VG Berlin 29. Kammer, 2026-06-01, 29 I 1/26

29 I 1/26Verwaltungsgericht / Chamber 2901.06.2026

Regest

Wird in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren über die bereits angeordnete Beschlagnahme von Beweismitteln am Sitz des Vereinsvorstandes hinaus die Anordnung der Beschlagnahme von Daten gegenüber einem Serverbetreiber erforderlich, bleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, das die ursprüngliche Anordnung erlassen hat (Anschluss an VG Freiburg, Beschluss vom 6. April 2018 – 4 K 9673/17 –, juris Rn. 28).

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 29. Kammer — 29 I 1/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 29 I 1/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0601.29I1.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 2 VereinsG, § 52 Nr 3 S 1 VwGO, § 162 Abs 1 S 1 StPO, § 94 Abs 2 StPO, § 100a StPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren über die bereits angeordnete Beschlagnahme von Beweismitteln am Sitz des Vereinsvorstandes hinaus die Anordnung der Beschlagnahme von Daten gegenüber einem Serverbetreiber erforderlich, bleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, das die ursprüngliche Anordnung erlassen hat (Anschluss an VG Freiburg, Beschluss vom 6. April 2018 – 4 K 9673/17 –, juris Rn. 28).

Tenor

Die Beschlagnahme der Daten, die auf Servern der Antragsgegnerin via Google-Drive-Accounts des

  1. des Herrn F..., genutzt über:

f....com, sowie

  1. des Herrn I..., genutzt über:

g....com

gespeichert sind und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigungen „Generation Islam“ und „Realität Islam“ von Bedeutung sein können, wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1 I. Über den auf § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gestützten Antrag auf Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG der Vorsitzende.

2 II.1. Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig. Zwar ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, wo sich die Server mit den zu beschlagnahmenden Daten befinden, doch dürfte es sich bei der Auswertung der bei der vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 – VG 29 I 4/25 – angeordneten Durchsuchung vom 5. November 2025 festgestellten Accounts um eine Fortsetzung der selben Ermittlung handeln mit der Folge, dass die Zuständigkeit fortbesteht (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 6. April 2018 – 4 K 9673/17 –, juris Rn. 28). Jedenfalls aber ergibt sich die Zuständigkeit aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO, wobei an die Stelle der einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde hier die Ermittlungsbehörde tritt (vgl. auch § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3 2. Eine gesonderte Beschlagnahmeanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO ist neben der bereits im Beschluss vom 27. Oktober 2025 erfolgten Beschlagnahmeanordnung erforderlich, da der hiesige Antragsgegner in jenem Verfahren nicht beteiligt war. Sie ist auch nicht nach Art. 32 Buchst b des Übereinkommens des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, Convention on Cybercrime – CCC) entbehrlich, da die Daten nicht frei zugänglich sind und weder die Account-Inhaber noch der Antragsgegner dem Zugriff zugestimmt haben; der Antragsgegner hat den Zugriff mit Schreiben vom 5. November 2025 vielmehr ausdrücklich von einer entsprechenden Anordnung („legal request“) abhängig gemacht.

4 3. Es bedarf hingegen keiner erneuten Beteiligung der Account-Inhaber, da der Zugriff auf die hier betroffenen Daten ihnen gegenüber bereits mit dem ihnen als dortige Antragsgegner zu 1 und 2 bekannt gegebenen Beschluss vom 27. Oktober 2025 angeordnet wurde; daher liegt auch keine den Einschränkungen des § 100a StPO unterliegende verdeckte Ermittlung vor (vgl. zur „2. Phase“ auch Köhler in: Schmitt/ Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 100a Rn. 6c).

