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12 U 18/25•KG Berlin 12. Zivilsenat, 2025-06-23, 12 U 18/25
12 U 18/25Obergericht / Civil Chamber 1223.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-23
Aktenzeichen: 12 U 18/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0623.12U18.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 06.01.2025, Aktenzeichen 31 O 444/21, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.250,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, deren Gesellschafterin die Beklagte ist, nimmt diese auf Einzahlung restlichen Stammkapitals in Anspruch.
2 Für die tatsächlichen Feststellungen und die Anträge in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des am 6. Januar 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 31 O 444/21 - Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 25.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2022 an den Kläger verurteilt. Für die Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
4 Die Beklagte hat ihre Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr
5 Ehemann habe Zahlungen auf ihr Stammkapital geleistet. Es bestünde kein Widerspruch zu dessen
6 Vortrag in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Berlin II, Az. 31 O 445/21 mit Schriftsatz vom 01.10.2021 (= Anlage ASt 15). Die Bezeichnung "Überzahlung" im dortigen Verfahren sei untechnisch gemeint und nur dahin zu verstehen, dass der Ehemann diese Zahlungen nicht zur Tilgung der eigenen Einlagepflicht geleistet habe. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
7 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9 Der Senat hat am 12. Mai 2025 einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
II.
10 Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
11 Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 12. Mai 2025 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. Juni 2025 keinen Anlass, davon abzuweichen.
12 Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, dass die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihr Ehemann die Zahlungen auf ihre Stammeinlagenverpflichtung leisten wollte. Es kommt damit nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war und als solcher Kenntnis davon hatte, welche Tilgung er mit den Zahlungen beabsichtigt hatte.
13 Der Senat bleibt dabei, dass die Aussage des Ehemanns bezogen auf seine eigene
14 Einlageverpflichtung, es habe in Höhe dieser Zahlungen eine Überzahlung vorgelegen, mit einer
15 Zahlung auf eine fremde Schuld unvereinbar ist. Dies gilt auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, mithin auch bei einer "untechnischen" Erklärung. Denn die Zahlung auf eine Verbindlichkeit, gleich ob eine eigene oder eine fremde, ist keine Überzahlung.
16 Eine Verbuchung der Zahlungen des Ehemanns zum damaligen Zeitpunkt auf dem Kapitalkonto der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Anlagen B5 und BK1 (= Anlage AG5).
17 Bei der Anlage B5 handelt es sich lediglich um eine Aufstellung zu einem Kontokorrentkonto des
18 Ehemanns. Auf diesem ist zwar der sich rechnerisch ergebende Überschuss der Zahlungen zu der Stammeinlagenforderung gegen die Beklagte als Guthaben des Ehemanns aufgeführt. Eine Aussage dazu, wann diese Buchung erfolgte und wie der Rest verbucht wurde, ergibt sich daraus aber nicht.
19 Die Anlage BK1 stellt bloßen Parteivortrag der Beklagten in tabellarischer Form dar und sagt nichts dazu aus, wie die Zahlungen ihres Ehemanns tatsächlich verbucht wurden. Die nunmehr mit Schriftsatz vom 17.06.2025 erstmals vorgetragene und unter Beweis gestellte Behauptung, die
20 Zahlungen des Ehemanns der Beklagten seien bei Eingang entsprechend der Darstellung in der Anlage BK1 dem Stammkapital der Beklagten tatsächlich zugeordnet worden, ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte dies bereits erstinstanzlich auf das ausdrückliche Bestreiten des Klägers mit Schriftsatz vom 07.06.2022 hin, dass der Ehemann mit den Einzahlungen die Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten tilgen wollte, unter Beweisantritt vortragen müssen. Jedenfalls mit dem erstinstanzlichen Urteil ist die Beklagte nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen worden, sodass der Vortrag auch nach § 530 ZPO verspätet wäre.
21 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
22 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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