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1 W 475/26•KG Berlin 1. Zivilsenat, 2026-06-09, 1 W 475/26
1 W 475/26Obergericht / I. Zivilkammer09.06.2026
Wenn Ehegatten, die am 1. Mai 2025 einen Ehenamen führten, diesen nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB widerrufen haben, sind sie nicht gehindert, sodann gemäß § 1355 Abs. 2 BGB einen – anderen – Ehenamen neu zu bestimmen. Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 15. Dezember 2025, 71h III 165/25
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 1 W 475/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0609.1W475.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1355 BGB, Art 229 § 67 Abs 1 S 1 Nr 2 BGBEG
Wenn Ehegatten, die am 1. Mai 2025 einen Ehenamen führten, diesen nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB widerrufen haben, sind sie nicht gehindert, sodann gemäß § 1355 Abs. 2 BGB einen – anderen – Ehenamen neu zu bestimmen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 15. Dezember 2025, 71h III 165/25
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 30. Dezember 2025 und die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 vom 7. Januar 2026 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 15. Dezember 2025 geändert:
Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 26. Juni 2025 auf Berichtigung des Eheregistereintrags E 2019 des Standesamts X von Berlin wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 werden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Die Beteiligten zu 3 und 4 schlossen am 16. Dezember 2019 vor dem Standesamt X von Berlin die Ehe und bestimmten den Geburtsnamen der Beteiligten zu 4 "C" zu ihrem Ehenamen. Der Beteiligte zu 3 stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voran.
2 Mit Erklärung vom 8. Mai 2025 widerriefen die Beteiligten zu 3 und 4 gegenüber dem Standesamt L die Bestimmung des Ehenamens gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Der Beteiligte zu 2 als zuständiges Standesamt nahm die Erklärung entgegen und beurkundete am 12. Mai 2025 im Eheregister, dass beide Ehegatten in der Ehe ihren jeweiligen Familiennamen vor der Ehe führen (Folgebeurkundung 1).
3 Mit weiterer Erklärung vom 20. Mai 2025 gegenüber dem Standesamt L haben die Eheleute nachträglich den Familiennamen "G" des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt. Der Beteiligte zu 2 hat diese Erklärung entgegengenommen und als Folgebeurkundung 2 beurkundet, dass beide Ehegatten in der Ehe den Familiennamen "G" führen.
4 Die Beteiligte zu 1 als zuständige Aufsichtsbehörde hat mit Antrag vom 26. Juni 2025 beantragt, die Folgebeurkundung 2 zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens vom 22. Mai 2025 für gegenstandslos zu erklären. Sie ist der Auffassung, dass die Folgebeurkundung unzulässig sei, weil der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 vom 20. Mai 2025 zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens nicht wirksam habe erklärt werden können.
5 Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1 entsprochen. Dagegen wenden sich sowohl der Beteiligte zu 2 als auch die Beteiligten zu 3 und 4 mit der Beschwerde.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
7 Die Beschwerden sind zulässig (§ 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG) und begründet. Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 26. Juni 2025 ist zurückzuweisen, weil die Folgebeurkundung 2 zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens vom 22. Mai 2025 nicht unrichtig ist. Die Bestimmung des Ehenamens ist wirksam.
8 Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die Bestimmung des Ehenamens "C" durch Erklärung gegenüber dem Standesamt L vom 8. Mai 2025 gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB wirksam widerrufen und führten von diesem Zeitpunkt an keinen Ehenamen mehr. Sie konnten deshalb am 20. Mai 2025 gemäß § 1355 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 BGB den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3 zu ihrem Ehenamen bestimmen. Das Recht dazu ergibt sich unmittelbar aus § 1355 BGB, ohne dass es einer Überleitungsvorschrift bedarf. Denn es handelt sich nicht um die Anwendung neuen Rechts auf einen bereits abgeschlossenen, sondern vielmehr auf einen neuen Sachverhalt.
9 Eine gesetzliche Vorschrift, die den Beteiligten zu 3 und 4 dieses Recht verwehren würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere regelt Art. 229 § 67 EGBGB einen solchen Ausschluss nicht. Eine Regelung wie in § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB oder § 1355b Abs. 3 S. 2 BGB, nach der nach einem Widerruf eine erneute entsprechende Namenserklärung nicht zulässig ist, hat der Gesetzgeber in Art. 229 § 67 EGBGB nicht aufgenommen. Dies war auch nicht etwa deshalb unnötig, weil er die Wahlmöglichkeiten für Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führten, in Art. 229 § 67 EGBGB abschließend aufgeführt hat (a.A.: OLG Karlsruhe, StAZ 2026, 140; OLG Köln, StAZ 2026, 143, 146). Denn Eheleute, die nach dem bisher geltenden Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, hätten ohne Überleitungsvorschrift nur deshalb nicht an den ab 1. Mai 2025 geltenden Regelungen teilhaben können, weil sie mangels einer Widerrufsmöglichkeit an die bereits erfolgte Bestimmung des Ehenamens gebunden waren. Nur zur (einmaligen) Überwindung dieser Bindung war eine Überleitungsvorschrift erforderlich. Die sich sodann ohne Bindung an eine frühere Wahl eröffnenden rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich unmittelbar aus dem BGB und mussten in Art. 229 § 67 EGBGB nicht geregelt werden.
