KG Berlin 20. Zivilsenat, 2026-01-15, 20 U 48/23

20 U 48/23Obergericht / Civil Chamber 2015.01.2026

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 20. Zivilsenat — 20 U 48/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-15

Aktenzeichen: 20 U 48/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0115.20U48.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.02.2023 - 6 O 220/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2020 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin überdies zu zahlen:

  • 31.363,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2020,

  • weitere 101.442,00 €,

  • ab dem 01.011.2025 bis zum 31.08.2026 monatlich zum Ende eines jeden Monats 1.415,00 €.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu ersetzen hat:
  • etwaige auf die vorstehend unter Ziffer 2. zuerkannten Ersatzleistungen anfallende Steuern;

  • alle weiteren künftigen materiellen und derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, welche infolge der Behandlung der Klägerin bei der Beklagten am 25.01.2017 entstehen werden.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60% und die Beklagte 40% zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die am 04.02.1974 geborene Klägerin erhebt gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem von der Krankenkasse als indiziert angesehenen plastisch-chirurgischen Eingriff an den Oberschenkeln am 25.01.2017 in dem von der Beklagten betriebenen H... Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung.

2 Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, der Sachanträge und der Prozessgeschichte erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die dort im zweiten Absatz angeführten Voroperationen am Bauch und an den Unterschenkeln der Klägerin erfolgten im Jahr 2016. In dem Entlassungsbrief der Klinik H...- vom 24.01.2017 (Krankenunterlagen Nr. 11) heißt es, dass die Klägerin bei der Aufnahme am 09.01.2017 unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe, zum Zeitpunkt der Entlassung in die ambulante Weiterbehandlung bestehe eine leichte depressive Episode. Soweit es im dritten Absatz des Tatbestandes heißt, auch der Eingriff am 25.01.2017 habe die Unterschenkel betroffen, handelt es sich um ein Schreibversehen (richtig: die Oberschenkel). Der erste stationäre Aufenthalt in der Klinik der Beklagten dauerte bis zum 23.02.2017. Im Februar 2017 verstarb die Mutter der Klägerin. Die Klägerin unterzog sich unter anderem den folgenden weiteren stationären Behandlungen:

3 - Am 02.03.2017 im E..., nachdem sie verwirrt auf der Straße vorgefunden worden war;

4 - von dort verlegt in die Klinik der Beklagten, Abteilung für plastische Chirurgie, für die Zeit vom

5 03.03.2017 bis 06.03.2017 bei zuletzt aktuell psychotischer Episode mit erheblicher psychischer Belastung,

6 - von dort verlegt in die Kliniken T...-, Abteilung für Psychiatrie, für die Zeit bis 10.03.2017, unter der Diagnose einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie,

7 - vom 12.03.2017 bis 21.03.2017 in der Klinik H..., Abteilung für Psychiatrie, unter der Differentialdiagnose eines organisch bedingten schizomanen Syndroms bzw. einer bipolar-1-Störung; die Klägerin war durch den Rettungsdienst vorgestellt worden, sie hatte sich bedroht gefühlt und wirr geredet,

8 - dort erneut vom 25.03.2017 bis 16.05.2017, wobei sie vom 30.03.2017 bis zum 20.04.2017 nach dem PsychKG gerichtlich angeordnet untergebracht war,

9 - vom 06.07.2017 bis 17.08.2017 in der psychosomatischen H....

10 Am 07.12.2018 wurde die Klägerin für die Deutsche Rentenversicherung auf ihre Erwerbsfähigkeit durch den Chefarzt Dr. G... im Psychiatrischen Zentrum in N... untersucht mit dem Ergebnis, dass kein Zweifel daran bestehe, dass sie unter einem deutlichen hirnorganischen Psychosyndrom leide und nicht wieder als Lehrerin tätig werden könne; auch kurz- bis mittelfristig könne sie nicht in eine andere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt integriert werden; allerdings solle in zwei Jahren eine Nachbegutachtung erfolgen (S. 12, 13 des Gutachtens der Anlage K12, im Beistück A). Die Deutsche Rentenversicherung bezahlt aufgrund von Bescheiden vom 23.04.2019 und 23.05.2023 seit dem Jahr 2019 bis längstens zur Regelaltersgrenze am 28.02.2041 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Anlage K13, im Beistück A). In den Jahren 2023 und 2024 war die Klägerin an einzelnen Tagen als Nachhilfelehrerin aufgrund eines Vertrages vom 06.07.2023 (Anlage K25, im Beistück B) tätig.

