KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-01-14, 3 ORbs 230/25, 3 ORbs 230/25 - 122 SsBs 62/25

3 ORbs 230/25, 3 ORbs 230/25 - 122 SsBs 62/25Obergericht14.01.2026

Regest

1. Eine Ortsbezeichnung, die auf einen bestimmten Kilometer einer Bundesautobahn verweist, erfüllt die Anforderungen der Umgrenzungsfunktion im Bußgeldbescheid. 2. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Bundesautobahn im Berliner Stadtgebiet sind – unabhängig von der Frage der Randbebauung – als innerörtliche Verstöße zu behandeln. 3. Auch bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der nebenbei unter Nutzung seines Pkw Hausbesuche wahrnimmt, stellt die Verhängung eines Fahrverbots keine außergewöhnliche Härte dar, weil dadurch weder der Kernbereich seiner Berufsausübung tangiert noch seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 24. September 2025, 310 OWi 176/25

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 ORbs 230/25, 3 ORbs 230/25 - 122 SsBs 62/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-14

Aktenzeichen: 3 ORbs 230/25, 3 ORbs 230/25 - 122 SsBs 62/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0114.3ORBS230.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 1 StVG, § 26 Abs 3 StVG, § 66 Abs 1 Nr 3 OWiG, § 73 Abs 2 OWiG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine Ortsbezeichnung, die auf einen bestimmten Kilometer einer Bundesautobahn verweist, erfüllt die Anforderungen der Umgrenzungsfunktion im Bußgeldbescheid.

  2. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Bundesautobahn im Berliner Stadtgebiet sind – unabhängig von der Frage der Randbebauung – als innerörtliche Verstöße zu behandeln.

  3. Auch bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der nebenbei unter Nutzung seines Pkw Hausbesuche wahrnimmt, stellt die Verhängung eines Fahrverbots keine außergewöhnliche Härte dar, weil dadurch weder der Kernbereich seiner Berufsausübung tangiert noch seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 24. September 2025, 310 OWi 176/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2025 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1 Der Senat macht sich die von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 27. November 2025 mitgeteilten Gründe zu eigen und merkt lediglich ergänzend an:

2 1. Entgegen der Auffassung des Betroffenen besteht kein Verfahrenshindernis. Insbesondere ist keine Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG eingetreten. Der am 3. Januar 2025 erlassene und binnen zwei Wochen nach Erlass zugestellte Bußgeldbescheid der Polizei Berlin ist wirksam (zum Erfordernis dessen vgl. Thoma in Göhler, OWiG 19. Aufl. § 33 Rn. 2b, 35) und entfaltet deshalb gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG verjährungsunterbrechende Wirkung.

3 Soweit der Betroffene meint, der Bußgeldbescheid beschreibe den Ort der Tat im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nicht hinreichend genau, weswegen er unwirksam sei, dringt er damit nicht durch. Ob die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat den Ort und die Zeit ihrer Begehung hinreichend genau bezeichnet, hängt davon ab, ob der Bußgeldbescheid seine diesbezügliche Aufgabe erfüllt, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. BGHSt 23, 336; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2024 – 3 ORbs 31/24 – und 15. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 238/18 –, jew. m. w. N.). Der Bußgeldbescheid wird in seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt, wenn für den Betroffenen nicht in Frage stehen kann, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt werden soll. Die hinreichende Bestimmtheit verlangt nicht, dass das Gericht bereits allein aus dem Inhalt des Bußgeldbescheids endgültig entnehmen kann, welche konkrete Handlung dem Betroffenen zur Last gelegt wird. In Ergänzung des Bußgeldbescheids kann auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden, um zu klären, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist (vgl. BGH a. a. O.; Senat a. a. O. und Beschluss vom 1. Juli 2014 – 3 Ws (B) 340/14 – juris, jew. m. w. N.; Seitz/Bauer in Göhler a. a. O., § 66 Rn. 39a m. w. N.).

4 Diesen Anforderungen genügt der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid vom 3. Januar 2025. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2025 darauf hingewiesen, dass die im Bußgeldbescheid enthaltene Ortsbezeichnung „BAB 115, Höhe Kilometer 26,3“ dem Betroffenen ermöglicht, in Zusammenschau mit der Angabe der - minutengenauen - Tatzeit, des Fahrzeugkennzeichens und des Aktenzeichens, die Tat zu identifizieren. Zugleich wird sie dadurch von anderen möglichen Tatvorwürfen hinreichend abgegrenzt.

