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L 1 KR 235/26 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-06-15, L 1 KR 235/26 B ER
L 1 KR 235/26 B ERSozialversicherungsgericht / 1. Abteilung15.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: L 1 KR 235/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0615.L1KR235.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. April 2026 wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort bis zum 31. Oktober 2026, längstens jedoch bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, außerklinische Intensivpflege im Umfang von 22,20 Stunden täglich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu tragen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. April 2026 ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den am 3. April 2026 entsprechend gestellten Antrag zu Unrecht abgelehnt.
2 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
3 Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) von den Sozialgerichten grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>; NJW 2003, 1236 f.). Sind die Sozialgerichte durch eine Vielzahl von anhängigen entscheidungsreifen Rechtsstreitigkeiten belastet oder besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. In diesem Fall hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2021 – L 1 KR 215/21 B ER – juris Rn. 12 f., Beschluss vom 29. März 2018 – L 1 KR 26/18 B ER – juris Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist insbesondere die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch den Verfassungsgeber getroffene objektive Wertentscheidung zu berücksichtigen.
4 An diesen Grundsätzen gemessen ist die Antragsgegnerin antragsgemäß zu verpflichten, den Antragsteller ab Beschlussfassung einstweilig mit der ärztlich verordneten außerklinischen Intensivpflege zu versorgen (letzte Verordnung vom 4. Juni 2026). Ein Anordnungsanspruch im vorgenannten Sinne liegt vor.
5 Nach § 37c Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V i.V.m. § 4 Abs. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie -AKI-RL in der seit dem 1. April 2026 geltenden Fassung) ist die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei Versicherten zulässig, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können.
6 Es spricht hier viel dafür, dass beim Antragsteller eine solche Situation vorliegt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege rund um die Uhr also vorliegen. Die endgültige Sachaufklärung kann aber nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. Nach der aktuellen ärztlichen Bescheinigung des Behandlungszentrums U wurden bei ihm folgende Diagnosen getroffen:
7 - Chronisch komplette spastische Tetraplegie sub C 4, ASIA A
8 - Neurogene Harnblasen- und Mastdarmlähmung
9 - Isolationspflicht bei MRSA-Keimbesiedlung Wunde Hände und Füße bds.
10 - Vorhandensein eines Brindley-Stimulators
11 - Ulcera im Interdigitalraum 1. und 2. Zehe Füße bds.
12 - Intermittierendes Bradykardiesyndrom
13 - Respiratorische Insuffizienz
14 - Dysphagie (ICD 10: R 13.0)
15 - Orthostatische Dysregulation (ICD 10: 195.1)
16 - Spinale Spastik quergestreifte Muskulatur (ICD 10: G 95.83)
17 - Implantation eine Baclofenpumpe
18 - massive Selbstverletzung der Hände durch Knabbern und Beißen
19 Der Antragsteller ist aufgrund der vorhandenen spastischen Tetraplegie und des hieraus resultierenden stark eingeschränkten Hustenstoßes sowie der ausschließlichen Zwerchfellatmung oft nicht in der Lage, sich in der Lunge anstauendes Sekret selbst abzuhusten. Bei Bedarf muss eine Pflegekraft einen Hustenassistenten (Cough Assist) zur Anwendung bringen, um das Sekret zu lösen. Im Anschluss kann das Sekret dann ausgespuckt werden. Unterbleibt die Anwendung des Cough Assist, könnte der Antragsteller innerhalb kürzester Zeit ersticken.
20 Die Antragsgegnerin macht sich die Aussage des Medizinischen Dienstes (MD) zu eigen (letzte sozialmedizinische Stellungnahme nach Aktenlage vom 22. Januar 2025 durch Dr. P, letztes Gutachten vom 11. November 2024), wonach nur ein regelmäßiger Bedarf des Einsatzes des Hustenassistenten von zweimal täglich (morgens und abends) bestehe und damit keine Notwendigkeit einer bedarfsweisen Anwendung, die – falls doch bestehend – selbstständig erkannt und „eingefordert“ werden könne. Ausweislich der eingereichten Protokolle des Pflegeunternehmens erfolgt der Einsatz jedoch wiederholt nicht nur zweimal am Tag, sondern teils weitaus häufiger. Jegliche medizinische Bewertung, weshalb ein relevantes Risiko eines unerwarteten Bedarfs an Abhusten ausgeschlossen werden könne, fehlt in der MD-Stellungnahme. Der Aussage, trotz latenter Todesangst aufgrund der Erstickungsgefahr, sei bei Bedarf ein Einfordern von Hilfe und ein Warten, bis Hilfe kommt, zumutbar, wird mangels medizinisch nachvollziehbarer Begründung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gefolgt. Das weitere Vorbringen des Antragstellers und seiner Behandler, auch die orthostatische Dysregulationen erzwängen plötzlich eintretenden Hilfebedarf, ist unbewertet geblieben, ebenso wie die ärztlich bescheinigte Neigung zur Selbstverstümmelung durch Knabbern an den Händen, welche zu bereits massiven Deformationen an Gelenken und Fingern geführt habe.
21 Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht alleine bleiben könne, rechtfertige keine Leistung zu 12.500 € monatlich, stellt keine adäquate Prüfung der Voraussetzungen einer außerklinischen Intensivpflege dar. Gleiches gilt für den Vortrag, es bestehe die Möglichkeit der Unterbringung in einem stationären Pflegeheim.
22 Die Dauer von insgesamt 22 h 16 min täglich errechnet sich aus dem Abzug von 104 Minuten täglich aufgrund der Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 4 gemäß den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund nach § 17 Abs. 1b SGB XI i. V. m. § 53d Abs. 3 Nr. 2 SGB XI Kostenabgrenzung zwischen Kranken und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit besonders hohem Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen (Kostenabgrenzungs-Richtlinien; vgl. bereits SG München, Beschluss vom 5. Februar 2026 – S 59 KR 171/26 ER – juris Rn. 40).
23 Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Obgleich der Pflegedienst die Kündigung des einschlägigen Vertrags bislang nur angedroht hat und eine ordentliche Kündigung nur mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen darf bzw. bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund vom Pflegedienst der Sicherstellungsauftrag beachtet werden muss, ist es dem existenzielle Bedarfe geltend machenden Antragsteller nicht zumutbar, die abschließende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die vorläufige Sicherung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in der Zukunft erscheint angemessen. Aus denselben Erwägungen gelangte auch ein reine Folgenabwägung zum gleichen Ergebnis.
24 Angesichts der Vorläufigkeit der Verpflichtung, bedarf es keiner – von der Antragsgegnerin erbetenen – ausdrücklichen Bestimmung, dass ihr im Falle einer rechtskräftigen Abweisung der Klage des Antragstellers gegen die ablehnenden Bescheide vom 17. Juni 2025 und vom 4. November 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2025 Rückforderungsansprüche zustünden.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, wobei das weit überwiegende Obsiegen des Antragstellers, nämlich für die nur noch mit der Beschwerde beantragte Zeit ab Beschlussfassung berücksichtigt worden ist.
26 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller im Hinblick auf den ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch nicht als bedürftig anzusehen ist (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung).
27 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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