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39 K 14/26•VG Berlin 39. Kammer, 2026-04-14, 39 K 14/26
39 K 14/26Verwaltungsgericht / Chamber 3914.04.2026
Die Sicherstellung chemischer Substanzen, die zur Herstellung und Weiterverbreitung von nicht deklarierten LSD-Derivaten geeignet sind, dient dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes..(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 39 K 14/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0414.39K14.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 13 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 113 Abs 1 S 4 VwVGO, § 37 Abs 2 S 2 VwVfG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO ... mehr
Die Sicherstellung chemischer Substanzen, die zur Herstellung und Weiterverbreitung von nicht deklarierten LSD-Derivaten geeignet sind, dient dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes..(Rn.38)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung von chemischen Produkten.
2 Die Klägerin vertreibt seit 2021 Derivate des Stoffes Lysergsäurediethylamid (LSD), auch als sogenannte "Legal Highs" bekannt als Forschungschemikalien. Im Jahr 2023 beprobte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LaGetSi) Substanzen der Klägerin, die diese zum Verkauf und Versand vorhielt. Aus dem in Auftrag gegebenen Gutachten des Landeskriminalamtes (LKA) vom 15. Februar 2024 (LKA KTI 41, ANT-Nr.: 7...) ergab sich, dass die Subsatanen anders zusammengesetzt waren als von der Klägerin beworben. Statt wie angegeben 1D-LSD (1-(1,2-Dimethylcyclobuton-1-Carbonyl)-Lysergsäure Diethylamid hemi-LTartrat) enthielten diese das strukturanaloge 1T-LSD (1-(2-Thienoyl)-LSD. Aufgrund dieses Ergebnisses suchten Mitarbeiter des LaGetSi die Geschäftsräume der Klägerin am 28. Februar 2024 erneut auf. Sie fanden 72 zum Verkauf vorgehaltene sogenannte Blotter (saugfähige getränkte Papierblätter) und Pellets (Substanzen in Tablettenform, in orangenfarbener, türkisfarbener und hellblauer Farbe) sowie zudem 45 versandfertige Briefsendungen, mit Blottern und Tabletten vor. Keines dieser Produkte enthielt eine Beschriftung oder ein Beiblatt aus dem sich der Inhalt derselben ergab. Unter der Maßgabe vorab selbst Proben zu entnehmen, um etwaigen späteren unberechtigten Vorwürfen entgegentreten zu können, entnahm einer der Geschäftsführer der Klägerin Proben und stimmte im Übrigen der Versiegelung durch Aufbewahrung in den Betriebsräumen der Klägerin in einem gekühlten Tresor vorläufig zu, um eine Zerstörung oder Mitnahme durch das LaGetSi abzuwenden.
3 Mit Bescheid vom 4. März 2024 begründete das LaGetSi die Maßnahme vom 28. Februar 2024 schriftlich. Es verwies im Wesentlichen darauf, dass der Versand von nicht gekennzeichneten Produkten gegen chemikalienrechtliche Vorschriften verstoße. Überdies sei von der Gefährlichkeit der zum Verkauf gestellten Stoffe auszugehen.
4 Ebenfalls am 4. März 2024 legte die Klägerin ein Schreiben ihrer Lieferantin aus den Niederlanden vor, wonach jedes Mal wenn 1D-LSD versandt worden sei, stattdessen tatsächlich 1T-LSD in den Lieferungen enthalten gewesen sei. Zugleich bat sie um die Zustimmung des Beklagten zum Rückversand der sichergestellten Ware an den niederländischen Verkäufer, da anderenfalls ein Schaden von circa 100.000 Euro entstehen würde. Dem stimmte das LaGetSi am 7. März 2024 zu und die Klägerin versandte die Substanzen noch am selben Tag zurück an ihre Lieferantin.
5 Am 21. März 2024 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. März 2024. Die Substanz 1T-LSD unterliege nicht dem Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes (ChemG). Überdies sei unklar, ob die sichergestellten Substanzen nicht doch 1D-LSD enthielten. Jedenfalls sei eine Sicherstellung nicht geeignet gewesen der Kennzeichnungspflicht zu dienen und die Sicherstellung sei nicht dringlich gewesen, nachdem trotz Vorliegens des vorherigen Gutachtens lange Zeit nichts unternommen worden sei. Zudem sei die Gefährlichkeit von 1T-LSD unklar und es wäre allenfalls verhältnismäßig gewesen den Verkauf vorläufig zu untersagen, einer Sicherstellung hätte es nicht bedurft.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 wies das LaGetSi den Widerspruch zurück, Verwaltungsgebühren wurden keine erhoben. Es verwies im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid.
