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L 14 AS 237/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, 2025-05-08, L 14 AS 237/22
L 14 AS 237/22Sozialversicherungsgericht / Division 1408.05.2025
1. Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind nicht darlehensweise als vom Regelsatz umfasster besonderer unabweisbarer Bedarf zu übernehmen, nicht als Sonderbedarf für die Erstausstattung der Wohnung und nicht als unabweisbarer laufender Bedarf. (Rn.30) 2. Nach der vor 2021 geltenden Fassung des SGB II konnte die Übernahme einmaliger unabweisbarer Bedarfe nicht beansprucht werden. (Rn.42) 3. Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind keine Kosten der Unterkunft, wenn der SGB II-Leistungsempfänger nicht mietvertraglich wirksam zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet ist. (Rn.50) 4. Soweit ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des Schädlingsbefalls in Betracht kommt, ist es nicht von Verfassungs wegen geboten, die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung zwingend als Leistung des SGB II zu qualifizieren. (Rn.59) 5. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz ist nicht verletzt, wenn ein SGB II-Leistungsempfänger sich ein privates Darlehen beschaffen kann, mit dem er die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen kann. (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 10. Februar 2022, S 100 AS 6480/19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-05-08
Aktenzeichen: L 14 AS 237/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0508.L14AS237.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 Abs 1 S 1 SGB 2, § 24 Abs 1 S 3 SGB 2, § 24 Abs 3 SGB 2, § 21 Abs 6 SGB 2 vom 13.05.2011, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ... mehr
Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind nicht darlehensweise als vom Regelsatz umfasster besonderer unabweisbarer Bedarf zu übernehmen, nicht als Sonderbedarf für die Erstausstattung der Wohnung und nicht als unabweisbarer laufender Bedarf. (Rn.30)
Nach der vor 2021 geltenden Fassung des SGB II konnte die Übernahme einmaliger unabweisbarer Bedarfe nicht beansprucht werden. (Rn.42)
Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind keine Kosten der Unterkunft, wenn der SGB II-Leistungsempfänger nicht mietvertraglich wirksam zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet ist. (Rn.50)
Soweit ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des Schädlingsbefalls in Betracht kommt, ist es nicht von Verfassungs wegen geboten, die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung zwingend als Leistung des SGB II zu qualifizieren. (Rn.59)
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz ist nicht verletzt, wenn ein SGB II-Leistungsempfänger sich ein privates Darlehen beschaffen kann, mit dem er die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen kann. (Rn.60)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 10. Februar 2022, S 100 AS 6480/19, Urteil
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine im November 2018 durchgeführte Schädlingsbekämpfung.
2 Der im Mai 2016 aus Bulgarien nach Deutschland eingereiste, 1990 geborene Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die 1989 geborene Klägerin zu 2, sind Eltern des 2013 geborenen Klägers zu 3 und des 2016 geborenen Klägers zu 4. Die Familie bewohnt seit Dezember 2017 eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit 55,60 m², für die sie im Jahr 2019 eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 610 Euro zu zahlen hatte. Der am 6. April 2018 unterzeichnete Mietvertrag enthält keine Regelungen für den Fall eines Ungezieferbefalls in der Wohnung.
3 Der Kläger zu 1 ist erwerbstätig und erzielte im November 2018 ein Netto-Einkommen aus seinem Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 1.128,13Euro. Für die Kläger zu 3 und 4 wurde im November 2019 Kindergeld in Höhe von jeweils 194 Euro monatlich gezahlt.
4 Mit Bescheid vom 23. März 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltens nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), und zwar für die Monate September bis November 2018 in Höhe von jeweils insgesamt 671,50 Euro, wovon jeweils 488,86 Euro auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen.
5 Im Laufe des Jahres 2018 zeigte sich ein Bettwanzenbefall der Wohnung der Kläger.
6 Die Kläger kontaktierten die Schädlingsbekämpfungsfirma W (nachfolgend: W.), die am 7. November 2018 eine Inspektion der Wohnung vornahm, nachdem sie zuvor den hierfür verlangten Betrag in Höhe von 47,36 Euro von den Klägern erhalten hatte. Die W. bestätigte einen Bettwanzenbefall und veranschlagte für die Schädlingsbekämpfung Kosten in Höhe von 608,09 Euro.
7 Am 9. November 2018 wurde der Kläger zu 4 bei dem Dermatologen Dr. L zur Untersuchung vorgestellt. Dieser stellte an den Armen sowie am Stamm einzelne Stellen fest, die als Insektenstichreaktionen eingeordnet werden könnten.
