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35 L 94/26•VG Berlin 35. Kammer, 2026-05-22, 35 L 94/26
35 L 94/26Verwaltungsgericht / Chamber 3522.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 35 L 94/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0522.35L94.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 18 Abs 3 SchulG BE, § 55a Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs 1 GrSchulV BE, § 5a Abs 1 BesPädSchulAufnV BE ... mehr
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx--Schule aufzunehmen;
3 hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig im weiteren Auswahlverfahren betreffend die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx--Schule für das Schuljahr 2026/2027 zu berücksichtigen,
4 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx--Schule oder zumindest die hilfsweise geltend gemachte weitere Berücksichtigung in dem entsprechenden Auswahlverfahren beanspruchen kann.
5 Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung – GsVO – und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (ausführlich hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2026 – OVG 3 S 96/25 –, EA S. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 –, juris Rn. 15 ff.).
6 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die Xxx-xxx-xxx--Schule eine Staatliche Internationale Schule Berlins – SISB –, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen.
7 § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6).
8 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx--Schule im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1 nicht vor. Denn ihre Familie ist weder als international mobil (1.) noch als dauerhaft in Berlin lebend (2.) einzuordnen.
9 1. Die Antragsteller haben im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen an die internationale Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP erfüllen. Sie machen insoweit geltend, die Antragstellerin zu 2 sei bei i... im sog. Rotationssystem angestellt. Sie betreue derzeit als Leiterin ein Projekt am Einsatzort Berlin, wobei ihr diese Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2026 übertragen sei. Nach dem Manteltarifvertrag der L... stehe ihrem Arbeitgeber das Recht zu, sie jederzeit in ein anderes Land zu versetzen und ihr eine andere gleichwertige Funktion oder Tätigkeit zuzuweisen. Mitarbeiter im Rotationssystem würden im Regelfall im Abstand von vier Jahren in andere Länder entsandt. Sie habe sich um eine erneute Auslandsentsendung beworben, die internen Auswahlgespräche und Abstimmungsprozesse liefen bereits. Eine Festlegung auf den Ort und den genauen Zeitpunkt der Entsendung habe noch nicht stattgefunden. Die Antragsteller hätten sich bereits in der Vergangenheit berufsbedingt durch das Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu 2 im Ausland aufgehalten, namentlich von Dezember 2009 bis Dezember 2014 in P... und von Januar 2015 bis Dezember 2018 in Q... . Seit Anfang 2019 hielten sie sich in Deutschland auf, da sie Auslandseinsätze mit der noch sehr jungen Antragstellerin zu 1 hätten vermeiden wollen. Aufgrund der zwei vorherigen aufeinanderfolgenden Auslandsaufenthalte sowie dem Alter der Kinder sei der Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2 ihrer Bitte entgegengekommen und habe von einer Entsendung ins Ausland bis Ende 2026 abgesehen. Die Antragsteller würden im Jahr 2027 für einen Zeitraum von voraussichtlich 4 Jahren aufgrund der Entsendung des Arbeitgebers der Antragstellerin zu 2 ins Ausland umsiedeln. Mit diesem Vortrag ist die internationale Mobilität der Familie nicht glaubhaft gemacht.
10 Die Familie der Antragsteller gilt zunächst nicht als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP. Es mangelt hierfür an konkreten Darlegungen dazu, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern. Ausweislich der eigenen Angaben der Antragsteller zu 2 und 3 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners liegt der Lebensmittelpunkt der Familie seit Anfang 2019, mithin seit mehr als sieben Jahren, unverändert in Deutschland. Auch für die Zukunft haben sie nicht das berufliche Erfordernis mehrfacher internationaler Wohnortwechsel innerhalb von in der Regel höchstens vier Jahren glaubhaft gemacht (zur Maßgeblichkeit der zukunftsgerichteten Prognose auch für die Annahme von Hochmobilität vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2026 – VG 35 L 140/26 –, BA S. 4). Die vage und generalisierende Angabe in der von den Antragstellern vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Oktober 2025, die Wiederausreise in ein Auslandsprojekt nach dem aktuell geplanten Einsatz in Deutschland sei „sehr wahrscheinlich, da die Bereitschaft in wechselnden Bedingungen im In- und Ausland tätig zu sein in hohem Unternehmensinteresse“ liege, genügt hierfür nicht. Dasselbe gilt für die tarifvertraglich festgelegten grundsätzlichen Versetzungsmöglichkeiten ihres Arbeitgebers, die keine Rückschlüsse auf die konkrete Wahrscheinlichkeit eines weiteren Auslandseinsatzes der Antragstellerin zu 2 erlauben. Die dortigen Hinweise auf Anhörungspflichten und das Gebot zur angemessenen Berücksichtigung individueller Lebensumstände weisen vielmehr darauf hin, dass kein starres Rotationssystem besteht, sondern Auslandseinsätze jeweils individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Mitarbeitenden geplant werden oder aber – wie etwa im Falle der Antragstellerin zu 2 in den vergangenen Jahren – von diesen abgesehen wird (vgl. § 4 Nr. 1 Manteltarifvertrag Anlage A 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag Anlage A 2). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Familie der Antragsteller nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners bereits im Rahmen der Schulanmeldung des ältesten Kindes der Antragsteller zu 2 und 3, T... , zum Schuljahr 2019/2020 angab, dass die Familie aufgrund eines geplanten Folgeeinsatzes im Ausland der Antragstellerin zu 2 „geschätzt 2022-2023“ Deutschland aus beruflichen Gründen wieder verlassen müsse. Auch bei der Schulanmeldung des mittleren Kindes, J... , zum Schuljahr 2020/2021 gaben die Antragsteller zu 2 und 3 an, Deutschland aufgrund einer erneuten Entsendung durch den Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2 in absehbarer Zeit („erwartet 2022“) verlassen zu müssen. In dem mehr als siebenjährigen Zeitraum von Anfang 2019 bis heute kam es indes weder zu einem zum bei Anmeldung der älteren Kinder avisierten Einsatz noch zu einer sonstigen Auslandsverwendung der Antragstellerin zu 2. Vor diesem Hintergrund genügt die nunmehr vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Oktober 2025 zur Glaubhaftmachung einer Hochmobilität der Familie nicht. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Familie halte sich seit Anfang 2019 in Deutschland auf, da sie Auslandseinsätze mit der noch sehr jungen Antragstellerin zu 1 vermeiden wollte und der Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2 vor dem Hintergrund der vorherigen aufeinanderfolgenden Auslandsaufenthalte und dem Alter der Kinder der Bitte der Antragstellerin zu 2 entgegengekommen und von einer Entsendung ins Ausland bis Ende 2026 abgesehen habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr steht dies gerade im Widerspruch zu den Angaben der Familie im Rahmen der Aufnahmeanträge der älteren Geschwister der Antragstellerin zu 1, dass ein erneuter Auslandseinsatz 2022 oder 2023 zu erwarten gewesen sei.
11 Die Familie gilt auch nicht als mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP.
12 Allerdings folgt dies entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht schon daraus, dass die Antragsteller bereits seit mehr als vier Jahren in Berlin leben. Die Einordnung einer Familie als einfach mobil im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP setzt nicht voraus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt auch in der Vergangenheit nicht länger als vier Jahre in Deutschland hatte (so aber offenbar VG Berlin, Urteil vom 23. September 2025 – VG 3 K 355/24 –, EA S. 4). Schon nach dem Wortlaut der Norm ist es vielmehr ausreichend, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten „nach höchstens vier Jahren“ in das Ausland verlagert, was dafür spricht, dass auch die (nur) künftige Verlagerung binnen dieser Frist genügt. Die Begründung der Zehnten Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP, durch die die Kategorie der einfachen Mobilität geschaffen wurde, bestätigt diese Auslegung. Denn hiernach ist diese Form der Mobilität „auch beim einmaligen Fortzug in das Ausland gegeben“ (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12), also auch dann, wenn die Familie bislang stets in Deutschland wohnhaft war, aber in Zukunft (erstmals und ggf. singulär) ihren Lebensmittelpunkt in das Ausland verlegen wird. Für die Verlegung des Lebensmittelpunkts im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP ist nach der Verordnungsbegründung ausschließlich der Zeitraum von vier Jahren „ab Beginn des Unterrichts“ maßgeblich (Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12), nicht jedoch ein in die Vergangenheit zurückreichender Zeitraum. Im Übrigen wäre eine Auslegung, nach der es bereits in der Vergangenheit zu Verlagerungen des Lebensmittelpunkts in das Ausland gekommen sein muss, um von einer mobilen Familie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP auszugehen, mit der Systematik des § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP kaum zu vereinbaren. Denn in einem solchen Fall mehrfacher Verlagerungen des Lebensmittelpunktes in das Ausland im Abstand von höchstens vier Jahren – wie der Antragsgegner es zu verlangen scheint – dürfte eine Familie regelmäßig gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP bereits als hochmobil einzuordnen sein. Die Kategorie der einfachen Mobilität wäre hiermit obsolet. Damit verstieße eine solche Auslegung zugleich gegen Sinn und Zweck der Vorschrift, durch die der Kreis der im Kontingent „international mobil“ berücksichtigungsfähigen Bewerberkinder gerade erweitert werden sollte, da die rasanten Veränderungen der Arbeitswelt im Rahmen der Digitalisierung dazu führten, dass die Nachfrage von in „klassischem Sinne“ hochmobilen Schülerinnen und Schülern die für sie vorgesehenen Kontingente nicht mehr ausschöpfte (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 11 f.).