7 Am 18. Juli 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Sicherstellung durch Versiegelung vor Ort habe sie nur zugestimmt, weil die Mitarbeiter der Beklagten mit der Mitnahme und etwaigen Vernichtung der Substanzen gedroht hätten. Insgesamt habe es sich um ein unverhältnismäßiges Vorgehen im Wege einer "Razzia" gehandelt. Die Mitarbeiter der Klägerin seien vor Ort mitwirkungsbereit gewesen, so dass es einer Sicherstellung, zumal ohne Anhörung, nicht bedurft hätte. Überdies gäbe es Vorgaben, wie im Hinblick auf das in Verkehr bringen bestimmter Stoffe vorzugehen sei. Daran sei auch der Beklagte gebunden gewesen und habe die Substanzen nicht einfach sicherstellen dürfen; unter anderem hätte zunächst eine Risikobewertung durchgeführt werden müssen.
8 Die Klägerin beantragt wörtlich,
9 festzustellen, dass der Bescheid vom 04. März 2024 zum Geschäftszeichen III B 1-330/22 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2024 zum Geschäftszeichen ZS Just1 09/24 WI-GOA rechtswidrig ergangen ist sowie
10 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11 Der Beklagte beantrag,
12 die Klage abzuweisen.
13 Das Gericht hat mit den Beteiligten am 9. März 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt. Mit Beschluss vom 23. März 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere die Sitzungsprotokolle vom Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung verwiesen, sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
15 I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.
16 Der Klageantrag nach § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin beantragt,
17 festzustellen, dass die Sicherstellung der zum Verkauf und Versand von der Klägerin vorgehaltenen Substanzen vom 28. Februar 2024, schriftlich bestätigt am 4. März 2024, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2024 rechtswidrig war.
18 Das Begehr der Klägerin ist gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung. Diese erfolgte nicht erst mit Bescheid vom 4. März 2024, sondern bereits am 28. Februar 2024 und ist mit Bescheid vom 4. März 2024 lediglich bestätigt worden. Die Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) ist selbst kein – wiederholender – Verwaltungsakt, sondern lediglich eine schlichthoheitliche Maßnahme, die Beweiszwecken dient (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Grundwerk Juli 2020, § 37 Rn. 74 m.w.N.).
19 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (II.), jedenfalls aber unbegründet (III.).
20 II. Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist zwar statthaft; es fehlt jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere dem insoweit erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin.
21 Die Statthaftigkeit der Klage folgt aus einer analogen Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bezieht sich unmittelbar nur auf den Fall einer Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und damit die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat. So liegt es hier. Der die Sicherstellung bestätigende Verwaltungsakt hat sich durch die Freigabe der sichergestellten Substanzen am 7. März 2024 bereits vor Klageerhebung erledigt, vgl. auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 Var. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG Bln –), im konkreten Fall auch ohne Verbleib einer Titelfunktion.
22 Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert jedoch ein hier nicht gegebenes besonderes Feststellungsinteresse. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen und über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts hinausgehen. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die Position der Klägerin zu verbessern. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris Rn. 13), insoweit gilt vorliegend das gleiche wie wenn eine Feststellungsklage statthafte Klageart wäre. Entscheiden ist, ob trotz Erledigung noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, das rechtfertigt gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
23 Dies wäre dann der Fall, wenn eine Wiederholungsgefahr bestünde (II.1.), ein Rehabilitationsinteresse (II.2.) oder die Erkenntnisse aus der Fortsetzungsfeststellungsklage dem Führen eines Schadensersatzprozesses dienlich wäre (sog. Präjudizinteresse, II.3.). Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen (II.4.).
