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3 ORbs 46/26 – 162 SsBs 15/26, 3 ORbs 46/26•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-04-15, 3 ORbs 46/26 – 162 SsBs 15/26, 3 ORbs 46/26
3 ORbs 46/26 – 162 SsBs 15/26, 3 ORbs 46/26Obergericht15.04.2026
1. Die Verwaltungsbehörde hat ihr zumutbare, sich aus der Verfahrensakte ergebende und sich regelrecht aufdrängende Ermittlungen zu dem Aufenthaltsort des Betroffenen durchzuführen, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt. 2. Eine kurze Verjährungsfrist und/oder die in wenigen Tagen eintretende Verfolgungsverjährung hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung außer Betracht zu bleiben, da der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens und an-schließender Aufenthaltsermittlung verhindert werden kann. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 5. November 2025, 340 OWi 1656/24
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 3 ORbs 46/26 – 162 SsBs 15/26, 3 ORbs 46/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0415.3ORBS46.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 31 OWiG, § 33 Abs 1 Nr 5 OWiG, § 51 OWiG, § 10 VwZG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Verwaltungsbehörde hat ihr zumutbare, sich aus der Verfahrensakte ergebende und sich regelrecht aufdrängende Ermittlungen zu dem Aufenthaltsort des Betroffenen durchzuführen, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt.
Eine kurze Verjährungsfrist und/oder die in wenigen Tagen eintretende Verfolgungsverjährung hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung außer Betracht zu bleiben, da der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens und an-schließender Aufenthaltsermittlung verhindert werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 5. November 2025, 340 OWi 1656/24
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 2025 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
I.
1 Am 17. April 2024 ist der Betroffene anlässlich einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Polizei Berlin angehalten und angehört worden. Unter dem 28. Juni 2024 hat die Polizei Berlin als Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser ist adressiert worden an: x c/o y. Dem vorausgegangen war, dass sich der Betroffene mit Schreiben vom 12. Februar 2024 an die Polizei Berlin gewandt hatte, um eine Aufstellung über noch offene Geldbußen zu erhalten. In diesem Schreiben hatte er gleichzeitig mitgeteilt, dass er gegenwärtig eine neue Wohnung suche und seine Post an seine Bekannte X an die zuvor genannte Anschrift versandt werden könne. Darüber hinaus hatte er eine Telefonnummer seiner Bekannten angegeben, welche für Rückfragen zur Verfügung stehen würde. Nachfolgend hatte die Polizei Berlin die angeforderte Aufstellung an die genannte Adresse versandt, ohne einen Rückbrief erhalten zu haben. Mit Erlass des Bußgeldbescheids hat die Polizei Berlin zugleich dessen öffentliche Zustellung angeordnet und sich dabei auf eine Auskunft des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, welche ergeben hatte, dass der Betroffene unbekannt verzogen war, und auf eine am 12. Oktober 2023 durchgeführte Hausermittlung an der Anschrift z, gestützt. Diese Hausermittlung hatte ergeben, dass der Betroffene dort nicht mehr wohnhaft sei. Aufgrund dessen war die Abmeldung des Betroffenen von Amts wegen erfolgt. Die Bekanntmachung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung über die Polizei Berlin ist im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 16. Juli 2024 ausgehängt worden, sodass der Bescheid aus Sicht der Behörde am 16. Juli 2024 als zugestellt galt. Der Verteidiger des Betroffenen hat gegen diesen Bußgeldbescheid mit Schriftsatz vom 11. November 2024, bei der Polizei Berlin eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, welche ihm durch die Verwaltungsbehörde am 12. November 2024 bewilligt worden ist. Am 13. Dezember 2024 sind die Akten dem Amtsgericht Tiergarten vorgelegt worden.
2 Am 12. März 2025 hat der Betroffene seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht Tiergarten hat ihn am 15. November 2025 wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 1.120,- Euro verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt. Mit seiner gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
3 Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 206a Abs. 1 StPO), weil bereits vor Eingang der Akten beim Amtsgericht Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) eingetreten war.
