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7 U 55/24•KG Berlin 7. Zivilsenat, 2025-09-19, 7 U 55/24
7 U 55/24Obergericht / Civil Chamber 719.09.2025
Der Architekt kann im Rahmen der Honorarberechnung nach der HOAI an die von ihm mitgeteilten, indes fehlerhaft berechneten anrechenbaren Kosten aus Vertrauensgesichtspunkten gebunden sein, auch wenn dies ggf. zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes führt. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 15. Juli 2024, 12 O 55/23
Entscheidungsdatum: 2025-09-19
Aktenzeichen: 7 U 55/24
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0919.7U55.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 631 Abs 1 BGB, § 650q BGB, § 6 Abs 2 HOAI 2013, § 7 Abs 1 HOAI 2013
Rechtskraft: ja
Der Architekt kann im Rahmen der Honorarberechnung nach der HOAI an die von ihm mitgeteilten, indes fehlerhaft berechneten anrechenbaren Kosten aus Vertrauensgesichtspunkten gebunden sein, auch wenn dies ggf. zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes führt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 15. Juli 2024, 12 O 55/23
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 15. Juli 2024 zum Az: 12 O 55/33 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1.1. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.Die Parteien streiten um Honoraransprüche für Architektenleistungen. Die Klägerin hatte im Rahmen eines mittlerweile gekündigten Architektenvertrags Architektenleistungen erbracht. Streitgegenständlich ist allein die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Pauschalhonorar vereinbart und auch im Hinblick auf Baukostensteigerungen keine Anpassung des Honorars verlangt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
3 Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, dass eine etwaige Pauschalpreisabrede unwirksam wäre, weil die erforderliche Schriftform nicht eingehalten sei. Im Übrigen hätten lediglich bis zur Findung der endgültigen Baukosten ein Pauschalbetrag in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Nebenkosten in Rechnung gestellt werden sollen.
4 Daher sei hier eine Mindestsatzabrechnung auf Grundlage der anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung zulässig.
5 Selbst wenn ein Pauschalhonorar wirksam vereinbart worden sein sollte, habe der Beklagte nicht hierauf vertrauen dürfen im Hinblick auf die erhebliche Steigerung der Baukosten, die nicht auf allgemeine Baukostensteigerungen zurückzuführen sei, sondern auf weitere Anforderungen an den Brandschutz sowie Änderungswünsche des Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung des Dachgeschosses um 30 cm.
6 Da den Parteien bei Vertragsschluss bewusst gewesen sei, dass die tatsächlich anrechenbaren Kosten erst ermittelt werden müssten, und die nachträgliche Baukostensteigerung aufgrund neuer Planungserfordernisse nicht von den Parteien vorhergesehen war, sei die Vergütung jedenfalls nach § 313 BGB anzupassen. Das Festhalten am – vermeintlich – vereinbarten Pauschalhonorar sei unzumutbar, weil das Mindestsatzhonorar mehr als 12 % über dem Pauschalhonorar liege.
7 Letztlich werde mangels schriftlicher Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 5 HOAI 2013 unwiderleglich vermutet, dass die Mindestsätze der HOAI 2013 vereinbart seien.
8 Die Klägerin beantragt,
9 das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin II vom 15. Juli 2024 zum Az: 12 O 55/33 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 31.470,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2022 zu zahlen.
10 Hilfsweise beantragt sie für den Fall, dass das Gericht eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme für erforderlich halten sollte,
11 die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens gem. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Soweit die Klägerin sich auf ein Fehlen der Schriftform berufe, sei dieses Verhalten gegenüber dem Beklagten, der Laie im Hinblick auf die HOAI-Regelungen sei, treuwidrig.
II.
15 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Architektenhonorars aus §§ 650q Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB über die nach den das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts vom Beklagten bereits gezahlten 36.548,00 € hinaus.
17 1. Auf den im Januar 2019 geschlossenen Vertrag ist die HOAI 2013 anzuwenden, § 57 Abs. 2 HOAI 2021. Gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2013 richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Nach § 126 Abs. 1 und 2 BGB ist die Schriftform gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Urkunde eigenhändig unterschrieben haben. Grundsätzlich ist Urkundeneinheit notwendig. Indes kann eine Verweisung auf Anlagen genügen, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage zweifelsfrei ergibt (Koeble, in Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 14. Aufl. 2020, § 7 Rn. 49 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – VII ZR 93/97 –, juris Rn. 14 ff. zu einem Gewerbemietvertrag).