24 II.1. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Für die Annahme einer drohenden Wiederholung muss die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr vorliegen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 -, juris Rn. 20). Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da die Klägerin mitteilte, dass die verkauften Substanzen nach deren mittlerweile erfolgen Verbot zum Handeltreiben nicht mehr verkauft werden. Überdies hat die Klägerin nunmehr ihre Geschäftstätigkeit derart angepasst, dass die verkauften Substanzen mit einem Produktdatenblatt versandt werden, so dass die Situation, dass nicht gekennzeichnete zum Verkauf oder Versand vorbereitete Substanzen in den Geschäftsräumen liegen nicht mehr eintreten kann. Überdies teilte einer der beiden Geschäftsführer der Klägerin im Erörterungstermin mit, dass zwischenzeitlich ein "LaGetSi"-Ordner angelegt sei, in dem alle produkt- und sicherheitsrelevanten Angaben zu den verkauften Waren hinterlegt seien, so dass diese bei Bedarf unmittelbar vorgelegt werden könnten. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht in der "gebotenen Form" aufgetreten seien fehlt es bereits an dem konkreten Anknüpfungspunkt für die Wiederholungsgefahr. Zudem hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. März 2026 selbst eingeräumt, dass eine am 8. Januar 2025 erfolgte Begehung in anderer Form stattgefunden habe (siehe auch Anhörungsschreiben des LaGetSi vom 13. Januar 2025). Soweit die Klägerin dennoch befürchtet, dass es im Hinblick auf etwaige zu erwartende Änderungen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NPSG) wieder zu einem Betreten der Geschäftsräume ohne Anhörung und mit Sicherstellung kommen werde, ist diesbezüglich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nicht dargetan. Weder ist klar ob und wann ein Verbot ergehen würde, ob es die von der Klägerin vertriebenen Stoffe enthält noch welcher Art die behördliche Maßnahme dann sein wird. Soweit die Klägerin auch die Art des Vorgehens rügt, ist auch dieses situationsabhängig und eine justiziable Rechtsverletzung aus diesem, auch wenn ihre Schilderungen zutreffen sollten, schon nicht erkennbar. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Ausdrucksweise von Behördenmitarbeitern oder ein nicht "unmittelbar konfrontatives Auftreten". Die Empfindung behördlichen Vorgehens als "stigmatisierend" und als "Razzia" legt nicht dar, welches Verhalten sich konkret wiederholen sollte, sondern verweist auf das Gefühl einer nicht angemessenen Behandlung seitens der Mitarbeiter der Klägerin, welches diese nicht nochmals erleben möchte. Rechtsschutz auf die hier geschilderte Wahrnehmung behördlichen Eingreifens beim Empfänger auszuweiten, würde jedoch die Grenzen des durch Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Geschützten zu Lasten einer funktionsfähigen Verwaltung und damit eines funktionierenden Rechtsstaats, den Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG gebietet, in nicht mehr greifbarer Weise ausdehnen.
25 II.2. Die Klägerin kann sich auch nicht eines Rehabilitationsinteresses berühmen. Ein solches besteht nur dann, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15.23 -, juris Rn. 14). Die hier streitgegenständliche Maßnahme fand zwar in den Verkaufsräumen der Klägerin statt. Weder hat die Klägerin jedoch dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass diese Maßnahme von anderen als ihren Mitarbeitern und dem telefonisch zugeschalteten Rechtsbeistand bemerkt worden wären. Auch das von der Klägerin monierte Involvieren von weiteren Behörden außer dem LaGetSi führte nicht dazu, dass die Maßnahme in der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Es besteht mithin nicht einmal ein Anhaltspunkt für die von der Klägerin schriftsätzlich angeprangerte Herabsetzung und Stigmatisierung der Klägerin.
26 II.3. Die Erkenntnisse aus der Fortsetzungsfeststellungsklage können allein schon aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht dem Führen eines Schadensersatzprozesses dienlich sein, so dass es am Präjudizinteresse fehlt. Denn wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht gestützt einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, so darf die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten sein. Nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten. Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Kläger gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 – 1 WB 21.23 –, juris Rn. 21). Nachdem der Beklagte der Freigabe der sichergestellten LSD-Derivate zugestimmt hatte, hat die Klägerin diese gegen Kostenerstattung an die Lieferantin zurück versandt. Sollte darüber hinaus noch ein Schaden entstanden sein, was weder ersichtlich ist noch dargetan wurde, wäre dieser bereits vor Klageerhebung eingetreten. Die Idee, dass ein Kläger die Früchte einer im Übrigen zulässigen Klage nicht verlustig gehen soll, greift hier damit erkennbar nicht.