8 Am 12. November 2018 stellte der Kläger zu 1 bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schädlingsbekämpfung. Er gab an, dass die Wohnung seiner Bedarfsgemeinschaft seit knapp fünf Monaten von Bettwanzen befallen sei. Seine Familie könne nachts kaum schlafen, weil die Bettwanzen zu Hunderten auftauchen und überall herumkrabbeln und ihren Kot ausscheiden würden. Die Wohnung sei deshalb zur Zeit nicht bewohnbar. Die Hausverwaltung sei informiert, streite aber jede Schuld ab und habe ihn ermahnt, den Schädlingsbefall unverzüglich auf eigene Kosten professionell beseitigen zu lassen. Nach stundenlangen Recherchen im Internet habe er es für das Beste gehalten, das günstigste Angebot für eine Erstinspektion gegen Vorkasse (47,36 Euro) wahrzunehmen. Das Angebot dieses Unternehmens zur Beseitigung der Schädlinge betrage 608,09 Euro.
9 Am 14. November 2018 zahlten die Kläger an die W. für die „1. Bekämpfung Bettwanzen“, die am 15. November 2018 stattfand, 304,05 Euro. Am 27. November 2018 führte die W. einen zweiten Termin zur Bettwanzenbekämpfung durch, nachdem die Kläger den vorab verlangten Betrag in Höhe von 304,05 Euro bezahlt hatten. Der Kläger zu 1 hatte sich das Geld bei Bekannten geliehen, nachdem die W. Vorkasse verlangt und nachdem ihm von der Hausverwaltung telefonisch mitgeteilt worden war, dass der Vermieter sich nicht an den Kosten beteiligen werde.
10 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 lehnte der Beklagte den Kostenübernahmeantrag des Klägers zu 1 ab. Die Kosten seien bereits am 7. November 2018 und 14. November 2018 im Rahmen der Selbsthilfe beglichen worden. Die Übernahme der Kosten als Darlehen könne nicht erkannt werden. Ein unabweisbarer Bedarf liege nicht vor. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die Information, dass der Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen“ sei. Im Briefkopf war u.a. eine E-Mail-Anschrift des Beklagten angegeben. Der Beklagte war nach eigenen Angaben bereits im Oktober 2017 in das Verzeichnis zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) aufgenommen worden, nach eigenen Angaben aber ausschließlich zum Zweck der Kommunikation mit dem Sozialgericht.
11 Ob und ggf. wann ein Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid beim Beklagten eingegangen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Bevollmächtigte der Kläger hat unter Vorlage eines Faxsendeberichts vorgetragen, er habe am 7. Januar 2019 einen Widerspruch gegen den Bescheid an den Beklagten gefaxt. In der Verwaltungsakte des Beklagten findet sich der Widerspruch nicht. Der Beklagte führt nach eigenen Angaben kein Faxempfangsjournal.
12 Mit zwei Bescheiden zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung vom 14. Februar 2019 änderte der Beklagte seine Leistungsbewilligungen für den Monat November 2018 ab und bewilligte nach Berücksichtigung des um einen Freibetrag von 321,50 Euro bereinigten Nettoeinkommens des Klägers zu 1 von 1.128,13 Euro dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 nunmehr jeweils 10,21 Euro weniger als zuvor und den Klägern zu 3 und 4 jeweils 3,85 Euro weniger als zuvor. Die Differenzbeträge forderte er zugleich zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung (der Bedarfsgemeinschaft) wurden weiterhin in Höhe von 610 Euro berücksichtigt.
13 Im April 2019 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Berlin mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2018 zu entscheiden. Sie fügten in Kopie ein Faxschreiben vom 4. Januar 2019 nebst Sendebericht bei, in dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2018 erhoben worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da der Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei. Der Beklagte wertete den Widerspruch auch als Überprüfungsantrag und lehnte mit Bescheid vom 6. Juni 2019 eine Änderung des Bescheides vom 5. Dezember 2018 ab.
