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7 L 479/26•VG Berlin 7. Kammer, 2026-06-11, 7 L 479/26
7 L 479/26Verwaltungsgericht / Chamber 711.06.2026
Die Wahrnehmung eines politischen Amts für eine vom Verfassungsschutz beobachtete politische Partei kann geeignet sein, begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu rechtfertigen, die seiner Berufung in ein Beamtenverhältnis entgegenstehen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 7 L 479/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0611.7L479.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 7 Abs 1 Nr 2 BeamtStG, § 9 BeamtStG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, Art 19 Abs 4 S 1 GG
Die Wahrnehmung eines politischen Amts für eine vom Verfassungsschutz beobachtete politische Partei kann geeignet sein, begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu rechtfertigen, die seiner Berufung in ein Beamtenverhältnis entgegenstehen.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei, hilfsweise der Schutzpolizei, des Landes Berlin zwecks Erwerbs der Laufbahnbefähigung.
2 Der Antragsteller war seit dem 1. März 2011 bis zum 31. März 2026 Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Berlin. Dabei war er zunächst im mittleren Dienst tätig; mit Ernennungsverfügung vom 9. August 2023 wurde er in das Eingangsamt des gehobenen Dienstes in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) berufen.
3 Der Antragsteller bewarb sich am 12. April 2025 für die Zulassung zum Studium zum Zwecke der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei mit Studienbeginn zum 1. April 2026. Mit E-Mail vom 19. November 2025 erhielt er eine vorläufige Einstellungszusage, welche unter den Vorbehalt des Erfüllens der Einstellungsvoraussetzungen und eines einwandfreien Leumunds bis zum Einstellungstermin gestellt wurde. Bereits mit Schreiben vom 9. September 2025 forderte die Polizei Berlin – Direktion Zentrale Dienste – Pers C22 – bei der bisherigen Personalstelle Polizei Berlin – Direktion Zentrale Dienste – B21 – die Personalakte einschließlich Fehlzeiten und ggf. vorhandener Nebenakten des Antragstellers an.
4 Im Vertrauen auf diese Zusage beantragte der Antragsteller seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 31. März 2026 mit dem Ziel, zum 1. April 2026 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ernannt zu werden.
5 Mit Schreiben vom 25. März 2026 widerrief der Antragsgegner seine Einstellungszusage. Zur Begründung führte er aus, es sei bekannt geworden, dass der Antragsteller Fraktionsvorsitzender der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) in der Gemeindevertretung der Gemeinde G... sei; diese Tätigkeit des Antragstellers lasse Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aufkommen, die so nachhaltig seien, dass sie seiner Verbeamtung im Wege stünden.
6 Hiergegen erhob der Antragsteller mit E-Mail vom 25. März 2026 Einwendungen und teilte mit, am selben Tage sein Mandat in der Gemeindevertretung niedergelegt zu haben. Der Antragsgegner hielt mit Schreiben vom 30. März 2026 am Widerruf der Einstellungszusage fest.
7 Hiergegen richtet sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 15. April 2026, bei Gericht eingegangen am 17. April 2026.
8 Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß,
9 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig – bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – zum Studium für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei des Landes Berlin zum Einstellungstermin 1. April 2026 zuzulassen,
10 2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei des Landes Berlin zum Einstellungstermin 1. April 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den für den Antragsteller vorgesehenen Studienplatz bis zum Abschluss des Neubescheidungsverfahrens nicht anderweitig endgültig zu besetzen,
11 3. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig – bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – zum Studium für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin zum Einstellungstermin 1. April 2026 zuzulassen,
12 4. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin zum Einstellungstermin 1. April 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den für den Antragsteller vorgesehenen Studienplatz bis zum Abschluss des Neubescheidungsverfahrens nicht anderweitig endgültig zu besetzen.
13 Der Antragsgegner beantragt,
14 den Antrag zurückzuweisen.
15 Er macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Bewerbungsverfahrensanspruch mit Ablauf des Einstellungstermins am 1. April 2026 untergegangen sei. Es seien jedenfalls für das Studium der Kriminalpolizei alle Stellen besetzt worden und eine nachträgliche Einstellung sei nur bis maximal sechs Wochen nach Studienbeginn ratsam. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet; an der Einschätzung zur fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers werde festgehalten.
