VG Berlin 5. Kammer, 2026-05-08, 5 L 65/26

5 L 65/26Verwaltungsgericht / 5. Kammer08.05.2026

Regest

Zuständig für die Verhängung eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ist in Berlin der Dienstvorgesetzte, nicht der Vorgesetzte der Beamten.

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 65/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-08

Aktenzeichen: 5 L 65/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0508.5L65.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 S 1 BeamtStG, § 28 VwVfG, § 37 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG, § 80 Abs 5 VwGO ... mehr

Leitsatz

Zuständig für die Verhängung eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ist in Berlin der Dienstvorgesetzte, nicht der Vorgesetzte der Beamten.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das am 18. November 2025 mündlich ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird angeordnet; die bei dieser Gelegenheit eingezogenen Gegenstände (Tablet, Dienstausweis) sind an den Antragsteller herauszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der 2003 geborene Antragsteller steht seit 1. Juli 2025 als Beamter auf Widerruf im Dienst des Landes Berlin und absolviert den Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Ausbildungsgang „medic112“, das heißt unter Einschluss einer Ausbildung zum Notfallsanitäter.

2 Nachdem es in den ersten Monaten der Ausbildung zu Beanstandungen der Dienstausübung des Antragstellers gekommen war, leitete die Berliner Feuerwehr ein Entlassungsverfahren ein und informierte den Antragsteller darüber und über die Gründe dafür in einem Dienstgespräch am 11. September 2025; bis zum Wirksamwerden der Entlassung sollte der Antragsteller weiter den Vorbereitungsdienst absolvieren. Nach einer weiteren Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seinem Klassenleiter sprach der stellvertretende Leiter der Rettungsdienstschule am 18. November 2025 mündlich das Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung aus; sein Dienstausweis und das dienstlich bereitgestellte Tablet wurden einbehalten.

3 Der Antragsteller hat am 12. Januar 2026 Widerspruch erhoben, über den der Antragsgegner, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Das Verlangen des Antragstellers, das mündlich ausgesprochene Verbot schriftlich zu fixieren und zu begründen, hat der Antragsgegner bis jetzt ebenfalls, soweit ersichtlich, nicht beschieden. Auch eine Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers hat der Antragsgegner bis jetzt offenbar nicht getroffen.

4 Am 20. Januar 2026 hat der Antragsteller sinngemäß beantragt,

5 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anzuordnen und die eingezogenen Gegenstände (Tablet, Dienstausweis) an den Antragsteller herauszugeben.

6 Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft. Denn der Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 LBG keine aufschiebende Wirkung.

7 Der Antrag ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung auch begründet.

8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise anordnen.

9 Das Gericht hat dabei eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, bei der die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Diese Abwägung richtet sich zunächst nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung bestehen. Ist er offensichtlich rechtmäßig, besteht regelmäßig kein überwiegendes privates Interesse, von der Vollziehung verschont zu bleiben. Kann insoweit keine eindeutige Aussage getroffen werden, können die (tendenziellen) Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, als Gewichtungselement berücksichtigt werden. Gegebenenfalls folgt auf einer weiteren Stufe eine reine Interessenabwägung (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 ff. m.w.N.).

10 Daran gemessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Denn es bestehen durchgreifende Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des am 18. November 2025 mündlich ausgesprochenen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte. Der Widerspruch des Antragstellers wird daher voraussichtlich Erfolg haben.

11 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist formell rechtswidrig, weil es nicht vom zuständigen Dienstvorgesetzten, sondern von einem Vorgesetzten, dem stellvertretenden Schulleiter der Rettungsdienstschule, Herrn Brandamtsrat S..., ausgesprochen wurde (1.). Außerdem fehlt es an der erforderlichen Anhörung des Antragstellers (2.).

12 1. Das Landesbeamtengesetz enthält, anders als etwa das Bundesbeamtengesetz in § 66, keine Regelung zur Zuständigkeit für die Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte.

13 Die danach geltende allgemeine Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus den §§ 3 ff. LBG. Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG). Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist (§ 4 Abs. 1 LBG). Dienstvorgesetzter ist, wer ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt im Bereich der Hauptverwaltung die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LBG). Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine Tätigkeit dienstliche Anordnungen erteilen kann (§ 5 Abs. 2 LBG).

14 Zuständig für die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist danach der Dienstvorgesetzte. Denn es handelt sich bei dieser Maßnahme nicht um eine dienstliche Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 LBG, sondern um eine beamtenrechtliche Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG.

