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2 K 410/25•VG Berlin 2. Kammer, 2026-05-07, 2 K 410/25
2 K 410/25Verwaltungsgericht / 2. Kammer07.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 2 K 410/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0507.2K410.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 21 Abs 1 S 4 GG, § 25 Abs 2 Nr 6 PartG, § 25 Abs 4 PartG, § 26 Abs 1 PartG, § 27 PartG ... mehr
Der Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 11. August 2025 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin, eine politische Partei, begehrt die Rückzahlung eines Spendenbetrags, den sie zur Vermeidung einer parteienrechtlichen Sanktion an die Beklagte weitergeleitet hat.
2 Am 7. Januar 2025 erklärte ein österreichischer Rechtsanwalt per E-Mail an die beiden Bundessprecher, den Bundesschatzmeister und den Bundesgeschäftsführer der Klägerin, sein Mandant Herr ... melde eine Sachspende in Form einer Plakatkampagne zur Unterstützung der Klägerin für die Bundestagswahl 2025 in der Höhe von ca. 2,3 Mio. Euro an. Der Bundesschatzmeister der Klägerin zeigte dies gegenüber der Bundestagsverwaltung an. Im weiteren Verlauf führte eine Kölner Werbefirma eine Kampagne durch mit gelben Großflächenplakaten und u.a. der Aufschrift: „Weiter Asyl-Betrug mit CDU+ROT / GRÜN? Deshalb AFD! Die bürgerliche Alternative“. Hierfür übernahm Herr ... die Rechnung.
3 Der Bundesvorstand der Klägerin beschloss am 3. Februar 2025 die Annahme einer Spende des &7625 in Höhe von 2.349.906,62 Euro als Gegenwert einer Sachspende von 6.395 Großflächenplakaten. Am selben Tag meldete die Klägerin mit diesen Angaben die Annahme einer Großspende gegenüber der Bundestagsverwaltung. Am 4. Februar 2025 bat die Bundestagsverwaltung die Klägerin um Auskunft zur Anschrift des Spenders; auf Nachfrage des Bundesgeschäftsführers der Klägerin u.a. auch zur Herkunft des Geldes erklärte Herr ... mit E-Mail vom 18. Februar 2025, es handele sich bei der Sachspende um Geld aus seinem Besitz.
4 Am 23. Februar 2025 fand die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
5 Das Bundesamt für Verfassungsschutz übersandte am 12. März 2025 an die Bundestagsverwaltung Dokumente der österreichischen Geldwäschemeldestelle. Ausweislich der Transaktionsnachweise hatte Herr ... am 27. Dezember 2024 den Betrag von 2.600.000 Euro mit dem Betreff „SCHENKUNG“ an den in Österreich lebenden Herrn ... überwiesen. Beigefügt war zudem ein Foto eines Vertrags vom 16./18. Dezember 2024 über eine Schenkung des Herrn ... an Herrn ... über 2.600.000 Euro. Hierauf bat die Bundestagsverwaltung die Klägerin um Stellungnahme, da erhebliche Indizien bestünden, dass Herr ... nur als vermeintlicher Spender für Herrn ... aufgetreten sei. Die Klägerin überwies im April 2025 vorsorglich 2.349.906,62 Euro an die Bundeskasse, verlangte jedoch im Mai 2025 die Rückzahlung dieses Betrags.
