Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2026-06-17, OVG 7 A 41/25

OVG 7 A 41/25Verwaltungsgericht / Division 717.06.2026

Regest

1. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG setzt keine körperliche Einwirkung auf eine geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätte voraus. 2. Eine Bauzeitenbeschränkung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Windenergievorhaben auf den Zeitraum vom 16. September eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres kann zum Schutz eines Brutplatzes des Kranichs eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme sein. 3. Zum Schutz von Fledermäusen können in der Genehmigung von Windenergieanlagen im Rahmen eines „worst case“-Ansatzes pauschale Abschaltzeiten geregelt werden, wenn es an hinreichenden Erkenntnissen zur tatsächlichen Fledermausaktivität insbesondere im Gondelbereich fehlt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — OVG 7 A 41/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: OVG 7 A 41/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0617.OVG7A41.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 S 1 BImSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 6 WindBG, § 44 Abs 5 BNatSchG, § 45 Abs 7 BNatSchG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG setzt keine körperliche Einwirkung auf eine geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätte voraus.

  2. Eine Bauzeitenbeschränkung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Windenergievorhaben auf den Zeitraum vom 16. September eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres kann zum Schutz eines Brutplatzes des Kranichs eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme sein.

  3. Zum Schutz von Fledermäusen können in der Genehmigung von Windenergieanlagen im Rahmen eines „worst case“-Ansatzes pauschale Abschaltzeiten geregelt werden, wenn es an hinreichenden Erkenntnissen zur tatsächlichen Fledermausaktivität insbesondere im Gondelbereich fehlt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für ein Windenergievorhaben.

2 Die Klägerin ist Inhaberin einer am 1. Oktober 2024 erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, mit der der Beklagte auf der Grundlage von § 16b BImSchG die Modernisierung (Repowering) von drei Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde N... zulässt. Das Vorhaben umfasst den Rückbau der Bestandsanlagen vom Typ AN Bonus 1,3MW/62 (Nabenhöhe: 68 m, Rotordurchmesser: 62 m, Gesamthöhe: 109 m, Nennleistung: 1,3 MW). Diese sollen ersetzt werden durch zwei Windenergieanlagen des Typs Nordex N149-5.7 Delta 4000 (Nabenhöhe: 164 m, Rotordurchmesser: 149,1 m, Gesamthöhe: 238,6 m, Nennleistung: 5,7 MW).

3 Den Antrag für die Änderungsgenehmigung hatte die Klägerin am 15. Juni 2023 bei dem Beklagten gestellt. Das Änderungsgenehmigungsverfahren führte der Beklagte nach § 6 WindBG. Als ausgewiesenes Windenergiegebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. § 2 Nr. 1) WindBG legte er dabei die Sonderbaufläche „Konzentrationsfläche Windkraftnutzung“ aus dem Teilflächennutzungsplan der Gemeinde N..., „Windkraftnutzung“, Windeignungsgebiet „P...“ aus dem Jahr 2018 zugrunde.

4 Mit den Antragsunterlagen hatte die Klägerin verschiedene fachgutachterliche Unterlagen zur Artenschutzprüfung vorgelegt, darunter „Hinweise für die modifizierte Artenschutzprüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG“ (aus Juli 2023), einen Fachbericht „Abschätzung des betriebsbedingten Kollisionsrisikos von Fledermäusen (Mammalia: Chiroptera) an zwei Windenergieanlagen des Windparks P...“ (aus Juni 2023, Untersuchungsjahr: 2020; im Folgenden: Fachgutachten Fledermäuse) sowie Maßnahmeblätter zu den Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen. Letztere sehen zum Schutz von Brutvögeln – darunter der Kranich – eine Bauzeitenbeschränkung für den Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar vor (Maßnahme VAFB1). Zum Schutz von Fledermäusen werden zwei Varianten von Abschaltvorgaben vorgeschlagen (Maßnahme VAFB3).

5 Die Änderungsgenehmigung vom 1. Oktober 2024 ist in Ziffer IV mit zahlreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen, darunter im Punkt 10. solchen zu Naturschutz und Landschaftspflege. Ziffer IV.10.2 („Bauzeiten bei Betroffenheit von Arten mit festen Niststätten“) sieht vor, dass bauvorbereitende Maßnahmen und alle Baumaßnahmen an den geplanten Windenergieanlagen inklusive Zuwegungen ausschließlich im Zeitraum vom 16. September eines Jahres bis 31. Januar des Folgejahres zulässig sind. Nach Ziffer IV.10.2.3 sind die Windenergieanlagen zum Schutz von Fledermäusen im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang unter folgenden Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen, abzuschalten: bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe von ≤ 6 m / Sek.; bei einer Lufttemperatur von ≥ 10°C; bei einem Niederschlag von ≤ 0,2 mm / h. In Ziffer IV.49 des Bescheides findet sich hierzu der Hinweis, dass auf Antrag ab Beginn des dritten Betriebsjahres auf der Grundlage zweijähriger akustischer Daueraufzeichnungen im Rotorbereich (Gondelerfassung) eine standortangepasste Anpassung des Abschaltzeitraums erfolgen könne. Die Geltungsdauer der Genehmigung ist auf drei Jahre befristet (Ziffer IV.1.3).

6 Zur Begründung der Bauzeitenregelung verwies der Beklagte im Bescheid vom 1. Oktober 2024 darauf, dass sich im Abstand von ca. 370 m bzw. 480 m zu den geplanten Windenergieanlagen, und damit „im zentralen Prüfbereich“, ein Kranichbrutplatz befinde. Damit sei baubedingt der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig. Ein Hineinbauen in die Brutzeit sei nicht möglich, da der Kranich eine Art mit fester Brutstätte sei. Die Fledermausabschaltung begründete der Beklagte damit, dass Bestandserfassungen von Fledermäusen gemäß den Anforderungen der Anlage 3 zum AGW-Erlass (Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen des Landes Brandenburg) nicht vorlägen. In Brandenburg sei flächendeckend ein Vorkommen schlaggefährdeter Fledermausarten anzunehmen. Es seien daher pauschale Abschaltzeiten festzusetzen. Die geplanten Windenergieanlagen lägen innerhalb von Funktionsräumen besonderer Bedeutung, in denen mit einer erhöhten Frequentierung des Gefahrenbereichs während der gesamten Aktivitätsperiode zu rechnen sei. Der erforderliche Mindestabstand von 500 m zu Gewässern gemäß Anlage 3 zum AGW-Erlass werde unterschritten.

7 Den gegen die Regelungen in Ziffer IV.10.2 und Ziffer IV.10.2.3 der Änderungsgenehmigung vom 1. Oktober 2024 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2025 zurück.

8 Am 10. Oktober 2025 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen wie folgt ausführt:

9 Die Bauzeitenregelung sei schon deshalb rechtswidrig, weil es in systematischer Hinsicht fehlgehe, wenn der Beklagte zu ihrer Rechtfertigung darauf abstelle, dass sich das Repowering-Vorhaben im „zentralen Prüfbereich“ eines Kranichbrutplatzes befinde. Der Beklagte orientiere sich mit dieser Begrifflichkeit an § 45b BNatSchG, der hier jedoch nicht einschlägig sei. Die Anlage 1 zum AGW-Erlass erwähne den Kranich bei den Artensteckbriefen in Ziffer 4 zwar, nenne dabei jedoch als möglicherweise verletzten Verbotstatbestand ausschließlich das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG; § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei dort bewusst gerade nicht aufgeführt. Unabhängig davon liege weder ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 noch gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor. Nach fachlichen Erkenntnissen brüteten Kraniche zunehmend relativ dicht, bis zu Abständen von 200 m, an Windenergieanlagen. Ab einem Abstand von 400 m seien keine Beeinträchtigungen mehr feststellbar. Auch bei dem hier bezüglich einer der beiden Anlagen bestehenden Abstand von 370 m könne nicht von einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgegangen werden. Dagegen spreche der in Brandenburg allgemein festzustellende Anstieg der lokalen Kranichpopulation bei gleichzeitig fortschreitendem Bau von Windenergieanlagen. Wollte man das anders beurteilen, würde für diese Anlage zumindest die Privilegierung aus § 44 Abs. 5 BNatSchG greifen. Die ökologische Gesamtsituation im zu betrachtenden Raum lasse sich bereits durch eine Bauzeitenregelung aufrechterhalten, die auf die tatsächliche Brutzeit der Kraniche begrenzt sei. Diese reiche von etwa Anfang Februar bis Ende Juni. Bereits ab Juli sei die Art so flexibel, dass sie größere Räume als den 300 m- bzw. 500 m-Umkreis um das Nest nutze und bei Störungen ggf. ausweiche. Ferner könne der Wertung nach § 19 BbgNatSchAG herangezogen werden, der den Schutzradius für den Kranich in den dort geregelten Fällen auf 300 m festlege. Jedenfalls sei die Bauzeitenregelung unverhältnismäßig. Sie gehe über das erforderliche Maß hinaus. Die Schutzmaßnahme hätte sich nur auf solche Bautätigkeiten beziehen dürfen, die den Kranichbrutplatz tatsächlich beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus hätte es ausgereicht, die Maßnahme auf die tatsächliche Brutzeit der Kraniche zu beschränken. Nach dem artspezifischen Verhalten sei im Zeitraum vom 1. Juli bis 16. September eine Störungsempfindlichkeit der Fortpflanzungs- und Brutstätten ausgeschlossen. Auch insoweit könne zudem auf § 19 BbgNatSchAG verwiesen werden, der die Schutzfrist für den Kranich auf die Zeit bis zum 30. Juni begrenze. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang ferner, dass der in Rede stehende Kranichbrutplatz bereits jetzt von Bestandsanlagen mit Entfernungen von 190 m, 230 m und 430 m umgeben sei. Offenbar habe sich das Brutpaar an die von Windenergieanlagen ausgehenden Störungen gewöhnt und brüte trotz der Vorbelastung erfolgreich. Im Übrigen stelle sich die Bauzeitenregelung – auch vor dem Hintergrund des überragenden öffentlichen Interesses an einem beschleunigten Windenergieausbau und seines Beitrags zur verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzung des Klimawandels – als unangemessen dar. Das gelte umso mehr angesichts der Befristung der Genehmigung. Mit dem vorgesehenen Bauzeitfenster sei das Vorhaben innerhalb von drei Jahren kaum zu realisieren.

10 Die Fledermausabschaltung sei zu Unrecht angeordnet worden, weil nach Maßgabe von § 45c Abs. 2 BNatSchG die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlagen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung hätten berücksichtigt werden müssen. Mit den geplanten Windenergieanlagen werde sich die Situation im Vergleich zum bisherigen Zustand erwartungsgemäß sogar verbessern. Der von dem Beklagten vorgenommene Vergleich der Rotorflächen von Alt- und Neuanlagen ohne Berücksichtigung der Nabenhöhe und der geringeren Fledermausaktivität in größeren Höhen sei unzureichend. Gerade die größere Höhe über dem Boden sei entscheidend, um eine Verringerung des Schlagrisikos für Fledermäuse zu begründen. Des Weiteren seien entgegen der Annahme des Beklagten aufgrund des von ihr im Genehmigungsverfahren vorgelegten Fachgutachtens Fledermäuse ausreichende Daten zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort vorhanden. Jedenfalls sei die Fledermausabschaltung unverhältnismäßig. Die Maßnahme sei nicht erforderlich. Es hätten lediglich Abschaltzeiträume während der Schwärm- und Zugzeiten vom 11. April bis 31. Mai und vom 1. Juli bis 15. Oktober festgelegt werden dürfen. Entgegen der Einschätzung des Beklagten läge der Vorhabenstandort nur in einem Funktionsraum von allgemeiner Bedeutung. Darüber hinaus habe der Beklagte verkannt, dass er bei der Abwägung auch mit artenschutzrechtlichen Rechtsgütern das in § 45b Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG exemplarisch zum Ausdruck kommende überragende öffentliche Interesse am Betrieb von Windenergieanlagen zu berücksichtigen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte dessen bei seiner Ermessensabwägung bewusst gewesen sei.

