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3 ORs 31/26, 121 SRs 65/26, 3 ORs 31/26 - 121 SRs 65/26•KG Berlin 3. Strafsenat, 2026-05-08, 3 ORs 31/26, 121 SRs 65/26, 3 ORs 31/26 - 121 SRs 65/26
3 ORs 31/26, 121 SRs 65/26, 3 ORs 31/26 - 121 SRs 65/26Obergericht / III. Strafkammer08.05.2026
1. Die Verwendung des Gesetzesterminus „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist in den Urteilsfeststellungen verfehlt. Vielmehr ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darzustellen. 2. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet. 3. Die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes kann sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß stehen und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens geben. 4. Allein der Umstand einer sog. Polizeiflucht begründet weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien als eine massiv überhöhte Geschwindigkeit wählen, um sich dem Zugriff zu entziehen. 5. Zu den erforderlichen Feststellungen bei § 21 StVG, wenn der Angeklagte über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 6. Januar 2026, 341 Cs 125/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-08
Aktenzeichen: 3 ORs 31/26, 121 SRs 65/26, 3 ORs 31/26 - 121 SRs 65/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0508.3ORS31.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 StVO, § 142 Abs 1 StGB, § 315d Abs 1 Nr 3 StGB, § 21 Abs 1 StVG, § 28 Abs 4 Nr 7 FeV ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Verwendung des Gesetzesterminus „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist in den Urteilsfeststellungen verfehlt. Vielmehr ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darzustellen.
Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet.
Die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes kann sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß stehen und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens geben.
Allein der Umstand einer sog. Polizeiflucht begründet weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien als eine massiv überhöhte Geschwindigkeit wählen, um sich dem Zugriff zu entziehen.
Zu den erforderlichen Feststellungen bei § 21 StVG, wenn der Angeklagte über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 6. Januar 2026, 341 Cs 125/25
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2026 mit den zugrundeliegenden Feststellungen - einstimmig - gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
I.
1 1. Das Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Januar 2026 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Diese Einzelstrafen hat es auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zurückgeführt und die Tagessätze auf einen Betrag von jeweils 5,00 Euro festgesetzt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis auszustellen.
2 2. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 13. Januar 2026 Rechtsmittel eingelegt. Nachdem das Urteil am 19. Februar 2026 an den Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden war, hat dieser sein Rechtsmittel am 19. März 2026 als Revision begründet, die allgemeine Sachrüge erhoben und beantragt,
3 „unter Abänderung des Urteils und Aufhebung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d I Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, den Betroffenen insoweit freizusprechen und die Sache im Übrigen an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückzuverweisen.“
II.
4 Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
5 1. Die Revision ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 341, 32d StPO) und ebenfalls form- und fristgerecht begründet worden (§§ 344 Abs. 1, 345 StPO). Der Revisionsantrag ist widersprüchlich. Im Wege der gebotenen Auslegung (§ 300 StPO), war ihm jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte jedenfalls subsidiär die vollumfängliche Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten begehrt.
6 2. Die Sachrüge des Angeklagten ist auch begründet, denn das angefochtene Urteil enthält durchgreifende Rechtsfehler zu seinen Lasten.
7 a. Die Feststellung der mangelnden Fahrerlaubnis des Angeklagten beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung.
8 aa. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht verwehrt, dessen Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen oder sie zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 2 StR 140/17 -, juris). Zu prüfen hat es jedoch, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Sicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 182; 2009, 210). Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen. Um dem Revisionsgericht die gebotene Überprüfung zu ermöglichen, muss das Urteil alle entscheidungserheblichen Teile der Beweiswürdigung mitteilen. Es muss erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 3833). Diese Anforderungen erfüllt das angefochtene Urteil nicht.