13 Gleichwohl kann die Familie der Antragsteller nicht als mobil eingeordnet werden. Soweit sie geltend macht, aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 werde 2027 eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland notwendig werden, haben die Antragsteller dies nicht glaubhaft gemacht. Der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Oktober 2025 lässt sich schon angesichts des zuvor ausweislich der Aufnahmeanträge der älteren Geschwister avisierten und letztlich nicht zustande gekommenen Auslandseinsatzes nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Familie tatsächlich im Jahr 2027 ins Ausland umziehen wird. Auch die allgemein gehaltene Begründung der Bescheinigung, wonach eine Wiederausreise sehr wahrscheinlich sei, „da die Bereitschaft in wechselnden Bedingungen im In- und Ausland tätig zu sein in hohem Unternehmensinteresse“ liege, spricht gegen das Vorliegen einer bereits hinreichend konkretisierten beruflichen Planung der Antragstellerin zu 2 und ihres Arbeitgebers zur Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland. Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die Antragsteller weder im behördlichen Auswahlverfahren noch im gerichtlichen Verfahren den genauen Ort und Zeitpunkt der vermeintlich geplanten Entsendung der Antragstellerin zu 2 bzw. zumindest die dafür in Frage kommenden Optionen benannt haben. Das wird nicht dadurch entkräftet, wie die Antragsteller vortragen, dass die L... Auslandseinsätze unter Berücksichtigung der weltpolitischen Lage verhältnismäßig kurzfristig plane. Vor dem Hintergrund, dass sich die Antragstellerin zu 2 ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 2 und 3 bereits um eine erneute Auslandsentsendung beworben habe und die internen Auswahlgespräche und Abstimmungsprozesse liefen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich in diesem Zusammenhang zumindest bestimmte Einsatzoptionen mit Blick auf Ort und Zeitpunkt verdichtet haben müssten. Die fehlende Angabe auch nur in Abstimmung stehender Möglichkeiten deutet darauf hin, dass es sich bei dem in der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Oktober 2025 für den nach der Tätigkeit in Deutschland in Aussicht gestellten Auslandseinsatz noch nicht um eine verbindliche berufliche Verpflichtung oder zumindest um eine bereits hinreichend verdichtete und wahrscheinliche Einsatzplanung, sondern allenfalls um eine lose Absichtserklärung handelt. Vor diesem Hintergrund genügt auch die von den Antragstellern zu 2 und 3 im gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung, die insoweit den Inhalt der Arbeitgeberbescheinigung nahezu wortlautgetreu wiedergibt, nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität.
14 2. Die Familie der Antragsteller ist auch nicht im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen. Diese Zugangsbeschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführlich zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 5 f.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2026 – OVG 3 S 81/25 –, BA S. 6).
15 Gemessen hieran gelten die Antragsteller nicht als dauerhaft in Berlin lebend. Vielmehr haben sie im Aufnahmeverfahren vorgetragen, dass ein Umzug ins nicht deutschsprachige Ausland aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 zu erwarten sei. Allein der Umstand, dass die hierzu vorgelegten Unterlagen nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität der Familie im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP genügen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Antragstellerin zu 1 ihren Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsgangs in Berlin haben wird. Zudem scheitert ein Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 auch nicht an einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung durch ihre Eltern, sondern der abzulehnenden Zugehörigkeit zu einer der in § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Schülerkategorien.
16 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller war der Antragsgegner auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zusätzliche Akten, namentlich den Generalvorgang zum Auswahlverfahren oder die Akten der anderen Bewerberkinder, vorzulegen. Die aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Vorlagepflicht beschränkt sich von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. Die Vorschrift vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – BVerwG 20 F 11.15 –, juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt waren weder der Generalvorgang noch die Akten der anderen Bewerberkinder beizuziehen, da sie für die hiesige Entscheidung nicht von Relevanz sind. Es ergibt sich bereits aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend die Antragstellerin zu 1, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx--Schule im Hinblick auf sie nicht vorliegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit die Antragsteller demgegenüber auf eine geänderte Verwaltungspraxis des Antragsgegners verweisen, ist dies nicht von Relevanz. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Einordnung der Familie der Antragsteller in die Kategorien „international mobil“ oder „dauerhaft in Berlin lebend“ ist dem Antragsgegner kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt das Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen voller gerichtlicher Überprüfung. Darauf, wie der Antragsgegner die tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf andere Bewerberfamilien oder in der Vergangenheit bewertet hat, kommt es vor diesem Hintergrund hier nicht an. Überdies dürfte ein Generalvorgang im Sinne des Vortrags der Antragsteller ohnehin erst mit Abschluss des für Ende Mai 2026 vorgesehenen Aufnahmeverfahrens überhaupt vorliegen.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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