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3 ORbs 95/26, 3 ORbs 95/26 - 162 SsRs 16/16•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-05-11, 3 ORbs 95/26, 3 ORbs 95/26 - 162 SsRs 16/16
3 ORbs 95/26, 3 ORbs 95/26 - 162 SsRs 16/16Obergericht11.05.2026
1. Ein Betroffener kann bereits mit der Einlegung des Einspruchs einer Beschlussentscheidung durch das Gericht widersprechen. 2. Eine solche Erklärung entfaltet dem Gericht gegenüber mit dem Eingang der Akten ihre Sperrwirkung. 3. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht (erneut) widerspricht. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 25. Februar 2026, 295 OWi 1448/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 3 ORbs 95/26, 3 ORbs 95/26 - 162 SsRs 16/16
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0511.3ORBS95.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 72 Abs 1 OWiG, § 79 Abs 1 Nr 5 OWiG
Rechtskraft: ja
Ein Betroffener kann bereits mit der Einlegung des Einspruchs einer Beschlussentscheidung durch das Gericht widersprechen.
Eine solche Erklärung entfaltet dem Gericht gegenüber mit dem Eingang der Akten ihre Sperrwirkung.
Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht (erneut) widerspricht.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 25. Februar 2026, 295 OWi 1448/25
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Februar 2026 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
1 Die Polizei Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2025 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG eine Geldbuße von 175,00 Euro festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Verteidiger hatte bereits mit seinem Meldeschriftsatz vom 15. Juli 2025 einem Verfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG widersprochen.
2 Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 2. Januar 2026 mitgeteilt, dass es den Einspruch für unbegründet hält und gleichzeitig angekündigt, ohne Hauptverhandlung entscheiden zu wollen, wenn dem nicht binnen zwei Wochen widersprochen werde. Mit Beschluss nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG vom 25. Februar 2026 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 175,00 Euro verhängt. Hiergegen richtet sich das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen, das als Rechtsbeschwerde Erfolg hat.
II.
3 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
4 Der Senat deutet das zunächst als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen - entsprechend auch der Klarstellung in der Begründungsschrift - analog § 300 StPO in eine Rechtsbeschwerde um.
5 a) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs.1 Satz 2 OWiG bei der hier verhängten Höhe der Geldbuße lediglich "gegen das Urteil" zulässig, wenn sie gemäß § 80 OWiG zugelassen wird. Danach ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist hingegen die Zulassungsrechtsbeschwerde ausgeschlossen. Beschlüsse sind daher lediglich nach Maßgabe des § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2025 – 3 ORbs 41/25 –, juris m. w. N.).
6 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn "durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde".
7 b) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Aus der Darstellung des Verfahrensablaufs ergibt sich ausdrücklich, dass der Betroffene seine im Meldeschriftsatz gegen das Beschlussverfahren angebrachte Erklärung auf das gerichtliche Hauptverfahren bezogen wissen will.
8 Dass sich keine schriftliche (Vertretungs-)Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, steht der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen. Denn auch der nicht vertretungsbefugte Rechtsanwalt kann aus seiner Stellung als Verteidiger dem Beschlussverfahren widersprechen (vgl. Senat, a. a. O).
9 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
10 Der Beschluss ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Betroffene dem nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durchgeführten Verfahren durch seinen Verteidiger wirksam und rechtzeitig widersprochen hat.
11 Der vom Verteidiger gegenüber der Polizei Berlin erklärte Widerspruch war vom Amtsgericht zu beachten. Es hätte nicht nach § 72 OWiG entscheiden dürfen.
12 a) In Bezug auf den Zeitpunkt des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG anzubringenden Widerspruchs ist anerkannt, dass ihn ein Betroffener bereits mit der Einlegung des Einspruchs erklären kann und dass eine solche Erklärung mit dem Eingang der Akten dem Gericht gegenüber ihre Sperrwirkung entfaltet (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1974, 29). Auch der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Widerspruch schon im Vorverfahren in einem an die Bußgeldbehörde gerichteten Schriftsatz erklärt werden kann. In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden (Senat, a. a. O., sowie Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 3 Ws (B) 337/21 –, juris m. w. N.).
13 b) Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs (vgl. Senat, jew. a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 15. August 2013 – III-1 RBs 233/13 –, juris). Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung, bereits nach allgemeinen Grundsätzen, nicht beigemessen werden (vgl. Senat, jew. a. a. O.; BayObLG NStZ 2021, 503 m. w. N.). Der Beschluss ist daher auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben.
14 3. Der Senat verweist die Sache deshalb – auch wegen der Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurück.
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