9 bb. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt ein Kleinkraftrad im öffentlichen Straßenverkehr führte, obwohl er über keine entsprechende Fahrerlaubnis verfügte. Im Hinblick auf die letztgenannte Feststellung ist die Beweiswürdigung mangelhaft, weil sie auf einem unzulässigen Schluss beruht und weil das Amtsgericht nicht alle Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat, die geeignet waren, die Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Zur Begründung der Feststellung, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt über keine Fahrerlaubnis verfügte, verweist das Amtsgericht darauf, dass dies im Fahreignungsregister mitgeteilt worden sei (UA S. 5). Die Eintragungen des Angeklagten im Fahrerlaubnisregister hat es wie folgt festgestellt: Die erste Registereintragung enthält den Hinweis, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten mangels gültiger EU-Fahrerlaubnis die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung versagt hat. Diese Entscheidung ist seit dem 23. Mai 2024 rechtskräftig. Es folgen zwei weitere Eintragungen, die aus dem hiesigen Verfahren resultieren: Die zweite Registereintragung teilt mit, dass bei dem Angeklagten anlässlich einer Tat am 28. Januar 2025 ein Führerschein (ausländische Fahrerlaubnis nach EU-Führerscheinrichtlinie) beschlagnahmt wurde. An dritter Stelle folgt die Mitteilung, dass dem Angeklagten wegen einer Tat vom 28. Januar 2025 gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Auf dieser Grundlage konnte das Amtsgericht nicht darauf schließen, dass der Angeklagte am Tage der angeklagten Taten (28. Januar 2025) über keine zum Führen eines Kleinkraftrades erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse AM verfügte. Auch der erste Registereintrag ermöglicht einen solchen Schluss nicht. Denn aus der Tatsache, dass die Verwaltungsbehörde den Antrag des Angeklagten auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung im Frühjahr 2024 zurückwies, weil dieser über keine EU-Fahrerlaubnis verfügte, folgt allenfalls, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt über keine zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse B (Personenkraftwagen) verfügte. Weil die für das Führen von Kleinkrafträdern erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse AM auch separat von einer Fahrerlaubnis der Klasse B erworben werden kann, kann aus dem Mangel ersterer nicht auf den Mangel letzterer geschlossen werden. Davon abgesehen erlaubt der Registereintrag keine Rückschlüsse auf die ihm nachfolgenden Zeiträume. Allein aufgrund des ersten Registereintrags konnte das Amtsgericht deshalb nicht darauf schließen, dass der Angeklagte auch zum Tatzeitpunkt über keine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügte. Schließlich hat das Amtsgericht es versäumt, sich in der Beweiswürdigung mit den letzten beiden Registereintragungen zu befassen, die darauf hindeuten könnten, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt über eine Fahrerlaubnis verfügte.
10 b. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeugführer sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt.
11 aa. Unzureichend sind die Feststellungen des Amtsgerichts schon im Hinblick auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Zwar enthält das angefochtene Urteil die Mitteilung, dass der Angeklagte auf der Flucht vor dem Zeugen X mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ gefahren sei. Aber damit genügt das Amtsgericht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 1 StPO nicht. Bei dem Begriff der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ handelt es sich um einen in § 315d Abs. 1 S. 3 StGB enthaltenen Rechtsbegriff. Rechtsbegriffe müssen, sofern sie nicht allgemein geläufig sind, durch die Darstellung der in Bezug genommenen tatsächlichen Vorgänge aufgelöst werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 3 ORBs 4/24). Daran fehlt es. Indem das Amtsgericht mitteilt, dass der Angeklagte mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ gefahren sei, teilt es nur das Ergebnis seiner Subsumtion mit. Um dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils zu ermöglichen, muss es auch die Tatsachen mitteilen, auf denen die Subsumtion beruht.