14 Am 3. Juli 2019 haben die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und vorgetragen, der Widerspruch sei nicht verspätet gewesen, denn er sei bereits am 7. Januar 2019 über das Faxgerät ihres Bevollmächtigten abgeschickt worden. Die Ungezieferbekämpfung gehöre nicht zu den Kosten, welche über den Regelbedarf gedeckt würden, und sie, die Kläger, seien auch nicht verpflichtet gewesen, ein Darlehen hierfür zu beantragen. Die Kosten gehörten vielmehr nach § 1 i.V.m. § 2 Nr. 9 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) als Betriebskosten zu den Kosten der Unterkunft und seien daher vom Beklagten zu übernehmen. Der Vermieter sei zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn die Ursache des Schädlingsbefalles nicht in die Sphäre des Mieters falle. Die Hausverwaltung habe jegliche Verantwortung abgestritten und die Zahlung verweigert. Vielmehr habe sie den Kläger zu 1 ermahnt, unverzüglich etwas gegen den Befall zu unternehmen und das Ungeziefer auf eigene Kosten zu beseitigen. Da Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung dienten, widerspreche es diesem Grundsatz, wenn ein Bezieher dieser Leistungen auf einen langwierigen Rechtsstreit mit dem eigenen Vermieter verwiesen und dadurch gezwungen würde, entweder die Schädlingsbekämpfung aus eigener Tasche zu bezahlen oder sich eine andere Unterkunft zu suchen. Dies sei vorliegend jedoch geschehen. Da sie, die Kläger, bereits körperliche Schäden davon getragen hätten, hätten sie sich gezwungen gesehen, in ein Hostel zu ziehen und am 14. November 2018 einen Kammerjäger mit der Beseitigung des Ungeziefers zu beauftragen. Darüber hinaus falle die Schädlingsbekämpfung auch unter die unabweisbaren Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, da ansonsten die Bewohnung der Räumlichkeiten unmöglich wäre.
15 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2022 hat das Sozialgericht den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 persönlich gehört sowie den Mitarbeiter der W., der die Schädlingsbekämpfung in der Wohnung der Kläger durchgeführt hat, Herrn M S, als Zeugen gehört. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
16 Mit Urteil vom 10. Februar 2022 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 5. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 sowie in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 23. März 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Februar 2019 dazu verurteilt, den Klägern für November 2019 weitere 655,46 Euro zu zahlen. Außerdem hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Schädlingsbekämpfungskosten als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das Bundessozialgericht (BSG) stelle in seinem Urteil vom 30. Juni 2021 – B 4 AS 76/20 R – zwar die grundsätzliche Anforderung auf, dass Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten zum grundsicherungsrechtlichen Unterkunftsbedarf zählten, wenn der Abschluss der zivilrechtlichen Verpflichtung mit dem Dritten mietvertraglich vorgesehen sei. Dies sei jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten als Kosten der Unterkunft. Das BSG habe in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass auch ohne mietvertragliche Vereinbarung einmalige Beihilfen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewährt werden könnten, wenn sie zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich und auch sonst angemessen seien, da weder Wortlaut noch Systematik des SGB II einer Gewährung von einmaligen Beihilfen ohne mietvertragliche Pflicht entgegenstünden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R –, Rn. 24 ff., juris). Nach Auffassung der Kammer seien diese Anforderungen vorliegend erfüllt. Die Schädlingsbekämpfung sei zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung erforderlich gewesen. Die entstandenen Kosten seien angemessen, da für eine Bettwanzenbekämpfung in der Regel Gesamtkosten zwischen 400 und 800 Euro zu veranschlagen seien. Schädlingsbekämpfungskosten seien zudem nicht bereits im Regelbedarf enthalten. Sie hätten bei der maßgeblichen Ermittlung des Regelbedarfs keine Berücksichtigung gefunden. Der Beklagte könne sich zudem auf keine mögliche zivilrechtliche Kostentragungspflicht der Vermieterin berufen, da er die Kläger nicht in die Lage versetzt habe, ihre Rechte gegenüber ihrem Vermieter durchzusetzen. Zwar lasse sich der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz zumindest konkludent das Erfordernis entnehmen, dass Kosten, die in Zusammenhang mit der Wohnung anfielen, nur dann übernahmefähig seien, wenn kein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Vermieter bestehe (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, Rn. 21, juris). Bei schwieriger Rechtslage sei das Jobcenter in einem solchen Fall aber gehalten, dem Hilfebedürftigen das Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzuzeigen und den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R –, Rn. 17, juris; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, Rn. 23, juris). Der Beklagte habe die Kläger aber in keinster Weise beraten, obwohl er Kenntnis von dem Bettwanzenbefall gehabt habe und die zivilrechtliche Lage nicht vollumfänglich geklärt sei. Der Anspruch der Kläger sei auch nicht aufgrund einer möglichen Selbsthilfe ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss komme im Grundsatz lediglich bei einer Ermessensleistung der Behörde in Betracht, da in einem solchen Fall die Gefahr bestehe, dass die Selbsthilfe das der Behörde gesetzlich eingeräumte Ermessen beschränke und sie vor vollendete Tatsachen stelle. Sofern – wie vorliegend – jedoch ein gebundener Anspruch einschlägig sei, komme auch bei einer Selbsthilfe nur dann ein Anspruchsausschluss in Betracht, wenn ein gesetzlich vorgesehenes unabdingbares Zusicherungserfordernis wie im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II bestehe. Ein solches konstitutives Zusicherungserfordernis bestehe im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aber gerade nicht, hier habe die Zusicherung nach allgemeiner Auffassung lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion. Darüber hinaus hätten die Kläger den Antrag auf Kostenübernahme sogar vor der Beauftragung des Kammerjägers gestellt und lediglich die Entscheidung der Behörde nicht abgewartet. Ein diesbezügliches Abwarten sei den Klägern aber auch nicht zuzumuten gewesen.