6 Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 11. August 2025 fest, dass die Klägerin gemäß § 25 Abs. 4 des Parteiengesetzes (PartG) zur Weiterleitung eines Betrages in Höhe von 2.349.906,62 Euro an die Präsidentin des Deutschen Bundestages verpflichtet sei. Der unter Vorbehalt an die Bundestagspräsidentin am 14. April 2025 überwiesene und am 15. April 2025 bei der Bundeskasse eingegangene Betrag werde mit Rechtskraft dieses Bescheids vereinnahmt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Mitteilung der aufgrund der erst nach der Spendenannahme erkennbar gewordenen Unzulässigkeit der Spendenannahme stelle sich das in § 25 Abs. 2 Nr. 6 2. Alt. PartG normierte Spendenannahmeverbot als ein Verbot des Behaltens der Spendensumme dar. Zum Zeitpunkt der Spendenannahme sei objektiv die Strohmann- bzw. Weiterleitungskonstellation gegeben gewesen. Maßgeblich hierfür seien die zeitliche Nähe der Überweisung von Herrn ... zur damals bereits absehbaren Bundestagsneuwahl und zu der von Herrn ... im Januar 2025 veranlassten Wahlkampfunterstützung sowie die Nichterkennbarkeit einer den Herrn ... persönlich begünstigenden Schenkungsmotivation des Herrn ... ; hinzu trete das der Bundestagsverwaltung bereits bekannte Handlungsmuster des Herrn ... , die Klägerin verdeckt finanziell zu unterstützen. Der Sinn des Transparenzgebots, öffentlich zu machen, wer hinter der finanziellen Förderung einer politischen Partei steht, werde konterkariert, wenn Parteien Zuwendungen umso eher annehmen und behalten dürften, je besser der Spender seine Identität verschleiere. Zugunsten der Klägerin werde vorliegend davon ausgegangen, dass die Strohmann-Funktion des Herrn ... verantwortlichen Vertretern der Klägerin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung gemäß § 25 Abs. 4 PartG entstehe in diesen Fällen, sobald die Partei habe erkennen können, dass der zunächst vermutete Spender nicht der tatsächliche Spender sei.
7 Hiergegen hat die Klägerin am 20. August 2025 Klage erhoben, mit der sie am 30. September 2025 zudem Rückzahlung verlangt hat. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe bereits keine Befugnis zum Erlass des belastenden Verwaltungsakts. Zudem liege keine Spende vor. Der maßgebliche Spendenbegriff des § 25 PartG sei auf Geldzahlungen an eine Partei beschränkt. Hiervon sei die Übernahme von Kosten für die Plakataktion nicht erfasst. Ohnehin handele es sich nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um eine Meinungsäußerung von Herrn ... . Die Plakate seien für die Klägerin, die eine eigene bundesweite Plakatkampagne durchgeführt habe, auch nicht wirtschaftlich relevant gewesen. Jedenfalls sei die Spende zulässig; es handle sich um eine Spende von Herrn ... aus seinem Vermögen. Zudem sei eine etwaige Strohmann-Konstellation im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Spende für sie nicht erkennbar gewesen. Die nachträglich vom Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelten Dokumente seien nicht verwertbar.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestags vom 11. August 2025 aufzuheben und
10 die Beklagte zur Rückzahlung des Betrags in Höhe von 2.349.906,62 Euro an sie zu verurteilen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie trägt vor, die Verwaltungsaktbefugnis ergebe sich im Wege der Auslegung aus § 25 Abs. 4 PartG. Eine Strohmannspende liege im Hinblick auf die in dem Bescheid angeführten Indizien objektiv vor. Die sich aus § 25 Abs. 4 PartG ergebende Pflicht zur Weiterleitung einer nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 2. Alt. PartG unzulässigen Spende bestehe auch dann, wenn die Strohmann-Konstellation im Zeitpunkt der Annahme der Spende zwar objektiv vorgelegen habe, dies jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar geworden sei. Mit dieser Auslegung werde dem Transparenzgebot gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung getragen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Deutschen Bundestages (1 Ringordner) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2025 begehrt (A.); im Übrigen ist sie unbegründet (B.).
16 A. Der Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 11. August 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten fehlt für die Feststellung, dass die Klägerin zur Weiterleitung eines Betrages in Höhe von 2.349.906,62 Euro an die Präsidentin des Deutschen Bundestages verpflichtet ist, die Verwaltungsaktbefugnis. Eine Behörde darf durch Verwaltungsakt handeln, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Hieran fehlt es.
17 Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 25 Abs. 4 PartG (in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024, BGBl I Nr. 70 vom 4. März 2024) enthält keine ausdrückliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Gesetzlich geregelt ist in § 25 Abs. 4 PartG nur, dass nach Absatz 2 unzulässige Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3 PartG) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten sind.