11 Die Klägerin beantragt:

12 1. Die Nebenbestimmungen Nr. IV.10.2 (Bauzeitenregelung wegen Betroffenheit von Arten mit festen Niststätten) sowie Nr. IV.10.2.3 (Fledermausabschaltzeiten) aus dem Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2025 werden aufgehoben.

13 Hilfsweise:

14 Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 1. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2025 verpflichtet, über die Bauzeitenregelung in der Nebenbestimmung Nr. IV.10.2 und die Fledermausabschaltzeiten in der Nebenbestimmung Nr. IV.10.2.3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

15 2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Bauzeitenregelung sei rechtmäßig. Sie diene dem Lebensstättenschutz gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Die Ausführungen der Klägerin zu den Zugriffsverboten aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG, zu § 45b BNatSchG sowie zum AGW-Erlass gingen ins Leere. Der Beklagte vollziehe § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ohne eine Steuerung durch die Fachaufsicht. Der AGW-Erlass konkretisiere allein die bundesrechtlichen Vorgaben zum Vollzug von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG. Soweit der AGW-Erlass – wie für den Kranich – Regelungen zur Störungsempfindlichkeit treffe, könne sich der Beklagte gleichwohl hieran im Sinne bester wissenschaftlicher Erkenntnisse orientieren. Unabhängig davon seien die dem AGW-Erlass zugrunde liegenden Erkenntnisse auch ohne den Erlass zu beachten. Der Kranich werde gegenüber baubedingten und sonstigen temporären Störungen in der Brutzeit als besonders empfindlich eingeschätzt. Die Fluchtdistanz von 500 m sei seit vielen Jahren anerkannt. Die Bauzeitenregelung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um eine Störung des Kranichs in seiner Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu vermeiden. Für eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genüge im Lichte des maßgeblichen Unionsrechts jede Verschlechterung der ökologischen Qualität der Fortpflanzungsstätte, unabhängig von der Art der Wirkfaktoren. Eine Substanzverletzung sei nicht erforderlich. Durch die Bauzeitenregelung werde die Verschlechterung der Lebensstätte vermieden. Die Dauer der Brutzeit orientiere sich am Niststättenerlass (Anlage 4 zum Windkrafterlass vom 1. Januar 2011, Stand: 2. Oktober 2018). Aufgrund seines artspezifischen Verhaltens sei der Kranich insbesondere wegen der Möglichkeit von Nachgelegen noch bis Mitte September schutzbedürftig. Der Vortrag der Klägerin zum Meideverhalten sei unzutreffend. Die Schutzmaßnahme entspreche auch den Vorgaben des § 6 WindBG.

19 Die Fledermausabschaltung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die zugrunde liegenden wissenschaftlichen Annahmen aus dem AGW-Erlass zu widerlegen. Das von ihr vorgelegte Fachgutachten Fledermäuse sei nicht geeignet, ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse auszuschließen. Das Gutachten entspreche nicht den Voraussetzungen einer Bestandserfassung nach dem AGW-Erlass. Die Gutachter wiesen selbst ausdrücklich darauf hin, dass sich ihre Daten und Berechnungen auf die bestehenden Altanlagen bezögen. Eine Übertragung der Ergebnisse auf nicht beprobte benachbarte Anlagen sei wegen der großen Unterschiede in der gemessenen Aktivität der beiden beprobten Anlagen nur bedingt möglich. Die erfassten Daten an den Altanlagen seien zudem wegen des großen Höhenunterschieds zu den geplanten Anlagen unzureichend bzw. nicht belastbar. Im Übrigen sprächen die Untersuchungen allerdings gerade für eine erhöhte Aktivität und ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko. Schon wegen der erheblichen Vergrößerung der Rotorflächen könnten die Auswirkungen der Neuanlagen im Vergleich mit den Bestandsanlagen auch nicht als geringer oder gleich angesehen werden. Ferner sei daran festzuhalten, dass sich der Vorhabenstandort wegen der Nähe zu mehreren Kleingewässern und zu Gehölzstrukturen in einem Funktionsraum besonderer Bedeutung befinde. Schließlich sei die Festsetzung vorsorglicher Abschaltzeiten auch eine wirksame Schutzmaßnahme, um das Tötungs- und Verletzungsrisiko unterhalb der Signifikanzschwelle zu senken. Gegenüber einer Ablehnung sei die Maßnahme das mildere Mittel. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ab Beginn des dritten Betriebsjahres auf Grundlage der Ergebnisse der Gondelerfassung eine Anpassung der Abschaltzeiten zu erlangen.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage bleibt ohne Erfolg.

22 A. Das Hauptbegehren ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

23 I. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren ist gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

24 1. Die angegriffenen Regelungen im Bescheid vom 1. Oktober 2024 (Bauzeitenbeschränkung und Fledermausabschaltung) sind keine Inhaltsbestimmungen, die als Bestandteile der Hauptregelung das genehmigte Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegen und konkretisieren, indem sie es räumlich und inhaltlich bestimmen und damit die Genehmigung erst ausfüllen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 11.17 - juris Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 22. September 2022 - 22 D 263/21.AK - juris Rn. 20). Vielmehr handelt es sich bei ihnen um Nebenbestimmungen, durch die zusätzliche Handlungsverpflichtungen des Genehmigungsinhabers mit dem Ziel begründet werden, im Hinblick auf Einzelaspekte des Windenergievorhabens die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Als solche unterliegen die Regelungen der isolierten Anfechtbarkeit. Für Abschaltregeln zum Artenschutz ist inzwischen weithin anerkannt, dass es sich bei ihnen regelmäßig um (isoliert anfechtbare) Nebenbestimmungen handelt, nicht um Inhaltsbestimmungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 26/20 - juris Rn. 36 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 27; im Ergebnis für eine Mahdabschaltung auch Senatsurteil vom 4. März 2025 - OVG 7 A 44/24 - juris Rn. 35). Für die Bauzeitenregelung ist nichts anderes anzunehmen. Eine isolierte Aufhebbarkeit der Bauzeitenregelung und der Fledermausabschaltung scheidet auch nicht offenkundig von vornherein aus (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5).

25 2. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Nebenbestimmungen. Insbesondere ist in der Ausübung des Klagerechts kein widersprüchliches Verhalten zu sehen (vgl. für diese Fallgruppe des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, Vorb. §§ 40-53 Rn. 22). Zwar hat die Klägerin mit den zum Genehmigungsantrag gereichten Unterlagen selbst eine Bauzeitenregelung und zwei Varianten einer Abregelung zum Fledermausschutz vorgeschlagen (Maßnahmen VAFB1 und VAFB3). Gleichwohl kann die Klägerin verlangen, nur mit erforderlichen Nebenbestimmungen belegt zu werden. Unabhängig vom Inhalt des Genehmigungsantrags darf der Beklagte keine Nebenbestimmungen festsetzen, die nicht erforderlich sind. Umgekehrt muss er sie im Fall der Erforderlichkeit auch ohne einen dahingehenden Antrag festsetzen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2025 - OVG 7 A 44/24 - juris Rn. 36). Unbeschadet dessen kann der Klägerin das Rechtschutzbedürfnis auch schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen zu ihrem Nachteil von den vorgeschlagenen Maßnahmen VAFB1 und VAFB3 abweichen und über diese hinausgehen. Das gilt auch für die Variante 1 der vorgeschlagenen Maßnahme VAFB3, die der von dem Beklagten angeordneten (pauschalen) Fledermausabschaltung allerdings sehr nahekommt.

26 II. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Nebenbestimmungen erweisen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 10. September 2025 (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2025 - OVG 7 A 44/24 - juris Rn. 38) als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27 1. Rechtsgrundlage der Nebenbestimmungen ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG (Bauzeitenregelung) bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 WindBG (Fledermausabschaltung).

28 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Schon weil die immissionsrechtliche Genehmigung nicht nur den Betrieb, sondern auch die Errichtung einer Anlage zum Gegenstand hat (vgl. nur Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 6 BImSchG Rn. 10), sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG grundsätzlich auch bereits für den Errichtungsprozess beachtlich (vgl. für die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Übrigen ausdrücklich auch § 5 Abs. 1 BImSchG). Es ist daher unproblematisch, wenn eine auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Nebenbestimmung – wie eine Bauzeitenregelung – „nur“ der Vermeidung baubedingter Störungen dienen soll. Im Übrigen geht es sowohl bei der Bauzeitenregelung als auch bei der Fledermausabschaltung um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG, die zu den „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zählen (vgl. nur Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 6 BImSchG Rn. 46). Es besteht weitgehend Einigkeit, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG grundsätzlich über Nebenbestimmungen auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sichergestellt werden kann (vgl. u.a. Senatsurteil vom 4. März 2025 - OVG 7 A 44/24 - juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 43 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 4 B 13/17 - juris Rn. 11). Soweit für eine Auflage zum sog. Gondelmonitoring teilweise erwogen wird, dass anstatt auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auf § 36 Abs. 1, 2. Var. VwVfG (bzw. seine landesrechtlichen Entsprechungen) abzustellen sein könne, steht eine solche Monitoring-Auflage hier nicht in Rede (zur Diskussion VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 84 m. w. N.). Vielmehr hat der Beklagte, der mit der Fledermausabschaltung einem „worst case“-Ansatz folgt (s.u.), ein Gondelmonitoring konsequenterweise nicht verpflichtend, sondern lediglich optional im Rahmen eines unverbindlichen Hinweises vorgesehen (Ziffer IV.49 des Bescheides vom 1. Oktober 2024).

29 Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 WindBG betreffen Fälle, in denen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 WindBG abweichend von § 44 Abs. 1 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung „nicht durchzuführen“ ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG hat die zuständige Behörde dann auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Daran anknüpfend sieht § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG vor, dass die Behörde geeignete Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Fledermäusen insbesondere in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen hat, die auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen ist. Aus dem systematischen Zusammenspiel der einzelnen Bestimmungen des § 6 Abs. 1 WindBG ergibt sich, dass die Artenschutzprüfung trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts von § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG nicht ersatzlos entfällt, sondern nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 WindBG durch die dort im Einzelnen geregelte Maßnahmenkaskade ersetzt wird („modifizierte Artenschutzprüfung“; vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 19. Juli 2023, S. 8; Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 42). Im Kern steht dabei, dass eine Genehmigungsversagung aus Artenschutzgründen im Anwendungsbereich von § 6 WindBG ausgeschlossen sein soll. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Minderungsmaßnahmen, die die Behörde jedenfalls im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG auf Grundlage der ihr bekannten, unter fachlichen Gesichtspunkten erhobenen Daten zu den Artvorkommen trifft, die Einhaltung der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gewährleisten (vgl. BT-Drs. 20/5830, S. 49; Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 43). Für den Fall, dass geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind, sieht § 6 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Satz 7 bis 11 WindBG nachrangig eine Pflicht des Betreibers zu jährlichen Zahlungen in Artenhilfsprogramme vor. Davon abweichend ist eine Abregelung von Windenergieanlagen zum Schutz von Fledermäusen nach § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG allerdings auch dann erforderlich, wenn eine ausreichende Datengrundlage fehlt (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz, 19. Juli 2023, S. 9 u. 13; Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 54). Schon weil § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG seinerseits ausdrücklich auch die „Errichtung“ einer Windenergieanlage erwähnt, gilt im Übrigen auch die modifizierte Artenschutzprüfung bereits in der Bauphase.