18 Gemessen hieran haben die Parteien eine wirksame Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 abgeschlossen, indes nicht mit dem vom Landgericht festgestellten Inhalt.
19 Mit der Auftragsbestätigung vom 14./23. Januar 2019 (Anlage K1) – wobei der gewählte Vordruck offensichtlich noch auf die HOAI 2002 Bezug nimmt – haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 - 9 erbringen und hierfür der Mittelsatz gelten sollte. Ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 HOAI) wurden von den Parteien nicht vereinbart.
20 Darüber hinaus ist allerdings nicht festzustellen, dass die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart hätten. Der von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigung (Anlage K1) ist aus sich heraus nichts zu einer Pauschalhonorarvereinbarung zu entnehmen. Soweit die Auftragsbestätigung (Anlage K1) einen handschriftlichen Vermerk „Schreiben vom 15.1.2019“ enthält, folgt auch aus diesem Schreiben (Anlage K2) keine pauschalierte Honorarvereinbarung. Vielmehr wird dort darauf hingewiesen, dass das Architektenhonorar nach HOAI zu berechnen ist. In der Folge werden die Baukosten im Hinblick auf eine zu bebauende Fläche mit 368.800,00 € angegeben. Aus der Anlage K2 folgen bereits keine auf den Abschluss einer pauschalierten Honorarvereinbarung gerichtete Willenserklärungen, darüber hinaus bestehen auch Zweifel an einer Urkundeneinheit mit der von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigung (Anlage K1) (vgl. hierzu MüKoBGB/Einsele, 10. Aufl. 2025, BGB § 126 Rn. 10). Darüber hinaus wäre eine aus dem Schreiben vom 15. Januar 2019 abgeleitete pauschalierte Honorarvereinbarung auch mit dem zeitgleich vereinbarten Honorar nach Mittelsatz nicht vereinbar. Denn hätten die Parteien ein pauschaliertes Honorar vereinbaren wollen, wäre eine Einigung auf eine Vergütung der Klägerin nach dem Mittelsatz nicht erforderlich, sondern vielmehr widersprüchlich gewesen.
21 Soweit erstmals im – nur vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten – Schreiben vom 25. Januar 2019 (Anlage K3) die Rede von einem „Pauschal-Honorar“ ist, fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung eines solchen Pauschalhonorars, wie es gemäß § 7 HOAI 2013 geboten gewesen wäre. Denn unterschrieben ist dieses Angebot allein vom Geschäftsführer der Klägerin.
22 Mangels formwirksamer Vereinbarung eines Pauschalhonorars bemisst sich die Vergütung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2013 im Hinblick auf die wirksam vereinbarte Vergütungsberechnung nach dem Mittelsatz (ohne Umbauzuschlag).
23 2. Bei der Berechnung der Vergütung ist die Klägerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) an die im Januar 2019 mitgeteilten anrechenbaren Baukosten in Höhe von 383.920,00 € gebunden.
24 Ausgangspunkt für die Honorarberechnung sind neben der nicht zwischen den Parteien in Streit stehenden Honorarzone III gemäß § 6 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten. Diese sind zwischen den Parteien streitig.
25 Soweit sich die Klägerin nunmehr auf ihre Kostenberechnung vom Dezember 2022, die Baukosten in Höhe von ca. 761.066 € ausweist, beruft, ist dies nicht maßgeblich, vielmehr ist auf anrechenbaren Kosten in Höhe von 383.920,00 € abzustellen.
26 Denn die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Architektenvertrags mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (Anlage K2) die anrechenbaren Kosten zunächst auf 368.800,00 € geschätzt ausgehend von einer „zu bebauenden Fläche von 192 m²“ à jeweils 1.400,00 € pro m² zuzüglich der Kosten für die Aufzugsanlage in Höhe von ca. 100.000,00 €. Diese Berechnung korrigierte die Klägerin im Anschluss mit Schreiben vom 25. Januar 2019 (Anlage K3), mit welchem sie darauf hinwies, dass die Baukosten nicht nach der Wohnfläche, sondern „nach der zu bebauenden Fläche“ abzurechnen seien; diese Fläche betrage laut Grundriss Dachgeschoss der Architekten Sch. 16,25 x 12,48 = 202,80 m². Danach errechneten sich Baukosten in Höhe von 383.920,00 €.