II.
16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
17 Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Ob er schon wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist und der Antragsgegner dem Antragsteller vorhalten kann, seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sei mit Ablauf des Einstellungstermins 1. April 2026 untergegangen, erscheint zweifelhaft. Im Raum steht, dass dem Antragsteller im Vorfeld der Ernennung keine den Maßstäben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügende Möglichkeit zur Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes gegeben wurde (zum Fall der Beförderung im Konkurrentenstreit: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 29 ff.).
18 Der Antragsgegner widerrief die Einstellungszusage mit Schreiben vom 25. März 2026 und damit sechs Tage vor der geplanten Ernennung des Antragstellers am 31. März 2026. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tage Einwendungen. Mit Schreiben vom 30. März 2026 teilte der Antragsgegner mit, dass er an dem Widerruf seiner Einstellungszusage festhalte. Bereits einen Tag später, am 31. März 2026, wurden sodann sämtliche Planstellen für den Studienbeginn 1. April 2026 besetzt. Insoweit kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der späte Widerruf der Einstellungszusage am 25. März 2026 auf einem Organisationsverschulden des Antragsgegners beruht. Der Antragsteller hatte mit Nebentätigkeitsanzeige vom 23. Mai 2024 sein beabsichtigtes politisches Amt angezeigt (Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge „Nebentätigkeit“). Diese Nebenakte zur Personalakte war im Rahmen des Bewerbungsverfahrens des Antragstellers auch vom Antragsgegner zur Auswertung angefordert worden (Bl. 92 der Verwaltungsvorgänge). Ausweislich des im Verfahren vorgelegten Vermerks vom 21. Mai 2026 wurde die Auswertung der Nebenakte versäumt (Bl. 278 der Gerichtsakte). Da die Erkenntnis über die politische Tätigkeit des Antragstellers, welche Grundlage für den Widerruf der Einstellungszusage wurde, demnach dem Antragsgegner schon früher hätte bekannt werden müssen, erscheint fraglich, ob dies zu Lasten des Rechtsschutzes des Antragstellers gehen kann und er insoweit auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu verweisen ist.
19 Dies kann im Ergebnis aber offenbleiben, da der Antrag mangels Anordnungsanspruchs jedenfalls unbegründet ist (dazu unter 2.).
20 Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet.
21 Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO möglich, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO).
a.
22 Die Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Seiner Berufung steht die zwingende Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) entgegen.
aa.
23 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Näheres regelt für Landesbeamte das BeamtStG. So erfolgen Ernennungen in das Beamtenverhältnis nach § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Daneben normiert § 7 BeamtStG zusätzliche Voraussetzungen, die ein Bewerber, der sich nach dem Grundsatz der Bestenauslese gegenüber anderen Bewerbern durchgesetzt hat, erfüllen muss. Hierzu gehört nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (sog. Verfassungstreue). Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierte Verfassungstreue findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 40). Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. (m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 32). Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Leitsatz 2).
24 Für das Bestehen der Verfassungstreue eines angehenden Beamten gibt es keine Vermutung, die bis zum Beweis des Gegenteils fortgilt (BVerwG Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - juris Rn. 8). Sie ist vielmehr vom Dienstherrn positiv festzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2021 - 4 S 26/21 - juris Rn. 9). Dabei ist sowohl das Verhalten innerhalb als auch das Verhalten außerhalb des Dienstes einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - juris Rn. 7). Verbleiben demnach begründete Zweifel, so rechtfertigen diese in der Regel eine Ablehnung (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - juris Rn. 60).