12 (1) Der Begriff der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ ist nicht legaldefiniert, sodass sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Aus dem Wortsinn folgt, dass mit „unangepasster Geschwindigkeit“ eine Geschwindigkeit gemeint ist, die der konkreten Verkehrssituation unangemessen ist. Daraus ergibt sich ein inhaltlicher Bezug zu der Regelung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten in § 3 StVO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, juris; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris; Hecker in TK StGB 31. Aufl., § 315d Rn. 8). In § 3 Abs. 1 S. 1 StVO hat der Verordnungsgeber den Grundsatz aufgestellt, dass ein Fahrzeug nur so schnell geführt werden darf, dass es ständig beherrscht wird. Diese unbezifferte, situationsabhängige Höchstgeschwindigkeit wird durch bezifferte Höchstgeschwindigkeiten ergänzt, die sich aus den Normen der StVO (namentlich § 3 Abs. 3 StVO) oder abweichenden Beschilderungen ergeben und die auch unter günstigsten Umständen einzuhalten sind. Eine „nicht angepasste Geschwindigkeit“ im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, sobald ein Kraftfahrer eine bezifferte oder unbezifferte Höchstgeschwindigkeit überschreitet (vgl. BGH a.a.O., König in LK StGB 13. Aufl., § 315 Rn. 24).
13 (2) Stützt ein Tatgericht einen Schuldspruch nach § 315d Abs. 1 S. 3 StGB darauf, dass der Angeklagte eine bezifferte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, muss es diese und die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit feststellen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weil festgestellt ist, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt sich innerorts ereignete und kein Anhaltspunkt auf eine durch Verkehrszeichen angeordnete, abweichende Höchstgeschwindigkeit hinweist, ist davon auszugehen, dass die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO definierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Dass der Angeklagte diese Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, ist dem angefochtenen Urteil allerdings auch indirekt nicht zu entnehmen.
14 (3) Auch eine Überschreitung der in § 3 Abs. 1 StVO definierten Höchstgeschwindigkeit hat das Amtsgericht nicht festgestellt, denn das Urteil enthält keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte geschwindigkeitsbedingt außerstande war, das von ihm geführte Fahrzeug zu beherrschen.
15 bb. Unzureichend sind die Feststellungen auch im Hinblick auf die grobe Verkehrswidrigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Grob verkehrswidrig handelt, wer einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O. m.w.N.). Mit diesem einschränkenden Tatbestandsmerkmal knüpfte der Gesetzgeber ausdrücklich an den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung an (vgl. den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 28. Juni 2017, BT-Drucksache 18/12964). Demnach beziehen sich die Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ - ebenso wie in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB - auf die objektive Tathandlung, im Falle des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB also auf das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021, a.a.O.; König, a.a.O, § 315d Rn 25). Folglich erfordert der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 3 ORs 37/25 -, juris). Dies hat das Amtsgericht aber nicht festgestellt. Alternativ kann die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021, a.a.O.) und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens verleihen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2025, a.a.O.). So ist es, wenn ein Verkehrsverstoß begangen wird, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen oder aufrechtzuerhalten. Das Amtsgericht hat derlei ebenfalls nicht festgestellt. Zwar teilt es zwei Verkehrsverstöße mit, die der Angeklagte im Kontext seiner Fluchtfahrt begangen hat (Rotlichtverstoß, Fahren auf dem Gehweg). Da ein Rotlichtverstoß oder das ordnungswidrige Befahren eines Gehweges nicht immer mit einer unangepassten Geschwindigkeit einhergehen und auch nicht stets darauf gerichtet sein müssen, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen oder aufrechtzuerhalten, muss das Tatgericht einen entsprechenden Zusammenhang positiv feststellen. Daran fehlt es. Der erforderliche Zusammenhang ergibt sich auch nicht indirekt aus der Tatsache, dass der Angeklagte mit seinem Kleinkraftrad vor der Polizei flüchtete. Zwar ist es denkbar, dass der Angeklagte die beiden Verkehrsverstöße beging, um eine (nicht festgestellte - s.o.) unangepasste Geschwindigkeit zu erzielen oder aufrechtzuerhalten, um die Polizei auf diese Weise abzuhängen. Zwingend ist dies aber nicht. Denn das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit ist als Mittel einer Fluchtfahrt nicht alternativlos. Ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien verfolgen, um sich dem Zugriff seines Verfolgers zu entziehen. Zu erwägen ist dies insbesondere, wenn das Fluchtfahrzeug - wie vorliegend das Kleinkraftrad - nur eingeschränkt dazu taugt, eine unangepasste Geschwindigkeit zu erreichen. Im Hinblick auf den Rotlichtverstoß wäre zu klären gewesen, ob dieser der Erzielung oder Aufrechterhaltung einer (nicht festgestellten - s.o.) unangepassten Geschwindigkeit diente oder ob der Angeklagte das Rotlicht nur deshalb missachtete, weil er seine Fahrt um jeden Preis fortsetzen oder weil er erreichen wollte, dass der Querverkehr seinen Verfolger an der Weiterfahrt hindert. Nur in dem erstgenannten Fall stünde dieser Verkehrsverstoß in einem inneren Zusammenhang mit einem möglichen Geschwindigkeitsverstoß und könnte dessen grobe Verkehrswidrigkeit begründen. Entsprechendes gilt für die Fahrt auf dem Gehweg, die zwar ganz offensichtlich ein schnelleres Vorankommen des Angeklagten bezweckte, aber deshalb nicht zwingend auch dazu diente, eine unangepasste Geschwindigkeit zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.
16 3. Weil das angefochtene Urteil auf den vorgenannten Rechtsfehlern beruht, hebt der Senat es mit den Feststellungen auf (§ 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO).
17 4. Für die weitere Sachbearbeitung weist der Senat auf Folgendes hin:
18 a. Beim Angeklagten ist anlässlich der hiesigen Tat ein ausländischer Führerschein beschlagnahmt worden. Im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 21 StVG ist deshalb aufzuklären, ob der Angeklagte über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügte, die in den Anwendungsbereich des § 28 FeV fällt. Die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV könnte dabei von Belang sein.
19 b. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fahrt vor dem Auffahrunfall und die sich anschließende Fluchtfahrt konkurrenzrechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Denn es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine neue Straftat beginnt, wenn ein Täter nach einem Unfallgeschehen weiterfährt, weil er den Entschluss gefasst hat, sich der Feststellung seiner Unfallbeteiligung durch Flucht zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 4 StR 149/18 –, juris; Senat, NStZ 2022, 118). Sollte der Angeklagte wegen der ersten Tat aus § 21 StVG strafbar sein, müsste dies auch für die zweite Tat gelten.
20 c. Im Hinblick auf eine Strafbarkeit des Angeklagten aus § 142 StGB wäre es sinnvoll, den eingetretenen Sachschaden nicht nur zu beschreiben, sondern auch zu beziffern - ggf. durch Schätzung. Das Revisionsgericht muss nachvollziehen können, dass der verursachte Schaden nicht belanglos war, weil andernfalls kein Unfall im Sinne dieser Strafnorm vorliegt.
21 d. Sollte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt über keine Fahrerlaubnis verfügt haben, wäre die anschließende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO gegenstandslos. Dies hätte zur Folge gehabt, dass § 69a Abs. 4 StGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen wäre (vgl. Huber in MüKo-StGB 5. Aufl., § 69a, Rn. 22 m.w.N.), sodass die Mindestsperrdauer nicht drei, sondern sechs Monate betragen hätte. Die Anordnung einer längeren Sperrfrist kommt wegen § 358 Abs. 2 StPO allerdings nicht mehr infrage.
22 e. Sollte das Gericht feststellen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war, wäre im Hinblick auf seine umfassende Kognitionspflicht hinsichtlich beider angeklagter Taten eine Strafbarkeit aus § 315c Abs. 1 Nr. 1. a) StGB oder § 316 StGB zu prüfen. Es erschiene dann nämlich denkbar, dass die beiden vom Angeklagten verursachten Verkehrsunfälle Folge einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit waren. Einer entsprechenden Verböserung des Schuldspruchs stünde § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
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