27 II.4. Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich schließlich auch nicht auf den Gesichtspunkt der kurzfristigen Erledigung der Sicherstellung der LSD-Derivate stützen. Diese weitere betrifft solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 17). Dies ist hier schon nicht der Fall, da die Sicherstellung zunächst unbefristet erfolgt ist und lediglich auf Verhandlungsdruck der Klägerin hat das LaGetSi die Substanzen zeitnah wieder freigegeben. Selbst wenn man jedoch darauf abstelle, dass die ohne vorherige Anhörung erfolgte Sicherstellung über einen offensichtlich zu kurzen Zeitraum stattfand, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen, ergäbe sich nichts Anderes. Bei der Feststellung, dass sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, handelt es sich jedoch nicht um eine hinreichende, sondern nur um eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2/22 - juris Rn. 22 ff.).
28 Ein derartiger qualifizierter Grundrechtseingriff ist vorliegend nicht erkennbar. Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist zwar betroffen, es fehlt jedoch an der Gewichtigkeit der Maßnahme. Geschäftsräume unterfallen grundsätzlich dem Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG, gleichwohl ist im Gegensatz zu den die private Lebensführung betreffenden Räumen nach der Art der Nutzung zu differenzieren (vgl. BeckOK GG/Kluckert, 64. Ed. 15. Juni 2025, GG Art. 13 Rn. 3 m.w.N.). Denn vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine handhabbare Verwaltungstätigkeit ist es geboten und zulässig, den Eingriffs- und Schrankenbegriff in einer Weise zu interpretieren, dass - bei prinzipieller Einbeziehung auch der Geschäfts- und Betriebsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG - doch das Schutzbedürfnis bei den insgesamt der "räumlichen Privatsphäre” zuzuordnenden Räumen verschieden groß ist. Den Geschäfts- und Betriebsräumen haftet nach ihrer Zweckbestimmung eine größere Offenheit "nach außen” an; sie sind zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt, der Inhaber entlässt sie damit in gewissem Umfang aus der privaten Intimsphäre, zu der die Wohnung im engeren Sinn gehört. Dem stärkeren Bedürfnis nach Fernhaltung von Störungen des privaten Lebens und der räumlichen Sphäre, in der es sich entfaltet, entspricht es, dass die Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen”, soweit sie sich auf die Wohnung im engeren Sinn beziehen, streng ausgelegt werden. Das bedeutet, dass ein Betretungs- und Besichtigungsrecht der hier geregelten Art bei Wohnräumen ausgeschlossen ist. Denn hier greift der Schutzzweck des Grundrechts voll durch, dem Einzelnen das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden", zu sichern. Bei reinen Geschäfts- und Betriebsräumen wird dieses Schutzbedürfnis durch den Zweck, den sie nach dem Willen des Inhabers selbst erfüllen sollen, gemindert. Die Tätigkeiten, die der Inhaber in diesen Räumen vornimmt, wirken notwendig nach außen und können deshalb auch die Interessen anderer und die der Allgemeinheit berühren. Dann ist es folgerichtig, dass die mit dem Schutz dieser Interessen beauftragten Behörden in gewissem Rahmen diese Tätigkeiten auch an Ort und Stelle kontrollieren und zu diesem Zweck die Räume betreten dürfen. Dieser zweckbestimmte Vorgang ist nicht eigentlich eine Störung des Hausfriedens. Der Betriebsinhaber wird demgemäß in aller Regel das Betreten der Räume durch Behördenbeauftragte nicht als einen Eingriff in sein Hausrecht empfinden. Sein psychischer Widerstand mag sich gegen die Besichtigung und Prüfung selbst richten, die er etwa als unnötig, belästigend und deshalb unzumutbar ansieht; in dem bloßen Betreten der Räume, die er durch ihre Zweckwidmung selbst nach außen geöffnet hat, wird er im Allgemeinen eine Beeinträchtigung seiner Grundrechtssphäre nicht erblicken. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, juris Rn. 51). Vor diesem Hintergrund ist hier ein Eingriff nicht gegeben. Denn die Verkaufsräume der Klägerin weisen einen erheblichen Öffentlichkeitsbezug auf und sind in den Öffnungszeiten durch jedermann frei betretbar und dort ist die von der Klägerin angebotene Ware frei verkäuflich. Das nur den Verwaltungsaufgaben dienende Büro der Geschäftsführer hingegen, aus dem einer Geschäftsführer telefonisch der Maßnahme zugeschaltet wurde, weist diesen Öffentlichkeitsbezug nicht auf, war aber auch nicht Gegenstand der Maßnahme.
