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3 OGs 1/26•KG Berlin 3. Strafsenat, 2026-02-09, 3 OGs 1/26
3 OGs 1/26Obergericht / III. Strafkammer09.02.2026
1. Zum Stellen eines Antrags auf Amtsenthebung eines Schöffen nach § 51 Abs. 2 GVG ist nicht der Vorsitzende des Spruchkörpers, dem der Schöffe angehört, sondern des Spruchkörpers, der die Antragsstellung auf Amtsenthebung geschäftsplanmäßig zugewiesen ist, zuständig. 2. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. 3. Dies ist der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auffassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I, kein Datum verfügbar, 501 Schöff 114/25
Entscheidungsdatum: 2026-02-09
Aktenzeichen: 3 OGs 1/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0209.3OGS1.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 Abs 1 GVG, § 51 Abs 2 GVG, § 77 GVG, § 45 DRiG
Rechtskraft: ja
Zum Stellen eines Antrags auf Amtsenthebung eines Schöffen nach § 51 Abs. 2 GVG ist nicht der Vorsitzende des Spruchkörpers, dem der Schöffe angehört, sondern des Spruchkörpers, der die Antragsstellung auf Amtsenthebung geschäftsplanmäßig zugewiesen ist, zuständig.
Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt.
Dies ist der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auffassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, kein Datum verfügbar, 501 Schöff 114/25
Die Schöffin wird ihres Amtes enthoben.
I.
1 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 hat der Vorsitzende der ersten Strafkammer des Landgerichts Berlin I beantragt, die bei dem Landgericht eingesetzte K. nach § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben, weil sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zur Begründung hat der Antragsteller auf eine Nachricht der X.-Behörde nebst Anlagen verwiesen. Danach ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem der X.-Behörde und der seinerzeit in der dortigen Verwaltung angestellten Schöffin unter dem 3. November 2025 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt worden. Zur Begründung hat der Arbeitgeber ausgeführt, sie habe am 9. September 2025 anlässlich eines Austausches eines Möbelstücks im Flurbereich des J-Hauses in Gegenwart von zwei Mitarbeitern einer Umzugsfirma sinngemäß folgendes geäußert:
2 „Wenn ich an der Macht wäre, würde ich alle Ausländer in Deutschland umbringen“ ,
3 „Ich habe bei mir zuhause ja eine Weste und Waffe, würde sich ein Mob bilden, würde ich mitmachen.“ und
4 „Die ganzen Ausländer sind Schuld und sollten verbannt oder getötet werden.“
5 Diese Äußerungen sind der Verwaltung der X.-Behörde durch Schreiben der Mitarbeiter der Umzugsfirma vom 10. September 2025 mitgeteilt worden. Die Schöffin hat gegen ihre fristlose Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben. Ihr wurde durch den Senat rechtliches Gehör gewährt, hat sich aber nicht geäußert.
II.
6 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Vorsitzende der ersten Strafkammer des Landgerichts Berlin I gemäß § 51 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 77 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz GVG antragsbefugt. Danach ist ein Antrag auf Amtsenthebung eines Schöffen nicht durch den Vorsitzenden der Strafkammer zu stellen, dem der Schöffe angehört, sondern derjenigen Kammer, der die Antragsstellung auf Amtsenthebung geschäftsplanmäßig zugewiesen ist (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl., § 51 Rn. 6). Gemäß Rn. 44 des Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2025 für das Landgericht Berlin I fallen Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz GVG in die alleinige Zuständigkeit der Strafkammer 1. Zwar ist darin die Zuständigkeit für das Stellen eines Antrags auf Amtsenthebung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG nicht ausdrücklich enthalten. Diese lässt sich jedoch als Annex der Zuständigkeit für Streichungen aus der Schöffenliste nach §§ 52 GVG i.V.m. 77 Abs. 3 Satz 2 GVG auffassen (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2015, 26).
7 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Schöffin war antragsgemäß ihres Amtes zu entheben.
8 a) Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Senat für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
9 b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Schöffin die unter oben zu I. wiedergegebenen Äußerungen getätigt hat. Anhaltspunkte, dass die sie belastenden Mitarbeiter der Umzugsfirma, die die Äußerungen bei der Verwaltung der X.-Behörde zur Anzeige gebracht haben, zu Unrecht belastet haben könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Schöffin den ihr von ihrem Arbeitgeber eröffneten Vorwürfen nicht entgegengetreten ist und selbst die darauf fußende fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses widerspruchslos hingenommen hat.
10 c) Die Schöffin hat ihre Amtspflichten durch die unter I. dargestellten Äußerungen nach Maßgabe von 51 Abs. 1 GVG gröblich verletzt.
11 Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe schuldhaft (vgl. Mayer a.a.O. Rn. 6) ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt (vgl. BVerfG NJW 2008 2568). Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auffassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2025 - 3 OGs 1/25 -, juris; Mayer a.a.O. Rn. 2 f. m.w.N.). Zwar ist das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht in jedem Fall eine Verletzung der Amtspflicht, die einem Schöffen auferlegt ist; die Grenze zur Pflichtverletzung ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn der Schöffe aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und für die Art der Erfüllung, namentlich für den Umgang mit am Strafprozess beteiligten Personen zieht (vgl. BVerfG a.a.O und BVerfGE 39, 334).
12 So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und daraus folgend dem im besonderen Maße zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat a.a.O. und BR-Drucksache 539/10 S. 21) stellen die Äußerungen der Schöffin eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar. Sie lassen die Schöffin aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes erscheinen. Durch ihre Äußerungen hat die Schöffin eine innere Einstellung dokumentiert, die dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) diametral entgegensteht. Sie sind Ausdruck einer mit drastischen Gewaltfantasien durchsetzten tief sitzenden Fremdenfeindlichkeit, die sich zudem nicht mit dem von ihr nach § 2 Abs. 2 des Berliner Richtergesetzes geleisteten Eides bzw. Gelöbnisses vereinbaren lässt. Danach hatte die Schöffin zu geloben, ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Ihre Äußerungen lassen in hohem Maße besorgen, dass sie ihrer Pflicht, ohne Ansehen der Personen zu urteilen, nicht gerecht wird.
13 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Schöffin hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern gegenüber den Bediensteten einer in der X.-Behörde tätigen Umzugsfirma. Denn die Äußerungen spiegeln - wie dargelegt - eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einer Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin nicht in Einklang zu bringen ist.
14 Diese Entscheidung ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht anfechtbar.
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