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L 1 AS 416/26 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-04-30, L 1 AS 416/26 B ER
L 1 AS 416/26 B ERSozialversicherungsgericht / 1. Abteilung30.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: L 1 AS 416/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0430.L1AS416.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Die zulässige Beschwerde vom 17. März 2026 gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.
2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt hat. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung Anlass.
3 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
4 Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
5 Das SG hat im angefochtenen Beschluss einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin verneint, weil schwerwiegende, drohende Nachteile durch die aktuelle Zahlungseinstellung der im Eilverfahren gegenständlichen Mietkosten für die Monate Februar und März 2026 nicht ersichtlich seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Mietschulden bestünden bzw. entstehen könnten oder ein Wohnungsverlust einzutreten drohe.
6 Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Ein konkreter Wohnungsverlust ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, sie habe sich Geld für die Unterkunftskosten leihen können, so dass die Klärung etwaiger Ansprüche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann.
7 Zu Recht ist das SG dabei davon ausgegangen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Februar und März 2026 beschränkt. Denn der Eilantrag ist erhoben worden, weil der Antragsgegner für Februar 2026 ungeachtet der Bewilligung im Bescheid vom 12. Januar 2026 Leistungen in Höhe von 420,-- € weniger ausgezahlt hatte. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 hat er der bei ihrer Mutter wohnenden Antragstellerin mitgeteilt, die Zahlung von Leistungen für die Monate Februar und März 2026 in Höhe von 420,-- € pro Monat einzustellen. Er hat sich hierfür auf die spezielle Ermächtigungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch gestützt, die nur für zwei Monate die vorläufige Zahlungseinstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen erlaubt.
8 Nicht von der Antragstellerin beantragt und daher nicht streitgegenständlich ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr auch nach Ansicht des Antragsgegners mit Schreiben vom 12. März 2026 erhobenen Widerspruchs gegen den zwischenzeitlich ergangenen Teilentziehungsbescheid vom 2. März 2026, welcher der Antragstellerin gegenüber nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch frühestens am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 6. März 2026 und damit nach Erlass des Beschlusses des SG vom 3. März 2026 als bekanntgegeben und wirksam gilt. Ein darauf gerichtetes vorläufiges Rechtschutzbegehren müsste indes zunächst beim Sozialgericht als dem Gericht erster Instanz geltend gemacht werden.
9 Zur Vermeidung eines weiteren gerichtlichen Verfahrens wird der Antragsgegner allerdings vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. März 2026 bestehen. Gestützt wird die teilweise Entziehung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf den Umstand, die Antragstellerin habe trotz Mitwirkungsaufforderung vom 26. Januar 2026 (Erinnerung vom 12. Februar 2026) nicht den angeforderten "Bewilligungsbescheid von ihrer Mutter aus dem SGB XII mit Berechnungsbogen" eingereicht. Da die Behörde im Rahmen des § 60 SGB I jedoch nichts (subjektiv oder objektiv) Unmögliches verlangen darf (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2022 – L 29 AS 520/22 B ER – juris Rn. 10 m.w.N.), müsste die Antragstellerin tatsächlich im Besitz eines solchen Bescheides ihrer Mutter sein. Die Anforderung eines Grundsicherungsbescheides der 1954 geborenen Mutter dürfte indes auch den eigenen Ermittlungen des Antragsgegners bei der Wohngeldstelle des Bezirksamts widersprechen (vgl. VV Dok. 58). Schließlich muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und einer erheblichen Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 13/19 R – juris Rn. 15). Dem Antragsgegner dürfte es jedoch möglich sein, den angeforderten SGBXII-Bewilligungsbescheid der Mutter – soweit ein solcher und kein Wohngeldbescheid (WoG-Nr.: 11/17/186080) existiert, vgl. auch § 7 Abs. 1 WoGG – ohne erheblichen Verwaltungsaufwand selbst im Wege der Amtshilfe anzufordern.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
11 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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