KG Berlin 7. Zivilsenat, 2026-02-24, 7 W 2/26

7 W 2/26Obergericht / Civil Chamber 724.02.2026

Regest

Zur Frage, ob und wann die Ablehnung von weiteren Beweisfragen bzw. Ergänzungsfragen im selbständigen Beweisverfahren im Wege der sofortigen Beschwerde überprüft werden kann. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 10. Juni 2025, 32 OH 4/23

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 7. Zivilsenat — 7 W 2/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: 7 W 2/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0224.7W2.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 412 ZPO, § 485 Abs 3 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Frage, ob und wann die Ablehnung von weiteren Beweisfragen bzw. Ergänzungsfragen im selbständigen Beweisverfahren im Wege der sofortigen Beschwerde überprüft werden kann.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 10. Juni 2025, 32 OH 4/23

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. September 2025 – 32 OH 4/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit weiterer Beweisfragen im Rahmen eines bereits laufenden selbständigen Beweisverfahrens.

2 Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19. Juni 2023 hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 16. November 2023 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens unter teilweiser Ablehnung des Antrags angeordnet. Mit Beschluss des Senats vom 6. August 2024 ist auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 16. November 2023 um vier weitere Fragen erweitert worden.

3 Mit der Begutachtung ist der Sachverständige XX beauftragt worden, der unter dem 19. November 2025 sein Gutachten vorgelegt hat.

4 Bereits mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 hat die Antragstellerin beantragt, dem Sachverständigen sechs weitere Beweisfragen zur Begutachtung vorzulegen.

5 Das Landgericht hat diesen Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die ersten drei Fragen bereits Gegenstand eines weiteren zwischen den Parteien anhängigen selbständigen Beweisverfahrens seien, die drei weiteren Fragen bauten auf diesen hier unzulässigen Fragen auf und seien deshalb nicht in das hiesige selbständige Beweisverfahren einzubeziehen.

II.

6 Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

7 1. Ob die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im selbständigen Beweisverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 10. September 2025, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter entscheidet, zulässig ist, erscheint fraglich.

8 Gegen die Ablehnung des Antrages auf neue Begutachtung findet grundsätzlich keine sofortige Beschwerde statt, weil die Anfechtbarkeit im selbständigen Beweisverfahren nicht weiter reichen kann als im Hauptsacheprozess (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VI ZB 59/09 –, DS 2010, 397 f.; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 − VII ZB 42/09 –, NZBau 2011, 420; Musielak/Voit/Röß, 22. Aufl. 2025, ZPO § 485 Rn. 15). Entsprechendes soll für „Ergänzungsfragen“ zu einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten gelten (KG, Beschluss vom 10. März 2025 – 21 W 5/25 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2024 – 10 W 22/24 –, juris Rn. 13; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 – I-11 W 13/25 –, juris Rn. 4).

9 Indes könnte die sofortige Beschwerde hier gleichwohl statthaft sein, soweit es um die Frage geht, ob überhaupt eine Begutachtung bereits anderweitig gerichtlich angeordnet worden war (vgl. § 485 Abs. 3 Halbsatz 1) oder ein erstmaliger Antrag auf Begutachtung einer „neuen“ Beweisfrage im Raume steht. Denn bei dieser Frage geht es nicht um die erst auf der Grundlage einer Beweiswürdigung zu beantwortende Frage, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten ist, weil die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind, also das bereits vorliegende Gutachten etwa ungenügend wäre (vgl. § 485 Abs. 3 Halbsatz 2). Vielmehr dürfte die Beantwortung dieser Frage eine bloß formelle Prüfung voraussetzen, ob die nunmehr zur Begutachtung gestellte Frage bereits Gegenstand einer zuvor gerichtlich angeordneten Begutachtung war. Diese bloß formelle Prüfung einer „Vorbegutachtung“ wäre auch unabhängig von der Frage, ob diese bereits angeordnete Begutachtung im Ergebnis mangelhaft war oder nicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VI ZB 59/09 –, DS 2010, 397 <398>). Betont man diesen rein formellen Aspekt bei der Beurteilung, ob eine nunmehr beantragte weitere Beweisfrage bereits Gegenstand einer gerichtlich angeordneten Begutachtung war, könnte – in Abgrenzung von der oben zitierten Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 – VI ZB 59/09 –, DS 2010, 397 f. und vom 20. April 2011 − VII ZB 42/09 –, NZBau 2011, 420; KG, Beschluss vom 10. März 2025 – 21 W 5/25 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2024 – 10 W 22/24 –, juris Rn. 13) – eine sofortige Beschwerde gegen die eine entsprechende Vorbegutachtung bejahende Entscheidung des Landgerichts statthaft sein (vgl. insoweit auch die Abgrenzung des OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 – I-11 W 13/25 –, juris Rn. 3 ff.), wobei sich im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen dahingehend stellen können, ob es sich um eine „neue“ Frage oder um eine „Ergänzungsfrage“ im obigen Sinne handelt.