30 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass § 6 Abs. 1 WindBG auf den Änderungsgenehmigungsantrag der Klägerin vom 15. Juni 2023 anwendbar ist (für die zeitliche Anwendbarkeit vgl. § 6 Abs. 2 WindBG). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse dazu vor, nach denen dies zweifelhaft erscheinen könnte. Ungeachtet dessen hängt die rechtliche Prüfung nach der Auffassung des Senats hier letztlich auch nicht entscheidungserheblich davon ab, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 WindBG gegeben sind.

31 2. Die angegriffene Bauzeitenregelung in Ziffer IV.10.2 des Bescheides vom 1. Oktober 2024 genügt den Anforderungen aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG.

32 2.1 Die Bauzeitenregelung zielt darauf ab, hinsichtlich des Kranichs die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG zu gewährleisten.

33 a. Der Kranich (Grus grus) ist ein wild lebendes Tier der geschützten Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG. Er gehört zu den europäischen Vogelarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i. V. m. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG), zusätzlich ist er in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt. Darüber hinaus ist der Kranich eine der Tierarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführt sind. Er gehört damit sowohl zu den besonders geschützten Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG als auch zu den streng geschützten Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a BNatSchG (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2025 - 2 C 253/22 - juris Rn. 54).

34 b. Das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist, wie auch der Beklagte nicht behauptet, nicht einschlägig. Zwar kann § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch durch baubedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden, die von der Errichtung der Anlage ausgehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - juris Rn. 80; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK - juris Rn. 145 f.; jeweils m. w. N.). Hier fehlt es angesichts der Betroffenheit nur eines einzigen Brutplatzes des Kranichs jedenfalls aber an der von § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. BNatSchG vorausgesetzten Erheblichkeit der Störung, die im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtline (RL 92/43/EWG) und Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie populationsbezogen bestimmt wird („wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“; vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - juris Rn. 80; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK - juris Rn. 147 ff.; jeweils m.w.N). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dem Kranich um eine Art handelt, bei der die lokale Population wegen der Seltenheit der Art auch aus einem einzelnen Brutpaar bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 127; für den Uhu).

35 c. Frei von Rechtsfehlern hat der Beklagte jedoch angenommen, dass ohne eine geeignete Minderungsmaßnahme zugunsten des Kranichs der Fortpflanzungs- und Ruhestättenschutz gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht gewährleistet wäre.

36 Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. § 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BNatSchG normiert hiervon eine Legalausnahme. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG außerdem im Einzelfall weitere Ausnahmen in den dort enumerativ aufgezählten Fällen und unter Berücksichtigung der weiteren in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wobei für Windenergieanlagen die Erleichterungen in § 45b Abs. 8 BNatSchG und – im Fall von Repowering-Vorhaben – in § 45c Abs. 4 BNatSchG zu beachten sind.

37 aa. Der Verbotstatbestand wäre ohne eine Schutzmaßnahme erfüllt.

38 (1) Mit dem Beklagten sowie der inzwischen wohl überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, der Literatur und der behördlichen Praxis geht der Senat davon aus, dass § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch solche Einwirkungen erfasst, die – wie z.B. Lärm – nicht die Substanz einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte verändern. Abzustellen ist allein darauf, ob die ökologische Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte verloren geht (Zerstörung) bzw. verschlechtert wird (Beschädigung). Dafür kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise das erfolgt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK - juris Rn. 211 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2025 - 24 L 28/25 - juris Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2025 - 6 K 4480/23 - juris Rn. 69; VG Osnabrück, Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 A 46/13 - juris Rn. 181; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 44 BNatSchG Rn. 21; Gläß, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 78. Ed., Stand: 1. April 2026, § 44 BNatSchG Rn. 31; aus der Praxis der Bundesländer ferner Leitfaden „Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern – Hauptmodul Planfeststellung / Genehmigung“, 20. September 2010, S. 21; Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW – Modul A: Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete“, Fassung: 12. April 2024, 2. Änderung [im Folgenden: NRW-Leitfaden Arten- und Habitatschutz], S. 24).

39 Die gegenteilige, unter anderem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 - (juris Rn. 63 ff.) vertretene Auffassung überzeugt den Senat nicht (für ein enges, auf unmittelbare Substanzbeeinträchtigungen beschränktes Verständnis von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aber z.B. auch schon OVG Koblenz, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 - juris Rn. 68; ferner VG Aachen, Beschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 - juris Rn. 159 sowie aus der Literatur Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe März 2023, S. 262; Heugel, in: Lütkes/Ewer [Hrsg.], BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 44 Rn. 18; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 131). Sie mag zwar auf den Wortlaut der Norm und die Gesetzessystematik verweisen können, die zumindest vordergründig gegen ein weites Verständnis von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sprechen könnten. Dem stehen aber der übergeordnete Zweck des Artenschutzrechts, die unterschiedlichen Schutzziele von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG sowie die § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugrunde liegenden unionsrechtlichen Regelungen in Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie und Art. 5 Buchst. b der Vogelschutzrichtlinie bzw. der unionale Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) gegenüber. So vertritt im Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 - (juris Rn. 44 ff.) zwischenzeitlich auch der Gerichtshof der Europäischen Union ein eher weites Verständnis der Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie, das die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungsstätten in den Mittelpunkt rückt. Hierfür hat sich der Gerichtshof unter anderem auf den „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ der Europäischen Kommission bezogen (Fassung vom Februar 2007; aktualisierte Fassung: 12. Oktober 2021). Darin führt die Kommission aus (S. 38):

40 „Angesichts der Ziele der Richtlinie müssen Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützt werden, weil sie für den Lebenszyklus der Tiere von entscheidender Bedeutung sind und lebenswichtige Bestandteile des Gesamthabitats einer Art darstellen, durch die das Überleben der Art sichergestellt wird. Ihr Schutz steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand einer Art. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d sollte deshalb so verstanden werden, dass er darauf abzielt, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern.“

41 Damit dürfte eine Verengung des Verbotstatbestandes auf körperliche Einwirkungen kaum vereinbar sein. Im Übrigen überzeugt es den Senat auch in der Sache nicht, Lärmbelastungen und ähnliche Auswirkungen nicht physischer Art lediglich als eine „unmittelbare Einwirkung auf die Tiere“ bzw. eine Einwirkung „auf den psychischen Zustand der Tiere“ zu sehen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 - juris Rn. 64). Vielmehr haften auch solche nicht physischen Einwirkungen von außen und die sonstigen Umgebungsbeziehungen einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte selbst an und lassen sich von ihr nicht trennen. Es wäre verkürzt, die Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf ihre Substanz zu reduzieren. Im Einklang damit stellt auch der Gerichtshof der Europäischen Union in dem bereits erwähnten Urteil vom 28. Oktober 2021 darauf ab, dass die geschützten Arten die „Bedingungen“ vorfinden müssen, die für ihre Fortpflanzung erforderlich sind (Rn. 24).

42 (2) Die Einschätzung des Beklagten, dass ohne eine Schutzmaßnahme hinsichtlich des Kranichs ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gegeben wäre, ist nicht zu beanstanden.

43 Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle von folgenden Grundsätzen auszugehen: Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften (VGH Mannheim, Urteil vom 9. Dezember 2025 - 14 S 1896/24 - juris Rn. 37). Die – insoweit abschließenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2025 - 7 B 2.25 - juris Rn. 8 f.) – normativen Konkretisierungen der naturschutzfachlichen Kriterien in § 45b BNatSchG kommen hier nicht zur Anwendung, da sie nur das Tötungs- und Verletzungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG betreffen (Kollisionsrisiko). Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden und infolgedessen auch an der Richtigkeitsgewähr einer naturschutzfachlichen Bewertung, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob die von der Behörde verwendeten Maßstäbe und Methoden naturschutzfachlich vertretbar sind und die Behörde im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Bei sachhaltigen Einwänden gegen die von der Behörde verwendete Methode muss das Gericht zudem prüfen, ob diese Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen. Darüber hinaus obliegt es der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen oder nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 - juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - juris Rn. 113; Senatsurteil vom 4. März 2025 - 7 A 44/24 - juris Rn. 47 m. w. N.).

44 Gemessen daran begegnet die naturschutzfachliche Risikobewertung des Beklagten zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG keinen durchgreifenden Bedenken.

45 Der Beklagte hat sich bei seiner Bewertung zunächst nicht in unzulässiger Weise auf die im Rahmen von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unanwendbaren Vorgaben aus § 45b (i. V. m. Anlage 1) BNatSchG gestützt. Insbesondere führt es für sich genommen auf keinen Fehler der naturschutzfachlichen Bewertung, wenn sich der Beklagte mit der Verwendung des Begriffs des „zentralen Prüfbereichs“ begrifflich-konzeptionell auch im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz Nr. 3 BNatSchG und – im AGW-Erlass – von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG an die Systematik des § 45b BNatSchG anlehnt. Das gilt umso mehr, als auch innerhalb des engeren Zusammenhangs von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG die in § 45b BNatSchG zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von verschiedenen Prüfbereichen fachwissenschaftlichen Unterscheidungen zwischen einem Mindestabstand und einem Prüfbereich vergleichbar sind (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 45b BNatSchG Rn. 14). Seine Vorgehensweise hat der Beklagte zumindest im Verlauf des Klageverfahrens hinreichend deutlich erläutert. Demnach vollzieht er § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ohne eine Steuerung durch die Fachaufsicht, d.h. insbesondere ohne einen unmittelbaren Rückgriff auf den AGW-Erlass. Letzteren zieht er bei der Prüfung des Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG lediglich als Orientierung heran, soweit dem Erlass wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde liegen, die aus seiner Sicht auch im Zusammenhang des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig sind. Unabhängig davon hat der Beklagte im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass er sich diesen Erkenntnissen auch losgelöst von dem AGW-Erlass verpflichtet sieht.

46 Der Sache nach stützt sich der Beklagte für die von ihm vorgenommene Risikobewertung damit letztlich zunächst darauf, dass der Kranich gemäß Ziffer 4.16 der Anlage 1 zum AGW-Erlass in Brandenburg zu den störungsempfindlichen Vogelarten gerechnet wird, die gegenüber der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in der Nähe ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders sensibel reagieren würden (vgl. Ziffer 3 der Anlage 1 zum AGW-Erlass). Als resultierende Verhaltensänderungen werden dort beschrieben: „Meideverhalten und Aufgabe von Bruthabitaten in Folge von Störungen“. Als wissenschaftliche Grundlage verweist Ziffer 4.16 der Anlage 1 zum AGW-Erlass insoweit auf die Unterlage „Vorlage zu ausgewählten Ergebnissen des Avifauna-Monitorings ‚WP Heidehof‘ / TF von 2006 - 2012. Unveröff. Zwischenbericht im Auftr. Enercon GmbH Magdeburg“ (J. Kaatz, 2014). Um – gemessen am Maßstab des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG – einen Rückgang der Reproduktion zu vermeiden, komme als mögliche Schutzmaßnahme die Einhaltung eines Abstands von 500 m in Betracht („zentraler Prüfbereich“).