17 Gegen dieses ihm am 21. Februar 2022 zugestellte Urteil richtet sich der Beklagte mit seiner am 4. März 2022 beim Landessozialgericht eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, ein Wanzenbefall stelle einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Vermieter zu beseitigen habe. Bettwanzen seien keine Schädlinge i.S.d. Schädlingsbekämpfungsverordnung. Laut BetrkV könne nur die Ungezieferbekämpfung auf Gemeinschaftsflächen, soweit die Bekämpfung regelmäßig (auch präventiv) stattfinde, auf die Betriebskosten umgelegt werden. Die Beseitigung von Bettwanzen finde nicht auf Gemeinschaftsflächen und auch nicht regelmäßig statt und sei daher nicht über die Betriebskosten absetzbar. Somit seien es auch keine Kosten der Unterkunft, es sei denn, die Beseitigung von Bettwanzen sei als Teil der BetrkV explizit erfasst. Ein Darlehen nach § 24 SGB II komme nur in Betracht, soweit die Bedarfe von der Regelleistung umfasst seien, aber nicht ausreichten. Auch dies sei nicht gegeben, denn die Kosten für die Ungezieferbeseitigung seien weder Wohnungsinstandhaltung noch Innenausstattung, Gesundheitspflege oder sonstige Dienstleistungen.
18 Der Beklagte beantragt,
19 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 Die Kläger beantragen,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Sie nehmen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und ihren erstinstanzlichen Vortrag.
23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten.
25 Die Entscheidung konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
26 Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 bis 3, 151 SGG) und begründet. Das Sozialgericht hat ihn zu Unrecht dazu verurteilt, den Klägern die durch die Schädlingsbekämpfung entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten.
27 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der erstinstanzlichen Entscheidung der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019, mit dem der Beklagte die Übernahme der geltend gemachten Kosten für die Schädlingsbekämpfung unter Änderung seiner mit Bescheid vom 23. März 2018 in der Fassung der Bescheide vom 14. Februar 2019 erfolgten Leistungsbewilligung für den Monat November 2018 abgelehnt hat. Der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 6. Juni 2019 ist nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da eine Überprüfungsentscheidung, mit der eine Rücknahme des ursprünglich angefochtenen Bescheides abgelehnt wird, den zu überprüfenden Bescheid weder abändert noch ersetzt (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86, Rn. 3).
28 Die Kläger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG). Die Klage ist auch zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Zwar ist der Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 nicht zur Akte des Beklagten gelangt, jedoch ist – wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 5. Dezember 2018 unvollständig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) enthält. Es galt deshalb die Jahresfrist des § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 66 SGG. Da der Beklagte bereits im Oktober 2017 in das Verzeichnis zum EGVP aufgenommen worden war und mit der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des angefochtenen Bescheids den für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erforderlichen Zugang i.S.d. § 36a Abs. 1 SGB I zumindest konkludent eröffnet hatte, hatte er über die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I zu belehren (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2023 – B 7 AS 10/22 R –, Rn. 21, juris).
29 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitigen Kosten für die Beseitigung des Bettwanzenbefalls sind nicht vom Beklagten zu tragen.
30 Die Kläger erfüllten zwar die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II, welche auch die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft umfasst. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 waren leistungsberechtigte Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt lag in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und sie waren erwerbsfähig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II). Ausschlusstatbestände lagen nicht vor. Sie waren auch hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II, da sie kein bedarfsdeckendes Einkommen erzielten und nicht über anrechenbares Vermögen verfügten. Die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – hier die Kläger zu 3 und 4 –, gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Diese Grundvoraussetzungen erfüllten die Kläger zu 3 und 4 im streitigen Zeitraum. Die geltend gemachten Kosten für die Schädlingsbekämpfung sind jedoch nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB II darlehensweise als besonderer Bedarf zu übernehmen (dazu unter 1.), nicht als Sonderbedarf gemäß § 24 Abs. 3 SGB II (dazu unter 2.) und nicht als Härtefall-Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II (dazu unter 3.). Sie sind entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch nicht als Kosten der Unterkunft anzusehen (dazu unter 4.). Ein Anspruch der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Leistungsvorschriften nach Maßgabe des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (dazu unter 5.).
31 Anwendung finden die genannten Vorschriften jeweils in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung. In Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R –, Rn. 14 f.,und vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 13, beide juris).
