KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-04-14, 3 ORbs 52/26, 3 ORbs 52/26 - 122 SsBs 13/26

3 ORbs 52/26, 3 ORbs 52/26 - 122 SsBs 13/26Obergericht14.04.2026

Regest

Untergrundbahnhöfe, die nicht zugleich S- oder Fernbahnhöfe sind, sind keine Personenbahnhöfe im Sinne des § 5 Nr. 3 BerlLadÖffG, weshalb außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hier im Wesentlichen nur die nach § 4 BerlLadÖffG privilegierten Waren (z. B. Touristenbedarf) verkauft werden dürfen. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 12. Februar 2026, 325 OWi 470/25

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 ORbs 52/26, 3 ORbs 52/26 - 122 SsBs 13/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 3 ORbs 52/26, 3 ORbs 52/26 - 122 SsBs 13/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0414.3ORBS52.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 3 LÖG BE, § 3 Abs 2 Nr 1 LÖG BE, § 4 Abs 1 Nr 1 LÖG BE, § 5 Nr 3 LÖG BE, § 7 Abs 1 LÖG BE ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Untergrundbahnhöfe, die nicht zugleich S- oder Fernbahnhöfe sind, sind keine Personenbahnhöfe im Sinne des § 5 Nr. 3 BerlLadÖffG, weshalb außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hier im Wesentlichen nur die nach § 4 BerlLadÖffG privilegierten Waren (z. B. Touristenbedarf) verkauft werden dürfen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 12. Februar 2026, 325 OWi 470/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2026 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die Liste der angewendeten Vorschriften § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG und §§ 19, 30 Abs. 4 OWiG aufgenommen werden.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen die (hier als Neben- oder Verfahrensbeteiligte) betroffene Gesellschaft (fortan: Betroffene) wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BerlLadÖffG eine Geldbuße von 2.500 Euro festgesetzt. Der Bußgeldrichter hat es als erwiesen angesehen, dass die wegen ähnlicher Verstöße bereits mehrfach vorbelastete Geschäftsführerin der Betroffenen ein von dieser betriebenes Einzelhandelsgeschäft im U-Bahnhof Fehrbelliner Platz an einem Sonntag, nämlich am 13. April 2025 (im Urteil versehentlich: 14. April 2025), zum Verkauf geöffnet hatte und hier u.a. Getränke, Zeitschriften, Tabakwaren und fertig verpackte Snacks, Süßigkeiten, Instantnudeln und "Geschenkschachtel sowie einige wenige Reiseandenken an Berlin, hier insb. Mützen und Stoffbeutel", zum Verkauf angeboten hat (UA S. 3). Zum "Kernbereich" des Geschäfts gehörte nach den Urteilsfeststellungen auch die "Annahme von Paketen" (UA S. 4). Eine Arbeitnehmerin der Betroffenen war im Ladengeschäft tätig (UA S. 4). Die Betroffene wendet sich gegen das Urteil mit der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

2 Indem das Einzelhandelsgeschäft der Betroffenen am Sonntag, dem 13. April 2025, geöffnet war und darin durch eine Angestellte Waren verkauft wurden, ist durch die Geschäftsführerin der Betroffenen gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 BerlLadÖffG verstoßen worden, und diese Verstöße rechtfertigen die Bebußung der Betroffenen nach §§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BerlLadÖffG in Verbindung mit § 30 Abs. 4 OWiG.

3 1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Ladenöffnung am Sonntag, dem 13. April 2025, gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG verstoßen hat, was nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG ordnungswidrig ist.

4 a) Eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zu öffnen, ergab sich für die Betroffene nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG. Nach dieser Vorschrift dürfen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen: "Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten". Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass im Ladengeschäft der Betroffenen auch andere Waren angeboten worden sind, etwa Spirituosen. Diese dürften schon nicht als "Bedarf für Touristen" zu bewerten sein; jedenfalls sind sie nach allgemeiner Anschauung nicht "zum sofortigen Verzehr" bestimmt. Letzteres gilt z. B. offensichtlich auch für Instantnudeln. Mit der Verwendung des Adverbs "ausschließlich" macht das BerlLadÖffG deutlich, dass die bezeichneten Verkaufsstellen keine anderen Waren als die genannten anbieten dürfen. Da es sich bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG um eine Ausnahme von der Regel des § 3 BerlLadÖffG handelt, besteht, anders als die Rechtsbeschwerde meint (RB S. 5), auch kein Anlass zu einer den Tatbestand wortlautwidrig ausweitenden Auslegung.

5 b) Eine gesetzliche Ausnahme ergibt sich auch nicht aus § 5 Nr. 3 Satz 1 BerlLadÖffG. Hiernach dürfen an Sonn- und Feiertagen auch "Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf" geöffnet sein.

