KG Berlin 3. Strafsenat, 2026-04-10, 3 ORs 28/26 - 161 SRs 39/26, 3 ORs 28/26

3 ORs 28/26 - 161 SRs 39/26, 3 ORs 28/26Obergericht / III. Strafkammer10.04.2026

Regest

Es stellt keinen Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO dar, wenn das Protokoll der Hauptverhandlung nach der Anordnung zur Zustellung des Urteils, aber vor deren Bewirkung fertiggestellt worden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I, 27. November 2025, 580 NBs 73/25

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Strafsenat — 3 ORs 28/26 - 161 SRs 39/26, 3 ORs 28/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-10

Aktenzeichen: 3 ORs 28/26 - 161 SRs 39/26, 3 ORs 28/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0410.3ORS28.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Es stellt keinen Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO dar, wenn das Protokoll der Hauptverhandlung nach der Anordnung zur Zustellung des Urteils, aber vor deren Bewirkung fertiggestellt worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 27. November 2025, 580 NBs 73/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. November 2025 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht Tiergarten hat den gegen den Strafbefehl vom 21. November 2024 eingelegten Einspruch des Angeklagten durch Urteil vom 4. Juli 2025 gemäß §§ 412, 329 StPO verworfen, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 27. November 2025 nach § 329 StPO verworfen, weil der Angeklagte auch der Berufungshauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Verteidigers vom 4. Dezember 2025 Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger daraufhin am 15. Dezember 2025 zugestellt worden. Die Revisionsanträge sind mit Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Februar 2026, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, angebracht worden.

II.

2 Die Revision war gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht binnen der nach § 345 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StPO einen Monat ab Zustellung des Urteils betragenden Frist angebracht worden sind. Die Frist begann mit Urteilszustellung am 15. Dezember 2025 und endete folglich mit Ablauf des 15. Januar 2026. Der die Revisionsanträge enthaltene Schriftsatz des Verteidigers ging aber erst am 26. Februar 2026 bei Gericht ein, mithin verspätet.

3 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilszustellung an den Verteidiger wirksam geworden ist und deswegen die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge in Gang gesetzt hat. Zwar ist das Protokoll der Berufungshauptverhandlung erst am 11. Dezember 2025 fertiggestellt worden, nachdem der Kammervorsitzende die Zustellung des Urteils bereits am 27. November 2025 angeordnet hatte. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO, wonach das Urteil nicht vor Fertigstellung des Protokolls zugestellt werden darf. Denn maßgebend dafür ist nicht, wann die Zustellung verfügt, sondern wann sie bewirkt worden ist (vgl. Greger in KK-StPO 9. Aufl., § 273 Rn. 33; Sander/Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 273 Rn. 65 m.w.N.).

III.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.