32 1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf darlehensweise Übernahme der geltend gemachten Kosten als unabweisbarer Bedarf gemäß § 24 Abs. 1 SGB II.
33 Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die Vorschrift bringt gegenüber der grundsätzlich zulässigen Pauschalierung des Regelbedarfs den Individualisierungsgedanken zum Ausdruck. Wenn sich im Bereich der Bedarfstatbestände, die durch den Regelbedarf erfasst werden sollen, im Einzelfall ergibt, dass diese durch den Regelbedarf nicht gedeckt werden können, sind ergänzende Leistungen als Darlehen zu erbringen. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB II („Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen“) bringt klarstellend zum Ausdruck, dass für weitere einmalige Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst sind, SGB II-Leistungen auch nicht als Darlehen erbracht werden (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24 (Stand: 04.03.2025), Rn. 27). Die Kosten einer Ungezieferbeseitigung in einer befallenen Wohnung sind aber nicht vom Regelbedarf umfasst. Die Kosten hierfür können daher nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen werden.
34 Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2013 (EVS 2013), die der Berechnung der Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2017 (und auch der Regelbedarfe ab 1. Januar 2018) zugrunde lag (Schwabe, ZfF 2018, 1 ff.; Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 (Stand: 02.04.2025), Rn. 87), enthält keine Position für Schädlingsbekämpfungskosten bzw. keine Rubrik, unter die Schädlingsbekämpfungskosten gefasst werden könnten. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
35 Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber Ausgaben von Mietern für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen ihrer Wohnung grundsätzlich als regelbedarfsrelevant anerkannt hat (Schwabe, ZfF 2018, 1, 7). Die Größenordnung der von der EVS 2013 als regelbedarfsrelevante Anteile in Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) vorgesehenen Beträge in der Regelbedarfsstufe 1 von insgesamt 35,01 Euro monatlich, wovon allein 33,31 Euro auf die Ausgaben für Strom entfallen (Schwabe, ZfF 2018, 1, 7), spricht aber dafür, dass in die „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen“ nur Aufwendungen des Mieters für kleinere Reparaturen, wie z.B. die Beseitigung kleinerer Schäden eingeflossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 31/06 R –, Rn. 22, juris). Hingegen ist nicht ersichtlich, dass auch Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer befallenen Wohnung, die sich – wie der vorliegende Fall zeigt – auf mehrere Hundert Euro belaufen können und die auch nur unter bestimmten Umständen und nicht regelhaft vom Mieter zu tragen sind, im Regelbedarf berücksichtigt wurden. Der Fall einer Schädlings- bzw. Ungezieferbekämpfung findet sich in auch nicht in einer anderen Abteilung des EVS 2013 wieder, insbesondere nicht in Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung), nicht in Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und auch nicht in Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen). In der Abteilung 12 wurden nur die Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises berücksichtigt (Schwabe, ZfF 2018, 1, 15).
36 2. Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 3 SGB II, auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung.
37 a. Die neben dem Regelbedarf gesondert zu erbringenden einmaligen Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II erfassen Bedarfe in bestimmten Lebenssituationen. Hierbei handelt es sich um abschließend definierte spezielle Bedarfe, die regelmäßig erheblich vom Durchschnitt abweichen (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24 (Stand: 04.03.2025), Rn. 29). Ausdrücklich genannt sind hier aber nur „Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten“. Die hier streitgegenständlichen Kosten für die Bettwanzenbekämpfung sind hiervon nicht erfasst.
38 b. Eine Auslegung dergestalt, dass von § 24 Abs. 3 SGB III auch der Bedarf für eine Schädlingsbekämpfung in einer Wohnung erfasst wird, scheidet nach Auffassung des Senats aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann zwar eine „Wohnungserstausstattung“ auch bei der Notwendigkeit einer erneuten Beschaffung von bereits vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 57/13 R –, Rn. 15, juris) und das Landessozialgericht Hamburg hat kürzlich unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung entschieden, dass die Ersatzbeschaffung eines Sofas, nachdem das vorhandene Sofa von Bettwanzen befallen war, als „Erstausstattung“ i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II anzusehen ist (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 5. April 2024 – L 4 AS 153/23 D –, Rn. 26, juris). Eine noch weitergehende Auslegung des § 24 Abs. 3 SGB II dahingehend, dass die Dienstleistung eines Kammerjägers in einer Wohnung eine „Erstausstattung für die Wohnung“ i.S. der genannten Vorschrift darstellt, ist aber vom Wortlaut nicht mehr umfasst und aus diesem Grund nicht zulässig (zur „Wortlautgrenze“ auch BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –, Rn. 27, juris, zu § 21 Abs. 6 SGB II).