6 aa) Bedenken an der Einschlägigkeit des Ausnahmetatbestands ergeben sich bereits aus dem Erfordernis, dass nur "Reisebedarf" angeboten werden darf.

7 Reisebedarf sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 BerlLadÖffG "Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für Reiseapotheken, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten". Die vom Amtsgericht festgestellten Artikel dürften nicht allesamt hierunter fallen.

8 bb) Jedenfalls greift der Ausnahmetatbestand nicht, weil der U-Bahnhof Fehrbelliner Patz kein Personenbahnhof im Sinne des § 5 Nr. 3 BerlLadÖffG ist.

9 aaa) Dass U-Bahnhöfe keine Personenbahnhöfe im Rechtssinn sind, lag bereits § 8 Abs. 1 (Bundes-) LSchlG (fortan: LSchG) zugrunde. Da mit der Föderalismusreform 2006 die Zuständigkeit für die Regelung der Ladenschlusszeiten auf die Länder übergegangen ist, blieb es bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen, in Berlin bis 16. November 2006, in Kraft. Der Berliner Landesgesetzgeber wollte ausweislich der Drucksache 16/0015 (S. 13) vom 24. Oktober 2006, dass § 5 Nr. 3 BerlLadÖffG den §§ 8 und 9 LSchlG "entspricht". "Die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen", heißt es in den Materialien weiter, "sowie das zulässige Sortiment (Reisebedarf) für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Flughäfen werden vom BerlLadÖffG übernommen. Keinem Bahnhof oder Flughafen werden bisherige Privilegien entzogen." Daraus folgt, dass zwar keine Bestandsbefugnisse entfallen sollten, aber, abgesehen von der ausdrücklichen Einfügung der "Reisebusterminals", auch keine Erweiterung geplant war. Für den aus § 8 Abs. 1 LSchlG ins BerlLadÖffG übernommenen Terminus des "Personenbahnhofs" wiederum war aufgrund der Regierungsbegründung (BR-Drucks. 310/54 S. 19) geklärt, dass er sich nicht auf alle schienengebundenen Bahnen beziehen sollte und u.a. U-Bahnhöfe ausgenommen sein sollten (vgl. Müller in: Stober, LSchlG 4. Aufl. [2000] § 8 Rn. 11 m.w.N.). Folgerichtig bestimmte § 8 Abs. 1 Satz 1 LSchlG auch eine Ausnahme für "Personenbahnhöfe von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen ". Bei einem weiten, ggf. auch Untergrundbahnen einbeziehenden Verständnis von "Eisenbahn" hätte kein Grund bestanden, Magnetschwebebahnen in den Ausnahmetatbestand aufzunehmen. Vielmehr wird deutlich: Hätte der Gesetzgeber eine Ausnahme auch für Bahnhöfe von Untergrundbahnen gewollt, hätte er dies, wie auch für die Magnetschwebebahnen, entsprechend kodifiziert.

10 bbb) Zum selben Ergebnis führt die Begrifflichkeit des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). § 1 Abs. 2 AEG unterscheidet zwischen Eisenbahnen und "anderen Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart". Untergrundbahnen werden hier zwar nicht ausdrücklich genannt und damit von der Begriffsbedeutung "Eisenbahn" ausgenommen. Als Teil des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (vgl. z. B. § 1 Abs. 2 BayÖPNVG) zählt die Beförderung mit Untergrundbahnen aber ersichtlich zu den "anderen Schienenbahnen" im Sinne des § 1 Abs. 2 AEG, weshalb sie keine Eisenbahnen und ihre Bahnhöfe keine "Personenbahnhöfe" im Sinne des § 5 Nr. 3 BerlLadÖffG sind.

11 ccc) Dieses Ergebnis fügt sich auch ein in den Regelungsduktus des § 5 Nr. 3 BerlLadÖffG. Genannt werden hier nämlich neben Personenbahnhöfen Verkehrsflughäfen und Reisebusterminals. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber mit dieser Ausnahme-Trias den Fernreiseverkehr begünstigen, zu dem der Nutzer einer ausschließlich innerstädtisch verkehrenden Untergrundbahn nicht gehört.

12 ddd) Dieses Verständnis wird auch durch die Regelungssystematik und den Regelungszweck bestätigt. Das Berliner U-Bahn-Netz verfügt, was allgemeinkundig ist, über 175 Bahnhöfe, die sich auf neun Linien mit einer Gesamtlänge von rund 155 Kilometern verteilen. Nähme man nicht nur alle - zur Zeit - von der Deutschen Bahn betriebenen Fern- und S-Bahnbahnhöfe (so VG Berlin IR 2024, 228) von dieser Regelung aus, sondern - wie ausgeführt: gegen die Gesetzeshistorie - auch noch die 175 U-Bahnhöfe, wäre das Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen willkürlich entkernt. Eine Ausweitung des § 5 Nr. 3 BerlLadÖffG liefe dem Gesetzeszweck, insbesondere dem Arbeitnehmerschutz und der Schaffung "gesunder Wettbewerbsverhältnisse" (vgl. BVerfGE 1, 283 zur Arbeitszeitordnung), offenkundig zuwider.

