projekte
1 L 105/26•VG Berlin 1. Kammer, 2026-06-03, 1 L 105/26
1 L 105/26Verwaltungsgericht / 1. Kammer03.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 1 L 105/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0603.1L105.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 Abs 4 S 1 Nr 1 SOG BE, § 40 Abs 4 S 2 SOG BE, § 40 Abs 2 S 2 SOG BE
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
3 den Mitgliedern des Antragstellers zu 1 sowie dem Antragsteller zu 2 die Anwesenheit bei der Vollziehung der Vernichtung der "Buchenstele Artikel 20 GG in Gold" zum Zwecke der Dokumentation und Wahrnehmung ihrer Rechte zu gestatten,
4 die Überreste des Kunstwerks, Holzsplitter, Fragmente oder Asche, an den Antragsteller zu 1 herauszugeben und
5 den Antragstellern einen schriftlichen Nachweis über Art, Zeitpunkt und Durchführung des Vollzugs zu erteilen,
6 hilfsweise, den Antragstellern vor Durchführung der Vernichtung der Holzstele rechtzeitig Datum, Uhrzeit, Ort und Art der vorgesehenen Vernichtung mitzuteilen,
7 haben keinen Erfolg.
8 Das Gericht kann auf Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen in der Sache erfolgreichen Eilantrag ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, das von ihm geltend gemachte Recht, sowie den Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, darlegt und die Tatsachen dafür im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft macht.
9 Eine Vorwegnahme der Hauptsache – wie hier die Verpflichtung des Antragsgegners zur Benachrichtigung und Gestattung der Anwesenheit der Antragsteller sowie zur Herausgabe der Überreste der Buchenstele nach ihrer Vernichtung und der Erstellung eines Nachweises über die Vernichtung – durch eine stattgebende Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 – juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 11 S 76.15 – juris Rn. 6).
10 Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag nicht, denn die Antragsteller haben jedenfalls keine ihr Begehren stützenden Anordnungsansprüche glaubhaft gemacht, so dass ihr Obsiegen in einer – noch einzuleitenden – Hauptsache nicht hinreichend wahrscheinlich ist und es auf die Dringlichkeit ihres Anliegens nicht ankommt.
11 1. Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gestattung ihrer Anwesenheit bei der Vernichtung der Holzstele durch die Polizei Berlin begehren, zielen sie auf eine Erweiterung ihres eigenen Rechtskreises, für die es keine Anspruchsgrundlage gibt.
12 Ein Anwesenheitsrecht des vormaligen Eigentümers bzw. Besitzers bei der Vernichtung von sichergestellten Sachen nach § 40 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für das Land Berlin (ASOG) durch den Antragsgegner sieht das Gesetz nicht vor. Ein solcher Anspruch folgt, anders als die Antragsteller meinen, auch nicht aus ihrer Eigentumsfreiheit bzw. Kunstfreiheit. Diese Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) sind zuvörderst Abwehrrechte gegen freiheitsbeschränkende Eingriffe staatlicher Stellen. Über die Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs, der in der Vernichtung der Buchenstele aufgrund der Vernichtungsanordnung der Polizei Berlin vom 11. März 2021 liegen wird, ist aber bereits rechtskräftig durch Urteil der Kammer vom 1. Februar 2024 (1 K 292/21) und Ablehnung der Berufungszulassung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2025 (6 N 74/25) entschieden worden. Eine Verfassungsbeschwerde beider Antragsteller hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (1 BvR 2694/25) nicht zur Entscheidung angenommen. Die "minimale, grundrechtsschonende Ausgestaltung des Vollzugs" der Anordnung, auf welche die Antragsteller ihr Begehren stützen wollen, sucht an eine bereits verlorene Rechtsstellung anzuknüpfen, welche den Antragstellern zur Begründung ihres Anspruchs aus Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht mehr zusteht. Insoweit wird auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen zur Anfechtung der Vernichtungsanordnung verwiesen (§ 121 VwGO).