15 Eine dem Dienstvorgesetzten obliegende beamtenrechtliche Entscheidung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Dienstherr Angelegenheiten regelt, die den Beamten nicht als bloßen Amtswalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger von originären Rechten und Pflichten betreffen. Dienstliche Anordnungen, die (auch) der Dienstvorgesetzte treffen kann, regeln dagegen Angelegenheiten, die den Beamten nur in seiner Eigenschaft als Glied der Verwaltungsorganisation berühren, weil sie als behördeninterne Weisungen lediglich die Gehorsamspflicht des Beamten konkretisieren. Beamtenrechtliche Entscheidungen ergehen in der Regel als Verwaltungsakt; dienstliche Anordnungen können und werden regelmäßig in anderer Form ergehen, etwa die Umsetzung, die Zuweisung von Aufgaben oder die Änderung des Aufgabenbereichs durch Organisationsverfügung. (vgl. Werres in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2026, § 2 LBG NRW 2016 Rn. 53 ff. zum inhaltlich vergleichbaren § 3 BBG). Fehlt eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung, ist der Dienstvorgesetzte zuständig; § 5 Abs. 2 LBG ist dann als subsidiäre Zuständigkeitsregelung anzusehen (vgl. Franke in: GKÖD, Stand: März 2026, § 3 BBG Rn. 12).

16 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf der Grundlage von § 39 Satz 1 BeamtStG berührt die persönliche Rechtsstellung des Beamten, nämlich seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, und nicht nur den innerdienstlichen Aufgabenbereich. Sie ist personen-, nicht dienstpostenbezogen. Zuständig ist deshalb der Dienstvorgesetzte (vgl. auch Herrmann in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 4 m.w.N.).

17 Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als oberste Dienstbehörde hat die Befugnis zur Bestimmung von Dienstvorgesetzten für die Beschäftigten der Berliner Feuerwehr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG bis auf Widerruf auf die Berliner Feuerwehr übertragen (Anordnung vom 19. Juni 2016, Amtsblatt S. 1460 f.). Mit der Geschäftsanweisung ZS R - Nummer: 01/2017 wurden der Landesbranddirektor und der ständige Vertreter des Landesbranddirektors zu Dienstvorgesetzten bestimmt (Ziffer 1). Die oben beschriebene Systematik des Landesbeamtengesetzes aufgreifend ist danach der Dienstvorgesetzte für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Beamten zuständig (Ziffer 2 Abs. 1); Vorgesetzter hingegen ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann (Ziffer 2 Abs. 2). Diese Geschäftsanweisung ist zwar mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft getreten, wird aber - wie sich den Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren entnehmen lässt - offenbar weiter angewandt.

18 Dienstvorgesetzte mit allgemeiner Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen sind danach der Landesbranddirektor und sein Stellvertreter. Diese sind jedoch, soweit ersichtlich, nicht an der Entscheidung beteiligt gewesen, gegen den Antragsteller ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu verhängen.

19 Für die Beamtenanwärter in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte darüber hinaus die zur Ausbildungsleitung bestimmten Dienstkräfte, also insbesondere die Leitung der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie (BFRA) und der Rettungsdienstschule, im Rahmen der ihnen von der Dienstbehörde übertragenen Befugnisse (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst - APOmDFw); sie leiten und überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung (Satz 2) und werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den jeweiligen Lehrkräften und den an der berufspraktischen Ausbildung mitwirkenden Dienstkräften unterstützt (Satz 3).

20 Demgemäß mag der Leiter der BFRA, wie er in seinem im vorliegenden Verfahren eingereichten Vermerk vom 16. April 2026 meint, zu „Handlungen im Sinne eines Dienstvorgesetzten - mindestens in Bezug auf den Aufgabenkreis der mit der Akademieleitung in Zusammenhang stehenden üblichen Vorgänge“ - ermächtigt sein. Das kann Maßnahmen wie die Suspendierung vom Unterricht oder den Ausschluss von bestimmten Veranstaltungen umfassen.

21 Es ist jedoch weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Leiter der BFRA selbst oder anderen zur Ausbildungsleitung bestimmten Dienstkräften auch außerhalb des Bereichs der Ausbildung allgemeine beamtenrechtliche Entscheidungen wie die (das Beamtenverhältnis umfassend betreffende) Anordnung eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte übertragen worden wären. Die vom Antragsgegner behauptete Delegation dieser Aufgabe ist demgemäß nicht nachvollziehbar.

22 Dass der Leiter BFRA im Rahmen von Beteiligungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz zum Vertreter des Landesbranddirektors bestellt worden ist, wie der Antragsgegner vorträgt, ändert daran nichts. Die Ermächtigung, auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu verhängen, lässt sich daraus nicht ableiten.

23 Auch die Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) für den Leiter der BFRA, auf die sich der Antragsgegner beruft, stützt seine Auffassung nicht. Zum Umfang der Befugnisse heißt es dort unter anderem: „Die Leitungskraft der BFRA ist gegenüber den derzeit drei Leitungskräften (Referatsleiter …) unmittelbar weisungsbefugt. Für alle weiteren Mitarbeiter/-innen ist er/sie über einen hierarchischen Aufbau mittelbar weisungsbefugt“. Das betrifft erkennbar die jedem Behördenleiter obliegende (innerdienstliche) Weisungsbefugnis gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern, nicht aber die Zuständigkeit für allgemeine beamtenrechtliche Entscheidungen.