47 Im Klageverfahren hat sich der Beklagte ergänzend bezogen auf die Studie „Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – Teil II.6: Arbeitshilfe zur Bewertung störungsbedingter Brutausfälle bei Vögeln am Beispiel baubedingter Störwirkungen“ (D. Bernotat und V. Dierschke, 4. Fassung, Stand: 31.08.2021). Darin wird der Kranich zu den Vögeln gerechnet, die gegenüber baubedingten bzw. sonstigen temporären Störungen in der Brutzeit besonders empfindlich und daher – sofern Störungen nicht durch verbindlich festgelegte Bauzeitenregelungen vermieden werden könnten – arten- und gebietsschutzrechtlich von besonderer Bedeutung seien (S. 15). Die Fluchtdistanz von 500 m, so hat der Beklagte weiter vorgebracht, sei für den Kranich seit vielen Jahren anerkannt. Hierfür hat der Beklagte exemplarisch auf das Werk „UVP und strategische Umweltprüfung – Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung“ (E. Gassner, A. Winkelbrandt und D. Bernotat, 2010) verwiesen. Dort wird in der Tabelle VI-77: Orientierungswerte für Fluchtdistanzen von Vogelarten (S. 192 ff.) für den Kranich unter Verweis auf verschiedene Quellen, die Fluchtdistanzen zwischen 150 m bzw. 300 m und 500 m nennen, als „[p]lanerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz“ ein Wert von 500 m angegeben. Die Fluchtdistanz wird dabei als Indikator für „die Empfindlichkeit gegenüber menschlicher Anwesenheit und Störung“ sowie als „der am leichtesten messbare Parameter für eine durch Störreize verursachte Verhaltensänderung“ bezeichnet. Sie wird definiert als „die Entfernung […], die sofern sie bei einer Störung unterschritten wird, ein Tier zur Flucht veranlasst.“ Die Fluchtdistanz markiere „eine sehr starke Störung, die von den Individuen nicht mehr toleriert werden“ könne. Fluchtdistanzen würden meist durch punktuelle Störungen ermittelt (Fußgänger, Radfahrer, Fahrzeug etc.). Sie seien nicht zu verwechseln mit den Störwirkungen, die z.B. durch kontinuierlichen verkehrsbedingten Lärm aufträten (S. 191).

48 Es ist weder von der Klägerin ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich der Beklagte mit seiner Bewertung außerhalb allgemein anerkannter Maßstäbe und Methoden der Fachwissenschaft bewegt. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Bewertung naturschutzfachlich unvertretbare Maßstäbe und Methoden zugrunde liegen oder dass der Beklagte im Ergebnis zu einer unplausiblen Einschätzung gelangt ist. Schließlich lassen sich auch keine anderweitigen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Mängel der Bewertung feststellen.

49 Die Klägerin wendet gegen die Einschätzung des Beklagten im Wesentlichen nur ein, bereits ab einem Abstand von 400 m seien bezogen auf den Kranich keine Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen mehr feststellbar. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil eine der beiden Windenergieanlagen in einer Entfernung von ca. 370 m zu dem fraglichen Kranichbrutplatz geplant ist. Auch sonst überzeugt der Einwand nicht. Die Klägerin stützt sich auf die gemeinsam von dem Beklagten und der Staatlichen Vogelschutzwarte erstellten „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel“ (aktueller Stand: 5. Februar 2026). Dort wird auf Seite 101 mit Verweis auf die Studie „Zur Brutplatzwahl von Kranich Grus grus und Rohrweihe Circus aeruginosus in Abhängigkeit von Windenergieanlagen“ (W. Scheller und F. Vökler, 2007) festgehalten, dass Kraniche zunehmend „relativ dicht (…) (bis <200m)“ an Windenergieanlagen brüteten, wobei jedoch die Brutdichte 40 % und die Reproduktion 30 % niedriger sei als auf Vergleichsflächen ohne Windenergieanlagen. Im Anschluss findet sich dann die von der Klägerin wiedergegebene Aussage zu den fehlenden Beeinträchtigungen bei einer Entfernung ab 400 m. Dabei geht es aber allein um die Lebensraumentwertung, die von Windenergieanlagen selbst ausgeht. Ausdrücklich unterscheidet die Unterlage davon im Weiteren „Störungen durch Bau, Erschließung, Wartung usw.“, die sie als „wahrscheinlicher“ bezeichnet als Beeinträchtigungen durch die Anlagen. Das steht im Einklang mit dem oben erwähnten Fluchtdistanzverständnis, das auf menschliche Aktivitäten abstellt. Aus diesem Grund führt auch der Hinweis der Klägerin nicht weiter, das Brutpaar des in Rede stehende Kranichbrutplatzes habe sich an die von Windenergieanlagen ausgehenden Störungen offensichtlich gewöhnt, weil der Brutplatz bereits jetzt von Bestandsanlagen in unmittelbarer Nähe mit Entfernungen von lediglich 190 m, 230 m bzw. 430 m umgeben sei. Unbeschadet dessen kann selbst für die unmittelbar von den Anlagen ausgehenden Beeinträchtigungen allein aufgrund der Studie von 2007 nicht gefolgert werden, dass der 500 m-Radius fachlich nicht mehr vertretbar sei. Diesen Schluss zieht auch die Unterlage des Beklagten und der Staatlichen Vogelschutzwarte nicht.

50 Tatsächlich sehen auch die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) vom April 2015 („Helgoländer Papier“) für den Kranich weiterhin einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen von 500 m vor. Ebenso legt beispielsweise die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 1. August 2016; im Folgenden: AAE-WEA M-V) den 500 m-Radius zugrunde (S. 27). Das Gleiche gilt für den NRW-Leitfaden Arten- und Habitatschutz (S. 65). Zwar findet sich auch in der zuletzt genannten Unterlage ein Hinweis auf neuere Untersuchungen, nach denen sich die Meidewirkung in Bezug auf Brutvögel kleinräumiger darstelle als bislang angenommen. Eine Verkleinerung des Untersuchungsgebiets wird daher als „angemessen“ bezeichnet (S. 54). Gleichwohl belässt der Leitfaden es bei dem 500 m-Radius, den er im Übrigen ausdrücklich auch für die Prüfung des Verbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als maßgeblich betrachtet (S. 25 i.V.m. Anhang 2, Tabelle 2c, Spalte 2). Bestenfalls kann der Klägerin damit eingeräumt werden, dass die fachliche Diskussion derzeit im Fluss ist. Ein eindeutiger fachlicher Standard, der die Sichtweise der Klägerin tragen könnte, hat sich demgegenüber gerade noch nicht herausgebildet.

51 Schon deshalb ist es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht weiter beachtlich, wenn § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgNatSchAG die Horststandorte des Kranichs lediglich in einem Umkreis von 300 m als störanfällig und schutzbedürftig ansieht. Die Regelung begründet im Land Brandenburg keine allgemeingültige, über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende normative Konkretisierung der Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Auch sonst kann ihr jenseits der erfassten Sachverhalte keine Aussagekraft oder Bindungswirkung für die Behörden in Brandenburg beigemessen werden. Das gilt umso mehr, als sich die Verbote des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgNatSchAG nur gegen ganz spezifische Tätigkeiten richten, die mit dem Bau einer Windenergieanlage nicht ohne Weiteres vergleichbar sind (land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz, Jagd, Bau von jagdlichen Einrichtungen). Eine Übertragung der Wertung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgNatSchAG auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art ist nicht möglich, jedenfalls aber nicht geboten.

52 bb. Die Legalausnahme in § 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BNatSchG kommt der Klägerin nicht zugute.

53 § 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BNatSchG schließt einen Verstoß gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aus, wenn europäische Vogelarten betroffen sind und die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der Norm bzw. ihrer Vorgängerregelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. Fälle im Blick, in denen trotz des Verlustes einzelner Stätten die ökologische Gesamtsituation des betroffenen Bereichs keine Verschlechterung erfährt (vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 12; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 44 BNatSchG Rn. 55). Dabei ist der von der Vorschrift vorausgesetzte volle Funktionserhalt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population in ihrer Gesamtheit hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 67 [zu § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F.]; vgl. z.B. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2025 - 8 C 10217/21.OVG - juris Rn. 327; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 129; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 44 BNatSchG Rn. 55).

54 Der Beklagte hat angenommen, dass ein Ausweichen auf einen anderen Brutstandort nicht erwartet werden könne, da die Verfügbarkeit geeigneter Brutplätze in Brandenburg derzeit der limitierende Faktor für die Kranichpopulationen sei. Im Termin am 17. Juni 2026 hat der Vertreter des Beklagten dies weiter vertieft und um den Hinweis ergänzt, dass es sich bei dem Kranich auch um keine Art handele, die innerhalb ihres Brutgebiets mehrere Brutstätten nutze (wie z.B. der Schreiadler). Die Klägerin hat dem keine anderweitigen Erkenntnisse entgegengesetzt. Auch sonst bestehen keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Brutplatz entgegen der Annahme des Beklagten nicht nur vorhanden ist, sondern von den betroffenen Exemplaren des Kranichs auch tatsächlich mit der insoweit zu fordernden Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen würde (vgl. zur Diskussion um den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der von „mittlerer“ über „hohe Wahrscheinlichkeit“ bis hin zu „Gewissheit“ reicht, nur VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 186 m. w. N; für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).

55 cc. Die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte im Anwendungsbereich von § 6 WindBG ausscheiden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 12 WindBG und dazu Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 42). Im Übrigen liegt ein Ausnahmegrund nicht vor. Insbesondere ist § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG nicht gegeben, wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen kann. Die insoweit erforderliche Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2025 - 9 A 17.25 - juris Rn. 69; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 MN 28/26 - juris Rn. 40 [jeweils zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG]; Lau, in: Frenz/Müggenborg [Hrsg.], BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45 Rn. 29) geht – auch bei Berücksichtigung von § 2 EEG – zulasten der Klägerin aus. Die Erleichterungen aus § 45b Abs. 8 BNatSchG stehen der Klägerin nicht zur Seite, weil sich diese Vorschrift – wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt („im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen“) – wie § 45b BNatSchG insgesamt ausschließlich auf den Anlagenbetrieb bezieht, nicht auf die Anlagenerrichtung (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 45b BNatSchG Rn. 39; Heugel, Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 45b Rn. 32; Ziffer 2.1 des AGW-Erlasses). Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ohnehin nur auf Antrag erfolgen kann (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 2 M 61/18 - juris Rn. 7; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 45 BNatSchG Rn. 21).

56 2.2 Wie auch die Klägerin nicht bestreitet, stellt die Bauzeitenregelung eine geeignete Minderungsmaßnahme dar, um dem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entgegenzuwirken. Mangels anderer, milderer und zumindest gleich geeigneter Mittel ist die Maßnahme zu diesem Zweck auch erforderlich.

57 a. Der Beklagte ist zunächst nicht gehalten gewesen, statt eines pauschalen Bauverbots lediglich eine Untersagung einzelner besonders störender Arbeiten zu verfügen, ggf. darüber hinaus differenziert nach bestimmten Zeiten. Angesichts der besonderen Sensibilität und Anfälligkeit des Kranichs gerade auch baubedingten Störungen gegenüber ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte davon ausgeht, dass nur durch ein Verbot sämtlicher Bautätigkeiten in einem bestimmten Zeitfenster nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG relevante Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Kranichs hinreichend sicher vermieden werden können. Abgesehen davon streiten auch Argumente der Praktikabilität und Effizienz des Verwaltungshandelns für die Vorgehensweise des Beklagten.

58 b. Die Erforderlichkeit des Bauverbots ist darüber hinaus auch über die gesamte Dauer der Schutzmaßnahme gegeben. Das gilt insbesondere auch für das Ende des Bauverbots (15. September), gegen das vor allem sich die Klägerin im Klageverfahren gewandt hat.

