KG Berlin 3. Strafsenat, 2026-04-14, 3 ORs 22/26 - 161 SRs 30/26, 3 ORs 22/26

3 ORs 22/26 - 161 SRs 30/26, 3 ORs 22/26Obergericht / III. Strafkammer14.04.2026

Regest

1. Ob ein Täter einer gemeinschaftlich begangenen Straftat etwas iSd § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat, ist im Urteil in tatsächlicher Hinsicht und insbesondere in Bezug auf die Verfügungsgewalt darzustellen. 2. Die Darstellungstiefe ist aber bei naheliegenderweise gleichberechtigter Gewahrsamserlangung von kleineren und leicht überschaubaren Gegenständen geringer als z.B. bei Taten mit komplexem mehraktigem Modus Operandi und sukzessiv-arbeitsteiliger Vorgehensweise mit transitorischer Besitzerlangung. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I, 17. November 2025, XX vorgehend AG Tiergarten, 27. Februar 2025, XX

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Strafsenat — 3 ORs 22/26 - 161 SRs 30/26, 3 ORs 22/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 3 ORs 22/26 - 161 SRs 30/26, 3 ORs 22/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0414.3ORS22.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 73d StGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ob ein Täter einer gemeinschaftlich begangenen Straftat etwas iSd § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat, ist im Urteil in tatsächlicher Hinsicht und insbesondere in Bezug auf die Verfügungsgewalt darzustellen.

  2. Die Darstellungstiefe ist aber bei naheliegenderweise gleichberechtigter Gewahrsamserlangung von kleineren und leicht überschaubaren Gegenständen geringer als z.B. bei Taten mit komplexem mehraktigem Modus Operandi und sukzessiv-arbeitsteiliger Vorgehensweise mit transitorischer Besitzerlangung.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 17. November 2025, XX vorgehend AG Tiergarten, 27. Februar 2025, XX

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. November 2025 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 27. Februar 2025 wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) unter Einbeziehung der elfmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Oktober 2020 (229 Ds 145/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zugleich hat das Amtsgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.000 Euro angeordnet. Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Berlin I durch das angefochtene Urteil verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist zulässig, in Bezug auf den Schuldspruch und den Strafausspruch allerdings offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die materiell-rechtliche Prüfung des Urteils ergibt insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

3 2. Auch die Einziehungsentscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Die Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB sind ausreichend festgestellt, und die Feststellungen werden durch die Beweiswürdigung getragen.

4 a) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte durch die Tat den Wert von 58.000 Euro erlangt hat.

5 aa) Ein Vermögenswert ist im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 - 5 StR 27/25 - und Urteil vom 5. Dezember 2024 - 4 StR 343/24 - [Juris]; NStZ 2019, 20; NZWiSt 2025, 394). Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung aber nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH StV 2022, 12; NStZ-RR 2024, 251). Soweit im Falle der Tatbeteiligung mehrerer die Zurechnung der Gesamtheit des aus der Tat Erlangten unter anderem ein Einvernehmen der Beteiligten dahin erfordert, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen „soll“, setzt dies nicht eine „Absprache“ aller Täter und Teilnehmer der Anknüpfungstat – einschließlich etwaiger unbekannter Hintermänner oder weiterer Bandenmitglieder – im Sinne einer positiven Abrede über die (Nicht-)Gewährung von Verfügungsgewalt zugunsten einzelner Beteiligter voraus. Vielmehr ist bei faktischer Betrachtungsweise primär deren praktische Handhabung maßgeblich, die von konkludentem Einvernehmen getragen sein kann. Dies erfasst den vorübergehenden einmütigen Umgang einzelner Täter oder Teilnehmer der Tat mit dem Erlangten bis zu dessen weisungsgemäßer Weiterleitung an im Verborgenen agierende, sich diesbezüglicher Direktiven enthaltende Führungspersonen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 - 3 StR 203/25 - [Juris]).