18 Die Verwaltungsaktbefugnis ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung. Die Weiterleitungspflicht des § 25 Abs. 4 PartG richtet sich nach ihrem Wortlaut und Zweck ausschließlich an die Partei. Mit dieser Pflicht korrespondiert kein durchsetzbarer Anspruch der Bundestagspräsidentin gegen die Partei auf Weiterleitung (vgl. Helmes, Spenden an politische Parteien und an Abgeordnete des Deutschen Bundestages, 2014, S. 202). Die Vorschrift eröffnet der Partei lediglich die Möglichkeit, durch eine unverzügliche Weiterleitung die Entstehung des gesetzlichen Sanktionsanspruchs zu verhindern. In systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber dementsprechend die Abschöpfung der unzulässigen – aber nicht weitergeleiteten – Spende als Teil der Sanktionierung in § 31c Satz 1 PartG geregelt. Danach entsteht gegen eine Partei, die Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat, ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Nach § 31c Satz 4 PartG stellt der Präsident die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. Die in dieser Norm ausdrücklich geregelte Verwaltungsaktbefugnis ermöglicht die Abschöpfung der Spende im Falle der Nichtweiterleitung (vgl. Kersten, in: ders./Rixen, Parteiengesetz, 2009, § 31c Rn. 9; Helmes, a.a.O., S. 208; Schönberger, Parteienrecht, 2. Aufl. 2026, § 31c Rn. 4). Ein Bedürfnis für eine isolierte Abschöpfung – wie sie etwa unter der Geltung des Parteiengesetzes 1994 vorgesehen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29/18 – juris Rn. 20 zu § 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 1994) – besteht nach dem Sanktionsregime des § 31c PartG nicht mehr. Mithin ist die Bundestagspräsidentin auch nicht zu der hier in Rede stehenden Feststellung als ein Minus zur Abschöpfung befugt.
19 Ebenso wenig ist eine Verwaltungsaktbefugnis aufgrund der rechtsstaatlichen Funktion des Verwaltungsakts zur Konkretisierung und Klärung von Rechtspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 – juris Rn. 122) oder, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Sinne eines „parteifreundlichen Verhaltens“ geboten. Leitet eine Partei – im Einvernehmen mit der Bundestagsverwaltung – vorsorglich eine Spende an die Bundestagspräsidentin weiter, um eine Sanktionierung zu vermeiden, dann kann sie Leistungsklage erheben, wenn sie den Spendenbetrag später doch zurückerhalten will. In diesem Rahmen können die Parteien und die Bundestagsverwaltung auch die Zulässigkeit einer Spende gerichtlich klären lassen, ohne dass es hierfür eines Verwaltungsakts bedürfte, der die Partei belastet und in Bestandskraft erwachsen kann.
20 B. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags in Höhe von 2.349.906,62 Euro nebst Prozesszinsen.
21 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Danach sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbrachte Leistungen herauszugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 – juris Rn. 17). Die Beklagte hat den Betrag nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Die von der Klägerin erbrachte Leistung (Weiterleitung des Spendenbetrags) ist in Erfüllung der Pflicht des § 25 Abs. 4 PartG erfolgt. Voraussetzung für die Weiterleitungspflicht ist eine nach § 25 Abs. 2 PartG unzulässige Spende. Eine solche liegt hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Plakataktion um eine Spende (I.), die gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 6 1. Alt. PartG unzulässig ist (II.).
22 I. Der Spendenbegriff ist entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt. Spenden sind nach der Legaldefinition in § 27 Abs. 1a Sätze 1 und 2 PartG Geld- oder geldwerte Leistungen an die Partei, die über die Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge gemäß § 27 Abs. 1 PartG hinausgehen, insbesondere geldwerte Zuwendungen aller Art einschließlich der Übernahme von Werbemaßnahmen. Spenden gehören nach § 24 Abs. 4 Nr. 3 und 4 PartG zu den den Publizitätsanforderungen der Rechenschaftspflicht unterliegenden Einnahmen der Parteien, für die wiederum § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG allgemein definiert, dass zu den Einnahmen jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung zählt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG gelten als Einnahmen auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen. Dieser einheitliche Begriff der Spende gilt ohne Einschränkung auch für die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG. Dementsprechend hat der Gesetzgeber durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024 im Zusammenhang mit der weiter ausdifferenzierten Begriffsbestimmung der Spende und der erstmaligen Normierung des Sponsorings und der Parallelaktionen in § 27 Abs. 1a und 1b sowie § 27a PartG explizit klargestellt, dass für geldwerte Leistungen die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG gleichermaßen gelten (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 2 PartG). Diese gesetzlichen Regelungen bestätigen das schon zuvor zweifelsfreie Verständnis eines einheitlichen Spendenbegriffs auch für § 25 PartG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – OVG 3 B 21/22 – juris Rn. 52 ff. m.w.N., 61).
