach der Versammlung und nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens würde jedenfalls für die bevorstehende Wohnungseigentümerversammlung ihren Sinn verlieren. Im Hinblick auf den offensichtlich bestehenden Verfügungsanspruch erscheint es nicht zumutbar, dass die Antragsteller zunächst ein Hauptsacheverfahren durchführen, um sodann möglicherweise ein Jahr später in Bezug auf bevorstehende Beschlüsse ohne Kenntnis der begehrten Verwaltungsvorgänge in eine Anfechtungsklage gedrängt zu werden.
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