KG Berlin 10. Zivilsenat, 2026-06-17, 10 W 38/26

10 W 38/26Obergericht / Civil Chamber 1017.06.2026

Regest

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem es ein Gericht abgelehnt hat, sein Sitzungsprotokoll zu berichtigen, ist grundsätzlich unstatthaft. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 9. Juni 2026, 96a O 4/26 eV

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 10. Zivilsenat — 10 W 38/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 10 W 38/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0617.10W38.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem es ein Gericht abgelehnt hat, sein Sitzungsprotokoll zu berichtigen, ist grundsätzlich unstatthaft.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 9. Juni 2026, 96a O 4/26 eV

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 9. Juni 2026, 96a O 4/26 eV, mit dem es das Gericht abgelehnt hat, sein Protokoll der Sitzung vom 15. Mai 2026 zu berichtigen, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

A.

1 Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem es ein Gericht abgelehnt hat, sein Sitzungsprotokoll zu berichtigen, ist grundsätzlich unstatthaft (ausführlich BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004 – XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214 unter II. 2; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2016 – IX ZB 4/15, NZI 2017, 213 Randnummer 9).

I.

2 1. Gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte findet die sofortige Beschwerde nur dann statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO) oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch durch eine Entscheidung zurückgewiesen worden ist, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert (§ 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Alternativen liegt hier vor: § 164 ZPO, der die Protokollberichtigung regelt, sieht eine Beschwerdemöglichkeit nicht vor. Ebenso wenig richtet sich die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

3 2. Außerdem ist die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine sachliche Berichtigung des Protokolls abzulehnen, da das Beschwerdegericht mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung überhaupt nicht imstande ist. Diese Sichtweise entspricht dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Dr 7/2729, 63), eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung sei nicht vorgesehen, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine.

II.

4 1. Für die Entscheidung ist es unerheblich, ob sich die Unrichtigkeit aus der Akte ergibt oder nur durch eine Anhörung der Beteiligten rekonstruiert werden kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 – IX ZB 4/15, NZI 2017, 213 Randnummer 9).

5 2. Soweit die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde teilweise erwogen wird, wenn der Berichtigungsantrag als unzulässig verworfen wurde (siehe nur BeckOK ZPO/Wendtland, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 164 Rn. 15; BeckOGK/F. Schmidt, 1.3.2026, ZPO § 164 Randnummer 28), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

B.

6 Die Beschwerde wäre im Übrigen auch nicht begründet, da das Landgericht zu Recht davon ausgeht, der Antragsgegner verlange keine Protokollberichtigung, sondern verfolge nach § 160 Absatz 4 Satz 1 ZPO einen nach Sitzungsende nicht mehr zulässigen Antrag auf Protokollaufnahme. Denn der Antragsgegner verlangt, dass ein (weiterer) Vorgang bzw. eine Äußerung in das Protokoll aufgenommen werden soll, nämlich eine Äußerung des Geschäftsführers der Antragstellerin.

C.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Absatz 1 ZPO.

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