59 Im Widerspruchsbescheid vom 10. September 2025 und in der Klageerwiderung vom 23. Februar 2026 hat sich der Beklagte zur Begründung des Bauverbots in zeitlicher Hinsicht bezogen auf den im Land Brandenburg geltenden Niststättenerlass (zu dessen Fortgeltung vgl. Ziffer. 6.2 des AGW-Erlasses). Darin wird als Brutzeit des Kranichs der Zeitraum von Anfang Februar bis Ende Oktober angegeben. Dahinter bleibe das im Bescheid vom 1. Oktober 2024 geregelte Bauverbot bis zum 15. September sogar noch zurück. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte die Dauer der Bauzeitenbeschränkung auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 17. April 2026 naturschutzfachlich weiter fundiert. Dabei hat er sich auf die gleichen Quellen gestützt, die auch die Klägerin in ihrer Klagebegründung herangezogen hat (Bayerisches Landesamt für Umwelt; Internetauftritt des NABU-Kranichzentrums [www.kraniche.de]; Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2025). Aus Sicht des Beklagten trügen diese Quellen die Bewertung der Klägerin aber nicht, wonach die Schutzbedürftigkeit bereits Ende Juni oder spätestens Ende Juli entfalle. Richtig sei, dass die Jungvögel des Kranichs normalerweise gegen Mitte April schlüpften und ab Ende Juli flügge würden. Das impliziere, dass eine Flugfähigkeit auch erst später erreicht werden könne. Damit hätten die Jungvögel eine Entwicklungszeit von mindestens dreieinhalb Monaten, während derer sie bodengebunden von den Elterntieren geführt würden und zum Schlafen regelmäßig mit diesen ins (ungestörte) Nest zurückkehrten. Einem Verlust der Brut durch Prädation, Schlechtwetter oder Krankheit begegne der Kranich bis Ende Mai mit einem Nachgelege. Entsprechend könne sich das Flüggewerden der Jungvögel aus einer Zweitbrut bis Mitte September ziehen. Die Funktion des Nestes als Fortpflanzungsstätte müsse bis dahin sichergestellt sein, um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen. Die von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang ergänzend nochmals angeführte Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgNatSchAG betreffe demgegenüber nur den Schutz in einer besonders sensiblen Kernzeit der Brut, in der selbst niedrigstschwelligste Handlungen von kurzer Dauer untersagt seien.

60 Die Ausführungen des Beklagten erscheinen dem Senat insgesamt nachvollziehbar. Sie werden insbesondere gestützt durch den Artensteckbrief zum Kranich in dem von beiden Beteiligten angeführten Standardwerk „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ von Südbeck et al. (2025; dort S. 198 f.). Auch sonst sprechen die von den Beteiligten herangezogenen Quellen dafür, dass bei einer Brutdauer von etwa 30 Tagen und einer Entwicklungszeit von etwa zehn Wochen insbesondere aufgrund von Gelegeverlusten und Zweitgelegen noch bis in den September hinein eine Schutzbedürftigkeit gegeben sein kann (vgl. z.B. https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Grus+grus; s. daneben etwa auch https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/vogel-des-jahres/1978-kranich/index.html; https://hamburg.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/kranich/05247.html; https://kranich-schutz.de/der-schaalsee/kranich/). Nach den ergänzenden Ausführungen des Beklagtenvertreters im Termin am 17. Juni 2026 handelt es sich bei den Gelegeverlusten zudem auch nicht nur um ein zu vernachlässigendes Phänomen, sondern um ein in der Praxis relevantes und zunehmendes Problem, das mit dem Wassermangel bzw. der Trockenheit in Brandenburg zusammenhänge. Sobald das Wasser zu niedrig sei, gingen Raubtiere (z.B. Waschbären oder Mader) an die Nester. Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass auch Brutpaare ohne Bruterfolg den Nistplatz nutzten, bis die Vögel in ihre Winterquartiere zögen. Insoweit gehe es auch um den Schutz als Ruhestätte. Auch bezüglich dieser ergänzenden Ausführungen vermag der Senat nicht zu dem Schluss zu kommen, dass sie sich als fachlich unvertretbar erweisen würden.

61 Dass bereits vor Mitte September von einer Schutzbedürftigkeit nur noch zur Nachtzeit auszugehen wäre, kann der Senat den Quellen ebenfalls nicht entnehmen.

62 Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht darauf verwiesen, das Bauzeitfenster bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen zu lassen (z.B. Mitte August), ggf. nach einer Kontrolle vor Ort mit dem Ziel festzustellen, ob hinsichtlich des fraglichen Brutplatzes noch eine Schutzbedürftigkeit besteht (z.B. wegen eines Zweitgeleges). Tatsächlich dürfte eine solche Kontrolle vor Ort für den Beklagten auch kaum darstellbar sein. Das gilt umso mehr, als die weitere Vertreterin des Beklagten im Termin darauf hingewiesen hat, dass sich bereits eine Vielzahl vergleichbarer Fälle im Widerspruchsverfahren befänden, in denen dann wohl Ähnliches vorgesehen werden müsste.

63 2.3 Die Bauzeitenregelung erweist sich des Weiteren auch im engeren Sinne als verhältnismäßig (= angemessen). Soweit es um § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geht, ist dabei unerheblich, ob die Prüfung auch insoweit bereits im Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ angesiedelt ist oder das Angemessenheitserfordernis die behördlichen Handlungsmöglichkeiten als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips begrenzt (für Verortung im Erforderlichkeitsmerkmal wohl Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 12 BImSchG Rn. 146). Für § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, dass die Behörde nur solche Minderungsmaßnahmen anordnen darf, die nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Übrigen wahren.

64 Im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann zunächst von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass eine geeignete und erforderliche Minderungsmaßnahme regelmäßig auch angemessen ist (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 12 Rn. 11; für den Bereich des Schutzpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Beifügung der Nebenbestimmung dient in diesem Fall gerade den Interessen des Vorhabenträgers und der Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs, weil sie die sonst gebotene Genehmigungsversagung verhindert (s.u.). Weil im Anwendungsbereich von § 6 WindBG eine Genehmigungsversagung ausscheidet, mag der Angemessenheit dort eine größere Bedeutung beizumessen sein; sind geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar, hat der Betreiber „nur“ eine Zahlung in Geld zu leisten (§ 6 Abs. 1 Satz 6 WindBG; s.o.). Die Zumutbarkeitsschwelle wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG nicht näher spezifiziert (Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2025, § 6 Rn. 57; dort und in Rn. 58 auch zur Diskussion, inwieweit bei Maßnahmen zur Verminderung des Tötungs- und Verletzungsrisikos sowie ggf. auch bei den anderen Zugriffsverboten aus § 44 BNatSchG auf die in den Gesetzesmaterialien erwähnte Zumutbarkeitsschwelle aus § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG zurückgegriffen werden kann). Unbeschadet dessen ist die Zumutbarkeit hier auch bei Anlegung eines strengeren Maßstabs gegeben.

65 Insbesondere vermag der Senat der Klägerin nicht darin zu folgen, dass eine Realisierung des Repowering-Vorhabens mit dem vorgegebenen Bauzeitfenster von 4,5 Monaten pro Jahr (13,5 Monate insgesamt) innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer der Genehmigung kaum möglich sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass der Bau der Windenergieanlagen idealerweise innerhalb eines Jahres erfolge solle, infolge der Bauzeitenregelung aber mit zwei Jahren geplant werde. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Klägerin gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG die Möglichkeit zusteht, erforderlichenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen.

66 Auch sonst ist für den Senat nicht zu erkennen, dass die Minderungsmaßnahme bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Zumutbarkeitsschwelle zu Lasten der Klägerin überschreitet. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Dauer des Bauverbots von 7,5 Monaten pro Jahr erheblich ist. Das kann für sich genommen aber nicht zur Unzumutbarkeit der Minderungsmaßnahme führen. Dass Wirtschaftlichkeitserwägungen oder die mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen auf den Jahresenergieertrag der Zumutbarkeit entgegenstehen könnten, hat die Klägerin jedenfalls nicht in hinreichender Weise substantiiert und dargetan. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob in der vorliegenden Fallgestaltung eine Orientierung an § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG in Betracht kommt (für eine modifizierte Anwendung bei errichtungsbedingten Beeinträchtigungen sowie den weiteren Zugriffsverboten außer dem Tötungs- und Verletzungsverbot im Rahmen von § 6 WindBG: Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2025, § 6 Rn. 57; allgemein zu der Regelung und der Berechnung der darin niedergelegten normativen Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Fall von Abschaltanordnungen: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 45b BNatSchG Rn. 31 ff.). Ebenso wenig kommt es aus diesem Grund darauf, ob ein etwaiger wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin durch einen längeren Errichtungsprozess ggf. dadurch gemildert wäre, dass die Klägerin zumindest für eine gewisse Zeit die drei Altanlagen weiter nutzen kann.

67 Bei Berücksichtigung von § 2 EEG ergibt sich nichts anderes. Das darin geregelte überragende öffentliche Interesse an der Windenergienutzung und deren Bedeutung im Rahmen von Abwägungsprozessen führt unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht dazu, dass die Interessen des Artenschutzes zurückzutreten hätten. § 2 EEG begründet kein absolutes Primat erneuerbarer Energien (Hendrischke, NVwZ 2023, 965, 967). Zwar ist die Möglichkeit, dass der Naturschutz aus Verhältnismäßigkeitserwägungen zurücktreten muss, in § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG ausdrücklich angelegt. Dabei kann es sich aber nicht um einen Automatismus handeln, wie auch die an die Gesetzesmaterialien anknüpfende Diskussion um die Heranziehung der Zumutbarkeitsschwelle aus § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG zeigt (s.o.; für die Diskussion z.B. auch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz, 19. Juli 2023, S. 14 f.; Rieger, NVwZ 2023, 1042, 1045 f.).

68 2.4 Schließlich leidet die Bauzeitenregelung auch an keinem auf der Rechtsfolgenseite von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG beachtlichen Ermessensfehler.

69 Für § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG folgt dies ohne Weiteres daraus, dass die Regelung schon ausweislich ihres Wortlauts als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist („hat […] anzuordnen“). Ein Ermessen ist der Behörde nicht eröffnet.

70 Soweit es hierauf überhaupt ankommen sollte, spricht bereits viel dafür, dass für § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nichts anderes gilt. Zwar deutet der Wortlaut („kann“) auf eine Ermessensnorm hin („Ermessens-Kann“). Tatsächlich dürfte es sich aber nur um eine Befugnisnorm handeln („Kompetenz-Kann“). Die eigentliche Funktion der Regelung dürfte darin zu sehen sein, die Behörde in dem antragsgebundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu ermächtigen, die Genehmigung, anstatt sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen versagen zu müssen, mit einschränkenden Nebenbestimmungen (Bedingungen oder Auflagen) zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen zu erteilen (überzeugend Wasielewski, in: Führ [Hrsg.], GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 12 Rn. 27 ff.; vgl. tendenziell auch Giesberts, in: ders./Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 78. Ed., Stand: 1. April 2026, § 12 BImSchG Rn. 14.1; Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 12 BImSchG Rn. 162). Das dient letztlich auch den Interessen des Vorhabenträgers und der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. für diesen Gesichtspunkt z.B. auch OVG Koblenz, Urteil vom 20. August 2024 - 1 C 10923/22.OVG - juris Rn. 41: milderes Mittel gegenüber der Antragsablehnung).