5 III. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Beschlagnahmen von Gegenständen hat Erfolg. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat als Verbotsbehörde mit Einleitungsverfügung vom 6. Oktober 2025 ein Ermittlungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG gegen „Generation Islam“ (GI) und „Realität Islam“ (RI) im Zusammenhang damit eingeleitet, dass es mit der Verbotsverfügung ebenfalls vom 6. Oktober 2025 die Vereinigung „Muslim Interaktiv“ (MI) auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und 3 VereinsG verboten und die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet, verbunden mit der Feststellung, dass die Tätigkeit von MI sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die vorliegend beantragt Maßnahme ist für die Fortsetzung der Ermittlung geboten. In dem Beschluss vom 27. Oktober 2025 hat das Gericht dazu ausgeführt:

6 „1. Die Vereinigung GI ist entgegen ihren Verlautbarungen nicht aufgelöst, so dass das Ermittlungsverfahren insoweit weiterhin auf das Vereinsrecht gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 1 A 14.16 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 = juris Rn. 23). Dies ergibt sich schon daraus, dass insbesondere die Antragsgegner zu 1 und 2 als bisherige Protagonisten der Vereinigung zwar nunmehr angeben, persönlich zu handeln, dafür aber weiterhin die von der Vereinigung eingerichteten Social-Media-Accounts nutzen (s. 1.1.4 der Einleitungsverfügung mit Anlage A 014).

7 2. Eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung setzt weiterhin einen auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Anfangsverdacht entsprechend § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO – voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2021 – OVG 1 L 14/20 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die vom Antragsteller in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf das Vollzugsersuchen des Bundesinnenministeriums im Einzelnen dargelegten Umstände und vorgelegten Materialien begründen den hinreichenden Anfangsverdacht, dass sich die Vereinigung GI gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, mithin die Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt sein können.

8 a) Das ergibt sich daraus, dass nach den Erkenntnissen des BMI die GI – ebenso wie RI und die nunmehr verbotene MI – im Anschluss an das ebenfalls vom BMI mit Verfügung vom 10. Januar 2003 ausgesprochene Betätigungsverbot für die Vereinigung Hizb ut-Tahrir (HuT) gegründet wurden und deren Ziele weiter verfolgt. Dieses Verbot ist bestandskräftig (BVerwG 6 A 1.04, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005, juris, bestätigt durch Urteil vom 25. Januar 2006, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 = juris; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 – 1 BvR 853/06 –, juris, sowie EGMR, Entscheidung vom 12. Juni 2012 – 31098/08 –, juris).

9 Hinsichtlich der maßgeblichen Grundlage für das seinerzeitige Verbot, die HuT proklamiere als einzige Lösung des israelisch-palästinensischen Konfliktes die gewaltsame Beseitigung Israels (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005, a.a.O. Rn. 30), wodurch der Gedanke der Völkerverständigung beeinträchtigt wird, ergibt sich dies aus den unter 2.1.2 der Einleitungsverfügung wiedergegeben Äußerungen des GI insbesondere in Form von Youtube-Videos der Antragsgegner zu 1 und 2.

10 b) Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen auch hinsichtlich einer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung, indem auf die Wiederherstellung des Kalifats hingewirkt werden soll. Damit regelmäßig verbunden ist die Vorstellung, dass Grundlage der staatlichen Herrschaftsordnung nicht die Selbstbestimmung des Volkes, sondern ausschließlich der Wille Allahs sei. Maß aller Dinge ist der Koran. Außerhalb der islamischen Religion kann es keinen Staat geben. Das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland wird folglich nicht anerkannt. Muslime dürfen im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht anerkennen und befolgen (zum „Kalifatsstaat“ BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – BVerwG 6 A 4.02 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 = juris Rn. 37.).

11 Dass die GI derartige, mit der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes nicht vereinbare Ziel anstrebt, ergibt sich aus den unter 2.1.1 der Einleitungsverfügung wiedergegebenen Äußerungen, darunter wiederum solche des Antragsgegners zu 1. Die dortigen Aufforderungen an Muslime, sich für die Wiedereinrichtung des Kalifats einzusetzen, und dazu etwa auf das Vorbild Saladins zu verweisen, spricht zudem dafür, dass die Vereinigung sich nicht auf den göttlichen Willen verlassen will, sondern sich kämpferisch- aggressiv für das Kalifat einsetzt.“

12 Dass sich an diesem Befund etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich.

13 IV. Das Gericht weist darauf hin, dass es zwar von seiner Zuständigkeit unabhängig vom Standort der Server ausgeht (ebenso LG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2022 – 519 Qs 8/22 –, wistra 2023, 433 = juris unter II.4.b). Ob es darüber hinaus eines Rechtshilfeersuchens nach Art. 31 CCC bedarf, unterliegt nicht seiner Beurteilung.

14 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden mangels Gebührentatbestandes im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht erhoben.

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