13 Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Mitwirkung des Antragsgegners an einem etwaigen weiteren künstlerischen Wirken des Antragstellers zu 2 bei der "Dokumentation" der Vernichtung der Buchenstele glaubhaft gemacht. Wie sich dem Vortrag im gerichtlichen Eilverfahren entnehmen lässt, möchte der Antragsteller zu 2 aus der aus Gründen der Gefahrenabwehr angeordneten Vernichtung der Stele einen "bedeutenden Durchgangspunkt" bzw. einen "Höhepunkt" dieses Kunstwerks machen und die "Dokumentation" der Vernichtung offenbar auf dem Blog "deine-verfassung.de" veröffentlichen. Die Kunstfreiheit ist aber in erster Linie ein staatsgerichtetes Abwehrrecht sowohl im Werk- als auch im Wirkbereich und wertentscheidende Grundsatznorm im Verhältnis zu Drittbetroffenen. Anerkannt ist daneben ein staatlicher Auftrag aus Art. 5 Abs. 3 GG, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern, d.h., es besteht ein allgemeiner Anspruch aller sich im Kunstleben betätigenden Personen und Richtungen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat weitgehende Freiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 1 BvR 2378/03 – juris Rn. 5). Individuelle Ansprüche gegen den Staat, durch entsprechende Vorkehrungen erst ein bestimmtes individuelles künstlerisches Schaffen zu ermöglichen, sind vom Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hingegen nicht umfasst. Die Antragsteller können daher eine Mitwirkung des Antragsgegners bei ihren Projekten zwar bei diesem anfragen, haben hierauf aber keinen Rechtsanspruch und können in Ermangelung einer entsprechenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners auch keinen Teilhabeanspruch, ggfs. gerichtet auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Anliegen, geltend machen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nachvollziehbare Sicherheitsbedenken gegen die Anwesenheit des Antragstellers zu 2 und von Mitgliedern des Antragstellers zu 1 geltend gemacht: So sei aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsteller bzw. ihrer Organe davon auszugehen, dass die Durchführung der Vernichtung bei ihrer Anwesenheit nicht störungsfrei möglich sei und durch potenzielle "künstlerische Aktionen" in ihrem Ablauf beeinträchtigt werde. Zudem könne aufgrund der erwarteten großen Personenzahl ein heimliches Fotografieren von sensiblen Bereichen von Polizeiliegenschaften sowie eine Störung des Dienstbetriebs durch besagte Aktionen nicht im erforderlichen Maße verhindert werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere sind die Antragsteller ihnen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern haben nur "mildere Mittel" zur Gefahrenabwehr als den Totalausschluss gefordert. Erwägungen hierzu bedurfte es jedoch aufgrund des schon grundsätzlich fehlenden Anspruchs auf Anwesenheit nicht.
14 Wegen des fehlenden Anspruchs auf Gestattung der Anwesenheit bei der Vernichtung und der nachvollziehbaren Sicherheitsbedenken des Antragsgegners steht den Antragstellern auch der nur hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine vor der Durchführung der Vernichtung erfolgende Mitteilung von Datum, Uhrzeit, Ort und Art der Vernichtung nicht zu. Zwar sind den betroffenen Personen gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 ASOG Zeit und Ort der Vernichtung mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht steht aber unter der weiteren gesetzlichen Einschränkung, dass die Umstände und der Zweck der Maßnahme sie erlauben müssen. Hier steht, insbesondere auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil der Kammer vom 1. Februar 2024 (1 K 292/21) betreffend die Vernichtungsanordnung, ernsthaft zu befürchten, dass die Antragsteller die Informationen für eine Störung der Vollzugsmaßnahme nutzen werden. Sie sind daher auf die – durch den Antragsgegner bereits in Aussicht gestellte – nachträgliche Mitteilung zu verweisen.
15 2. Die Antragsteller haben ferner nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Herausgabe der Reste der Stele nach ihrer Vernichtung beanspruchen können. Auch für einen solchen Anspruch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Er könnte sich nur aus dem durch die polizeiliche Sicherstellung begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergeben, welches mit der Verwertung oder Vernichtung der sichergestellten Sache endet (vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Dezember 2002 – 14 K 2591/98 – juris Rn. 37). Bei der Vernichtung wird die sichergestellte Sache durch chemische oder physikalische Einwirkung in ihrer Substanz so verändert, dass sie als solche aufhört zu bestehen (Michel, in: Barczak, BKAG, 1. Aufl. 2023, § 60 Rn. 71). Anders als bei der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 40 Abs. 1 ASOG, bei welcher gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 ASOG der Erlös an die Stelle der verwerteten Sache tritt und nach § 41 Abs. 3 ASOG herauszugeben ist, sieht § 40 Abs. 4 ASOG ein solches gesetzliches Surrogat im Falle einer Vernichtung ebenso wenig vor wie die Herausgabe eines bei der Vernichtung anfallenden Abfallprodukts (vgl. § 3 Abs. 3 KrWG) an den Berechtigten der ursprünglich sichergestellten Sache. Die Herausgabe kann auch nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert werden, weil die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsgrundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt und dieser keine eigentumsrechtliche Regelung zur Zuordnung von Abfallprodukten an den Eigentümer einer durch einen Dritten zerstörten Sache getroffen hat.
16 3. Schließlich haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Nachweises über Art, Zeitpunkt und Durchführung des Vollzugs der Vernichtungsanordnung glaubhaft gemacht. Auch insoweit fehlt es an einer – über § 40 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 ASOG hinausgehenden – Rechtsgrundlage für eine entsprechende Dokumentationspflicht der Behörde bzw. ihrer Verwaltungshelfer. Auch hier bestehen nach dem Vorgesagten keine Ansprüche der Antragsteller unmittelbar aus ihren Grundrechten.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der Verfahrenswert war hierbei auf den für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Wert (Auffangwert) anzuheben, da die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache faktisch vorwegnimmt.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.