4 a) Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde von Amts wegen auf die Sachrüge zu überprüfen (vgl. Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl. § 31 Rn. 17). Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – der Einspruch wirksam auf die Rechtsfolge beschränkt worden ist. Denn die damit eingetretene sogenannte horizontale Rechtskraft hat nicht die Rechtswirkung einer Vollrechtskraft und steht der Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 3 ORbs 108/23 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 1999 – 2 Ss (OWi) 14/99 - (OWi) 4/99 II –, beide juris).
5 b) Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß, bevor ein Bußgeldbescheid ergangen ist, drei Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Sie begann ausweislich des dem Senat im Wege des Freibeweises zugänglichen Akteninhalts am 17. April 2024, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Da der Bußgeldbescheid vom 28. Juni 2024 nicht binnen zwei Wochen zugestellt worden ist, konnte er nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG führen. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheides am 28. Juni 2024 erweist sich als unwirksam.
6 Die Verwaltungsbehörde hat es für die Anordnung nämlich ausreichen lassen, eine Auskunft beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einzuholen und sich auf eine vor der begangenen Ordnungswidrigkeit durchgeführte Hausermittlung zu stützen. Diese Maßnahmen allein genügen den gesetzlichen Anforderungen zur Ermittlung des Aufenthalts allerdings nicht.
7 Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 10 Abs. 1 Satz 1 VwZG, § 7 VwVfG Bln kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nur erfolgen, wenn entweder der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
8 Da die öffentliche Zustellung anders als jede andere Zustellungsform keine praktische Möglichkeit für den Zustellungsadressaten schafft, von dem zugestellten Dokument tatsächlich Kenntnis zu nehmen und damit eine Zustellungsfiktion beinhaltet, ist diese nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung wegen des tatsächlich unbekannten Aufenthalts des Zustellempfängers oder aus sonstigen sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361). Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist daher nur als "ultima ratio" zulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2005 – 3 Ws 136/05 –, juris).
9 Von einem "unbekannten Aufenthaltsort" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwZG, § 7 VwVfG Bln ist daher nur dann auszugehen, wenn alle zu Gebote stehenden zumutbaren Mittel und alle nach den Umständen des Falles verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten zur Erforschung des Aufenthalts des Zustellungsempfängers ausgeschöpft sind und wenn sich aufgrund sorgfältiger Prüfung der Nachforschungsergebnisse ergibt, dass andere Zustellungsmöglichkeiten nicht ausführbar sind. Die Behörde muss sich daher, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, durch die nach Sachlage gebotenen Ermittlungen Gewissheit darüber verschaffen, dass der Aufenthalt des Empfängers nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist. Erst wenn solche Ermittlungen zu keinem Erfolg geführt haben und weitere - zumutbare - Ermittlungen nicht mehr möglich sind oder keine Aussicht auf Erfolg mehr versprechen, ist Raum für eine öffentliche Zustellung (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 17. Januar 2013 – 3 RBs 214/12 –; BayObLG, Beschluss vom 28. Juli 1983 – 1 ObO-Wi 122/83 –; beide juris; Schlatmann in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG 13. Aufl., § 10 VwZG Rn. 3 m.w.N.).
10 Nach diesen Maßstäben hätte sich die Polizei Berlin daher hier nicht mit der Abfrage bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und der Bezugnahme auf die vor der Ordnungswidrigkeit durchgeführte Hausermittlung begnügen dürfen, weil zumindest ein Versuch unter der von dem Betroffenen genannten Telefonnummer Auskünfte über seinen Aufenthaltsort zu erhalten unschwer möglich gewesen wäre. Entsprechendes hat die Behörde jedoch nicht unternommen.
11 Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, vorliegend könne die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten bei der Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nicht außer Betracht bleiben und zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellung seien lediglich nur noch 19 Tage bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verblieben, greift nicht durch. Denn die Polizei Berlin hätte den Eintritt der Verfolgungsverjährung durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG und anschließender Aufenthaltsermittlung verhindern können.
12 Es ist damit bereits am 17. Juli 2024 Verfolgungsverjährung eingetreten.
13 c) Da das Verfahren demnach gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO einzustellen gewesen wäre, holt der Senat unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen Urteils die gebotene Entscheidung durch Beschluss nach (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO).
III.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen lassen würden, von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse abzusehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Verfolgungsverjährung bereits vor der Abgabe an das Amtsgericht Tiergarten eingetreten war.
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