VG Berlin 39. Kammer, 2026-06-19, 39 L 283/26 A

39 L 283/26 AVerwaltungsgericht / Chamber 3919.06.2026

Regest

§ 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet für das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge die bis zum 11. Juni 2026 (einschließlich) gestellt worden sind, die Geltung des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung an (entgegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, juris Rn. 79 bis 142).

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 39. Kammer — 39 L 283/26 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: 39 L 283/26 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0619.39L283.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 87e Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, Art 79 Abs 3 EUV 2024/1348, Art 6 Buchst b EUV 2024/1347

Leitsatz

§ 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet für das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge die bis zum 11. Juni 2026 (einschließlich) gestellt worden sind, die Geltung des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung an (entgegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, juris Rn. 79 bis 142).

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Der am 11. Juni 2026 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers türkischer Staats- und kurdischer Volksangehörigkeit,

2 die aufschiebende Wirkung der Klage 39 K 284/26 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2026 anzuordnen,

3 über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

4 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (fortan: AsylG a.F.) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde er fristgerecht erhoben, nachdem der mit der Hauptsache angegriffene Bescheid erst am 5. Juni 2026 zugestellt worden war.

5 Die Geltung des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung beruht auf § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG. Denn aus dieser Vorschrift folgt, dass das Asylgesetz in der genannten Fassung noch anzuwenden ist für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind. Dieser Regelungsgehalt lässt sich § 87e Abs. 1 Satz 2 hinreichend deutlich entnehmen. § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG lauten:

6 „Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 [fortan: AsylVfVO]. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes.“

7 Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO wiederum lautet:

8 „Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Diese Verordnung gilt für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der Richtlinie 2013/32/EU.“

9 Ziel des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist es, eine Übergangsregelung zu schaffen, die dadurch notwendig wurde, dass nicht nur die bisherigen Regelungen des Asylgesetzes zum materiellen Asylrecht, sondern auch diejenigen zum Verfahrensrecht mit Ablauf des 11. Juni 2026 außer Kraft getreten sind, die unionsrechtlichen Regelungen zum Verfahrensrecht aber gemäß Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO erst Anwendung finden in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden. Nach seinem Wortlaut ordnet § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in seiner ersten Variante an, dass „diese Regelung“ auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 – gemeint: in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung – gilt. Insoweit mag die Vorschrift Gesetz misslich formuliert sein und nicht den Empfehlungen des von dem Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit entsprechen; dies führt indes nicht zu deren Perplexität (so aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, juris Rn. 79 bis 142 [„Mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden herkömmlichen Auslegungsmethoden ist der Bedeutungsgehalt des § 87e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AsylG nicht zu entschlüsseln.“]).

10 Denn mit „dieser Regelung“ meint das Gesetz ersichtlich, die dem Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO zugrundeliegende Übergangsregelung, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: Das neue Asylverfahrensrecht der Asylverfahrensverordnung gilt erst für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden (Satz 1); die bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Anträge unterliegen in Hinblick auf das Verfahren noch dem alten Unionsrecht – namentlich der Richtlinie 2013/32/EU (Satz 2). Bringt man diese Regelung hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung zur Geltung, folgt daraus: Die Asylverfahrensverordnung und das Asylgesetz in der aktuellen Fassung gelten für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden; Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht worden sind, unterliegen in Hinblick auf das Verfahren dem alten nationalen Recht – namentlich dem Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung. In der Sache ordnet § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG die entsprechende Geltung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO auf das deutsche Asylverfahrensrecht an. Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift, die alte Rechtslage in Hinblick auf das Verfahren für bis zum 11. Juni 2026 gestellte Asylanträge fortgelten zu lassen. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Der in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVfO auf die nationale Rechtslage. Eine historische Auslegung führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis: Zwar ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, § 87e AsylG diene lediglich der „Klarstellung“ (BT-Drucks. 21/1848 S. 126) und war sich damit wohl nicht bewusst, dass die Fortgeltung alten Rechts der gesetzlichen Anordnung bedarf. Durch die explizite Bezugnahme auf das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung im Gesetzestext des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG hat der Gesetzgeber indes implizit zum Ausdruck gebracht, dass das alte Asylgesetz für die Übergangsfälle Geltung beanspruchen soll. Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG schließlich jeglichen Regelungsgehaltes berauben, so dass auch das bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigende Normerhaltungsgebot für das hier gefundene Auslegungsergebnis streitet.

11 2. Der Antrag ist unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG a.F., § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG a.F.) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg.