23 Um eine solche Werbemaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG, § 27 Abs. 1a PartG Sätze 1 und 2 PartG handelt es sich hier, weil auf den 6.395 Großflächenplakaten unmittelbar für die Klägerin geworben wurde. Die Aufschriften zu verschiedenen Politikbereichen riefen jeweils ausdrücklich zur Wahl der Klägerin in Abgrenzung zu anderen Parteien auf. Im Hinblick hierauf kommt es auf eine abweichende Farbe, Gestaltung und Namensschreibweise im Vergleich zur eigenen Kampagne der Klägerin nicht an. Nach § 27 Abs. 1 Satz 4 PartG gelten als Werbemaßnahmen auch solche, die zwar nicht den Namen einer Partei beinhalten, aber aufgrund ihrer Gesamterscheinung nach ihrer Gestaltung oder ihrer Inhalte als Werbemaßnahme für eine bestimmte Partei aufzufassen sind. Hier wurde sogar unter namentlicher Nennung der Klägerin zu ihrer Wahl aufgerufen. Dies übergeht der Einwand der Klägerin unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9147, S. 27), von der Regelung sollten nur Maßnahmen erfasst werden, die „sich in eine Parteikampagne einbetten und beispielsweise Plakate mit parteiähnlicher Gestaltung zur Werbung nutzen“. Dieser Teil der Gesetzesbegründung bezieht sich auf konkludente Werbung für eine Partei. Unzweifelhaft liegt auch nach der Gesetzesbegründung eine Werbemaßnahme vor, soweit Maßnahmen – wie hier – „die Aussage treffen, dass eine Partei gewählt werden soll“ (vgl. BT-Drs. 20/9147, S. 26 f.). Die von der Klägerin zudem angeführte Ausnahme gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 PartG liegt nicht vor. Danach gelten nicht als Werbemaßnahmen Meinungsäußerungen oder Bekundungen zu einer Partei, deren Positionen zu einer Sachfrage oder deren Kandidaten, soweit sie sich im Rahmen der allgemeinen politischen Willensbildung halten und nicht die wirtschaftlich relevante Werbung für eine Partei im Vordergrund steht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Wert einer Werbemaßnahme 500 Euro nicht übersteigt. Hier überschreitet der Wahlaufruf zugunsten der Klägerin auf professionell gestalteten Großplakaten den Rahmen der allgemeinen politischen Willensbildung sowie die Geringfügigkeits-Wertgrenze deutlich. Hierfür ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch unerheblich, dass Herr ... keine Werbemaßnahmen für politische Parteien gegen Entgelt anbietet, weil eine kommerzielle Werbeagentur beauftragt wurde. Ebenso unerheblich ist, welchen wirtschaftlichen Wert die 6.395 Großflächenplakaten im Verhältnis zu der von der Klägerin selbst organisierten Plakatkampagne hatten.
24 Dementsprechend hat die Klägerin selbst die Plakataktion vorprozessual als Werbemaßnahme zu ihren Gunsten und als Spende angesehen. Ihr Bundesvorstand hat – ungeachtet der Annahmefiktion des § 27a Abs. 2 Satz 1 PartG – mit Beschluss vom 3. Februar 2025 die Plakataktion förmlich angenommen. Zudem hat sie den Betrag von 2.349.906,62 Euro als Gegenwert einer Sachspende von 6.395 Großflächenplakaten an die Bundestagsverwaltung gemeldet.
25 II. Die Annahme der Spende war gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG unzulässig. Danach sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende bzw. nach Ablauf einer Überprüfungsfrist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 – juris Rn. 89 und vom 25. April 2013 – 6 C 5.12 – juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. März 2023 – OVG 3 B 28/21 – juris Rn. 37). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier nicht die 2. Alternative der erkennbaren Weiterleitungsspende (1.), sondern die 1. Alternative des nicht feststellbaren Spenders gegeben (2.).
26 1. Selbst wenn es sich hier tatsächlich um die „Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten“ gehandelt haben sollte, war dies für die Klägerin nicht erkennbar. Erkennbarkeit setzt nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Praxis der Beklagten voraus, dass die spendenempfangsberechtigten Personen der Partei die „Strohmann“-Eigenschaft des nach außen in Erscheinung tretenden Scheinspenders tatsächlich kannten oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können (vgl. BT-Drs. 15/6010, S. 108; Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 25 Rn. 35; Helmes, a.a.O., S. 186). Dies ist nicht der Fall.