39 Erweisen sich die kodifizierten Regelungen – etwa gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – als unzureichend, ist es nicht Sache der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, zusätzliche Ansprüche zu schaffen (BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –, Rn. 28, juris). Die Gewährung von existenzsichernden Sozialleistungen bedarf der parlamentsgesetzlichen Grundlage. Dieses durch Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich und § 31 SGB I einfachrechtlich vorgegebene Erfordernis wirkt zu Gunsten und zu Lasten desjenigen, der Leistungen begehrt. Dies schließt zwar einen Erst-Recht-Schluss in Form eines argumentum a maiore ad minus nicht aus, soweit es dabei um die Verdeutlichung einer impliziten Regelung geht. Eine Erstreckung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolgen auf Sachverhalte, deren Vorliegen der Gesetzgeber gerade nicht zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht hat, oder die Bejahung von Rechtsfolgen ohne Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen würde aber den Vorbehalt des Gesetzes unterlaufen.
40 3. Eine Bettwanzenbeseitigung stellt auch keinen unabweisbaren, laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II in der im November 2019 geltenden Fassung dar.
41 a. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 23. Dezember 2016 (nachfolgend: SGB II a.F.) konnte bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt werden, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestand. Es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind. Der Gesetzgeber hat damit die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – erlassene Regelungsanordnung kodifiziert. Auch das BVerfG ging von „engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen“ aus. Diese Maßgabe ist bei der Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu beachten (BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –, Rn. 17). Die Härtefallklausel dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 5/22 R –, Rn. 29, juris). Sie hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen (BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –, Rn. 17).
42 b. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. setzte in seiner im hier streitigen Zeitpunkt (November 2018) geltenden Fassung eine laufende und nicht nur einmalige Bedarfslage voraus. Eine laufende Bedarfslage liegt nur vor, wenn der Bedarf regelmäßig wiederkehrt und dauerhaft oder längerfristig besteht. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ist auf den Bewilligungsabschnitt abzustellen. Der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II a.F. ist nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 – L 7 AS 66/19 –, Rn. 35, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 33/17 R –, Rn. 38; beide juris). Hieran gemessen begründeten die Kosten für die (einmalig notwendig gewordene) Schädlingsbekämpfung keinen laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf.
43 c. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II a.F. auf einen einmaligen Bedarf scheidet aus (BSG, Urteil vom 8. März 2023 – B 7 AS 9/22 R –, Rn. 21, juris). Die Ausführungen zum Ausschluss der analogen Anwendung bei § 24 Abs. 3 SGB II (oben, 2.b.) gelten entsprechend.
44 d. Die Berücksichtigung auch von einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen ist erst seit der Neufassung des § 21 Abs. 6 SGB II in der Fassung vom 9. Dezember 2020 (gültig ab 1. Januar 2021) möglich. Die Vorschrift lautet seitdem:
45 „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht“.
46 Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II, die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog. Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es an einer speziellen Regelung mangelt (BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 – B 14 AS 3/16 R –, Rn. 15, juris). Die Rückwirkung des neugefassten § 21 Abs. 6 SGB II für vergangene Zeiträume ist jedoch weder § 21 SGB II noch in der Übergangsregelung des § 83 SGB II angeordnet, weshalb es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids allein auf das Recht ankommt, das der Beklagte im Zeitpunkt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 anzuwenden hatte.
47 4. Die Kosten für eine Ungezieferbeseitigung in einer davon befallenen Wohnung stellen schließlich auch keine Kosten der Unterkunft i.S.d. § 19 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II dar.
48 Zu den Bedarfen für die Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen grundsätzlich alle, auch einmalige, unterkunftsbezogene Zahlungsverpflichtungen, denen Leistungsberechtigte im jeweiligen Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum ausgesetzt sind, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen haben. Hierzu gehören alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben, soweit sie Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum sind oder damit im unmittelbaren Zusammenhang stehen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2021 – B 4 AS 76/20 R –, Rn. 13, juris). Kosten einer nicht im Eigentum des Hilfebedürftigen stehenden Unterkunft sind somit grundsätzlich der Mietzins inklusive derjenigen Nebenkosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Hilfebedürftigen unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann. Zu den Aufwendungen für Unterkunft gehören damit insbesondere die sog. kalten Betriebskosten (Breitkreuz in: BeckOK, 75. Ed. 1.12.2024, SGB II, § 22 Rn. 4).
