Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-06-16, OVG 3 N 105/25

OVG 3 N 105/25Verwaltungsgericht / 3. Abteilung16.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 N 105/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: OVG 3 N 105/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0616.OVG3N105.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16b Abs 1 AufenthG, § 20 Abs 2 Buchst f EURL 2016/801, § 16b Abs 5 S 1 Nr 1 AufenthG, § 19f Abs 4 Nr 6 AufenthG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2025 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgebliche Zulassungsvorbringen ergibt nicht die allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Das ist mit dem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt.

2 Ohne Erfolg wendet sich der Zulassungsantrag gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 AufenthG, weil die von der TU C... ausgesprochene Zulassung nicht im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden und auch die Annahme zu einem Studienkolleg nicht nachgewiesen sei (§ 16b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG). Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die eingereichten Bescheinigungen der Hochschule vom 24. Februar 2025 bzw. 9. Dezember 2025, so zu verstehen sind, wie vom Verwaltungsgericht gewürdigt. Mit seinem Einwand, nach der unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2016/801 könnten auch studienvorbereitende Maßnahmen berücksichtigt werden, legt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dar, dass die vom Kläger vorgelegte bedingte Studienzulassung, die ihrerseits an das Bestehen der Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg geknüpft ist, die besonderen Voraussetzungen des Art. 11 der Richtlinie (EU) 2016/801 erfüllt, mit der Folge, dass ein Visumanspruch nach § 16b Abs. 1 AufenthG zu bejahen wäre.

3 Unabhängig davon kommt es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 AufenthG ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf die - vom Verwaltungsgericht bejahten - Voraussetzungen des § 16b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 AufenthG, denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Beklagte das erstrebte Visum fehlerfrei auf der Grundlage von § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG abgelehnt habe. Diese entscheidungserhebliche, die Klageabweisung auch hinsichtlich eines – unterstellten – Visumanspruchs nach § 16b Abs. 1 AufenthG tragende Erwägung zieht der Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage.

4 Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den vorrangigen und abschließenden unionsrechtlichen Prüfungsrahmen für die Ablehnung von Visumanträgen ignoriert, der sich aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2016/801 ergebe, und versäumt, die nationale Vorschrift unionsrechtskonform auszulegen, lässt einen hinreichend konkreten Bezug zur angefochtenen Entscheidung nicht erkennen. Es legt insbesondere nicht dar, inwiefern genau das Verwaltungsgericht die herangezogene Bestimmung des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG unionsrechtskonform anders hätte auslegen müssen.

5 § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG dient, wie schon der nahezu identische Wortlaut erkennen lässt, der Umsetzung der Vorgabe in Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2016/801 (vgl. BT-Drs. 19/8285 S. 103 und BT-Drs. 18/11136 S. 54; Rincke, in: Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2025, AufenthG § 19f Rn. 36; s. auch zur Vorgängerregelung des § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 - juris Rn. 27). Dass unter „Beweisen oder ernsthaften und sachlichen Anhaltspunkten“ nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2016/801 etwas anderes zu verstehen sein soll als unter „Beweisen oder konkreten Anhaltspunkten“ im Sinne von § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG, erläutert der Zulassungsantrag nicht. Die vom Kläger wiederholt verwendete Formulierung „konkrete und objektiv belegbare Anhaltspunkte“ findet sich in der maßgeblichen Norm der Richtlinie nicht.

6 Unzutreffend ist die Aussage des Zulassungsantrags, den nationalen Behörden sei bei der Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2016/801 kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt, vielmehr sei kein Spielraum gegeben, wenn keine objektiven und nachprüfbaren Tatsachen vorlägen, die einen Missbrauch belegten. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union sowohl zur Richtlinie 2004/114/EG als auch zur Richtlinie (EU) 2016/801 ausgeführt, dass sich aus deren Bestimmungen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt, wenn die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Richtlinie erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - Rn. 27; Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15 - Rn. 33; Urteil vom 29. Juli 2024 - C-14/23 - Rn. 35; Urteil vom 19. Juni 2025 - C-299/23 - Rn. 24; Urteil vom 13. November 2025 - C-525/23 - Rn. 43). Zugleich hat der Gerichtshof aber darauf hingewiesen, dass den Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob die in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und bei der Würdigung der hierfür maßgeblichen Tatsachen ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - Rn. 33; Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15 - Rn. 42). Es ist Aufgabe der Behörden, die Schlüssigkeit eines Antrags zu prüfen, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - Rn. 34), denn nach dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots muss die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts, die einen Vorteil vorsehen, verweigert werden, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele und den Zweck der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu kommen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 - C-14/23 - Rn. 38). Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2016/801 ist Ausdruck dieses Missbrauchsverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 - C-14/23 - Rn. 41, 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 - juris Rn. 27 ff.).

