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3 ORbs 45/26 - 122 SsBs 11/26, 3 ORbs 45/26•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-03-30, 3 ORbs 45/26 - 122 SsBs 11/26, 3 ORbs 45/26
3 ORbs 45/26 - 122 SsBs 11/26, 3 ORbs 45/26Obergericht30.03.2026
1. Bei einem standardisierten Verfahren zur Messung von Atemalkohol (hier: Dräger Alcotest 9510 DE) müssen die Urteilsgründe lediglich das Messverfahren und den vom Gerät errechneten Mittelwert angeben, nicht jedoch alle Einzelwerte. 2. Die Verurteilung erfolgt auf der Grundlage des Mittelwerts. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 13. Januar 2026, 298 OWi 1089/25
Entscheidungsdatum: 2026-03-30
Aktenzeichen: 3 ORbs 45/26 - 122 SsBs 11/26, 3 ORbs 45/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0330.3ORBS45.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24a StVG, § 46 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 267 StPO, § 300 StPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei einem standardisierten Verfahren zur Messung von Atemalkohol (hier: Dräger Alcotest 9510 DE) müssen die Urteilsgründe lediglich das Messverfahren und den vom Gerät errechneten Mittelwert angeben, nicht jedoch alle Einzelwerte.
Die Verurteilung erfolgt auf der Grundlage des Mittelwerts.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 13. Januar 2026, 298 OWi 1089/25
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Januar 2026 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Erläuternd bemerkt der Senat: Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Entgegen §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 1 StPO enthält die Rechtsbeschwerdebegründung keine Anträge. Eine Verfahrensrüge ist ebenso wenig erhoben wie die allgemeine Sachrüge. Der Senat legt die Rechtsbeschwerde - rechtsmittelbegünstigend - dahin aus, dass der Betroffene die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erstrebt. Die Beanstandung der Zugrundelegung des Mittelwerts zweier Atemalkoholmessungen bewertet der Senat als ausgeführte Sachrüge. Sollte hierin eine Verfahrensrüge zu sehen sein, so wäre diese nach §§ 79 Abs. 3, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Sachrüge bleibt indes erfolglos. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu zwei Einzelwerten der Alkoholmessung sind bereits urteilsfremd und mithin unbeachtlich. Die beiden Werte sind im Urteil nämlich nicht bezeichnet.
Dies war, was auf die Sachrüge grundsätzlich zu prüfen ist, auch nicht erforderlich. Ausreichend ist die Bezeichnung des Messverfahrens und - im hier gegebenen Fall der Anwendung eines standardisierten Atemalkoholmessverfahrens (Dräger Alcotest 9510 DE) - die Ausweisung des vom Gerät errechneten Mittelwerts (vgl. Senat, Blutalkohol 60, 33 [2023]; BGH NZV 1993, 485; 2001, 267; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.05.2012 - 3 Ss OWi 480/12 -, BeckRS 2012, 17422; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. März 2026 - 1 ORbs 5/26 - [Juris]).
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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