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3 ORbs 69/26, 3 ORbs 69/26 - 122 SsBs 16/26•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-05-06, 3 ORbs 69/26, 3 ORbs 69/26 - 122 SsBs 16/26
3 ORbs 69/26, 3 ORbs 69/26 - 122 SsBs 16/26Obergericht06.05.2026
1. Es ist bereits fraglich, ob der Betroffene im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung dem Informationszugangs- oder Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers nicht im gebotenen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise Rechnung getragen worden ist und der Verteidiger im Hinblick hierauf – erfolglos – die Verlegung des Termins beantragt hat. 2. Möchte der an der Hauptverhandlung teilnehmende Verteidiger in der Rechtsbeschwerde die Versagung der Terminsverlegung rügen, so hat er darzulegen, dass er im Termin – naheliegenderweise durch Beantragung von Aussetzung oder Unterbrechung – deutlich gemacht hat, dass er trotz prozessualer Überholung an seinem Begehr festgehalten hat. 3. Sind dem Betroffenen Informationen vorenthalten worden, so hat die Verfahrensrüge darzutun, dass diese für die Schuld- oder Straffrage erheblich waren. Ist ihm dies nicht möglich, weil er den Zugang auch bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht erhalten hat, muss die Verfahrensrüge die zur Erlangung der Informationen aufgewandten Bemühungen darlegen. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 16. Januar 2026, 346 OWi 1262/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 3 ORbs 69/26, 3 ORbs 69/26 - 122 SsBs 16/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0506.3ORBS69.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 74 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Rechtskraft: ja
Es ist bereits fraglich, ob der Betroffene im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung dem Informationszugangs- oder Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers nicht im gebotenen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise Rechnung getragen worden ist und der Verteidiger im Hinblick hierauf – erfolglos – die Verlegung des Termins beantragt hat.
Möchte der an der Hauptverhandlung teilnehmende Verteidiger in der Rechtsbeschwerde die Versagung der Terminsverlegung rügen, so hat er darzulegen, dass er im Termin – naheliegenderweise durch Beantragung von Aussetzung oder Unterbrechung – deutlich gemacht hat, dass er trotz prozessualer Überholung an seinem Begehr festgehalten hat.
Sind dem Betroffenen Informationen vorenthalten worden, so hat die Verfahrensrüge darzutun, dass diese für die Schuld- oder Straffrage erheblich waren. Ist ihm dies nicht möglich, weil er den Zugang auch bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht erhalten hat, muss die Verfahrensrüge die zur Erlangung der Informationen aufgewandten Bemühungen darlegen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 16. Januar 2026, 346 OWi 1262/25
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.01.2026 wird nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
1 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Mai 2026 lag vor, gab aber keinen Anlass zu anderer Entscheidung. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat:
2 1. Es ist bereits fraglich, ob der Betroffene im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung dem Informationszugangs- oder Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers nicht im gebotenen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise Rechnung getragen worden ist. Es versteht sich nämlich von selbst, dass über die Anwesenheitspflicht des Betroffenen weder dieser noch sein Verteidiger entscheidet, sondern zunächst das Tat- und hiernach gegebenenfalls das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senat DAR 2025, 393 [Entbindung]).
3 2. Ob, was im Grundsatz denkbar ist (vgl. Senat VRS 137, 277 [2019]), das Amtsgericht aus Fürsorgegründen Anlass zur Verlegung des Termins gehabt hätte, um dem Verteidiger mehr Zeit für die Ansicht und Bewertung des Beweismittels (ProVida-Video) zu geben, kann und muss hier aber dahinstehen. Denn aus dem Rechtsbeschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt hat. Nicht einmal ergibt sich aus der Rechtsbeschwerdeschrift, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung das bisherige Verfahren beanstandet und geltend gemacht hat, er habe sich nicht ausreichend vorbereiten können.