12 Der Antragsteller hat keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung geschildert. Er trug im Wesentlichen vor, die Türkei wegen Bedrohungen durch die Familie seiner Frau verlassen zu haben. Diese hätten die Beziehung abgelehnt und Probleme gemacht. Nach diesem Vortrag fehlt es jedenfalls an einer Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Art. 3 Nr. 5 StatusVO). Bei dem von dem Antragsteller geschilderten Geschehen handelt es sich um einen familiären Konflikt und allenfalls um allgemeine Kriminalität durch nichtstaatliche Akteure. Damit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 16a GG nicht vor.

13 Darüber hinaus fehlt es an den Voraussetzungen des Art. 6 Buchst. b StatusVO. Danach kann eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren nur ausgehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

14 Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn insbesondere der Staat geeignete Schritte unternimmt, um die Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 StatusVO). Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit setzt keine lückenlose Schutzgewährung in jedem Einzelfall und kein stets fehlerfreies Verhalten der Strafverfolgungsbehörden voraus. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt, noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1/94 –, juris Rn. 9).

15 Dies zugrunde gelegt, kann von einer fehlenden Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der türkische Staat weist im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der als politische Kriminalität zu konstatieren sind; es bestehen jedoch auch in diesem Bereich strukturelle Defizite in Hinblick auf Verfahrensdauer, Überlastung und Qualifikation des Personals (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, 20. Mai 2024, Lagebericht, S. 11). Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen bieten ein jedenfalls hinreichendes Schutzniveau. Auch in der Türkei sind die Tatbestände des Mordes, des Totschlags und der Körperverletzung sowie der Anstiftung hierzu strafbar. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch nicht, dass diese Regelungen grundsätzlich nicht umgesetzt werden. Zwar ist zu sehen, dass es insbesondere in ländlichen Gegenden Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlichen Schutzes geben kann (im Zusammenhang mit Blutrache vgl. etwa Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Blutfehden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. April 2023, S. 7). Jedoch wurden durch eine Reform des türkischen Strafgesetzbuches bereits im Jahr 2005 mildernde Umstände im Fall von Mord aus Gründen der Tradition beseitigt. So ist der Straftatbestand der Tötung aus Gründen der Tradition, der so genannte Ehrenmorde umfasst, mit einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe bemessen; es handelt sich hierbei um die schwerste Strafe im türkischen Recht; auch Anstiftung unter Verwandten steht unter Strafe (ACCORD, Ehrenmorde an heterosexuellen Männern aufgrund von Scheidung; Verbreitung; Umgang der türkischen Sicherheitsbehörden, 21. Mai 2021). Dieses Strafmaß wirkt abschreckend mitunter insoweit, dass Minderjährige eingesetzt werden, den so genannten „Ehrenmord“ zu begehen (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Blutfehden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. April 2023, S. 7). Ferner gibt es in der Türkei die Möglichkeit Kontaktverbote zu bewirken sowie Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes – einschließlich Polizeischutz – zu erwirken. Die Gerichte erlassen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten, wobei auf Antrag eine Verlängerung erwirkt werden kann. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 10, 6. August 2025, S. 275 f.). Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht generell von unzureichenden staatlichen Schutzmöglichkeiten in der Türkei ausgegangen werden.

16 Der Vortrag des Antragstellers stellt die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates nicht durchgreifend in Frage. Vielmehr hat er mitgeteilt, sich in der Hoffnung auf Besserung nicht an die Polizei gewandt zu haben. Nach den vorstehenden Ausführungen wäre es dem Antragsteller aber möglich und zumutbar gewesen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten und erforderlichenfalls der Polizei übergeordnete Behörden wie etwa die Staatsanwaltschaft mit dem Fall zu befassen. Dies hat er indes nicht getan, sondern ist ausgereist, ohne sich um anderweitigen Schutz zu bemühen.

17 Die grundsätzliche Schutzbereitschaft des türkischen Staates steht auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes entgegen (vgl. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 StatusVO).

18 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu Recht erfolgte. Denn ein unbegründeter Asylantrag ist gestützt auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

19 Vorliegend ist der Vortrag des Antragstellers „nicht von Belang“, denn er ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Auch als wahr unterstellt kann der Vortrag des Antragstellers die Gewährung internationalen Schutzes nicht begründen. Jedenfalls steht dem – wie gezeigt – die Schutzbereitschaft des türkischen Staates entgegen.

20 Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Insoweit verweist das Gericht auf die Begründung des mit der Hauptsache angegriffenen Bescheides, der es nach eigener Prüfung folgt, und sieht insoweit entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

21 Die Abschiebungsandrohung, deren Vollziehung zunächst ausgesetzt wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit verweist das Gericht auf die Begründung des mit der Hauptsache angegriffenen Bescheides, der es nach eigener Prüfung folgt, und sieht insoweit entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gerichtsverfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

23 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt. Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt dabei grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 –, juris Rn. 4 m. w. Nachw.). Gemessen daran bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers angesichts obiger Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.