10 Letztlich mag die Frage der Zulässigkeit hier aber dahinstehen.

11 2. Denn jedenfalls ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.

12 Aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses, mit denen sich die Beschwerde der Antragstellerin nicht im Ansatz inhaltlich auseinandersetzt, war der Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung des Beweisbeschlusses zurückzuweisen. Denn die Einholung eines erneuten Gutachtens zum selben Beweisthema ist gemäß § 485 Abs. 3 ZPO nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO zulässig. Diese Einschränkung soll mehrere, sich u. U. sogar widersprechende Gutachten vermeiden (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 21 W 25/02, BeckRS 2010, 6119) und betrifft erneute Begutachtungen und setzt die Identität der zu untersuchenden Gegenstände voraus (OLG Naumburg, Beschluss vom 23. April 2012 – 1 W 15/12 –, NJW-RR 2012, 1418).

13 Bei den hier in Rede stehenden Ergänzungsfragen handelt es sich um Beweisthemen, die bereits im selbständigen Beweisverfahren 8 OH 14/22 Gegenstand einer Begutachtung sind.

14 a) Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die im Schriftsatz vom 22. Mai 2025 formulierte Ergänzungsfrage Nr. 1 in der Sache der Beweisfrage zu 3a) im Beweisbeschluss vom 13. Juli 2023 im Verfahren 8 OH 14/22 (Anlage HSM 1) entspricht; Beteiligter dieses Verfahrens ist auch der hiesige Antragsgegner zu 2.

15 b) Ebenso zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die im Schriftsatz vom 22. Mai 2025 formulierte Ergänzungsfrage Nr. 2 inhaltlich den Beweisfragen zu 2 und 3b) im Beweisbeschluss vom 13. Juli 2023 zum Az. 8 OH 14/22 entspricht.

16 c) Schließlich entspricht auch die hier beantragte Ergänzungsfrage Nr. 3 aus dem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 der Ergänzungsfrage Nr. 4b) sowie – im Hinblick auf die angesprochene Abdichtung – den Ergänzungsfragen 4a) und 4c) aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2023 (dort S. 11) im Verfahren 8 OH 14/22 (Anlage HSM 3). Diese Ergänzungsfragen aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2023 wurden mit Beschluss vom 7. März 2024 im Verfahren 8 OH 14/22 (Anlage HSM 4) in das dortige Verfahren einbezogenen.

17 d) Auch die Einordnung der Ergänzungsfrage 4 aus dem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 als bloßer Frage, die auf den im hiesigen Verfahren unzulässigen Fragen 2 und 3 aufbaut und mithin deren Beantwortung durch den hiesigen Sachverständigen voraussetzen würde und damit letztlich zu einer weiteren Begutachtung führen würde, begegnet keinen Bedenken.

18 e) Entsprechendes gilt für die Ergänzungsfragen 5 und 6 aus dem Schriftsatz vom 22. Mai 2025, die – wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat – eine Zulässigkeit (und Beantwortung) der Ergänzungsfragen 1 bis 3 voraussetzen würden.

19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

20 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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