71 Jedenfalls besteht weithin Einigkeit, dass sich das behördliche Ermessen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in aller Regel allenfalls auf die Auswahl zwischen verschiedenen gleichermaßen in Betracht kommenden Nebenbestimmungen beziehen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. April 2025 - 8 A 3021/19 - juris Rn. 94; Giesberts, in: ders./Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 78. Ed., Stand: 1. April 2026, § 12 BImSchG Rn. 14; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 12 Rn. 27; Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 12 BImSchG Rn. 161 f.). Hier sind indes keine alternativen Maßnahmen ersichtlich, die der Beklagte anstatt der verfügten Bauzeitenregelung hätte anordnen können.

72 II. Die Fledermausabschaltung in Ziffer IV.10.2.3 des Bescheides vom 1. Oktober 2024 entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 WindBG).

73 1. Der Beklagte hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass ohne die angeordneten Abschaltzeiten bezogen auf Fledermäuse die Einhaltung des Tötungs- und Verletzungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht sichergestellt wäre, sodass die Nebenbestimmung erforderlich im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist. Zugleich stellt sich die (pauschale) Abregelung damit als geeignete und erforderliche Minderungsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 WindBG dar.

74 1.1 § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet es, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG i.V.m. Anhang IV Buchst. a der FFH-Richtlinie fallen alle Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) als besonders geschützte Arten unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 86; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 204).

75 Das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 28. April 2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 58 und vom 19. März 2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 87). Es ist bereits dann erfüllt, wenn sich die Tötung oder Verletzung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 B 33.23 - juris Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 7 D 248/24.AK - juris Rn. 125). Sind von einem in § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG genannten Vorhaben – wozu nach § 17 Abs. 1 BNatSchG auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben zählen (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 7 D 248/24.AK - juris Rn. 125) – in Anhang IV Buchst. a der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff des Vorhabens das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.

76 Bei Repowering-Vorhaben nach § 16b Abs. 1 und 2 BNatSchG sind im Rahmen der Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG außerdem die speziellen Bestimmungen des § 45c Abs. 2 BNatSchG zu beachten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil vom 4. März 2025 - OVG 7 A 44/24 - juris Rn. 40 ff.). Danach wird der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Abs. 1 BNatSchG nicht berührt (Satz 1). Die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden (Satz 2). Dabei sind insbesondere folgende Umstände einzubeziehen: 1. die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotordurchgang und die planungsrechtliche Zuordnung der Bestandsanlagen; 2. die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Arten; 3. die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes zum Zeitpunkt der Genehmigung; und 4. die durchgeführten Schutzmaßnahmen (Satz 3). Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten (Satz 4).

77 Im Übrigen gilt auch für die Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, dass die naturschutzfachliche Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, soweit nicht die – auf Brutvögel beschränkten – gesetzlichen Vorgaben aus § 45b (i. V. m. Anlage 1) BNatSchG einschlägig sind und es an einheitlichen fachwissenschaftlichen Standards fehlt (s.o.).

78 1.2 Hiervon ausgehend hat der Beklagte in naturschutzfachlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass von dem Betrieb der beiden genehmigten Windenergieanlagen für Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeht, das durch die angeordneten Abschaltzeiten auf geeignete und erforderliche Weise verringert werden kann. Die Einschätzung des Beklagten ist – auch unter Berücksichtigung der Genehmigungserleichterung in § 45c Abs. 2 BNatSchG – hinreichend plausibel und lässt auch sonst keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Fehler erkennen.

79 a. Der Beklagte hat seine Vorgehensweise an der Anlage 3 zum (fortgeschriebenen) AGW-Erlass ausgerichtet. Danach ist in Brandenburg grundsätzlich an allen Standorten, sowohl im Offenland als auch in Wäldern und Forsten von einem Vorkommen der am stärksten kollisionsgefährdeten Fledermausarten Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Zwergfledermaus (Pipistrelluss pipistrellus) und Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) auszugehen. Brandenburg zähle zu den Haupt-Reproduktionsgebieten dieser und weiterer schlaggefährdeter Arten. Außerdem quere zweimal jährlich ein hoher Anteil der im nordöstlichen Europa reproduzierenden Fledermausarten während des Zuges in die Überwinterungs- bzw. Reproduktionsgebiete Brandenburg in breiter Front. Auch wenn es regional und lokal Unterschiede in der Phänologie und Intensität des Auftretens der betreffenden Arten gebe, sei regelmäßig vom Erfordernis von Abschaltzeiten zur Vermeidung eines deutlich erhöhten Tötungsrisikos auszugehen (vgl. im Einzelnen Ziffer 2.1 und 2.2 der Anlage 3 zum AGW-Erlass).

80 Daran anknüpfend eröffnet die Erlasslage dem Vorhabenträger zunächst die Möglichkeit, selbst vorsorgliche Abschaltzeiten zu beantragen. In diesem Fall sind keine Bestandserfassungen am Vorhabenstandort erforderlich. Es kann jedoch in den ersten beiden Betriebsjahren das standortspezifische Kollisionsrisiko durch akustische Daueraufzeichnungen im Rotorbereich bewertet bzw. verifiziert werden (Gondelerfassung). Ab Beginn des dritten Betriebsjahres kann dann eine Anpassung des Abschaltzeitraums – 1. April bis 31. Oktober (Funktionsräume besonderer Bedeutung) bzw. 11. April bis 31. Mai und 1. Juli bis 15. Oktober (Funktionsräume allgemeiner Bedeutung) – an die Ergebnisse der Gondelerfassungen erfolgen (standortangepasster Betriebsalgorithmus). Die Parameter für die Abschaltung (Beginn und Ende am Tag, Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, Niederschlag) entsprechen denen, die der Beklagte auch vorliegend in der Nebenbestimmung IV.10.2.3 zum Bescheid vom 1. Oktober 2024 geregelt hat (vgl. im Einzelnen Ziffer 2.3 der Anlage 3 zum AGW-Erlass).

81 Werden keine pauschalen Abschaltzeiten beantragt, sind grundsätzlich Bestands-erfassungen am Boden sowie in der Höhe durchzuführen. Auf Bestandserfassungen zur Abschätzung des betriebsbedingten Tötungsrisikos kann verzichtet werden, wenn aus bereits vorgenommenen Planungen am gleichen Standort Erhebungen zur Verfügung stehen, die in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind, sich die Standortbedingungen und die Biotopzusammensetzung im betreffenden Gebiet nicht oder nur unwesentlich verändert haben und weitere fachliche Mindestanforderungen erfüllt sind. Für eine hinreichende Sachverhaltsermittlung im Vorfeld von Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen werden Messungen auf Höhe der zukünftigen Gondel und damit im eigentlichen Gefährdungsbereich als erforderlich angesehen, die die Rotoraktivitäten abbilden. Im Ergebnis können nach Abschluss der Höhenaktivitätsmessungen und mit Inbetriebnahme der Windenergieanlagen standortangepasste Abschaltzeiten angeordnet werden. Wird auf Bestandserfassungen in der Höhe verzichtet und liegen ausschließlich Bestandserfassungen am Boden vor, sieht die Erlasslage vor, dass – wie bei einer Beantragung vorsorglicher Abschaltzeiten (s.o.) – pauschale Abschaltzeiten festzusetzen sind, die nachträglich angepasst werden können. Sofern in nicht mehr als 500 m Entfernung zum Vorhabenstandort bei vergleichbaren Habitatstrukturen Bestandsanlagen vorhanden sind, sind an den Bestandsanlagen grundsätzlich zweijährige Gondelerfassungen im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober durchzuführen. Im Ergebnis können nach Abschluss der Erfassungen und mit Inbetriebnahme der Windenergieanlagen standortangepasste Abschaltzeiten angeordnet werden (vgl. im Einzelnen Ziffer 2.4 der Anlage 3 zum AGW-Erlass).

82 b. Es kann offenbleiben, ob die Grundannahme im AGW-Erlass, wonach grundsätzlich für das gesamte Gebiet von Brandenburg flächendeckend von einem Vorkommen schlaggefährdeter Fledermausarten auszugehen sein soll, naturschutzfachlich hinreichend fundiert ist. Denn auch die Klägerin bestreitet nicht, dass es im hier betroffenen Bereich des Vorhabenstandortes relevante Fledermausaktivitäten gibt. Im Gegenteil, hat sie ihrerseits mit den von ihr im Änderungsgenehmigungsverfahren vorgelegten Maßnahmeblättern zu den Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zum Schutz von Fledermäusen zwei Varianten von Abschaltvorgaben vorgeschlagen (Maßnahme VAFB3). Dem liegen die Ergebnisse aus dem Fachgutachten Fledermäuse vom Juni 2023 zugrunde, die ihrerseits in die „Hinweise für die modifizierte Artenschutzprüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG“ vom Juli 2023 eingeflossen sind. Aus diesen ebenfalls von der Klägerin selbst beauftragten und eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass am Vorhabenstandort fünf kollisionsgefährdete Fledermausarten nachgewiesen wurden, darunter als häufigste Art mit „hohen Zahlen“ der Große Abendsegler, der hochfliegend ist und in den Unterlagen übereinstimmend mit der Anlage 3 zum AGW-Erlass als besonders kollisionsgefährdet eingestuft wird; bei den weiteren Arten handelt es sich um den Kleinen Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Zwergfledermaus und die Breitflügelfledermaus (vgl. u.a. Hinweise für die modifizierte Artenschutzprüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG, S. 45 u. 73). Die Unterlagen gehen davon aus, dass es ohne Abschaltvorgaben zu jährlichen Schlagopferzahlen von 13 für die südliche Windenergieanlage und 21,6 für die nördliche Anlage kommen würde, wobei als tolerierbar nach dem aktuellen Forschungsstand ein Schwellenwert von zwei Schlagopfern pro Jahr benannt wird (vgl. Fachgutachten Fledermäuse, S. 4, 7 u. 34; Hinweise für die modifizierte Artenschutzprüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG, S. 45 u. 74).

83 c. Jenseits dessen bewegt sich die Erlasslage in Brandenburg grundsätzlich innerhalb des Spektrums der naturschutzfachlich nach dem aktuellen Forschungsstand als vertretbar anzusehenden Maßstäbe und Methoden.