49 a. Zutreffend hat schon das Sozialgericht entschieden, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Kosten für die (einmalige) Beseitigung des Bettwanzenbefalls nicht um Betriebskosten i.S. des § 2 BetrKV handelt. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 BetrKV legt abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2021 – B 4 AS 76/20 R –, Rn. 13, juris). Zwar zählen gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV die Kosten „der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung“ zu den Betriebskosten. Betriebskosten sind aber definitionsgemäß laufende wiederkehrende Kosten, folglich keine einmalig anfallenden Kosten. Die Kosten müssen zwar nicht jährlich anfallen, sondern können sich auch in größeren Abständen wiederholen. Der Vermieter kann daher Kosten der Ungezieferbeseitigung, die er wiederholt in zeitlichen Abständen entweder vorsorglich oder aus gegebenem Anlass durchführt, auf Mieter umlegen, die diese Betriebskosten vertraglich tragen müssen. Entstehen die Kosten aber – wie hier – nur einmalig, sind die Kosten Instandhaltungskosten und keine umlagefähigen Betriebskosten (Wetekamp, MK 2020, 206-207).
50 b. Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich schließlich auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist (BSG, Urteil vom 30. Juni 2021 – B 4 AS 76/20 R –, Rn. 15, juris). Hierzu zählen etwa Kosten für Schönheitsreparaturen, soweit der Kläger mietvertraglich wirksam hierzu verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 31/06 R –, Rn. 17, juris), vertraglich vereinbarte Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R –, Rn. 12, juris), und angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung, wenn diese mietvertraglich vereinbart worden ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R –, Rn. 25, juris). Solche Kosten sind nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach dem Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gründen den Kosten der Unterkunft (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R –, Rn. 13, juris; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – L 4 AS 22/22 D –, Rn. 34, juris). Auch die Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung können Kosten der Unterkunft sein, sofern eine Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht und soweit damit Schäden versichert werden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 30. Juni 2021 – B 4 AS 76/20 R –, Rn. 15, juris). Kosten für Reparaturen an der Mietsache, die dadurch entstehen, dass der Mieter die Mietsache beschädigt, sind hingegen kein grundsicherungsrechtlicher Unterkunftsbedarf, weil hierzu nur Aufwendungen gehören, die bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstehen (BSG, a.a.O.).
51 Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG die Ansicht vertreten, dass wenn Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft zuschussweise zu übernehmen seien, dies „erst recht“ für die Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in einer Wohnung gelten müsse, die vom Antragsteller als Mieter zu tragen seien. Letztlich gehe es bei der Übernahme dieser Kosten um die Sicherung eines menschenwürdigen Wohnens (SG Reutlingen, Beschluss vom 13. November 2019 – S 4 AS 2464/19 ER –, Rn. 16, juris). Dieser Rechtsauffassung haben sich eine vereinzelte Stimme in der Kommentarliteratur (Berlit in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22, Rn. 54: „Auch Kosten für die Schädlingsbekämpfung in einer Wohnung sind Kosten der Unterkunft.“) sowie das SG Berlin im angefochtenen Urteil angeschlossen.
52 Nach Ansicht des Senats hingegen lässt sich die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf den vorliegenden Fall einer von Bettwanzen befallenen Wohnung übertragen. Denn das Bundessozialgericht stellt maßgeblich darauf ab, ob die Kosten, um die es geht, durch eine wirksame Verpflichtung im Mietvertrag begründet wurden. Im Mietvertrag der Kläger findet sich aber keine Vereinbarung zu den Kosten einer Ungezieferbekämpfung, so dass die Zahlungsverpflichtung der Kläger gegenüber der W. nicht durch eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag entstanden ist.
53 5. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass bei den Klägern durch die Kosten für die Schädlingsbekämpfung eine Unterdeckung aufgetreten ist, die mit ihrem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Eine aus der Verfassung folgende Notwendigkeit, hier einen weiteren Sonderfall einer gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringenden einmaligen, als Zuschuss gewährten Leistung zu schaffen – ggf. im Rahmen einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung –, besteht daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des grundsicherungsrechtlichen Existenzminimums nicht.
54 a. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –) ist als „Handlungsauftrag“ an die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu entnehmen, dass insbesondere die Möglichkeiten einer Erbringung als Zuschuss im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingehend geprüft werden sollten (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., (Stand: 04.03.2025), § 24, Rn. 38). Denn in dem genannten Beschluss wird u.a. ausgeführt:
55 „Auf die Gefahr einer Unterdeckung kann der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche […] auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zuschuss gewährte Leistungen verfassungskonform auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R –, juris, Rn. 13 ff.). Fehlt die Möglichkeit entsprechender Auslegung geltenden Rechts, muss der Gesetzgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf schaffen. Auf ein nach § 24 Abs. 1 SGB II mögliches Anschaffungsdarlehen, mit dem zwingend eine Reduzierung der Fürsorgeleistung um 10 % durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 SGB II ab dem Folgemonat der Auszahlung verbunden ist, kann nur verwiesen werden, wenn die Regelbedarfsleistung so hoch bemessen ist, dass entsprechende Spielräume für Rückzahlungen bestehen.
