LG Berlin II 83. Zivilkammer, 2026-01-27, 83 T 301/25

83 T 301/25Kantonsgericht27.01.2026

Regest

Zu Nachweiszwecken der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung darf das Gericht neben der ordnungsgemäßen Rechnungslegung auch nach seinem Ermessen Belege und Originalkontoauszüge verlangen. Das Ermessen bezüglich der Anforderung von Originalkontoauszügen ist allerdings erst eröffnet, wenn konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind. Verfahrensgang vorgehend AG Lichtenberg, 10. Dezember 2025, 160 XVII 19/20

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 83. Zivilkammer — 83 T 301/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-27

Aktenzeichen: 83 T 301/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0127.83T301.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1835 Abs 1 BGB, § 1835 Abs 2 BGB, § 1865 Abs 1 BGB, § 1865 Abs 3 BGB, § 1866 BGB

Leitsatz

Zu Nachweiszwecken der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung darf das Gericht neben der ordnungsgemäßen Rechnungslegung auch nach seinem Ermessen Belege und Originalkontoauszüge verlangen. Das Ermessen bezüglich der Anforderung von Originalkontoauszügen ist allerdings erst eröffnet, wenn konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind.

Verfahrensgang

vorgehend AG Lichtenberg, 10. Dezember 2025, 160 XVII 19/20

Tenor

Auf die Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.12.2025 aufgehoben.

Gründe

1 Die gemäß § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde des Betreuers ist begründet. Denn die Voraussetzungen für das vom Amtsgericht verhängte Zwangsgeld liegen nicht vor. Es hat keine rechtmäßige Anordnung des Betreuungsgerichts vorgelegen, zu deren Befolgung der Betreuer gemäß § 1862 Abs. 3 Satz 2 BGB durch ein Zwangsgeld hätte verpflichtet werden können.

2 Es wird zunächst auf die [an die neue Rechtslage und den vorliegenden Fall angepassten] zutreffenden Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 10.12.2020 (Az. xxxxx) Bezug genommen. Dort heißt es:

3 „Nach [§ 1865 BGB] ist der Betreuer verpflichtet, dem Gericht gegenüber seine Vermögensverwaltung ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den [§§ 1862, 1866 BGB] nachkommen kann. Gemäß [§ 1865 Abs. 3 BGB] soll die Rechnung über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben (wobei das Betreuungsgericht in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten kann). Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung (LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 301 T 28/18 –, Rn. 3, juris).

4 Die vom Betreuer mit der Rechnungslegung [für den Zeitraum 02.07.2024 bis 01.07.2025] eingereichten Belege (Buchungslisten [...] StarMoney Business [...]) genügen diesen Anforderungen. Dabei ist es unschädlich, dass die Umsatzübersichten als Aussteller nicht die Bank erkennen lassen, da für eine formell ordnungsgemäße Rechnungslegung eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr genügt, die dem Betreuungsgericht die Überprüfung entsprechend [§ 1866 BGB] ermöglichen. Eine solche Prüfung ist grundsätzlich auf die rechnerische Richtigkeit und sachliche Vollständigkeit gerichtet.

5 Zu Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege verlangen. Das Ermessen ist hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6. Oktober 2016, 5 T 80/16; Schulte-Bunert in: Erman, BGB 15. Aufl. 2017, § 1841 BGB; LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 301 T 28/18 –, Rn. 5, jeweils zitiert nach juris; LG Berlin, Beschluss vom 13. April 2017, 83 T 147/16).

6 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anhaltspunkte für etwaige Manipulationen oder Fälschungen sind nicht ersichtlich oder vom Amtsgericht näher begründet. Allein der Umstand, dass die Umsatzübersichten mit einer Banking-Software erstellt sind, führt nicht zu einer Vorlagepflicht der Kontoauszüge [...]. Ergeben sich aus der Rechnungslegung als solcher keine Beanstandungen, Zweifel oder Auffälligkeiten, besteht aber keine Grundlage für die Vorlage von Belegen (gleich in welcher Form). Unabhängig von der Frage, welche Belege überhaupt für ggf. zweifelhafte Positionen im Rahmen der Abrechnung geeignet sind, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, welche Beanstandungen an der Rechnungslegung Zweifel aufwerfen oder Misstrauen gegen die Vermögensaufstellung des Betreuers begründen.“

7 Dem ist nur Folgendes hinzuzufügen:

8 Entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses war daher im vorliegenden Einzelfall die Vorlage der erforderten Belege nicht unabdingbar, da diese nicht benötigt wurden, um eine sachliche Prüfung der Rechnungslegung gemäß § 1866 Abs. 1 BGB zu ermöglichen. Auch zur Prüfung der aktualisierten Vermögensübersicht per 01.07.2025 (Bl. 215 f. d.A.) wurden diese nicht benötigt. Zwar ist die Vermögensübersicht als Ergänzung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechend § 1835 Abs. 2 BGB in geeigneter Weise zu belegen. Dies ist aber vorliegend durch die Einreichung der Ab- und Zugänge auf den Konten sowie die bereits vorliegenden Belege bereits erfolgt, da anderes Vermögen des Betroffenen weder zuvor noch aktuell vorhanden ist.

9 Der Akte ist zudem zu entnehmen, dass bei der Rechnungslegung 2022/2023 es zu Aufklärungsbedarf betreffend zwei Buchungen kam. Bezogen auf dieses Jahr war daher die entsprechende Anordnung des Amtsgerichts gerechtfertigt und dem kam der Beschwerdeführer auch nach. Die Rechnungslegung2003/2024 erfolgte dann ebenfalls unter Verwendung von StarMoney, eine Beanstandung durch das Amtsgericht erfolgte gleichwohl nicht. Insoweit erscheint das nunmehr erfolgte Anfordern hierzu widersprüchlich. Die zwei inhaltlichen Beanstandungen für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden ausgeräumt und hatten zudem nichts mit der Umsatzübersicht als solcher zu tun. Insoweit kann das Beharren des Rechtspflegers auf der Vorlage der Kontoauszüge aus Sicht der Kammer objektiv nicht nachvollzogen werden und erscheint durch den damit - auch für den Rechtspfleger selbst verbundenen - erheblichen Mehraufwand unangebracht.

10 Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.

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