29 Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einer Betroffenheit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs.3 GG. Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit sind nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen. Denn Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. Dieser weit gefasste Schutzbereich erfordert jedoch im vorliegenden Zusammenhang eine sachgerechte Eingrenzung, da anderenfalls das Kriterium des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weitgehend leerlaufen würde und jedenfalls in bestimmten Regelungsbereichen wie dem Polizeirecht ein dem gesetzgeberischen Konzept des Individualrechtsschutzes widersprechender Anspruch auf objektive Rechtskontrolle entstünde. Ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist deshalb grundsätzlich nur anzunehmen, soweit das individuelle Verhalten, das mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2/22 - juris Rn. 20 m.w.N.). Eine solche Relevanz liegt hier nicht vor. Die Maßnahme unterbrach nur den Versand von Substanzen deren Verpackung nicht gekennzeichnet war. Zwar behauptet die Klägerin eine Stigmatisierung und Einschränkung ihres Geschäftsbetriebes. Dies ist jedoch nicht auf die hier streitgegenständliche Maßnahme zurück zu führen, sondern allenfalls auf freie Entscheidung der Organe der Klägerin. Gleiches gilt für die von der Klägerin behauptete Abschaltung der Homepage, welche nicht von dem Beklagten angewiesen wurde, sondern seitens der Klägerin erfolge. Soweit die Klägerin moniert, dass nicht mehr viel Zeit bestanden habe die Ware zu verkaufen, da ein gesetzliches Verbot drohte, war dessen Ausgestaltung noch nicht klar und ist es im Übrigen das von der Klägerin gewähltes Geschäftsrisiko Substanzen zu verkaufen, die erwartbar als derart gefährlich angesehen werden, dass deren Verkauf für die Zukunft untersagt werden kann. Wählt die Klägerin ein solches Geschäftsmodell, auf das sie auf ihrer Internetpräsenz selbst hinweist, muss sie das zu erwartende Verbot hinnehmen. Da Art. 12 Abs. 1 GG hier nur im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, mithin vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls für eine Eingriffsrechtfertigung ausreichen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 – 1 BvL 13/81 –, juris Rn. 25), verbleibt es für die Klägerin auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, der Art. 14 Abs. 1 GG hier vorgeht, bei diesem soeben dargestellten Maßstab und Ergebnis.
30 Überdies ist der Eingriff entsprechend der Forderung der Klägerin noch im laufenden Widerspruchsverfahren beendet worden. Die Klägerin hat darauf gedrängt, die Anordnung der Sicherstellung aufzuheben, um die Ware an ihre Lieferantin gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzusenden, was auch erfolgte. Damit hat die Klägerin jedoch verhindert, dass seitens des Beklagten geklärt werden konnte, welche chemische Zusammensetzung die von der Klägerin verkaufte Ware hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung dieser Ware auch durch die Vereitelung der Tatsachenklärung entfallen ist – zumal die allein in ihrer Hand befindlichen zuvor entnommenen Proben von dieser entweder nie ausgewertet wurden oder sie das Ergebnis der Auswertung nicht mitteilte. Dabei erscheint es nur vorgeschoben, dass die Klägerin die Ware nur zurückgesandt habe, weil wegen einer drohenden Gesetzesänderung ein Verbot des Verkaufs gedroht habe – unabhängig davon, dass dieses Risiko, wie oben dargestellt, Teil des Geschäftsmodells der Klägerin ist. Ausgehend davon, dass die Lieferantin andere als die gekaufte Ware geliefert hat, bestand für die Klägerin unabhängig davon ein zivilrechtlicher Rückabwicklungsanspruch (vgl. §§ 119 ff., 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die auch in anderen Rechtsordnungen vorhandenen Rechtsgedanken wiedergeben).