25 Bei dem demnach zu bewertenden Gesamtverhalten des Beamten kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der künftige Beamte Mitglied einer Bestrebung ist, die vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ eingestuft wird (so bereits für die Einstufung als extremistischer Verdachtsfall: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2026 - 4 S 558/26 - juris Leitsatz 1). Dies gilt grundsätzlich auch für Parteien (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - juris Rn. 9). Das sich aus Art. 21 GG ergebene Parteienprivileg sowie das sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergebene Benachteiligungsverbot aufgrund politischer Anschauungen sind dabei in einen gerechten Ausgleich mit dem Grundsatz der Verfassungstreue von Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG zu bringen. So kann allein die bloße Mitgliedschaft eines künftigen Beamten in einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen, die aber nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, nicht ausreichen, um ihm den Zugang zum öffentlichen Amt mit Verweis auf seine fehlende Verfassungstreue zu verwehren (BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1981 - 2 BvR 321/81 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - juris Rn. 9; Schürmann, Verfassungstreue, S. 155). Entscheidend ist das konkrete Verhalten des künftigen Beamten. So können begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen, wenn er sich an der politischen Arbeit der Partei aktiv beteiligt (so etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - für die Kandidatur eines DKP-Mitglieds bei Kommunalwahlen, BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - für einen Funktionär der Partei „III. Weg“ und VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2026 - 4 S 558/26 - für eine Vorstandstätigkeit bei der Jungen Alternative Hessen).
bb.
26 Nach diesen Maßstäben bestehen begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers, die seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei des Landes Berlin entgegenstehen.
27 Der Antragsteller ist Mitglied der AfD und dort organisatorisch im brandenburgischen Landesverband der AfD (nachfolgend: AfD Brandenburg) eingegliedert. Die AfD Brandenburg war 2020 vom Landesverfassungsschutz Brandenburg als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ eingestuft worden; am 14. April 2025 erfolgte die Hochstufung zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“. Damit eine Bestrebung als „gesichert extremistisch“ eingestuft wird, müssen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht nur vorliegen, sondern sich soweit verdichtet haben, dass die Überzeugung besteht, dass es sich dabei tatsächlich um eine extremistische Bestrebung handelt.
28 Der Antragsteller beschränkte sich nicht auf eine bloße Parteimitgliedschaft in der vom Verfassungsschutz beobachteten AfD Brandenburg, sondern ist für die AfD Brandenburg auch politisch aktiv geworden, indem er zur Kommunalwahl Brandenburg am 9. Juni 2024 in der Gemeinde G..., Landkreis M..., als Kandidat der AfD angetreten ist. Er hat sich damit auf Basis einer freien Willensentscheidung und öffentlichkeitswirksam für die AfD Brandenburg engagiert. Das Engagement in Form einer Kandidatur zeugt regelmäßig von einer besonderen Identifikation für den programmatischen Zielen der Partei, insbesondere wenn – wie vorliegend – das angestrebte politische Amt ein Ehrenamt ist, sodass keine finanziellen Anreize bestehen, die geeignet wären, die ideologischen Anreize zu überlagern.
29 Der Antragsteller konnte seine demnach anzunehmende inhaltliche Identifikation mit den programmatischen – und mindestens in Teilbereichen verfassungsfeindlichen Zielen – der AfD Brandenburg nicht glaubhaft entkräften.
30 So trug er vor, die AfD in der Gemeinde G... habe bei der Kommunalwahl über kein eigenes Wahlprogramm verfügt. Demnach muss mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit dem Landeswahlprogramm der AfD Brandenburg angetreten ist, welches angesichts der am 22. September 2024 stattfindenden Landtagswahl bereits am 13. April 2024 verabschiedet worden war.
