VG Berlin 35. Kammer, 2025-06-13, 35 K 786/25 A

35 K 786/25 AVerwaltungsgericht / Chamber 3513.06.2025

Regest

Es ist in einem tatsächlich und rechtlich nicht eindeutigen Streitfall nicht Aufgabe des Gerichts, die Erfolgsaussichten im Rahmen einer Kostenentscheidung nach §161 Abs. 2 VwGO in zeitraubender Weise abschließend zu prüfen und der nacheilenden Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung es ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre.

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 786/25 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-13

Aktenzeichen: 35 K 786/25 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0613.35K786.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Es ist in einem tatsächlich und rechtlich nicht eindeutigen Streitfall nicht Aufgabe des Gerichts, die Erfolgsaussichten im Rahmen einer Kostenentscheidung nach §161 Abs. 2 VwGO in zeitraubender Weise abschließend zu prüfen und der nacheilenden Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung es ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre.

Orientierungssatz

BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – BVerwG 3 C 5.07 – juris, Rn. 2OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2023 – OVG 11 S 40/23 –BA, S. 2 f.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens, dessen primärer Streitgegenstand die Zuerkennung subsidiären Schutzes war, hälftig zu teilen, denn die Erfolgsaussichten der Klägerin waren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses als offen zu betrachten.

3 Der erledigende Umstand selbst, nämlich dass die Beklagte die Klägerin mit Abhilfebescheid vom 10. Juni 2026 klaglos gestellt hat, führt noch nicht zu einer Kostenauferlegung zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat sich hierdurch mit Blick auf das ursprüngliche Klagevorbringen (subsidiärer Schutz aus eigenem Recht; subsidiärer Schutz als Familienangehörige einer in Deutschland geborenen minderjährigen ledigen Tochter) insbesondere nicht freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Vielmehr erfolgte die Klaglosstellung der Klägerin erst infolge der Zuerkennung subsidiären Schutzes an deren Ehemann nach Klageerhebung wegen eines dadurch entstandenen Anspruchs der Klägerin auf Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung - AsylG a.F.). Die Klaglosstellung erfolgte unmittelbar auf die Geltendmachung dieses Anspruchs mit Schriftsatz vom 29. Mai 2026 hin und auch im Übrigen in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang (vgl. den Rechtsgedanken des § 156 VwGO).

4 Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragung ist danach daran auszurichten, ob die Klage bis zum Zeitpunkt der Klaglosstellung aus anderen Gründen begründet war. Denn in der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – BVerwG 3 C 5.07 – juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2023 – OVG 11 S 40/23 – BA, S. 2 f.).

5 Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die Bewertung der Erfolgsaussichten des Verfahrens auf Grundlage des ursprünglichen Klagevorbringens geht mit vielen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen einher, die eine tiefgründigere Prüfung erfordern würden. Dies gilt zunächst für die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Frage, ob die staatenlose palästinensische Klägerin in der Türkei ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG a.F.). Dies gilt ferner für die Frage, ob die Klägerin internationalen Schutz für Familienangehörige von dem subsidiären Schutzstatus ihrer 2025 erst in Deutschland nachgeborenen Tochter ableiten konnte; insoweit ist insbesondere höchst umstritten, ob in einer solchen Konstellation die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j) der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in welchem dem minderjährigen ledigen subsidiär Schutzberechtigten ein ernsthafter Schaden droht (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 AsylG a.F.; für viele nur BeckOK AuslR/Nuckelt, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 26 Rn. 23b; Broscheit ZAR 2019, 174). In einem solchen Fall ist es – wie bereits gesagt – nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten in zeitraubender Weise abschließend zu prüfen und weiter der nacheilenden Frage nachzugehen, zu welcher Entscheidung es in einem tatsächlich und rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 des Asylgesetzes).

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