7 Soweit das Verwaltungsgericht ausgehend vom Beurteilungsspielraum eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung zugrunde gelegt hat, wendet sich der Zulassungsantrag hiergegen nicht hinreichend substantiiert.

8 Im Weiteren zeigt der Zulassungsantrag nicht schlüssig auf, dass die von der Beklagten herangezogenen Tatsachen, auf die sie ihre Wertung eines zweckwidrigen Ziels der Visumbeantragung gestützt hat, - entgegen dem angefochtenen Urteil - unzutreffend sind. Insbesondere die in Auswertung der TV-Sendung „A...“ herangezogenen Äußerungen des Klägers, er wolle mit seiner TV-Partnerin in Deutschland zusammenleben, werden ebenso wenig wie die Angabe der Beklagten, der Kläger habe bei seinem Antrag von 2022 für ein Schengenvisum einen Besuch bei dieser Frau als Reisegrund angegeben, in Abrede gestellt. Der bloße Hinweis, es habe sich um eine redaktionell gestaltete Sendung gehandelt, bei der der Kläger sich zu vorgegebenen Themen habe unterhalten sollen, zieht dies nicht in Zweifel.

9 Gleiches gilt für die Behauptung, bei einem solchen Format würden Aussagen bewusst vereinfacht, aus dem Zusammenhang gerissen und dramaturgisch bearbeitet. Sie bleibt allgemein und stellt keinen konkreten Bezug zur Szene des Klägers her. Weshalb die konkrete Äußerung des Klägers keinen Rückschluss darauf zulassen soll, dass es dem Kläger bei seinem Visumbegehren um etwas anderes geht, als das Studium an der TU C..., erschließt sich nicht. Dass es sich nur um eine gespielte Szene gehandelt haben solle, macht der Kläger gerade nicht geltend. Allein, dass der Kläger dies als „privaten Lebensumstand“ darstellt, schließt es nicht aus, ihn für die gebotene Gesamtwürdigung zur Schlüssigkeit seiner Studienabsicht heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich daraus weder der behauptete Eingriff in das Recht auf Privatleben (Art. 7 GRC) noch ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot.

10 Von einer „Kriminalisierung“ seines vorherigen Visumantrags kann ebenso wenig die Rede sein. Auf die Tatsache, dass der Kläger die Partnerin in der TV-Sendung offenbar bereits seit mehreren Jahren kannte, geht er nicht nachvollziehbar ein und erklärt dies nach wie vor nicht. Auch geht es hier - jedenfalls ausweislich seiner eigenen Darstellung in der Sendung - nicht lediglich um einen „privaten Kontakt“ nach Deutschland.

11 Das Alter des Klägers wird ihm nicht isoliert entgegengehalten, sondern als ein Aspekt unter mehreren bei der Gesamtwürdigung der Plausibilität seiner angeführten Studienabsicht, zu der auch die mit erheblichem Abstand von gut 20 Jahren vorangegangene, nicht abgeschlossene Ausbildung in Nigeria gehört. Dem Kläger gelingt es auch im Zulassungsantrag nicht hinreichend, seinen späten Entschluss, ein Studium in einem ihm vollkommen fremden Sprachraum nach dem dortigen Erwerb von Sprachkenntnissen zu beginnen, hinreichend schlüssig zu begründen. Seine Schilderung, „fachliche Gespräche mit deutschen und europäischen Kontakten“ hätten ein berufliches Interesse und eine „positive Zuneigung“ zu Deutschland „als Ort sicherer und verlässlicher Studienbedingungen“ geweckt, bleibt hierfür denkbar oberflächlich. Gleiches gilt für seine Hinweise auf Mängel eines nigerianischen Studiums und die Vorteile des Studiengangs Business Administration in Deutschland „für den Betreiber einer nigerianischen Logistikfirma“.