27 Unbeschadet der hier nicht weiter zu klärenden Frage, ob die Parteien eines Architektenvertrages die anrechenbaren Kosten zwingend nach DIN 276 berechnen müssen oder ihnen auch andere Berechnungsmethoden offen stehen (in diese Richtung Matuschak/Marx, in: HOAI-Praktikerkommentar, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 26 a.E. ; Wirth/Schellenberg, in: Küffer/Wirth, Handbuch Bau- und Architektenrecht, 7. Aufl. 2023, Kap. 11 Rn. 796; Randhahn, in: Steeger/Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2013, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 19; verneinend indes Preussner, in Messerschmidt/Niemöller/Preussner, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 20), hat die Klägerin mit diesen Mitteilungen zu den anrechenbaren Kosten und dem sich daraus ergebenden Architektenhonorar einen Vertrauenstatbestand geschaffen, von dem sie sich nun nicht mehr lösen kann. Dass es sich bei diesen Angaben nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien um fiktive Baukosten handeln sollte, ist nicht festzustellen; der Beklagte hat die entsprechende Behauptung der Klägerin bestritten. Eine Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin kam mangels Einverständnisses des Beklagten nicht in Betracht; § 447 ZPO.
28 Auch mit den nachfolgenden Honorarzwischenrechnungen vom 23. Januar 2019 (Anlage K14/B12), vom 4. Juni 2019 (Anlage K15/B13) und vom 28. Januar 2020 (Anlage K20/B14) hat die Klägerin nicht auf andere – honorarrelevante – anrechenbare Baukosten Bezug genommen, sondern weiterhin auf das in Anlehnung an die mit Schreiben vom 25. Januar 2019 ermittelten Baukosten in Höhe von 383.920,00 € angebotene Pauschalhonorar in Höhe von 52.500,00 € netto abgestellt. Darüber hinaus hat die Klägerin es insbesondere unterlassen, andere anrechenbare Baukosten im Rahmen der bereits mit der 1. Honorarzwischenrechnung vom 23. Januar 2019 abgerechneten Entwurfsplanung zu übermitteln und dieser Zwischenrechnung zugrunde zu legen, obwohl im Rahmen dieser Leistungsphase 3 eine Kostenberechnung im Sinne des § 2 Abs. 11 HOAI zu erstellen gewesen wäre. Soweit die Klägerin dann dem Beklagten unter dem 23. August 2019 Baukostenzusammenstellungen für die Errichtung des Dachgeschosses (Anlage K 4) und für die Errichtung einer Aufzugsanlage (Anlage K5) mit einer Gesamtsumme von zunächst 639.176,14 € sowie dann eine Baukostenzusammenstellung mit einer Summe von 722.990,00 € (Anlage K6) übermittelt hat, ist auch in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, dass die Klägerin auf höhere anrechenbare Kosten und damit ein deutlich höheres Architektenhonorar hingewiesen hätte; vielmehr sind die Architektenkosten in der Kostenzusammenstellung (Anlage K6) – wie bereits im Schreiben vom 25. Januar 2019 (Anlage K3) angegeben – immer noch mit 62.475,00 € ausgewiesen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Parteien sich seit Jahrzehnten kannten und es zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ein sehr großes Vertrauensverhältnis des Beklagten zum Geschäftsführer der Klägerin gab, durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass die für die Berechnung des Architektenhonorars maßgeblichen anrechenbaren Kosten sich auf 383.920,00 € belaufen.
29 Indem die Klägerin nunmehr nach Kündigung des Architektenvertrages deutlich höhere anrechenbare Kosten ansetzen will als zuvor mitgeteilt, verstößt sie gegen den das gesamte Schuldrecht prägenden Grundsatz, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (§ 242 BGB). Sie verhält sich rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin muss sich daher an den von ihr gemachten Angaben über die voraussichtlichen Baukosten gegenüber dem nicht fachkundigen und darauf vertrauenden Beklagten festhalten lassen (vgl. dazu auch Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Koeble, 6. Aufl. 2025, 11. Teil Rn. 299). Eine andere Wertung würde darauf hinauslaufen, dass die Klägerin aus ihrem eigenen schuldhaften vertragswidrigen Verhalten (fehlerhafter Hinweis auf maßgebliche Baukosten in Höhe von 383.920,00 € im Schreiben vom 25. Januar 2019 – Anlage K3) Vorteil zöge, was mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, Urteil vom 13. Juli 1970 – VII ZR 189/68 –, juris Rn. 31; s. ferner OLG Koblenz, Urteil vom 22. März 2001 – 5 U 627/00 –, juris Rn. 10).