31 III. Nur hilfsweise – und vor dem Hintergrund des gesteigerten Interesses der Beteiligten hieran –, ist darauf zu verweisen, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides überdies rechtmäßig gewesen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen. Überdies ist lediglich auszuführen:
32 Die erfolgte Maßnahme, insbesondere die Sicherstellung der vorgefundenen Chemikalien begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
33 Der Bescheid vom 4. März 2024 stellt eine Bestätigung eines (hypothetischen) Verwaltungsaktes vergleichbar § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m.§ 6 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln dar (vgl. zum Diskussionsstand Sadler/Tillmanns, VwVg/VwZG, 11. Auflg. 2024, § 6 VwVG, Rn. 247 m.w.N.).
34 Die damit bestätigte Maßnahme der am 28. Februar 2024 durchgeführten sofortigen Vollziehung fand innerhalb der Befugnisse der für den Beklagten handelnden Behörde statt, ein hypothetischer Grundverwaltungsakt wäre rechtmäßig gewesen.
35 Sachlich zuständige Behörde ist das vorliegend auch tätig gewordene LaGetSi, vgl. § 2 Abs. 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) i.V.m. Nr. 24 Abs. 2 b) und Abs. 7 der Anlage zum ASOG (ZustKat Ord). Die örtliche Zuständigkeit des LAGetSi ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Berlin, da der Betriebssitz der Klägerin sich in der G... Berlin, befindet. Die handelnden Mitarbeiter waren auch nicht nach § 21 VwVfG vom Tätigwerden ausgeschlossen, weil ein Grund vorgelegen hätte, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Zwar behauptet die Klägerin, dass die Mitarbeiter der Beklagten eine überschießende "ungewollte chemikalienrechtliche Legalisierung" der von der Klägerin verkauften Substanzen gewollt hätten. Jedoch ist diese in den Akten befindliche Äußerung ersichtlich aus dem Kontext der Prüfung der Mitarbeiter des LaGetSi gerissen, die nach Vorlage des LKA-Gutachtens vom Vorliegen der im Bescheid vom 4. März 2024 genannten Gesetzesverstöße ausgingen.
36 Ein hypothetischer Grundverwaltungsakt zur Sicherstellung wäre nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991 in der Fassung der Verordnung vom 20. Juni 2014, BGBl. I S. 824 – Chemikaliengesetz – ChemG) rechtmäßig gewesen. Nach § 23 Abs. 1 ChemG kann die zuständige Landesbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 ChemG nennt EG- oder EU-Verordnungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen. Dazu zählen auch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (REACH-Verordnung), was explizit aus § 2 Abs. 4 ChemG folgt. Dadurch, dass die Klägerin sich falsch und unzureichend deklarierte (mutmaßliche) LSD-Derivate ohne Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 REACH-Verordnung übersenden ließ und ebenfalls ohne Datenblatt weiter veräußerte, war unklar welche Stoffe die Klägerin genau vor Ort hatte und welche Eigenschaften diese hatten. Die Vereitelung dieser Feststellung durch die Klägerin, nicht nur indem sie entsprechende Produktdatenblätter am Ort der Lagerung und des Verkaufs nicht vorliegen hatte, sondern auch weil offensichtlich die Lieferbeschreibung falsch war – wie die Klägerin unter Rückgriff auf ein ihr nach der Maßnahme von der Lieferantin ausgestelltes Schreiben hin einräumte –, führt dazu, dass der Beklagte vor dem Hintergrund des vorliegenden LKA-Gutachtens zu den zuvor sichergestellten Substanzen naheliegenderweise davon ausgehen durfte, dass es sich um Substanzen handelte, die toxisch sind und damit ein Produktdatenblatt hätte vorliegen müssen, Artikel 31 Nr. 1. a) REACH-Verordnung.