24 In die gleiche Richtung weist die „Beschreibung des Handlungsspielraums“ in der Anlage zu Ziffer 5 BAK, wo es heißt: „Entscheidungen im Rahmen der Durchführung des Dienst- und Ausbildungsbetriebes sowie Personalführung in der gesamten BFRA, Vorlagen und Schreiben für die Behördenleitung, Erledigung des Schriftverkehrs mit zugewiesener Unterschriftsbefugnis, selbständige und eigenverantwortliche Erteilung von Auskünften, Fertigung von Stellungnahmen für die Behörde mit Außenwirkung, Beratung der Behördenleitung und anderer Organisationseinheiten innerhalb der Berliner Feuerwehr, unterschriftsreife Vorbereitung von Handlungsempfehlungen für die Behördenleitung.“ Auch dies deutet nicht darauf hin, dass der Leiter der BFRA umfassend zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen sein soll.

25 Der Brandamtsrat S..., der am 18. November 2025 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen hat, war als stellvertretender Leiter der Rettungsdienstschule Vorgesetzter, aber nicht Dienstvorgesetzter des Antragstellers und damit für die Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte nicht zuständig.

26 Da die mündlich ausgesprochene Verfügung, anders als offenbar zunächst beabsichtigt, bisher von der Dienstbehörde nicht schriftlich bestätigt worden ist, wurde dieser Zuständigkeitsmangel nicht behoben. Auch im Entlassungsverfahren hat der Antragsgegner offenbar bis jetzt keine Entscheidung gefällt.

27 2. Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Anhörung vor der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Daran fehlt es.

28 Anders als der Antragsgegner geltend macht, ist insbesondere nicht erkennbar, dass dem Antragsteller im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Entlassung anheimgestellt war, sich auch zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu äußern. Bei dem „Gespräch zum Entlassungsvermerk“ am 11. September 2025, in dem dem Antragsteller die beabsichtigte Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mitgeteilt worden war, gingen offenbar alle Beteiligten noch davon aus, dass der Antragsteller „bis zum Wirksamwerden der Entlassung weiterhin in der Ausbildung verbleibt und Mitglied seines Klassengremiums bleibt“. Das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Entlassung vom 21. November 2025 enthält ebenfalls keine Ausführungen zu dem (zu diesem Zeitpunkt mündlich bereits verfügten) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

29 Eine Anhörung war entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht entbehrlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug (1. Alt.) oder im öffentlichen Interesse (2. Alt.) notwendig erscheint.

30 Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 14).

31 Daran gemessen war eine Gefahr im Verzug (1. Alt.) am 18. November 2025 nicht erkennbar, auch wenn man die Auffassung des Antragsgegners zugrunde legt, der Antragsteller habe mit seiner Äußerung in einem Chat mit seinem Klassenlehrer angekündigt, die Presse über innerdienstliche Vorgänge zu informieren. Denn diese mögliche „Flucht in die Öffentlichkeit“ ließ sich durch ein sofortiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ohne auch nur kurzfristige, gegebenenfalls mündliche Anhörung des Antragstellers nicht effektiv verhindern. Dass die nach Ansicht des Antragsgegners fehlende charakterliche und fachliche Eignung des Antragstellers eine auch nur mündliche Anhörung ausgeschlossen hätte, behauptet der Antragsgegner selbst nicht.

32 Ein öffentliches Interesse (2. Alt.) ist Lückenschließungs- und Auffangtatbestand und bedarf schon im Hinblick auf die übrigen Ausnahmetatbestände des Abs. 2 und 3 restriktiver Interpretation. Für die Annahme eines öffentlichen Interesses reicht nicht der Hinweis auf das Prinzip der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns. Es müssen darüberhinausgehende qualifizierende Merkmale gegeben sein. Dies ist etwa der Fall, wenn das Wohl des Bundes oder eines Landes bei einer vorherigen Anhörung gefährdet wären, ebenso bei Gefahren im Falle einer vorherigen Anhörung für wichtige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 28 Rn. 52 m.w.N.). Auch dies ist nicht ansatzweise erkennbar.

33 Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Äußerung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren konnte mithin eine Heilung nicht bewirken (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 18). Ob eine ordnungsgemäße Anhörung im Widerspruchsverfahren erfolgen wird, erscheint zweifelhaft. Denn der Antragsgegner hat auch im vorliegenden Verfahren deutlich gemacht, dass er eine Anhörung für entbehrlich hält.

34 Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anzuordnen ist, sind auch die bei dieser Gelegenheit einbehaltenen Gegenstände herauszugeben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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