30 Die hiesige Sachverhaltskonstellation ist schließlich auch damit vergleichbar, dass – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. insbesondere BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – VII ZR 163/10 –, juris Rn. 24 m.w.N.) – sich der Architekt widersprüchlich verhält, wenn er eine Pauschalvereinbarung unterhalb der Mindestsätze abschließt und später nach den Mindestsätzen abrechnen will. Eine Geltendmachung der Mindestsätze kann dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das ist namentlich der Fall, wenn der Auftraggeber – ähnlich wie hier der Beklagte auf die ihm mitgeteilte Berechnung des Architektenhonorars – auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch OLG Celle, Urteil vom 10. August 2020 – 14 U 54/20 –, juris Rn. 25 ff.).
31 3. Gegen die Einordnung des Vertragsobjekts entsprechend der Vereinbarung in der Auftragsbestätigung in die Honorarzone III bestehen keine Bedenken (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 HOAI und Anlage 10.2 zu § 34 HOAI).
32 4. Auf Grundlage der Honorartabelle des Leistungsbilds Gebäudeplanung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 HOAI) ergibt sich nach Interpolation für die anrechenbaren Kosten (§ 13 HOAI) ein Mittelsatz für die von der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag erbrachten Leistungen von 24.437,58 €.
33 a) Hierbei ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin unstreitig die Leistungsphasen 1 - 3 erbracht hat und hierfür einen Vergütungsanspruch von 15.915,93 € hat:
34 Anrechenbare Kosten: 383.920,00 €
35 Honorarzone: III
36 Honorarsatz: Mittelsatz
37 Erbrachte Leistungen: 24 % = 13.374,73 €
38 Netto Honorar: 13.374,73 €
39 19 % USt 2.541,20 €
40 Brutto Honorar: 15.915,93 €
41 b) Zugunsten der Klägerin kann ferner unterstellt werden, dass die Klägerin die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) vollständig mangelfrei erbracht und hierfür einen Vergütungsanspruch von 1.989,49 Euro verdient hat:
42 Anrechenbare Kosten: 383.920,00 €
43 Honorarzone: III
44 Honorarsatz: Mittelsatz
45 Erbrachte Leistungen: 3 % = 1.671,84 €
46 Netto Honorar: 1.671,84 €
47 19 % USt 317,65 €
48 Brutto Honorar: 1.989,49 €
49 c) Für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) kann zugunsten der Klägerin von den Angaben ihres Geschäftsführers im Termin ausgegangen werden, wonach sie 5 % der Ausführungsplanung erbracht hat. Mithin hat sie hierfür 828,95 € verdient:
50 Anrechenbare Kosten: 383.920,00 €
51 Honorarzone: III
52 Honorarsatz: Mittelsatz
53 Erbrachte Leistungen: 1,25 % = 696,60 €
54 Netto Honorar: 696,60 €
55 19 % USt 132,35 €
56 Brutto Honorar: 828,95 €
57 d) Für die mit Ziffer 3 der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2022 (Anlage K12) ebenfalls abgerechnete Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) kann zugunsten der Klägerin von den Angaben ihres Geschäftsführers im Termin ausgegangen werden, wonach sie 80 % dieser Leistungsphase erbracht hat. Mithin hat sie hierfür 5.305,31 € verdient:
58 Anrechenbare Kosten: 383.920,00 €
59 Honorarzone: III
60 Honorarsatz: Mittelsatz
61 Erbrachte Leistungen: 8 % = 4.458,24 €
62 Netto Honorar: 4.458,24 €
63 19 % USt 847,07 €
64 Brutto Honorar: 5.305,31 €
65 e) Für die darüber hinaus mit Ziffer 3 der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2022 (Anlage K12) ebenfalls abgerechnete Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) kann zugunsten der Klägerin von den Angaben ihres Geschäftsführers im Termin ausgegangen werden, wonach sie 15 % dieser Leistungsphase erbracht hat. Mithin hat sie hierfür 5.305,31 € verdient:
66 Anrechenbare Kosten: 383.920,00 €
67 Honorarzone: III
68 Honorarsatz: Mittelsatz
69 Erbrachte Leistungen: 0,6 % = 334,37 €
70 Netto Honorar: 334,37 €
71 19 % USt 63,53 €
72 Brutto Honorar: 397,90 €
73 5. Dieses nach der HOAI errechnete Gesamthonorar in Höhe von (15.915,93+1.989,49+828,95+5.305,31+397,90=) 24.437,58 € ist nicht um einen Umbauzuschlag (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) zu erhöhen, weil ein solcher mit der von den Parteien hier getroffenen Honorarvereinbarung nicht vereinbart wurde.