4 Aus dem strafprozessualen Mündlichkeitsgrundsatz folgt, dass die Bußgeldrichterin bei dieser Sachlage nicht davon ausgehen musste, dass das mit dem Verlegungsantrag verbundene Begehren aufrechterhalten blieb. Der Verlegungsantrag war durch seine negative Bescheidung vielmehr im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erledigt. Dies galt prozessual, und auch tatsächlich ergab sich für das Amtsgericht nichts Gegenteiliges: Keinesfalls liegt es fern, dass ein Betroffener nach Einsicht in die Videoaufzeichnung seiner Fahrt seinen Verteidigungswillen fallen lässt. Möchte die Verteidigung bei dieser Sachlage Wirkungen für den Bestand des Urteils ableiten, muss sie in der Hauptverhandlung deutlich machen, dass sie an ihrem - an sich überholten - prozessualen Begehren festhalten will (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 3 ORbs 77/25 - [unveröff.]; OLG Saarbrücken VRS 29, 292 [jeweils Unbeachtlichkeit von nach § 219 StPO schriftsätzlich gestellten und in der Hauptverhandlung nicht wiederholten Beweisanträgen]; Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 7. Aufl., Rn. 717). Um dem Amtsgericht überhaupt Anlass zu Fürsorgemaßnahmen zu geben, hätte dies naheliegenderweise dadurch geschehen müssen, dass der Verteidiger Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt. Da Entsprechendes in der Rechtsmittelschrift nicht vorgetragen worden ist, ist die ausgeführte Verfahrensrüge nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
5 Die Richtigkeit dieses Ergebnisses ergibt sich auch daraus, dass sich anderenfalls jeder im Hauptverfahren begangene Verfahrensfehler selbst dann bis in die Rechtsbeschwerdeinstanz perpetuieren würde, wenn der Betroffene von seinem ursprünglichen Begehr zwischenzeitlich abgerückt wäre. Ein solcher Automatismus widerspräche dem auf 'Rede und Gegenrede' (und nicht auf 'Dulden und Schweigen') basierenden Mündlichkeitsgrundsatz. Ebenso stünde er nicht im Einklang mit den für Revision und Rechtsbeschwerde entwickelten Rügeerfordernissen (vgl. BGH NStZ 2009, 168; BVerfG NJW 2009, 1469), und schließlich wäre auch Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet (vgl. BGH NJW 2006, 1529).
6 3. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend beanstandet, lässt die Verfahrensrüge aber auch offen, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Verteidigung Einsicht in die bereitgestellten Beweismittel genommen hat und warum ihr eine sachgerechte Verteidigung am anberaumten Terminstag dennoch nicht möglich gewesen ist.
7 Dass derartiges, wie die Rechtsbeschwerde im nachgereichten Schriftsatz im Grundsatz plausibel ausführt, möglich war, entbindet sie nicht, solche tatsächlichen Umstände darzulegen, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine auf den konkreten Fall bezogene Überzeugung verschaffen können. Tatsächlich klärt auch dieser Schriftsatz nicht einmal hinreichend klar, ob jedenfalls der Verteidiger vor der Hauptverhandlung Einsicht in das Beweismittel genommen hat.
8 4. Selbst wenn die Verteidigung hier in einem wesentlichen Punkt beschränkt gewesen wäre, käme die zur Bedienungsanleitung von Messgeräten und den sog. Rohmessdaten entwickelte Rechtsprechung zum Tragen. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach gehalten, substantiiert vorzutragen, welche Tatsachen sich aus dem Beweismittel (hier: Video) ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Um diese Informationen muss sich der Betroffene bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge bemühen; die entsprechenden Anstrengungen sind gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530; Senat NStZ 2020, 104; DAR 2017, 593 und 2013, 211; OLG Bamberg DAR 2016, 337; OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 53). An entsprechenden Ausführungen fehlt es hier gänzlich. Wie dargelegt, ist noch nicht einmal hinreichend deutlich, ob die Verteidigung vor oder - zur Wahrung der Zulässigkeit der Verfahrensrüge - ggf. nach der Hauptverhandlung Einsicht genommen hat und ob sie - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - rechtsbeschwerderechtlich Erhebliches vorzutragen hat. Sollte dem Betroffenen entsprechender Vortrag aus Zeitmangel o. Ä. nicht möglich gewesen sein, wären zumindest entsprechende Bemühungen darzutun gewesen (vgl. BGH und Senat, jeweils a.a.O).
9 Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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