27 a) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die spendenannahmeberechtigten Personen der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Spende am 3. Februar 2025 tatsächliche Kenntnis von einer Weiterleitungskonstellation hatten. Soweit das Schreiben des österreichischen Rechtsanwalts Dr. B. vom 7. Januar 2025 unter der Datumsangabe als Aktenzeichen „Dr. B/a/w...“ ausweist, lässt dies zwar aufhorchen, gibt aber keinen ausreichenden Anhalt für die Kenntnis von einer Strohmannspende.
28 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten, die u.a. wegen der außergewöhnlichen Höhe der Spende von einem ihr bis dahin nicht bekannten Spender gesteigert waren, verletzt hätte. Der Schatzmeister der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung seine Recherchen schlüssig erläutert. Nach seinen Angaben hat er persönlich Kontakt zu Herrn ... über einen Messengerdienst und per Telefon aufgenommen, wobei er die Kontaktdaten über dessen Rechtsanwalt erhalten habe. Dabei habe Herr ... erklärt, dass er mit der Politik in der Bundesrepublik Deutschland unzufrieden sei. Zudem habe man nach Erkundigungen bei der FPÖ und am Wohnort des Herrn ... erfahren, dass er aus einer vermögenden Familie stamme.
29 Demzufolge ist auch die Bundestagspräsidentin in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Klägerin die „Strohmann-Funktion des Herrn ... “ erst nach der Annahme der Spende erkennen konnte. Soweit ausgeführt wird, „spätestens“ mit Schreiben des Referats Parteienfinanzierung vom 14. März 2025 sei für die Klägerin der mögliche Irrtum über die wahre Identität des Spenders erkennbar gewesen, ergibt sich auch hieraus kein Anhaltspunkt, dass zuvor aus Sicht der Klägerin ein anderer Spender als Herr ... erkennbar gewesen wäre. Aus den ins Verfahren eingeführten Medienberichten ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte. Vielmehr gibt ein Bericht der Tagesschau vom 3. Februar 2025 (Anlage K 3) die Bundestagsverwaltung mit dem Zitat wieder: „Auf der Grundlage dessen, was hier bekannt ist (Parteispende des österreichischen Staatsbürgers ) liegt kein Anhaltspunkt für eine mögliche Unzulässigkeit dieser Spendenannahme vor.“
30 Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dennoch argumentiert hat, die Strohmann-Konstellation sei erkennbar gewesen, hat er hierfür nur auf die gesteigerten Sorgfaltspflichten verwiesen. Von diesen geht auch die Kammer aus, ohne dass damit aufgezeigt wäre, wie die Klägerin im Zeitpunkt der Annahme einen möglichen anderen Spender als Herrn ... hätte erkennen können.
31 b) Nicht folgen kann das Gericht der in dem Bescheid vom 11. August 2025 angeführten Begründung, aufgrund der erst nach der Spendenannahme erkennbar gewordenen Unzulässigkeit eben dieser Spendenannahme stelle sich das in § 25 Abs. 2 Nr. 6 2. Alt. PartG normierte Spendenannahmeverbot als ein Verbot des Behaltens der Spendensumme dar. Die hierfür angeführte Vorschrift des § 25 Abs. 4 PartG setzt nach dem klaren Wortlaut eine nach Absatz 2 unzulässige Spende voraus; da es hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme ankommt, kann eine zulässig angenommene Spende nicht nachträglich wieder zu einer unzulässigen Spende werden. Die Auffassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, nur die objektive Strohmann-Konstellation müsse im Zeitpunkt der Annahme vorliegen, die subjektive Erkennbarkeit könne später auftreten, teilt das Gericht nicht. Denn die subjektive Erkennbarkeit der Strohmannkonstellation ist dem Tatbestandsmerkmal „erkennbar“ immanent und ist damit nach den Umständen im Zeitpunkt der Annahme der Spende zu beurteilen.
32 2. Es handelt sich jedoch um eine Spende, die mehr als 500 Euro beträgt und deren Spender nicht feststellbar im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 6 1. Alt. PartG ist. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfrage herstellbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 – juris Rn. 91). Dies ist objektiv zu beurteilen, und anders als bei der 2. Alternative der Vorschrift kommt es nicht auf ein vorwerfbares Verhalten der Partei an. Damit sind auch Konstellationen – wie hier – erfasst, in denen eine Partei gezielt von einem Tarn- oder Strohmannsystem über den wirklichen Spender getäuscht wird, so dass dieser nicht offengelegt werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 15. August 2019 – VG 2 K 213/18 – juris Rn. 33 ff., 37; Helmes, a.a.O., S. 178 ff., 185; Schönberger, Parteienrecht, 2. Aufl. 2026, § 25 Rn. 63).
