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12 U 18/25•KG Berlin 12. Zivilsenat, 2025-05-12, 12 U 18/25
12 U 18/25Obergericht / Civil Chamber 1212.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-12
Aktenzeichen: 12 U 18/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0512.12U18.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
1 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern.
2 Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
3 Die Entscheidung des Landgerichts, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Einzahlung der restlichen Stammeinlage in Höhe von 25.250,00 € nicht durch die Zahlungen ihres Mitgesellschafters und Ehemanns vom 5. und 18. September 2014 erfüllt worden ist, ist nicht zu beanstanden.
4 +e eigene Einlagenverpflichtung mehr offen war, hätte dies der Geschäftsführer der
5 Insolvenzschuldnerin nur dahin verstehen können, dass der Ehemann der Beklagten irrtümlich von einer noch offenen eigenen Einzahlungspflicht ausging. Jedenfalls gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlungen auf noch offene Einlagenverpflichtungen der Beklagten erfolgen sollten, auch wenn es sich dabei um seine Ehefrau handelte. Dem steht schon entgegen, dass sich die Einzahlungen nicht mit dem noch offenen Betrag der Einlagenverpflichtung der Beklagten deckten. Folglich hätten die Einzahlungen jedenfalls in Bezug auf den die Einlagenverpflichtung der Beklagten übersteigenden Teil einen anderen Verwendungszweck haben müssen. Mangels Aufteilung der Zahlungen bzw. ihrer Tilgungsbestimmungen auf die entsprechenden Einzelbeträge, war für die Beklagte nicht ersichtlich, dass ein Teilbetrag auf die Verpflichtung der Beklagten erfolgen sollte. Vielmehr konnte sie davon ausgehen, dass die gesamte Zahlung einen anderen Zweck hatte, insbesondere die Erfüllung einer vermeintlichen eigenen Leistungspflicht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 10. Oktober 1996 – 1 U 89/96 –, ZIP 1996, 2026, 2027, zitiert nach juris).
6 Dieses Verständnis hatte offensichtlich auch zumindest zunächst der Ehemann der Beklagten selbst.
7 Denn die Benennung der Zahlungen im Rahmen der Verteidigung gegen die gegen ihn gerichtete Einzahlungsforderung und die damit verbundene Aussage, es läge insoweit eine Überzahlung vor, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Ehemann der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, seine eigene Einlagepflicht übererfüllt zu haben. Eine etwaige spätere Änderung der Tilgungsbestimmung war nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 229/91 –, Rn.
8 11, juris; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 19 GmbHG, Rn. 15).
9 Das Landgericht hat zu Recht den Ehemann der Beklagten, den diese als Zeugen für ihre Behauptung, die Zahlungen seien für sie erfolgt, benannt hat, nicht vernommen. Denn zum einen kommt es wie ausgeführt für die Frage der Erfüllungswirkung nicht allein auf die Vorstellung des Leistenden an, sondern darauf, dass diese Vorstellung dem Leistungsempfänger gegenüber auch deutlich zum Ausdruck kommt. Zum anderen hat die Beklagte schon nicht schlüssig dargelegt, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Zahlungen selbst von einer Leistung auf die Schuld der Beklagten ausgegangen wäre, wie das Landgericht mit Verweis auf den oben genannten Vortrag des Beklagten in dem Parallelverfahren richtig festgestellt hat. Wie ausgeführt ist die Aussage, er habe seine eigene Zahlungspflicht übererfüllt, mit einer Zahlung auf eine fremde Schuld nicht vereinbar. Mangels schlüssiger Darlegung bestand auch kein Raum für eine Beweiserhebung.
10 Es wird angeregt, die weitere Durchführung der Berufung binnen der gesondert gesetzten Frist aus Kostengründen zu überdenken.
11 Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 25.250,00 € festzusetzen.
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