10 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach bisheriger Rechtslage Einigkeit darüber bestand, dass das Recht der Ehegatten zur Bestimmung eines Ehenamens mit einmaliger Ausübung "verbraucht" ist bzw. (endgültig) erlischt (a.A.: OLG Karlsruhe a.a.O,; OLG Köln a.a.O.). Mit dieser Feststellung der Einmaligkeit der Wahl ist nur begründet worden, dass die aus der Unwiderruflichkeit der Ehenamensbestimmung folgende Bindung an den bestimmten Ehenamen nicht durch eine schlichte erneute Bestimmung eines anderen Ehenamens umgangen werden kann. Ein Grundsatz, dass auch nach einem wirksamen Widerruf keine neue Ehenamenserklärung abgegeben werden kann, ist mangels einer Möglichkeit zum Widerruf bisher nicht aufgestellt worden. Es gibt auch keine Gründe dafür, einen solchen Grundsatz aufzustellen. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Grundsatz der Namenskontinuität sind jedenfalls nicht beeinträchtigt, weil mit dem ausdrücklich zugelassenen Widerruf ohnehin eine Namensänderung bei zumindest einem Ehegatten einhergeht.
11 Eine nach dem Wortlaut des Art. 229 § 67 EGBGB nicht geregelter Ausschluss der Wahl eines Ehenamens ist auch nicht im Wege der Auslegung oder der teleologischen Reduktion zu begründen. Die Systematik des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB scheint allerdings einen gewissen Hinweis darauf zu geben, dass sich an den Widerruf des Ehenamens keine weiteren Namenserklärungen sollten anschließen können. Denn die Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB wäre nicht nötig gewesen, wenn sich alle gesetzlichen Namensbestimmungsmöglichkeiten der Ehegatten bereits durch einen Widerruf nach Nr. 2 (wieder) eröffnen. Diese systematische Unstimmigkeit erklärt sich jedoch ohne weiteres aus der Gesetzeshistorie: Nach dem Regierungsentwurf für das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BT-Drucks. 20/9041) war kein Widerrufsrecht, sondern allein das Recht der Ehegatten geplant, ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens unmittelbar neu zu bestimmen. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 20/10997) hat diese geplante Regelung um die (allgemeine) Möglichkeit eines Widerrufs erweitert, um weitere Fallgestaltungen zu erfassen. Im Zuge dieser Ergänzung ist offensichtlich nicht beachtet worden, dass die hinzugefügte Regelung so umfassend ist, dass sie die bisher geplante Regelung ersetzen kann. Möglich ist auch, dass mit dem Verbleib der Nr. 1 klargestellt werden sollte, dass im Falle der Neubestimmung eines Doppelnamens als Ehename nicht zusätzlich der Widerruf der ersten Ehenamensbestimmung erklärt werden muss. Allein die Existenz der Nr. 1 neben der Nr. 2 zwingt deshalb nicht zu einer Auslegung, die gesetzliche Rechte der Ehegatten beschränken würde.
12 Auch die Intentionen des Gesetzgebers erfordern eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion von § 1355 BGB i.V.m. Art. 229 § 67 EGBGB nicht. Hierbei ist zunächst zugrunde zu legen, dass Ziel des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts eine gewisse Liberalisierung des Namensrechts sein sollte (BT-Drucks. 20/9041 S. 23), selbst wenn für die weitergehenden Wünsche der Expertenkommission (anlasslose Namensänderung alle zehn Jahre und freie Namenswahl) kein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gesehen und eine generelle Umstrukturierung des Namensrechts für nicht kurzfristig realisierbar erachtet wurde. Das Gesetz war nicht auf eine Beschränkung namensrechtlicher Möglichkeiten gerichtet. Daraus, dass der Gesetzgeber einen aktuellen Handlungsbedarf nur bezüglich bestimmter, in der Regierungsbegründung aufgeführter Probleme gesehen hat, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass darüber hinausgehende Folgen, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben, ausgeschlossen sein sollten.
13 Mit der Beschlussempfehlung, als Übergangsregelung neben der Neubestimmung eines Doppelnamens auch einen Widerruf der Ehenamensbestimmung (Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) zuzulassen, hat der Rechtsausschuss "dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern bislang nicht die Möglichkeit hatten, ihren Kindern einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu erteilen und sich Ehegatten mitunter nur deshalb für einen Ehenamen entschieden haben, um eine namensrechtliche Verbindung ihrer Kinder zu beiden Elternteilen herzustellen" (BT-Drucks. 10/10997 S. 40). Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, das Widerrufsrecht auf Ehepaare zu beschränken, die ihren Kindern einen nunmehr möglichen Doppelnamen geben wollen. Vielmehr haben die Ehegatten nach Art. 226 § 67 Abs. 1 S. 2 EGBGB nur die Möglichkeit ("können"), den Geburtsnamen minderjähriger Kinder neu zu bestimmen. Das Widerrufsrecht steht auch Ehegatten zu, die es bei dem bisherigen Geburtsnamen ihrer Kinder belassen wollen und zukünftigen Kindern keinen Doppelnamen geben wollen, sowie Ehegatten, die keine Kinder haben und keine Kinder wünschen. Sie alle erhalten mit dem Recht zum Widerruf eine Namensgestaltung, die auch vor dem 1. Mai 2025 wählbar gewesen wäre. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass ausschließlich solche Namenserklärungen - übergangsweise - zulässig sein sollten, die Verwendung von Doppelnamen stärken.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Gerichtskosten fallen für die erfolgreichen Beschwerden nicht an. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 entspricht die Kostenerstattung billigem Ermessen.
15 Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) und des OLG Köln (a.a.O.) gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG und wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Zwar handelt es sich bei Art. 229 § 67 EGBGB um eine bloße Übergangsregelung. Diese hat jedoch mangels Befristung noch für lange Zeit Rechtswirkungen für die vor dem 1. Mai 2025 geschlossenen Ehen.
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