33 a) Das objektive Verständnis von „feststellbar“ folgt bereits aus dem Wortlaut und der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten innerhalb desselben Spendenannahmeverbots. Da der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 PartG den subjektiv geprägten Begriff „erkennbar“ verwendet, lässt die gesetzliche Differenzierung darauf schließen, dass bei der Alternative 1 der Spender in einem objektiven Sinn „feststellbar“ sein muss. Im systematischen Zusammenhang sind Weiterleitungskonstellationen auch nicht vorrangig oder gar ausschließlich anhand des § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 PartG zu beurteilen, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erwogen hat. Die Alternative 2 ist ein Umgehungsverbot des von der Alternative 1 aufgestellten Verbots der Annahme anonymer Spenden (vgl. Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 25 Rn. 33; Helmes, a.a.O, S. 185).
34 Vor allem aber verlangt der Zweck des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG ein objektives Verständnis, ob ein Spender „feststellbar“ ist. Die Vorschrift soll dem Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Geltung verschaffen, nach dem die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen. Dem ist indes nur dann Genüge getan, wenn der Wähler über die Herkunft der Mittel einer Partei wahrheitsgemäß unterrichtet wird. Diesem Ziel dient § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG, indem er die Parteien dazu anhält, sich bereits bei der Annahme einer Spende, die einen bestimmten Bagatellbetrag übersteigt, über die Person des Spenders Gewissheit zu verschaffen, und ihnen die Annahme der Spende versagt, wenn diese Gewissheit nicht zu erlangen ist. Die Spende darf mithin von der Partei nur dann entgegengenommen werden, „wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 – juris Rn. 90 f. mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89 – juris Rn. 172). Eine historische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. Die Neuregelung geht zurück auf die Vorschläge der vom Bundespräsidenten Carstens einberufenen Sachverständigen-Kommission, die darauf abstellte, dass die begünstige Partei ihrer Publizitätspflicht nur dann gesetzeskonform erfüllen könne, „wenn sie den Namen des Spenders kennt; deshalb soll ihr künftig ausdrücklich untersagt werden, anonyme Spenden anzunehmen […]“ (Bericht zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, Bundesanzeiger Beilage 25/83, 1983, S. 194; ferner BT-Drs. 10/697, S. 6; Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll, 10. Wahlperiode, 40. Sitzung, S. 2713 [2719]). Dieser Zusammenhang des Spendenannahmeverbots mit der Rechenschaftspflicht der Parteien setzt voraus, dass die Partei die Rechenschaftspflicht auch tatsächlich ausüben kann (vgl. Helmes, a.a.O., S. 183). Dies ist bei einer täuschungsbedingten Ungewissheit über den wirklichen Spender unmöglich. Auch im Rechenschaftsbericht kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5.12 – juris Rn. 43).
35 b) Bei Betrachtung der objektiven Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende bestand keine Gewissheit, wer der wirkliche Spender ist; sowohl Herr ... als auch Herr ... kommen als Spender in Betracht.
36 aa) Herr ... hat mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Januar 2025 gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt, er sei der Spender, und dies nach Annahme der Spende gegenüber der Klägerin und auch Medienberichten zufolge bekräftigt. Sollte Herr ... die 2,6 Millionen Herrn ... zu dessen freien Verfügung überlassen haben, (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89 – juris Rn. 173), dann könnte Herr ... die Plakataktion aus seinem Vermögen gespendet haben und der wahre Spender sein.
37 Dies ist im Hinblick auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende indes ungewiss, weil es gleichzeitig gewichtige Anhaltspunkte gibt, dass Herr ... der wirkliche Spender ist. Dies ergibt sich aus der engen zeitlichen Abfolge der Überweisung des Herrn ... an Herrn ... am 27. Dezember 2024 und der Anzeige der Plakataktion gegenüber der Klägerin, die trotz der Feiertage bereits wenige Tage später am 7. Januar 2025 erfolgte. Zudem spricht die nahezu gleiche Höhe der Schenkung und der Sachspende dafür, dass Herr ... den von Herrn ... erhaltenen Betrag abzüglich einer Marge nur durchgereicht hat. Dabei erfolgte die Schenkung ohne erkennbare Motivation, warum Herr ... dem Herrn ... eine derartig hohe Summe zukommen ließ. All dies geschah im unmittelbaren Kontext der vorgezogenen Bundestagswahl; an dem Tag, an dem der damalige Bundeskanzler die Vertrauensfrage im Bundestagswahlkampf verloren hat (16. Dezember 2024), unterzeichnete Herr ... den in Rede stehenden Schenkungsvertrag.