56 bb) Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 125, 175 <238>), wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist. Für einen internen Ausgleich darf jedoch nicht allgemein auf die Summen verwiesen werden, die den existenzsichernden soziokulturellen Bedarf decken sollen. Zudem muss der Pauschalbetrag hinreichend hoch bemessen sein, um einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu lassen“.
57 (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, Rn. 116 f., juris).
58 b. In diesem Zusammenhang war zunächst zu berücksichtigen – hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen –, dass ein Wanzenbefall einen Mangel der Mietsache darstellt, den grundsätzlich nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieter zu beseitigen hat (Amtsgericht [AG] Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 33 C 1888/21 (93) –, Rn. 3, juris). Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat. Kann bei einem erheblichen Ungezieferbefall der Wohnung die Ursache des Ungezieferbefalls weder dem Vermieter noch dem Mieter vorgeworfen werden oder ist die Ursache nicht aufklärbar, so begründet der Ungezieferbefall die Möglichkeit der Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB (Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 536 BGB (Stand: 29.08.2024), Rn. 123). Ist die Ursache des Ungezieferbefalls nicht feststellbar, lässt sich also nicht nachweisen, ob der Vermieter oder der Mieter ursächlich für dieses Problem verantwortlich ist oder es verschuldet hat, kommt ein Anspruch auf Erstattung der Schädlingsbekämpfungskosten (nur) dann in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (vgl. AG Bremen, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 25 C 0118/01 –, Rn. 6, juris) oder die umgehende Beseitigung des Ungezieferbefalls zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig war (§ 536a BGB).
59 Da die Kläger vorgetragen haben, dass sie sich vor der Beauftragung der Schädlingsbekämpfungsfirma an ihren Vermieter gewandt und den Bettwanzenbefall angezeigt hätten, kommt ein zivilrechtlicher Anspruch der Kläger gegen ihren Vermieter in Betracht bzw. wäre ein solcher in der Vergangenheit in Betracht gekommen. Die steuerfinanzierten Existenzsicherungsleistungen des SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Leistungen und Ansprüchen (vgl. §§ 3 Abs. 3 Hs. 1, 5 Abs. 1 SGB II). Wegen des Nachrangs der nach dem SGB II zu erbringenden Sozialleistungen sind die Kläger grundsätzlich auf diesen Anspruch zu verweisen.
60 Ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kläger in diesem Zusammenhang zu unterstützen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte gegenüber ihrem Vermieter wahrzunehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R – Rn. 17, juris), kann hier offen bleiben, da die Kläger sich durch die Aufnahme von Privatdarlehen selbst helfen konnten. Da ein zivilrechtlicher Anspruch der Kläger grundsätzlich in Betracht kommt bzw. in Betracht gekommen wäre, ist es nicht von Verfassungs wegen geboten, die Kosten für die erfolgte Schädlingsbekämpfung in ihrer Wohnung zwingend als eine Leistung zu qualifizieren, die vom SGB II-Leistungsträger zu erbringen ist.
61 c. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz wäre lediglich dann verletzt, wenn ein Leistungsträger die Leistungsberechtigten auf Ansprüche verweisen würde, die nicht oder nicht so rechtzeitig durchgesetzt oder von den Anspruchsverpflichteten nicht so rechtzeitig erfüllt werden können, dass die Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten sichergestellt ist (Pattar in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Kapitel 40, Rn. 2). Ein solcher Fall war hier aber nicht gegeben, denn die Kläger waren – worauf der Beklagte in seinem Bescheid vom 5. Dezember 2018 auch abgestellt hatte – in der Lage, sich private Darlehen zu beschaffen, durch die sie die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen konnten. Somit lag im Zeitpunkt der Bescheiderteilung kein unabweisbarer Bedarf vor, der vom Grundsicherungsleistungsträger zwingend – ggf. nachrangig, vgl. § 33 SGB II – zu decken gewesen wäre. Ein Bedarf ist nur dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter (einschließlich der Leistungen anderer Sozialleistungsträger) sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Das Merkmal der Unabweisbarkeit betrifft sowohl den Aspekt des Bedarfs als solchen als auch die Frage der anderweitigen Bedarfsdeckung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –, Rn. 20, juris). Im vorliegenden Fall war es den Klägern möglich, im Wege der Selbsthilfe ihren einmaligen Sonderbedarf zu decken.
62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
63 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung, da angesichts der Neufassung des § 21 Abs. 6 SGB II zum 1. Januar 2021 in vergleichbaren Konstellationen inzwischen diese Vorschrift zur Anwendung kommt.
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