12 Die Rüge, die Beklagte habe verfahrensfehlerhaft eine vollständige Prüfung unterlassen, weil nach dem Bescheid des Generalkonsulats Lagos vom 14. März 2025 die „restlichen Erteilungsvoraussetzungen … nicht abschließend geprüft“ worden seien, dringt ebenfalls nicht durch. Zum einen erläutert der Kläger seine Behauptung nicht, eine Antragsablehnung erfordere nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/801 eine vollständige Prüfung der übrigen Voraussetzungen. Zum anderen lässt er außer Betracht, dass es hier um eine Ablehnung nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2016/801, § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG geht. Dass die konkreten Umstände seines Einzelfalles entgegen Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/801 nicht berücksichtigt worden seien, macht der Kläger nicht hinreichend geltend.

13 Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung der Beklagten setzt sich der Kläger nicht hinreichend substantiiert auseinander. Soweit der Kläger einen „Zirkelschluss“ des Verwaltungsgerichts als Ermessens- und Beurteilungsfehler rügt und anführt, das Gericht habe seinen vorgesehenen Vorbereitungsweg aus Sprachkurs, Aufnahmetest für das Studienkolleg und (bedingte) Studienzulassung nicht berücksichtigt und verweigere ihm damit den von der Hochschule ausdrücklich eingeräumten und praktikablen Weg, die geforderten Zwischenziele zu erreichen, lässt er auch insoweit die Argumentation des Verwaltungsgerichts außer Betracht, die auf der in § 16b Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG angelegten Differenzierung beruht.

14 Inwieweit sich aus der Dauer des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens relevante ernstliche Zweifel an den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen oder seiner rechtlichen Würdigung ergeben, legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend dar. Die behauptete widersprüchliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht (Alter als Ablehnungsgrund einerseits, fehlende Beschleunigung andererseits) führt für sich genommen noch nicht dazu, dass die angegriffene Entscheidung und die Würdigung, auf die das Verwaltungsgericht die Klageabweisung stützt, schlüssig in Frage gestellt werden. Das Alter ist im Übrigen, wie ausgeführt, lediglich als einer von mehreren Aspekten in die Gesamtwürdigung eingeflossen. Gleiches gilt, soweit das Rechtsmittel einen Verstoß gegen das Gebot zur fairen und effektiven Rechtsschutzgewährung geltend macht, denn allein daraus ergibt sich noch kein Anspruch auf eine positive Entscheidung, d.h. auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Visums. Dies gilt auch dann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Verfahrens ändern, denn es kommt bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Visums grundsätzlich darauf an, ob die Erteilungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem das Gericht entscheidet.

15 Vor diesem Hintergrund ist hier nicht entscheidungserheblich, ob das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren tatsächlich unangemessen lang gedauert hat. Dagegen spricht jedoch im Übrigen, dass die Klage dem angegriffenen Urteil zufolge - nachdem zunächst nur ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden war – im April 2025 erhoben worden ist und das Verwaltungsgericht bereits im Dezember 2025 entschieden hat. Die Dauer des behördlichen Verfahrens ist zwar im gerichtlichen Verfahren ggf. in den Blick zu nehmen, wenn es um die Dringlichkeit geht. Sie wird jedoch grundsätzlich nicht zu der gerichtlichen Verfahrensdauer hinzugerechnet, um die Frage nach einer unangemessenen Dauer zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23/12 D – juris Rn. 16, 20 ff.).

16 Soweit der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung rügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt er nicht hinreichend substantiiert dar, warum es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, „den Kontext des Antrags von 2022 zu erfragen oder zu würdigen.“ Im Übrigen hatte die Beklagte hierzu bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Klägers vorgetragen, sodass es in erster Linie Aufgabe des Klägers war, dieses Vorbringen in Frage zu stellen, soweit er es für unzutreffend hielt. Unabhängig davon ist die im Zulassungsverfahren gegebene Erklärung (Antrag in einer Phase akademischer Orientierung vor Erhalt der Examensergebnisse), aus der der Kläger die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht ableiten möchte, nicht hinreichend nachvollziehbar. Davon, dass der Antrag aus dem Jahr 2022 allein touristischer Natur war, sind die Beklagte und das Verwaltungsgericht gerade nicht ausgegangen.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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