84 aa. Als eine maßgebliche und für die Praxis besonders bedeutsame Zusammenfassung über den Forschungsstand kann dabei insbesondere auf den im Juli 2018 veröffentlichte Abschlussbericht zu RENEBAT III verwiesen werden („Bestimmung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen in der Planungspraxis“), auf den sich auch Ziffer 1 der Anlage 3 zum AGW-Erlass bezieht („RENEBAT-Standard“); ebenso orientiert sich das von der Klägerin vorgelegte Fachgutachten Fledermäuse methodisch ausdrücklich an den RENEBAT-Projekten (S. 8). Das Projekt RENEBAT III umfasst unter anderem eine Weiterentwicklung der im Rahmen von RENEBAT I und II entwickelten statistischen Modelle zur Berechnung der Schlagopferzahl von Fledermäusen an Windenergieanlagen aus der akustischen Erfassung der Aktivität (vgl. Abschlussbericht, S. 111 ff.). Daneben findet sich in dem Abschlussbericht unter dem Titel „Zeitliche Einschränkungen des Betriebs von Windenergieanlagen als Maßnahme des Fledermausschutzes - Eine Recherche der Planungsvorgaben der Bundesländer“ (H. Reinhard und R. Brinkmann) auch ein Beitrag, der sich anknüpfend an die zuvor erzielten Forschungsergebnisse eingehend mit den Grundlagen und der Praxis von Betriebsalgorithmen zum Fledermausschutz einschließlich der Erfassung von Fledermausaktivitäten auseinandersetzt (S. 375 ff.). Diesem Beitrag zufolge sind zeitweise Abschaltungen nach wie vor die wirksamste Maßnahme, um Kollisionen von Fledermäusen mit Windenergieanlagen zu minimieren, wobei in der Regel zunächst pauschale Betriebsalgorithmen festgelegt würden, die später ggf. angepasst würden (S. 379). Bei den Zeiträumen und Bedingungen der Abschaltungen zeigt der Beitrag kleinere Unterschiede in der unter Heranziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse etablierten Praxis der Bundesländer auf (vgl. S. 387 ff.). Insoweit bewegt sich die (aktuelle) Erlasslage in Brandenburg indes voll im Rahmen der Bandbreite dessen, was als fachlich vertretbar angesehen und praktiziert wird (vgl. für die Rechtmäßigkeit von Abschaltalgorithmen vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres mit den Kriterien „≤ 6 m / Sek.“ für die Abschaltwindgeschwindigkeit und „≥ 10°C“ für die Lufttemperatur auch OVG Münster, Urteile vom 24. August 2023 - 22 D 201/22.AK - juris Rn. 187 ff. und vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 243 ff.). Schließlich lässt sich dem Beitrag entnehmen, dass es unbeschadet von Abweichungen im Detail fachlichen Standards entspricht, Erfassungen der Fledermausaktivitäten – ggf. nachträglich – in Gondelhöhe durchzuführen, um konkrete Informationen über die Fledermausaktivitäten im Gefahrenbereich der Windenergieanlagen zu erhalten und anlagenspezifische Betriebsalgorithmen zu ermitteln (vgl. S. 391 ff.).

85 bb. Im Kern folgt der AGW-Erlass mit der beschriebenen Vorgehensweise letztlich einem „worst case“-Ansatz, der sich auch in anderen Bundesländern durchgesetzt hat (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 261). Exemplarisch verweist der Senat hierzu nur auf die Praxis in Nordrhein-Westfalen, wie sie im NRW-Leitfaden Arten- und Habitatschutz (dort S. 36 f. u. S. 45) niedergelegt ist. Zu einer früheren Fassung dieser Unterlage hat das Oberveraltungsgericht Münster bereits entschieden, dass es sachgerecht sei, sich an dem von sachkundigen Fachbehörden erstellten Leitfaden als maßgeblicher Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz zu orientieren (Beschlüsse vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 - juris Rn. 55 und vom 15. Juli 2020 - 8 B 1600/19 - juris Rn. 18 f. m. w. N.). Weiterhin hat es die Einschätzung als jedenfalls fachlich vertretbar angesehen, nach der im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung der Fledermäuse hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen von Windenergieanlagen nicht erforderlich sei, sofern sichergestellt sei, dass die Bewältigung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte bezüglich der Fledermäuse durch ein Gondelmonitoring mit einem zunächst umfassenden Abschaltszenario (1. April bis 31. Oktober) erfolge (Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 - juris Rn. 57).

86 Darüber hinaus hat der „worst case“-Ansatz beim Fledermausschutz auf gesetzlicher Ebene zwischenzeitlich auch in der – hier nach der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beteiligten anwendbaren (s.o.) – Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG einen Niederschlag gefunden (vgl. dazu sowie zum Folgenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz, 19. Juli 2023, S. 13; Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2025, § 6 Rn. 54). Mit der Bestimmung nimmt der Gesetzgeber bei fehlender Datengrundlage in Kauf, dass zunächst pauschale Abschaltzeiten nach Maßgabe der einschlägigen Länderleitfäden in einem Umfang vorgesehen werden, der das tatsächlich erforderliche Maß ggf. überschreiten kann. Im Gegenzug wird dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt, die Abschaltzeiten auf der Grundlage einer freiwilligen, zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivitäten im Gondelbereich anzupassen. Das deckt sich hier mit dem an der Anlage 3 zum AGW-Erlass ausgerichteten Vorgehen des Beklagten, der im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, dass es an einer ausreichenden Datengrundlage fehle und daher pauschale Abschaltzeiten zu regeln seien (vgl. bereits Stellungnahme des Referats N1 vom 17. Juli 2024, S. 11). Zu Recht ist nach Einführung von § 6 WindBG in der Literatur darauf hingewiesen worden, dass § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG „nichts grundsätzlich Neues“ bewirkt, weil es schon zuvor zumindest verbreiteter Praxis entsprochen hat, zunächst pauschale Abschaltzeiten zu regeln, die auf der Grundlage eines zweijährigen Gondelmonitorings ggf. nachträglich angepasst werden können (vgl. Rieger, NVwZ 2023, 1042, 1044).

87 d. Mit ihrem Einwand, aufgrund des von ihr im Genehmigungsverfahren vorgelegten Fachgutachtens Fledermäuse seien aktuelle Daten vorhanden, die der Beklagte zur Grundlage seiner Entscheidung über die Abregelung der geplanten Windenergieanlagen hätte machen müssen, kann die Klägerin nicht durchdringen.

88 Das Gutachten, das die Daten einer akustischen Erfassung von zwei der drei zu ersetzenden Altanlagen analysiert, geht selbst davon aus, dass sich seine Ergebnisse nicht ohne Weiteres auf die Neuanlagen übertragen lassen. So heißt es beispielsweise bereits in der einleitenden Zusammenfassung des Gutachtens, dass sich alle dargestellten Daten und Berechnungen auf die Bestandsanlagen bezögen. Für die Neuanlagen würden in gewissem Umfang andere Voraussetzungen gelten (Nabenhöhe, Rotordurchmesser etc.), die nur teilweise hätten berücksichtigt werden können (S. 6). Weiter wird dort ausgeführt, dass sich wegen der großen gemessenen Aktivitätsunterschiede zwischen den beiden beprobten Anlagen, den Unterschieden in Turmhöhe, Rotordurchmesser, Temperatur- und Windsensoren zwischen den beprobten und den neu geplanten Anlagen sowie der nur einjährigen Beprobung eine standardmäßige zweijährige Beprobung der Neuanlagen empfehle (S. 7). Im Rahmen ihrer Erläuterungen zur Methodik weisen die Gutachter sodann nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Ergebnisse der Beprobung auf die neuen Anlagen nur bedingt übertragbar seien. Als Grund hierfür nennen sie, dass zwar der größere Rotordurchmesser der Neuanlagen bei den Berechnungen berücksichtigt worden sei, nicht aber die größere Turmhöhe, die zu einer anderen Fledermausaktivität im Rotorbereich führen könne (S. 43). Schließlich heißt es im Gutachten, der berechnete fledermausfreundliche Betriebsalgorithmus könne mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert werden, wenn seine Berechnung auf einer größeren Datengrundlage aus mehreren Erfassungsjahren erfolge. Das gelte in besonderem Maß für die Unterschiede im Aktivitätsniveau verschiedener Windenergieanlagen (S. 44).

89 Richtig ist zwar, dass die Gutachter angesichts der größeren Anlagenhöhe (Nabenhöhe 164 m statt 68 m, Gesamthöhe 238,6 m statt 109 m) mit einer geringeren Aktivität im Rotorbereich rechnen mit der Folge, dass das Kollisionsrisiko von ihnen mit den vorgelegten Daten voraussichtlich sogar überschätzt würde (S. 43). Das ändert aber nichts daran, dass es an konkreten, hinreichend belastbaren Daten für die Neuanlagen mit ihrer deutlich größeren Dimensionierung fehlt (Aktivitätsmessungen auf Höhe der zukünftigen Gondeln und damit im eigentlichen Gefährdungsbereich; vgl. Ziffer 2.4.1 der Anlage 3 zum AGW-Erlass). Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten beruht, was die Bewertung der Neuanlagen betrifft, methodisch im Kern auf einer Extrapolation. Das muss es zwar nicht per se hindern, von einer geeigneten Datengrundlage auszugehen. Allerdings ist fachlich keineswegs gesichert, dass größere Turmhöhen in jedem Fall zu einer Abnahme der Fledermausaktivität führen.

90 Der Beklagte bestreitet diesen Zusammenhang und verweist hierzu auf erste Höhenmessungen in der Lausitz. Danach habe bis 300 m Höhe keine Abnahme der Aktivität festgestellt werden können. Das führt der Beklagte auch darauf zurück, dass Fledermäuse Strukturen anfliegen würden, die Aktivität also von den Windenergieanlagen beeinflusst werde. Ob Letzteres als fachlich gesicherte Erkenntnis gelten kann oder das von dem Beklagten angenommene Verhalten gerade auch beim Großen Abendsegler nur für Waldstandorte zu beobachten ist (vgl. dazu Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung, Kollisionsrisiko und Lebensraumverlust: Windräder in Wäldern beeinträchtigen bedrohte Fledermausarten, Pressemitteilung vom 20. Januar 2023, abrufbar unter: https://www.izw-berlin.de/de/pressemitteilung/kollisionsrisiko-und-lebensraumverlust-windraeder-in-waeldern-beeintraechtigen-bedrohte-fledermausarten.html), kann dahinstehen. Denn unabhängig davon bestehen in der Fachwissenschaft jedenfalls unterschiedliche Sichtweisen dazu, ob das Schlagrisiko mit der Turmhöhe abnimmt. So heißt es beispielsweise in der AAB-WEA M-V zum Einfluss des Anlagentyps auf das Kollisionsrisiko (S. 11):

91 „Ob das Kollisionsrisiko für Fledermäuse an höheren Anlagen geringer ist als an niedrigen, ist derzeit noch umstritten. Es gibt sowohl Belege für eine Abnahme der Fledermausaktivität mit zunehmender Anlagenhöhe (Niermann et al. 2011), als auch für eine höhere Fledermausaktivität an hohen Anlagen (Bach & Bach 2009, Grunwald & Schäfer 2007, Albrecht & Grünfelder 2011, Barclay et al. 2007, Dürr unveröffentlicht).

92 Mit zunehmender Höhe ändert sich auch die Artenzusammensetzung. Während der prozentuale Anteil an Aufnahmen (nicht deren absolute Werte!) der Abendsegler-Arten in der Höhe größer ist als am Boden, nimmt der Prozentanteil von Zwergfledermaus-Aufnahmen an WEA-Gondeln mit ca. 100 m Nabenhöhe sehr deutlich ab (Göttsche et al. 2010, Brinkmann et al. 2011).

93 Das wirkt sich besonders auf die Genehmigung von Repowering-Anlagen aus. Diese zumeist höheren Anlagen können nicht pauschal als ‚fledermausverträglicher‘ angesehen werden als die älteren und zumeist niedrigeren Anlagen.“

94 Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ausführungen überholt wären oder für die neueren Anlagentypen mit ihren noch größeren Turmhöhen nicht gelten könnten (z.B. wegen des Flugverhaltens des Großen Abendseglers). Angesichts dessen kann die Auffassung des Beklagten nicht als fachlich unvertretbar angesehen werden.

95 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebenen Studie „Die Höhenverteilung von Fledermäusen an Windenergieanlagen“ (Behr et al., 2025), auf die sich die Klägerin im Klageverfahren noch bezogen hat. Zwar trifft zu, dass nach dieser Studie für die Berechnung des Schlagrisikos vor allem dem rotorfreien Bereich (Rotor-Boden-Abstand, Rotordurchlauf) eine maßgebliche Bedeutung zukommen soll. So steigt der Studie zufolge das Schlagrisiko bei einem rotorfreien Bereich unter 60 m deutlich an, unter 30 m liege es hingegen sehr hoch. Für eine Windenergieanlage mit Rotorradius 60 m etwa liege das Schlagrisiko bei gleicher Fledermausaktivität bei einer Nabenhöhe von 100 m und somit einem rotorfreien Bereich von 40 m doppelt so hoch wie bei einer Windenergieanlage mit derselben Rotorgröße, aber einer Nabenhöhe von 140 m und somit einem rotorfreien Bereich von 80 m (S. 53 f.). Indes ist die Studie lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ohne bereits einen Anspruch auf alleinige Richtigkeitsgewähr erheben zu können.