13 eee) Auch das Berliner Verwaltungsgericht kommt in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2024 (IR 2024, 228) zum Ergebnis, dass Untergrundbahnen keine Eisenbahnen sind, Personenbahnhöfe aber ausschließlich zu Eisenbahnen gehören. Das VG benennt als Indiz für dieses Ergebnis auch die Zuständigkeit der Bundespolizei, die bei Bahnhöfen der U-Bahn ersichtlich nicht besteht. Ob das VG Berlin S-Bahnhöfe im Ergebnis zutreffend als Personenbahnhöfe im Rechtssinn bewertet hat, mag angezweifelt werden, kann hier aber dahinstehen.

14 c) Da § 5 Nr. 3 BerlLadÖffG bereits deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil der U-Bahnhof Fehrbelliner Platz kein "Personenbahnhof" im Rechtssinne ist, kommt es nicht darauf an, wie die Rechtsbeschwerde wohl hypothetisch formuliert, "ob der konkrete Betrieb an Sonntagen durch geeignete organisatorische Maßnahmen (...) auf zulässige Warengruppen ausgerichtet war oder ausgerichtet werden kann" (RB S. 6).

15 2. Indem am Tattag eine abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin der Betroffenen in der Verkaufsstelle gearbeitet hat (UA S. 4), hat die Geschäftsführerin auch gegen § 7 Abs. 1 BerlLadÖffG verstoßen, was nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BerlLadÖffG ordnungswidrig ist.

16 3. Auf der Grundlage einer von der Geschäftsführerin der Betroffenen begangenen ordnungswidrigkeitentatbestandlichen Handlung, die den Urteilsfeststellungen bei verständiger Würdigung noch zu entnehmen ist, konnte die Betroffene nach § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG bebußt werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird auch noch hinreichend deutlich, dass wegen des abgeurteilten Lebenssachverhalts (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 264 StPO) gegen die Geschäftsführerin oder einen anderen Repräsentanten der Betroffenen keine Geldbuße festgesetzt worden ist, was der Festsetzung einer (selbstständigen) Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 4 OWiG entgegengestanden hätte.

17 4. Gegen die Rechtsfolgenbemessung ist nichts zu erinnern. Das Amtsgericht hat den monatlichen Gewinn mit 1.000 Euro ausgesprochen zurückhaltend geschätzt. Die Überlegung, dass sich das Geschäft offenbar "wirtschaftlich rentiert" (UA S.6), obwohl gegen die Geschäftsführerin zuvor Geldbußen von insgesamt 27.000 Euro festgesetzt worden sind, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass die vom Tatgericht ermittelten Werte bei einer Schätzung nicht genau sein müssen, versteht sich von selbst. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen müssen dabei, bereits nach allgemeinen rechtsbeschwerderechtlichen Grundsätzen der Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung, nicht zwingend sein; es reicht aus, dass sie möglich sind (vgl. BGHSt 29, 18, Senat StV 2026, 179).

18 Dass es, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, "vielfältige Ursachen" haben kann, einen "Betrieb trotz Bußgeldern" fortzuführen (RB S. 7), mag im Kern zutreffen, macht die Schätzung des Tatgerichts aber nicht rechtsfehlerhaft. Denn aus den allein maßgeblichen Urteilsgründen ergibt sich kein auch nur im Ansatz naheliegendes Motiv für ein derart - jedenfalls dem Anschein nach - unwirtschaftliches und selbstschädigendes Verhalten. Nur wenn ein solcher Grund nahegelegen hätte, hätte sich das Amtsgericht damit auseinandersetzen müssen.

19 5. § 19 OWiG war in die Liste der angewendeten Vorschriften aufzunehmen, weil die beiden festgestellten Verstöße, wie sich aus der Festsetzung nur einer Geldbuße ergibt, vom Tatgericht als in Tateinheit stehend bewertet worden ist. Weder diese Bewertung noch die hier vorgenommene Ergänzung beschwert die Betroffene.

20 § 30 Abs. 4 OWiG war in die Liste aufzunehmen, weil hier keine natürliche Person, sondern ein Verband als so genannter Neben- oder Verfahrensbeteiligter bebußt worden ist.

21 6. Der Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Verteidigers der Betroffenen vom 13. April 2026 lag vor und wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.

22 7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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