37 Auch nach Artikel 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auf die § 3a Abs. 1 Nr. 1 ChemG zu Gefährlichkeitsbestimmung Bezug nimmt, wäre ein Einschreiten nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Vermeidung von Gefahren für die menschliche Gesundheit rechtmäßig gewesen. Nach Anlage 1 Teil 3 Ziffer 3.1.1.1. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist von einer Gesundheitsgefahr auszugehen, wenn akute Toxizität schwerwiegende schädliche Wirkungen auf die Gesundheit (d. h. Letalität) hat, die nach einer einmaligen oder kurzfristigen oralen, dermalen oder inhalativen Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftreten. Dies ist bei 1T-LSD gegeben. Nach dem Gutachten des LKA vom 15. Februar 2024 ist davon auszugehen, dass 1T-LSD sich im Körper zu LSD abbaut. Für verschiedene Strukturanaloge von LSD, die von Unternehmen aus der pharmazeutischen Industrie vertrieben werden ist die Klassifikation als akut toxisch im oben genannten Sinne bereits geklärt (vgl. u.a. das Produktdatenblatt zu 1CP-LSD der Firma R...als eines von 38 von der Beklagten recherchierten).
38 Im konkreten Fall ist die nach Feststellung dieser Sachlage erfolgte Sicherstellung in der geschehenen Form nicht zu beanstanden, insbesondere war sie nicht unverhältnismäßig. Sie diente dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes und war geeignet die Weiterverbreitung von undeklarierten LSD-Derivaten, die aller Wahrscheinlichkeit nach toxische Substanzen darstellten, zu verhindern. Die Maßnahme war auch erforderlich, also unter den gleich geeigneten Maßnahmen die mit der geringsten Eingriffstiefe. Soweit die Klägerin darauf verwies, dass ein Verbot des Weiterverkaufs oder eine Umdeklarierung ausgereicht hätte, ist dem nicht so. Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin einer solchen Selbstverpflichtung nachgekommen wäre. Es handelt sich bei dieser schließlich um ein Unternehmen, das zwar behauptet Chemikalien zu Forschungszwecken zu verkaufen, - was wenn es zutreffen würde einen für den Versandhändler förderlichen Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) begründen würde –, aber ausweislich der Gestaltung seiner Homepage ohne weitere Prüfungsschranken an Jeden der zahlt und durch einen Mausklick seine Volljährigkeit bestätigt alle seine Waren verkauft und regelmäßig damit wirbt "noch" legale Substanzen zu verkaufen, bevor diese verboten werden. Letzteres spricht nur scheinbar dafür, dass die Klägerin besonders gesetzestreu wäre, sondern vielmehr dafür, dass sie gezielt vom Gesetzgeber noch nicht geschlossene Gesetzeslücken zum Gesundheitsschutz ausfindig macht, um daraus ökonomischen Profit zu ziehen. Gegen den Versand an Forscher – wie die Klägerin ihn ausdrücklich bewirbt – spricht neben dem Verkaufsprozess auch, dass sie mit Kundenbewertungen auf ihrer Homepage wirbt, ausweislich derer sich die Kunden für die Erforschung des "Universums" bedanken, "Bewusstseinserweiterung sollte kein Tabu sein" fordern und von Produkten schreiben, die "das Leben erleichtern". Auch die Produkte selbst, vor allem Tabletten, mit LSD-Derivaten getränktes Papier und Werbeartikel, sprechen gegen den Versand von Forschungschemikalien und für den Versand von Rauschmitteln für den privaten Konsum. Ebenso drängt sich auch aus der Gestaltung der Homepage im Übrigen auf, in der ebenso wie in verlinkten "youtube"-Videos, dafür geworben wird rasch noch Produkte zu erwerben, bevor sie verboten sind, dass unter Ausbeutung von Suchtpotentialen möglichst hohe Umsätze mit gesundheitsschädlichen Produkten erzielt werden sollen. Jedenfalls spräche aber, selbst wenn die Klägerin den behaupteten Geschäftszweck hätte, ihre fehlende Organisationsfähigkeit dafür, dass die undeklarierten Substanzen versehentlich als andere Produkte hätten weiter verkauft werden können, wenn die Mitarbeiter des LaGetSi diese nicht sichergestellt hätten. Denn ein Unternehmen, das von seiner Hauptlieferantin stark gesundheitsgefährdende Ware bezieht, ohne dass ihm auffällt, dass dies andere als die deklarierte Ware ist und diese dann ohne sie zu kennzeichnen, weder mit auf Gefahren hinweisenden Datenblättern noch überhaupt mit Produktbezeichnungen verkauft, lässt