96 Es kommt hinzu, dass die Gutachter der Klägerin selbst von einer gewissen Unsicherheit der von ihnen erhobene Daten schon deshalb ausgehen, weil die Beprobung nur über die Dauer eines Jahres ging (s.o.). Tatsächlich sieht auch Ziffer 2.4.2 der Anlage 3 zum AGW-Erlass grundsätzlich zweijährige Gondelerfassungen (Höhenaktivitätsmessungen) im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober vor (vgl. der Wertung nach auch § 6 Abs. 1 Satz 5, letzter Hs. WindBG). Liegen lediglich einjährige Erfassungen an einer Bestandsanlage vor, bedarf es zumindest im ersten Betriebsjahr der Neuanlage wiederum zunächst pauschaler Abschaltzeiten.

97 e. Die Genehmigungserleichterung aus § 45c Abs. 2 BNatSchG, namentlich die in Satz 4 vorgesehen Regelvermutung, steht der Klägerin nicht zur Seite. Der nach den Kriterien aus § 45c Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG durchzuführende Vergleich von Neu- und Bestandsanlagen („Delta-Prüfung“; vgl. Gläß, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 78. Ed., Stand: 1. April 2026, § 45c BNatSchG Rn. 3; krit. zu dem Begriff Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 45c BNatSchG Rn. 4) fällt bezogen auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse ausgehend von dem vorhandenen Tatsachenmaterial nicht dahingehend aus, dass die Auswirkungen der Neuanlagen geringer oder zumindest gleich eingeschätzt werden können wie die der Bestandsanlagen.

98 Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45c Abs. 2 Satz 4 BNatSchG trägt die Klägerin nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten der Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren (vgl. insbesondere §§ 4 ff. der 9. BImSchV) die Darlegungslast. Im Anwendungsbereich des § 6 WindBG kann nichts anderes angenommen werden, auch wenn dort generell keine neue Datenerhebungen zum Artenschutz erforderlich sind. Ihrer Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen (z.B. durch eine fachgutachterliche Einschätzung zur „Delta-Prüfung“).

99 Im Gegenteil, spricht gegen ein Eingreifen der Vermutung aus § 45c Abs. 2 Satz 4 BNatSchG schon das von der Klägerin selbst vorgelegte Fachgutachten Fledermäuse. Denn den Gutachtern zufolge ist bei isolierter Betrachtung der Neuanlagen ohne Abschaltvorgaben mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos mit jährlichen Schlagopferzahlen von 13 und 21,6 zu rechnen (s.o.). Wie bereits ausgeführt, erwarten die Gutachter zwar noch gewisse positive Effekte durch die größere Turmhöhe der Neuanlagen, jedoch teilt der Beklagte diese Einschätzung nicht, ohne dass seine eigene Auffassung fachlich unvertretbar erschiene. Demnach müsste also von den Altanlagen in etwa das gleiche oder ein noch höheres Risiko ausgehen. Das lässt sich nicht feststellen. Wäre das so, wäre an sich zu erwarten, dass für die Altanlagen in der ihnen zugrunde liegenden Ausgangsgenehmigung (Baugenehmigung vom 1. März 2000) ihrerseits Abschaltvorgaben geregelt sind, die das Risiko unter die Signifikanzschwelle drücken. Das ist indes nicht der Fall. Soweit ausgehend von dem Fachgutachten Fledermäuse allerdings auch für die Altanlagen Abschaltvorgaben erforderlich sein könnten, würde durch eine Zulassung des Repowering-Vorhabens hingegen ein Zustand perpetuiert, der dem Artenschutz zuwiderläuft. Es ist fraglich, ob das mit Unionsrecht vereinbar wäre (vgl. krit. Gellermann, NuR 2022, 589, 597; ders., in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 45c BNatSchG Rn. 8).

100 Jedenfalls gehen auch die Gutachter der Klägerin in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus den RENEBAT-Projekten davon aus, dass größere Rotordurchmesser das Schlagrisiko generell erhöhen. Im Vergleich mit den in den RENEBAT-Projekten hauptsächlich beprobten Anlagen mit einem Rotordurchmesser von etwa 70 m errechnen sie für die Neuanlagen mit ihrem Rotordurchmesser von rd. 149 m einen Korrekturfaktor von 2,2, mit dem sie die berechneten Schlagopferzahlen multipliziert haben (vgl. Fachgutachten Fledermäuse, S. 21). Ungeachtet der näheren Einzelheiten der von den Gutachtern insoweit zugrunde gelegten Methodik dürfte hieraus gefolgert werden können, dass die größeren Rotordurchmesser der Neuanlagen auch gegenüber den Altanlagen mit ihrem Rotordurchmesser von sogar nur 62 m eine (erhebliche) Erhöhung des Schlagrisikos bewirken. Davon geht auch der Beklagte aus, der die Vergrößerung der Gesamtrotorfläche im Genehmigungsverfahren mit 25.817 m² (= 34.874 m² - 9.057 m²) beziffert hat. Nachdem es fachlich nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn der Beklagte der größeren Turmhöhe der Neuanlagen nicht ohne Weiteres einen gegenläufigen, positiven Effekt beimisst, erscheint (sehr) fraglich, ob die aus der größeren Gesamtrotorfläche folgende Risikoerhöhung allein dadurch kompensiert würde, dass rein numerisch eine Anlage entfällt.

101 Aus den bereits oben im Zusammenhang mit der Datengrundlage genannten Gründen kann die Klägerin auch für die Anwendung von § 45c Abs. 2 Satz 4 BNatSchG im Übrigen nichts aus der von ihr angeführten Studie „Die Höhenverteilung von Fledermäusen an Windenergieanlagen“ ableiten. Ohnehin bleibt weitgehend unklar, was genau sich bei Berücksichtigung der Studie für den Anlagenvergleich ergeben sollte. Die Klägerin hat hierzu nicht weiter vorgetragen, sondern es bei dem mehr oder weniger pauschalen Hinweis auf die Studie und der sich daraus (mutmaßlich) ergebenden Relevanz des rotorfreien Bereichs für das Schlagrisiko belassen. Das genügt nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45c Abs. 2 Satz 4 BNatSchG hinreichend zu plausibilisieren.

102 f. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Beklagte unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten auch nicht dazu verpflichtet, die Abschaltzeiträume gemäß der in der Anlage 3 zum AGW-Erlass getroffenen Unterscheidung zwischen Funktionsräumen allgemeiner und besonderer Bedeutung auf die Schwärm- und Zugzeiten vom 11. April bis 31. Mai und vom 1. Juli bis 15. Oktober eines Jahres zu beschränken. Die Einschätzung des Beklagten, dass es sich bei den betreffenden Flächen um Funktionsräume besonderer Bedeutung handelt (für deren Definition: Ziffer 2.3.1 der Anlage 3 zum AGW-Erlass), sieht sich keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt.

103 Nach dem vorhandenen Tatsachenmaterial, einschließlich im „BrandenburgViewer“ (https://bb-viewer.geobasis-bb.de/) verfügbarer Karten, befinden sich im Umkreis von 500 m um die geplanten Windenergieanlagen Gewässer. Das ergibt sich im Übrigen auch schon aus den von der Klägerin selbst im Genehmigungsverfahren vorgelegten „Hinweisen für die modifizierte Artenschutzprüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG“ vom Juli 2023. Darin werden im Punkt „Lebensraumausstattung im Vorhabenbereich“ (S. 19 ff.) mehrere perennierende und temporäre Standgewässer (Kleingewässer) allein schon im unmittelbaren Umfeld der Anlagen (bis 300 m bzw. bis 70 m um die Zuwegung) benannt (Sölle, Kolke, Pfuhle etc.). Aus diesem Grund geht die Unterlage etwa auch von einem potenziellen Amphibienaufkommen im näheren Umfeld der Anlagen aus (S. 28). Darüber hinaus weist der Vorhabenbereich der Unterlage zufolge auch „lineare und inselartige Gehölzbestände“ auf (S. 19), die in der Übersicht der Biotoptypen ebenfalls näher bezeichnet werden. Unabhängig davon spricht schon das im Fachgutachten Fledermäuse festgestellte tatsächliche Fledermausvorkommen für die besondere Bedeutung der Funktionsräume. Rückschlüsse auf das Vorhandensein von Gewässern können zudem daraus gezogen werden, dass die Flächen Brutgebiet des Kranichs sind, dessen Lebensraum an die Existenz von Gewässern gebunden ist (vgl. Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2025, S. 198).

104 Soweit die Klägerin noch darauf hinweist, dass die statistischen Zusammenhänge über die Einflüsse der Landschaftsstrukturen auf das Kollisionsrisiko für Fledermäuse ohnehin schwach ausgeprägt seien, führt das nicht weiter. Zwar kann sich die Klägerin für diese Einschätzung auf die AAB-WEA M-V (dort S. 8) stützen. Unklar bleibt aber, was daraus aus ihrer Sicht folgen soll. Dass die in der Anlage 3 zum AGW-Erlass getroffenen Unterscheidung zwischen Funktionsräumen allgemeiner und besonderer insgesamt fachlich nicht tragfähig ist, behauptet auch die Klägerin nicht. So belässt es auch die AAB-WEA M-V ähnlich wie die Erlasslage in Brandenburg letztlich dabei, dass im Rahmen des „worst case“-Ansatzes zunächst eine pauschale Abschaltung über den gesamten Aktivitätszeitraum (nach der AAB-WEA M-V: 1. Mai bis 30. September) vorzusehen ist, sofern es um „Standorte im Umfeld von bedeutenden Fledermauslebensräumen“ geht (S. 18 ff.). Letztere definiert die AAB-WEA M-V dabei ebenfalls ähnlich wie die Erlasslage in Brandenburg typisierend und ohne weitere Einzelfallprüfung anhand der Nähe unter anderem zu Gehölzen oder Gewässern (S. 17). Andere Bundesländer wiederum kennen im Rahmen des „worst case“-Ansatzes ohnehin nur pauschale Abschaltzeiten vom 1. April bis 31. Oktober (vgl. z.B. NRW-Leitfaden Arten- und Habitatschutz, S. 36 u. 45).

105 2. Die Fledermausabschaltung ist nicht unverhältnismäßig (unangemessen). Das gilt auch bei Berücksichtigung sowohl von § 2 EEG als auch von § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Maßnahme in unzumutbarer Weise den Jahresenergieertrag mindert. Eine konkrete Berechnung dazu (vgl. § 45b Abs. 6 Satz 3 und 4 i.V.m. Anlage 2 BNatSchG) hat die Klägerin nicht vorgelegt. Im Übrigen besteht für die Klägerin die Möglichkeit, dass die Abschaltung nach zwei Jahren auf einen dahingehenden Antrag standortbezogen angepasst werden kann (Ziffer IV.49 des Bescheides vom 1. Oktober 2024).

106 3. Schließlich bestehen auch (sonst) keine Ermessensfehler. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Bauzeitenregelung verwiesen werden.

107 B. Erweisen sich die angegriffenen Nebenbestimmungen als rechtmäßig, kann die Klägerin auch mit den Hilfsanträgen nicht durchdringen.

108 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

109 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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