38 bb) Für diese Feststellungen durften, anders als die Klägerin meint, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) an die Bundestagsverwaltung übermittelten Unterlagen verwertet werden. Das BfV hat die Kennzeichnung „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ aufgehoben, indem es in seinem Begleitschreiben vom 7. März 2025 ausgeführt hat, die gemäß § 19 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) übermittelten Erkenntnisse seien zum Zwecke der Gefahrenabwehr offen und gerichtsverwertbar. Nach dem in Bezug genommenen § 19 Abs. 1 BVerfSchG darf das BfV personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann offenbleiben, da die Erkenntnisse hier jedenfalls verwertbar bleiben.
39 Im Verwaltungsverfahren besteht wie auch im Strafverfahren kein ausnahmsloses Verwertungsverbot für rechtsfehlerhaft gewonnene Beweise; vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, ob unter Berücksichtigung eines rechtswidrig erlangten Beweises das öffentliche Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung in der Abwägung überwiegt oder der Schutzzweck der Norm, die bei der Beweiserhebung verletzt wurde, ein Verwertungsverbot fordert. Bei schwerwiegenden beziehungsweise willkürlichen Verstößen, die Verfahrensvorgaben planmäßig oder systematisch außer Acht lassen, oder besonders geschützten Geheimhaltungsinteressen Betroffener kann ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2023 – NotZ (Brfg) 6/22 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; Unterreitmeier, in: BeckOK, Sicherheits- und Polizeirecht Bund, 2. Aufl., Stand: 1. Januar 2026, § 17 BVerfSchG Rn. 84.1). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt nichts anderes (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 23. September 2003 – OVG 3 B 12.96 – juris Rn. 360 ff.). Bei der gebotenen Abwägung treten die gegen eine Übermittlung streitenden Interessen des Herrn ... und des Herrn ... am Schutz ihrer personenbezogenen Daten, die in Gestalt der Transaktionsnachweise und des Fotos des Schenkungsvertrags betroffen sind, hinter den gewichtigen Gemeinwohlinteressen zurück.
40 Die personenbezogenen Daten werden vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt. Sie sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen geschützt, betreffen jedoch nicht den Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung. Vielmehr ist der Schutz insoweit geringer ausgeprägt, als die Daten ohnehin der staatlichen Geldwäschekontrolle unterlagen. Das BfV hat die Daten nicht selbst erhoben, sondern von der österreichischen Geldwäschemeldestelle erlangt. Ob diese ursprüngliche Erhebung rechtmäßig war, hat die Kammer nicht zu prüfen. Eine Überprüfung hoheitlicher Maßnahmen eines ausländischen Staats am Maßstab deutschen Rechts findet grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625/25 – juris Rn. 27 ff.).
41 Demgegenüber hat das öffentliche Interesse, zum Schutz des Transparenz- und Publizitätsgebots des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG den Sachverhalt gerade auch anhand der personenbezogenen Daten aufzuklären, ein deutlich höheres Gewicht. Die Transaktionen und das Foto des Schenkungsvertrags haben einen hohen Beweiswert für die Frage, ob der wirkliche Spender feststellbar war. Diese Umstände ließen sich auch nicht durch eine Vernehmung des Herrn ... oder des Herrn ... ... ermitteln, weil ihre nachträglichen Erklärungen – z.B. zu einer im Schenkungsvertrag nicht offengelegten Motivation oder verdeckten Nebenabreden zur Nutzung des Geldes – nichts an den allein maßgeblichen Umständen im Zeitpunkt der Annahme der Spende änderten.
42 III. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Zahlungsklage (§§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1, 247 BGB in entsprechender Anwendung) besteht mangels Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 BGB.
44 Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Verwaltungsaktbefugnis, des Spendenbegriffs und die Frage, ob es bei der Feststellbarkeit des Spenders im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 6 1. Alt. PartG eines vorwerfbaren Verhaltens bedarf, grundsätzliche Bedeutung haben.
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