6 bb) Eine solche Beziehung zwischen Angeklagtem und erlangter Tatbeute wird im angefochtenen Urteil noch ausreichend festgestellt. Hier heißt es, der Angeklagte und seine beiden Mittäter hätten 42 Mobiltelefone im Gesamtwert von mindestens 49.000 Euro sowie aus der Kasse 9.000 Euro Bargeld „entwendet, … um die Sachen für sich zu verwerten und sich am Taterlös zu bereichern“ (UA S. 6). Diese Feststellung wiederholt die Kammer bei der rechtlichen Würdigung – und zwar konkret bezogen auf den Angeklagten. Dort formuliert sie, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, weil der Zugang zum Geschäft durch einen Steinwurf ermöglicht worden sei, „um die dort befindlichen Wertgegenstände in Form von Mobiltelefonen und Bargeld zu entwenden und für sich zu verwerten“ (UA S. 6/7). Diese Formulierungen belegen – jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden denkbar einfach gelagerten Sachverhalt mit kleinen Gegenständen (Mobiltelefonen und Bargeld) –, dass der Angeklagte faktische und wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute haben sollte und auch tatsächlich erlangt hat. Eine andere Betrachtung wäre lebensfremd und ginge an dem geschilderten Sachverhalt vorbei, der ersichtlich von drei gleichermaßen von der Tatbeute Besitz ergreifenden und tatsächlichen (Mit-) Gewahrsam erlangenden Tätern ausgeht. Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf höchstrichterliche Rechtsprechung hin, bei der das Fehlen von die Verfügungsgewalt beschreibenden Urteilsfeststellungen beanstandet worden ist (vgl. BGH NStZ 2019, 20). Dort ging es aber um einen weit komplexeren und mehraktigen Modus Operandi, bei dem Bandenmitglieder sukzessiv-arbeitsteilig vorgingen und der Angeklagte für seine Tatbeteiligung mit einer so genannten transitorischen Besitzerlangung (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2023, 315; NZWiSt 2025, 394; Urteil vom 8. Januar 2026 - 3 StR 203/25 – [Juris]) mit einer Art Pauschale vergütet wurde (jeweils 500 Euro beim Diebstahl hochwertiger Fahrzeuge). Bei einer solchen Fallkonstellation steht ersichtlich in Frage, ob ein einzelner Tatbeteiligter die Verfügungsgewalt über die Tatbeute hat. Hiervon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt indes substantiell.

7 b) Die vorgenannten Feststellungen insbesondere auch zur tatsächlichen Verfügungsgewalt werden durch die Beweiswürdigung getragen. Das Urteil teilt mit, dass der Angeklagte geständig war und die Kammer den Wahrheitsgehalt des Geständnisses – in einer weiter ausgeführten Weise – überprüft hat (UA S. 6). Bei verständiger Würdigung hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, den Einbruch in der Absicht begangen zu haben, die Tatbeute zugunsten aller drei gleichermaßen tatbeteiligten Täter zu verwerten. Dass seine Einlassung dahin verstanden werden könnte, er habe keinen, nur transitorischen oder anderweitig untergeordneten Besitz und keine zumindest gleichberechtigte „Verfügungsgewalt“ über die Mobiltelefone und das Bargeld erlangt, liegt fern. Nur wenn es anders gewesen wäre, wäre zu erwarten, dass die Einlassung des Angeklagten zu einer entsprechenden Täterabsprache ausdrücklich wiedergegeben wird. Hingegen müssen die Urteilsgründe eine – ohnedies wohl nur zu erwarten: stillschweigend getroffene (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 - 3 StR 203/25 – [Juris]) – Täterabsprache im Wesentlichen gleichberechtigter Gewahrsamserlangung von kleineren und leicht überschaubaren Gegenständen (Mobiltelefonen und Bargeld) nicht ausdrücklich feststellen. Bei solch lebensnahem Verständnis des auf der Grundlage einer geständigen Einlassung festgestellten Tatgeschehens ist auch ausreichend belegt, dass der Angeklagte neben Mitgewahrsam auch die erforderliche Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatte.

8 c) Der Angeklagte haftet als Gesamtschuldner (§§ 840, 421 BGB). Nach den Feststellungen hatten neben ihm auch die gesondert Verfolgten He und Ao faktische Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute (UA S. 6).

9 3. Die Revision des Angeklagten war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

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