5 2. Die Verurteilung wegen einer Vorsatztat ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Bundesautobahn im Berliner Stadtgebiet als innerörtliche Verstöße zu behandeln (vgl. Senat DAR 2022, 392 sowie Beschlüsse vom 4. März 2024, a. a. O., 5. Januar 2022 – 3 Ws (B) 329/21 –, 22. März 2021 – 3 Ws (B) 35/21 – und 28. März 2001 – 3 Ws (B) 88/01 –, juris). Die nach der Tatbegehung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften differenzierende Regelung des Bußgeldkatalogs ist auf die höhere abstrakte Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich geschlossener Ortschaften zurückzuführen, ohne dass es dabei auf die verkehrsrechtliche Klassifizierung ankommt. Eine höhere abstrakte Gefährlichkeit ergibt sich bei der Berliner Stadtautobahn unter anderem aus der Vielzahl von Ein- und Ausfahrten, der häufig kurvigen Streckenführung sowie daraus, dass auf der Stadtautobahn jederzeit mit Verkehrsstauungen gerechnet werden muss (vgl. Senat DAR a. a. O. m. w. N.). Daran hat sich das Amtsgericht gehalten. Anhaltspunkte zur Abänderung der gefestigten Rechtsprechung ergeben sich aus dem Vorbringen des Betroffenen nicht, insbesondere spielt die Frage der Bebauung keine Rolle.

6 3. Dass die Urteilsgründe trotz der Höhe der verhängten Geldbuße keine weitergehenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausweisen, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Denn sie waren entbehrlich, weil das Amtsgericht das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat. Auch oblag dem Tatgericht mangels konkreter Anhaltspunkte keine Pflicht zur Aufklärung solcher Umstände mit Blick auf die Leistungs(un)fähigkeit des Betroffenen.

7 Der Betroffene war in zulässiger Weise von seiner Präsenzpflicht nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden. Er hatte seine Fahrereigenschaft eingeräumt und keine weiteren Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, als dass er beruflich als niedergelassener Zahnarzt selbständig tätig und sein Einkommen geregelt ist und Eigentümer eines Einfamilienhauses am Wannsee sowie des zur Tatzeit verwendeten PKW Porsche sei. Der Betroffene hat sich in Kenntnis des Vorwurfes und der im Bußgeldbescheid vorgesehenen nicht unerheblichen Rechtsfolgen (Geldbuße von 500,00 Euro und ein Monat Fahrverbot) mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG, dem das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen – wie vorliegend geschehen – nachkommen muss, bewusst die Möglichkeit genommen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20 –).

8 Gleiches gilt auch für Verfahren, in denen der Betroffene erlaubt abwesend ist, sein Verteidiger, der zugleich als sein Vertreter in der Hauptverhandlung auftritt, aber mangels Instruierung seitens des Betroffenen keine Angaben machen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2020, a. a. O., und 6. April 2018 – 3 Ws (B) 82/18 –, juris m. w. N.) und für die Verfahren, in denen der Betroffene zwar zur Hauptverhandlung erscheint, aber – berechtigterweise – zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigt (insoweit missverständlich zum Umfang der Aufklärungspflicht: Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 –, juris). Denn auch in diesem Fällen sieht der Betroffene bewusst davon ab, entsprechende Angaben u. a. zu seiner Leistungsfähigkeit zu machen (Senat, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O.).

9 4. Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 33 km/h ausweislich der § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Soweit die Rechtsbeschwerdeschrift ausführt, der Betroffene sei aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen, ist anzumerken, dass er sich hierauf grundsätzlich nicht berufen kann, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 2019 – 3 Ws (B) 111/19 – und 18. Februar 2019 – 3 Ws (B) 33/19 – jew. m. w. N.). Von der Anordnung eines Fahrverbots kann vielmehr nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV - insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots - eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 a. a. O. m. w. N.). Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2019 a. a. O. m. w. N.), ist nicht ersichtlich.

10 Das Amtsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage umfangreich auseinandergesetzt und kam rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung, dass mit der Verhängung des Fahrverbotes - auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit - keine unangemessene Härte für den Betroffenen einhergehe. Zwar nimmt er als freiberuflich tätiger Zahnarzt – außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis – unter Nutzung seines Pkws Hausbesuche bei Patienten in Senioren- und Pflegeheimen wahr. Dies macht jedoch nach den Urteilsgründen nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit aus, sodass der Kernbereich seiner Berufsausübung durch das Fahrverbot nicht tangiert wird und eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot nicht ersichtlich ist. Angesichts dessen sowie der Dauer des angeordneten Fahrverbotes von einem Monat ist es ihm auch unter Berücksichtigung seiner vom Amtsgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten, das Fahrverbot durch eine entsprechende Urlaubsplanung zu überbrücken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2019 a. a. O. sowie 22. September 2004 – 3 Ws (B) 418/04 – juris m. w. N.) oder in anderer Weise Vorkehrungen zu treffen, was ihm überdies durch die ausgesprochene Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG erleichtert wird.

11 Schließlich lassen die Urteilsgründe auch ausdrücklich erkennen, dass sich der Bußgeldrichterin der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre.

12 5. Auch die allgemeine Sachrüge deckt keine den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf.

13 6. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Dezember 2025 lag vor, rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung.

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