31 Dieses Landeswahlprogramm 2024 enthält ausweislich des Einstufungsvermerks des Landesverfassungsschutzes vom 14. April 2025 mit den Aspekten „Vorgehen gegen einen links-liberalen „Mainstream“ in Staat, Bildungswesen, Kultur und Rundfunk“ und „Remigrationsplan 2029“ Inhalte, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Der Antragsteller trägt insoweit vor, es habe im Wahlkampf „keine inhaltlichen Schwerpunkte im klassischen Sinne“ gegeben; unabhängig von der Tatsache, dass sich schon nicht erschließt, was mit keinen inhaltlichen Schwerpunkte „im klassischen Sinne“ gemeint sein soll, und dass diese Behauptung auch als Schutzbehauptung zu werten sein dürfte, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die inhaltlichen Schwerpunkte aus dem Landeswahlprogramm – die jedenfalls für die oben genannten Teilbereiche nach dem aktuellen Erkenntnisstand des Eilverfahrens als verfassungsfeindlich einzustufen sind – auch wesentliche inhaltliche Schwerpunkte bei den Kommunalwahlen und damit im Wahlkampf des Antragstellers waren. Dies ergibt sich daraus, dass die nachgeordneten Gebietsverbände der AfD in Brandenburg nach § 2 Abs. 4 der Satzung der AfD Brandenburg vom 9. Juli 2016 zur Vorbereitung und Durchführung von Europa-, Bundes- und Landeswahlen ausdrücklich an die Weisungen des Landesverbandes gebunden sind, die hier in Rede stehende Kommunalwahl lediglich dreieinhalb Monate vor der Landtagswahl stattfand und damit in einem Zeitraum, der nach dem üblichen politischen Betrieb bereits als Vorbereitungszeit zur Landtagswahl gelten kann. Es wäre daher lebensfremd anzunehmen, der Antragsteller sei mit dem Landeswahlprogramm widersprechenden thematischen Schwerpunkten im Wahlkampf angetreten.
32 Soweit der Antragsteller weiter vorgetragen hat, es habe nach seiner Kenntnis keine eigenen Wahlkampfveranstaltungen, Bürgerforen oder vergleichbare Formate im Vorfeld der Kommunalwahl gegeben, ist dies ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Die AfD ist in der Gemeinde G... bei den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 zweitstärkste Kraft geworden und hat insgesamt 9... Stimmen auf sich vereinigt; davon entfielen ein Großteil – 7...Stimmen – auf den Antragsteller (m... zuletzt abgerufen am 10. Juni 2026). Dass er dieses Ergebnis ohne jegliche Wahlkampfveranstaltungen erreicht haben soll, bei denen er für sich als Kandidierenden und für das Wahlprogramm seiner Partei geworben hätte, ist fernliegend.
33 Soweit der Antragsteller ferner vorträgt, die AfD-Fraktion, der er angehörte, sei nicht in überörtliche Parteistrukturen eingebunden gewesen, widerspricht dies der Organisationsstruktur der AfD Brandenburg. Ausweislich § 7 Abs. 8 der Satzung der AfD Brandenburg vom 9. Juli 2016 erfolgt die Wahl der Bewerber zu Kommunalwahlen durch den betreffenden Ortsverband oder hilfsweise durch den Kreisverband. Da für die Gemeinde G... 2024 kein eigener Ortsverband existierte und bis heute nicht existiert (vgl. m..., zuletzt abgerufen am 10. Juni 2026), wurde der Antragsteller demnach vom Kreisverband M...zum Kandidaten der AfD gewählt.
34 Der Antragsteller ist über seine aktive Betätigung für die AfD Brandenburg durch Kandidatur bei der Kommunalwahl 2024 weiterhin dadurch bewusst und öffentlichkeitswirksam aktiv geworden, als er sich im Nachgang zur Kommunalwahl zum Fraktionsvorsitzenden der AfD-Fraktion in der Gemeindevertretung hat wählen lassen. Mit der Funktion des Fraktionsvorsitzenden dürfte selbst auf der untersten politischen Ebene der Kommunalvertretung eine Rolle einhergehen, die über die eines gewöhnlichen Gemeindevertreters ohne diese Funktion hinausgeht.