74 6. Von diesem errechneten Gesamthonorar ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 HOAI 2013 abzuweichen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Honoraranpassung nach § 10 Abs. 1 HOAI 2013. Diese Norm setzt eine schriftliche Vereinbarung für eine Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage voraus, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf einigen, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern. Eine derartige schriftliche Vereinbarung ist nicht festzustellen, insbesondere nicht durch – wie die Klägerin meint – Aufnahme der gestiegenen Kosten in das Budget.
75 Zwar steht dem Architekten auch bei fehlender Vereinbarung unmittelbar aus § 10 HOAI unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ein Honoraranpassungsanspruch zu, der bei weigernder Haltung des Auftraggebers in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gerichtet auf ein Änderungshonorar einmünden kann (BeckOK HOAI/Messerschmidt, 17. Ed. 1.8.2025, HOAI 2013 § 10 Rn. 20). Indes ist zu berücksichtigen, dass der dem Architekten obliegende Planungsprozess als ein dynamischer Vorgang zu sehen ist, welcher der Optimierung des Bauvorhabens dient. In welchem Umfang der Architekt zu „optimieren“ hat, d. h. wie oft er Planungsleistungen nach unterschiedlichen Anforderungen i.S.v. Varianten/Alternativen erbringen muss, ist stets eine Frage des Einzelfalls und der Zumutbarkeitsgrenze. Als kostenpflichtige Änderungsleistungen sind insofern Planungsleistungen zu verstehen, die vom Architekten auf Veranlassung des Auftraggebers erbracht werden, ohne dass der Architekt diese zu vertreten hat und nach einer vollständig oder teilweise abgeschlossenen Planungsleistung für dasselbe Gebäude erbracht werden (OLG Schleswig, Urteil vom 17. Juli 2024 – 12 U 149/20 –, juris Rn. 117). Gemessen hieran ist nicht festzustellen, dass die Klägerin über eine nicht gesondert zu vergütende bloße Optimierung der Planungsleistungen insbesondere im Hinblick auf weitere Anforderungen an den Brandschutz sowie die Erhöhung des Dachgeschosses um 30 cm weitere Leistungen erbracht hätte und deshalb einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung durch Erhöhung der anrechenbaren Kosten hätte. Dass die Klägerin nach vollständig oder teilweise abgeschlossener Planungsleistung erneut Planungsleistungen im Hinblick auf die weiteren Anforderungen an den Brandschutz sowie die Erhöhung des Dachgeschosses um 30 cm erbracht hätte, ist nicht dargetan.
76 7. Schließlich ist das errechnete Gesamthonorar nicht im Hinblick auf einen etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen. Die Klägerin musste wissen, dass ihre Baukostenermittlung im Januar 2019 ggf. von den tatsächlich objektiv zu berechnenden anrechenbaren Kosten abweichen würde. Damit fiele eine Abweichung der anrechenbaren Kosten – sollten diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Entwurfsplanung (dazu nur Werner, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 4 Rn. 917) tatsächlich höher anzusetzen gewesen sein (was hier indes unklar ist) – allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin und könnte eine Anpassung nach den Grundsätzen des § 313 BGB daher nicht rechtfertigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – II ZR 97/23 –, juris Rn. 32, BeckOK BGB/Lorenz, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 313 Rn. 26).
77 8. Darüber hinaus kann sogar weiter zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ihr die – derzeit indes nicht schlüssig dargelegten – folgenden Ansprüche zustehen:
78 4.060,00 € brutto aus der Zwischenrechnung 180/20 (Anlage K17);
79 2.625,00 € brutto gemäß Ziffer 5 der Honorarschlussrechnung vom 11. November 2022 (Anlage K12);
80 840,00 € brutto gemäß Ziffer 6 der Honorarschlussrechnung vom 11. November 2022;
81 420,00 € brutto gemäß Ziffer 7 der Honorarschlussrechnung vom 11. November 2022.
82 In der Summe errechnet sich auch unter Berücksichtigung dieser Posten lediglich ein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt (24.437,58+ 4.060,00+2.625,00+840,00+420,00=) 32.382,58 € brutto. Im Hinblick auf die seitens des Beklagten bislang gezahlten Beträge in Höhe von 36.548,00 € ist die Klägerin derzeit sogar um (mindestens) 4.165,42 € überzahlt und hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Zahlungen.
83 9. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84 Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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