KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-03-17, 3 ORbs 49/26, 3 ORbs 49/26 - 122 SsRs 10/26

3 ORbs 49/26, 3 ORbs 49/26 - 122 SsRs 10/26Obergericht17.03.2026

Regest

Eine Zustellung nur des übersetzten Urteils ist unwirksam, wenn nicht zugleich eine Abschrift des in deutscher Sprache abgefassten Urteils mitübersandt wird. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 12. Januar 2026, 295 OWi 809/25

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 ORbs 49/26, 3 ORbs 49/26 - 122 SsRs 10/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 3 ORbs 49/26, 3 ORbs 49/26 - 122 SsRs 10/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0317.3ORBS49.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 StPO, § 37 Abs 1 StPO, § 345 StPO, § 187 GVG, § 46 OWiG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Eine Zustellung nur des übersetzten Urteils ist unwirksam, wenn nicht zugleich eine Abschrift des in deutscher Sprache abgefassten Urteils mitübersandt wird.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 12. Januar 2026, 295 OWi 809/25

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Januar 2026 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Veranlassung auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, insbesondere zur Zustellung des Urteils vom 26. September 2025, an das Amtsgericht Tiergarten zurückgegeben.

Gründe

1 Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen mit Urteil vom 26. September 2025 wegen eines als Radfahrer begangenen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotlichtphase bereits länger als eine Sekunde dauerte, zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. In der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin für die russische Sprache zugegen gewesen. Gegen das Urteil hat der Betroffene mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 1. Oktober 2025 rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag zugleich begründet. Auf richterliche Verfügung ist dem Betroffenen am 20. November 2025 eine Übersetzung des Urteils vom 26. September 2025 zugestellt worden. Auf eine Eingabe des Betroffenen vom 24. November 2025, mit der er um die Übersendung "der Kopie des vollständigen deutschen Originals der Entscheidung" bat, ist ihm auf richterliche Verfügung vom 28. November 2025 eine Urteilsabschrift formlos übermittelt worden. Auf richterliche Anordnung war folgender Passus hinzugefügt worden:"Die Begründungsfrist i. S. d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 345 StPO läuft. Auf § 345 Abs. 2 StPO wird hingewiesen". Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat Erfolg, weil das Urteil bisher nicht wirksam zugestellt worden ist. Aus diesem Grund hat die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.

2 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer Zuschrift vom 9. März 2026 ausgeführt:

3 "1. Eine wirksame förmliche Zustellung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Absatz 1 Satz 1 StPO. Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Absatz 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13 -, juris).

4 2. Zustellungsobjekt, auf das sich die Zustellungsanordnung beziehen muss, ist das Urteil, das in Form einer beglaubigten Abschrift oder einer Fotokopie der schriftlichen Urteilsgründe zugestellt wird (vgl. Schneider-Glockzin in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage, § 37 Rz. 6). Für den Fall, dass gemäß § 187 Absatz 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils notwendig ist, sieht § 37 Abs. 3 StPO vor, dass das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist. Daraus folgt, dass die Zustellung und die ihr zu Grunde liegende Anordnung sich nicht auf die Übersetzung beschränken dürfen, diese vielmehr in den insoweit relevanten Fällen dem eigentlichen Zustellungsobjekt, nämlich dem in deutscher Sprache verfassten Urteil, beigefügt sein muss.

5 3. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend schon an einer wirksamen Zustellungsanordnung. Die Verfügung vom 7. November 2025 (Bl. 69 d. A.) lässt sich nicht so auslegen, dass mit ihr die Zustellung beider in Rede stehender Schriftstücke, nämlich eines Exemplars des Urteils in deutscher Sprache sowie dessen Übersetzung, angeordnet werden sollte. Schon der Wortlaut ("übersetztes Urteil" statt beispielsweise "Urteil und Übersetzung") spricht dafür, dass nur eine Urkunde zugestellt werden und dies dann die Übersetzung sein sollte. Darüber hinaus lässt sich der weiteren Verfügung vom 26. November 2025 (Bl. 73 d. A.) entnehmen, dass der Abteilungsrichter die förmliche Zustellung einer Urteilsurkunde in deutscher Sprache ersichtlich auch dann nicht für notwendig erachtete, nachdem er vom Betroffenen um eine entsprechende Übersendung gebeten worden war. Abgesehen davon, dass sich der Verfügung keine Anordnung einer förmlichen Zustellung entnehmen lässt, spricht hier insbesondere auch der Zusatz auf dem Übersendungsschreiben, durch den deutlich wird, dass das Gericht davon ausging, die Frist des § 345 Absatz 2 StPO i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 3 OWiG habe schon mit Zustellung der Urteilsübersetzung zu laufen begonnen.

6 4. Vor diesem Hintergrund konnte im Übrigen auch keine Heilung nach § 189 ZPO i. V. m. § 37 Absatz 1 StPO dadurch eintreten, dass dem Betroffenen eine beglaubigte Urteilsabschrift, auf die er im Schreiben vom 12. Februar 2026 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug nimmt, letztlich zugegangen ist; denn die Übermittlung dieses Schriftstücks erfolgte – wie oben dargelegt - nicht mit dem insoweit notwendigen richterlichen Zustellungswillen (vgl. KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, juris m. w. N.; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, § 37 Rz. 63 m w. N.).

7 5. Da der Betroffene bislang keine Frist versäumt hat, ist der ebenfalls gestellte Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 346 Rz. 16 m. w. N.)."

8 Diesen Ausführungen folgt der Senat.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.