35 Der Antragsteller trägt weiter vor, er habe die überörtlichen Entwicklungen der AfD Brandenburg trotz seiner Funktion als Fraktionsvorsitzender seit dem 9. Juni 2024 nicht in ihrer Tragweite erkannt. Auch dies dürfte als Schutzbehauptung zu werten sein. Die AfD G... war auch nach der Kommunalwahl 2024 mangels eigenen Ortsverbandes organisatorisch an den Kreisverband M... angegliedert. Vorsitzender des Kreisverbandes M... ist der Kreisvorstand I.... Dieser wird mehrfach namentlich im Einstufungsvermerk des Landesverfassungsschutz mit öffentlichen Äußerungen in Interviews, in Sozialen Medien und auf Veranstaltungen zitiert, welche klar gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung verstoßen.I... war zudem seit der Wahl des Antragstellers am 9. Juni 2024 mindestens zwei Mal – am 7. August 2024 und am 28. Mai 2025 – zum „Bürgerdialog“ der AfD in G.... Hierbei handelt es sich um eine örtliche Veranstaltung von AfD-Politikern, die mit Bürgern ins Gespräch kommen wollen (vgl. m..., zuletzt abgerufen am 10. Juni 2026). Dass der Antragsteller die „systematische und sukzessive Radikalisierung“ der AfD Brandenburg seit 2020, die der Landesverfassungsschutz in seinem Einstufungsvermerk attestiert (dort S. 17), nicht erkannt haben will, ist angesichts seiner organisatorischen Anbindung an den Kreisverband und schließlich auch angesichts der umfassenden Medienberichterstattung zur Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ (vgl. etwa https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/brandenburger-verfassungsschutz-afd-100.html, zuletzt abgerufen am 10. Juni 2026) nicht nachvollziehbar. Insoweit legt schließlich auch die Tatsache, dass der Antragsteller im hiesigen Bewerbungsverfahren in dem am 24. Dezember 2025 ausgefüllten Personalfragebogen unter dem Punkt 14b „Ehrenamtliche Tätigkeiten“ zwar angegeben hat, „Mitglied in der Gemeindevertretung G... (Ehrenamt)“ zu sein (Bl. 243 der Gerichtsakte), die Parteizugehörigkeit und seine Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender dabei jedoch außen vor gelassen hat, nahe, dass dem Antragsteller die Relevanz seiner politischen Aktivität für eine mögliche negative Beurteilung seiner Beamtenernennung durchaus bewusst gewesen ist (zur aktiven Offenlegungspflicht des Bewerbers seiner Tätigkeit für eine vom Verfassungsschutz beobachtete Bestrebung: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2026 - 4 S 558/26 - juris Leitsatz 1).
36 Der Antragsteller hat schließlich auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich aus eigener Überzeugung vollständig von seiner Partei und ihren verfassungsfeindlichen Zielen distanziert hat.
37 Der Antragsteller hat sein Mandat in der Gemeindevertretung G... zwar zwischenzeitlich niedergelegt und ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr Träger eines politischen Amtes für die AfD Brandenburg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine frühere politische Aktivität aber gleichwohl in relevanter Weise für die Beurteilung der Verfassungstreue fortwirken, sofern sich der Beamte nicht aus eigener Überzeugung glaubhaft, eindeutig und vollständig von der politischen Organisation gelöst und distanziert hat (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 WB 18.20 - juris Rn. 29).
38 Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt. Er hat sein Mandat erst am 25. März 2026 – nach Erhalt des Widerrufs der Einstellungszusage – niedergelegt und begründete dies „mit der Einstufung der AfD Brandenburg sowie der daraus resultierenden Bewertung“ seiner Funktion (Bl. 142 der Verwaltungsvorgänge). Dies ist schon deshalb nicht glaubhaft, da die Einstufung der AfD Brandenburg als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ bereits ein Jahr zuvor erfolgte, was dem Antragsteller auch bekannt gewesen sein musste. Es ist weiter in Zweifel zu ziehen, dass die Mandatsniederlegung von einer eigenen Überzeugung zur Distanzierung getragen wurde, da sie in unmittelbarem zeitlichen – und daher naheliegenderweise auch kausalen – Zusammenhang mit der Ablehnung des Antragstellers durch den Antragsgegner stand.
b.
39 Da der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch für den Hauptantrag zu 1. nicht glaubhaft machen konnte, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr entscheidend an.
40 Da dem Antragsteller die zwingende Voraussetzung der Verfassungstreue aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG für eine Berufung in das Beamtenverhältnis fehlt, sind in der Folge auch die hilfsweise gestellten Anträge zu 2. bis 4. mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet und bleiben ohne Erfolg.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen des auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens keine hälftige Reduktion des Streitwertes erfolgte (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Da die Hilfsanträge zu 3. und 4. zwar einen anderen Studiengang, jedoch bei Gesamtbetrachtung denselben Gegenstand betrafen, da der Antragsteller nur einmal zu einem Studium der Polizei Berlin zugelassen werden kann, erfolgte gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG keine Streitwertaddition.
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