mindestens auf die Außerachtlassung jeglicher Sorgfalt im Umgang mit den zu verkaufenden Produkten schließen. Damit wäre nicht gewährleiste, dass einem Verkaufsverbot nachgekommen worden wäre. Überdies war die Klägerin am Tag der Maßnahme nicht bereit ihr Online-Angebot im Hinblick auf die fraglichen Produkte anzupassen, was für den Unwillen spricht, sich an einen etwaigen zugesagten Nichtvertrieb zu halten – erst im Nachgang der hier streitgegenständlichen Maßnahme hat sie die Notwendigkeit erkannt hat Produktangaben zu den im Verkauf befindlichen Produkten zu machen und ist dieser nachgekommen. Ein die Maßnahme anordnender hypothetischer Verwaltungsakt wäre auch angemessen, da die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 beziehungsweise 12 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG lediglich geringfügig war, da die betroffenen Substanzen in der von der Klägerin vorgesehenen weise in ihren Geschäftsräumen weiter gelagert werden konnten und die Sicherstellung aufgrund der von ihr unterlassenen Dokumentation erfolgte. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Konsum von so genannten "Legal Highs" potentiell stark gesundheitsschädlich ist (vgl. Die Zeit, Tödliche Mischung: So viele Drogentote wie lange nicht mehr [Übernahme einer Meldung der Deutschen Presse-Agentur – dpa], 3. April 2025, im Internet abgerufen am 27. April 2025, unter: https://www.zeit.de/news/2025-04/03/toedliche-mischung-so-viele-drogentote-wie-lange-nicht-mehr). Vor diesem Hintergrund ist es auch zulässig, dass der Beklagte zunächst den Verkauf der Substanzen unterband, bevor in einem weiteren Schritt über etwaige weitere Schritte (unter anderem Risikobewertungsverfahren und Einstufung nach CLP-VO) zu entscheiden gewesen wäre.
39 Auch soweit de Klägerin die konkrete Ausführung der Maßnahme, die sie als "stigmatisierende" "Razzia" empfunden hat, wendet, ist ein unverhältnismäßiges Vorgehen nicht ersichtlich. Es besteht, wie oben dargelegt, kein Anspruch auf eine bestimmte Ausdrucksweise von Behördenmitarbeitern oder ein nicht "unmittelbar konfrontatives Auftreten". Soweit Maßnahme in Aussicht gestellt worden seien ("Vernichtung des gesamten Produktbestandes", "Einstellung der Website"), sind diese offenkundig nicht ausgeführt worden.
40 Auch die weiteren Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug lagen vor, insbesondere stand diesem nicht entgegen, dass der Beklagte das Gutachten zu den Inhaltsstoffen der verkauften Produkte bereits längere Zeit vor dem Aufsuchen der Geschäftsräume der Klägerin erhalten hätte. Denn dies war schon ersichtlich nicht der Fall. Das LKA-Gutachten wurde dem LaGetSi am 15. Februar 2024 vorgelegt und dieses handelte bereits nach knapp zwei Wochen, was im Hinblick auf notwendige Abstimmungsprozesse und der Komplexität des Vorhabens als ohne schuldhaftes Zögern zu betrachten ist. Da der Versand der oben genannten Produkte teilweise unmittelbar bevorstand beziehungsweise mit ihm jederzeit zu rechnen war, war hier zur Abwendung einer drohenden Gefahr sofortiges Handeln geboten; wie sich auch aus den oben gemachten Ausführungen ergibt). Die Klägerin war als Handlungsstörerin auch ermessenfehlerfrei ausgewählt, da sie über die in ihrem Eigentum und unmittelbaren Besitz befindliche Ware uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Mithin entfielen auch die Notwendigkeit von Androhung und Festsetzung der Zwangsmittel, gem. § 13 Abs. 1 VwVG und § 14 Abs. 1 VwVG.
41 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Da die Klägerin die Kosten trägt, bedarf es einer Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für das Vorverfahren nicht.
42 BESCHLUSS
43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
44 Gründe
45 Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den § 53 Abs. Abs. 2 GKG, da der entgangene Gewinn aus dem Verkauf der Einkaufsware im Wert von ca. 100.000 Euro nicht heranzuziehen ist, nachdem die Klage erst erhoben worden ist nachdem diese bereits verlustfrei an die Lieferantin zurückgesandt worden ist. Weitere Anhaltspunkte für eine Werbestimmung fehlen, so dass der Streitwert nach dem Auffangstreitwert festzusetzen war.
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