11 Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

12 Die Berufung der Klägerin ist im April 2023 rechtzeitig eingegangen und begründet worden. Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht hätte in Bezug auf Behandlungsfehler durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ihrer Behauptung nachgehen müssen, dass die vorbestehende Depression eine Kontraindikation für das postoperativ ab dem 03.02.2017 verabreichte Antibiotikum Ciprofloxacin dargestellt habe. Des Weiteren hätte durch eine psychiatrische Begutachtung ihrer Behauptung nachgegangen werden müssen, dass die psychische Vorerkrankung eine Kontraindikation für den Eingriff selbst gewesen sei. Zumindest hätten die behandelnden Ärzte der Beklagten den vorbehandelnden Psychiater in der Klinik H...- kontaktieren müssen, um abzuklären, ob sie ausreichend psychisch für den Eingriff stabil gewesen sei, was entgegen der Annahme des Landgerichts nicht geschehen sei.

13 Sie halte auch an der erhobenen Aufklärungsrüge fest. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige habe ausgeführt, dass bei Patienten mit psychischen Vorerkrankungen ein deutlich erhöhtes Risiko für einen komplikationsreichen postoperativen Verlauf bestehe. Hierüber sei sie nicht unterrichtet worden. Soweit das Landgericht meine, dieses erhöhte Risiko sei allgemein bekannt, sei dies unzutreffend.

14 Zu den Folgen müsse - ebenfalls - ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden, wobei sogar der vom Landgericht bestellte Sachverständige aus dem Fachbereich der Anästhesie eine Mitursächlichkeit der Behandlung in der von der Beklagten getragenen Klinik für die sodann eingetretene dauerhafte psychische Erkrankung in Gestalt eines Psychosyndroms bejaht habe.

15 Die Klägerin beantragt sinngemäß - unter Zurücknahme der Berufung betreffend die erstinstanzlichen sich auf Sozialabgaben beziehenden Feststellungsanträge -, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie

16 ein Schmerzensgeld von nicht unter 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2017,

17 - 44.280,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

18 - ab dem 01.01.2020 bis zu dem gesetzlichen Renteneintrittsalter oder ihrem Tod (das frühere Ereignis ist entscheidend) monatlich bis zum Ende eines Monats 1.910,51 € zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr

19 - die auf die vorstehenden materiellen Schadensersatzleistungen in Höhe von 44.280,66 € und 1.910,51 € monatlich ab dem 01.01.2020 anfallenden Steuern,

20 - alle weiteren künftigen materiellen und derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, welche aus der Behandlung bei der Beklagten im Zeitraum vom 24.01.2017 bis 06.02.2017 entstehen werden, zu ersetzen.

21 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

22 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter zur Sache vor. Die Klägerin sei unter Heranziehung des einschlägigen Aufklärungsformulars ordnungsgemäß aufgeklärt worden, was in der Klageerwiderung unter Beweis gestellt worden sei, weshalb gegebenenfalls die von ihr angebotenen Zeugen zu vernehmen seien. In dem Aufklärungsformular zum Eingriff an den Oberschenkeln vom 24.01.2017 (im Anlagenband) heiße es auf Seite 2 in der rechten Spalte unmissverständlich, dass Vorerkrankungen und individuelle Besonderheiten die Häufigkeit von Komplikationen beeinflussen könnten. Außerdem würden insoweit die zutreffenden gutachterlichen Ausführungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen gelten.

23 Wegen der Einzelheiten zum Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

24 Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 21.11.2023 (Blatt 78 ff. Bd. II d.A.), vom 15.05.2024 (Blatt 122 Bd. II d.A.) und vom 16.12.2024 (Blatt 160 f. Bd. II d.A.) ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. O...-, welcher dieses auch mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 21.09.2024 (Aktenbestandteil B), das Ergänzungsgutachten vom 27.04.2025 (Aktenbestandteil C) sowie das Sitzungsprotokoll des Senats vom 06.11.2025 (Blatt 42 ff. Bd. III d.A.) Bezug genommen.

II.

25 Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zu einem erheblichen Teil erfolgreich. Die Beklagte haftet der Klägerin jedenfalls wegen unzureichender Aufklärung vor dem am 25.01.2017 unter Vollnarkose durchgeführten Eingriff.

26 1. Die notwendige Einwilligung des Patienten in eine medizinische Maßnahme ist in § 630d BGB geregelt. Danach ist ein Arzt verpflichtet, vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen. Gemäß § 630d Abs. 2 BGB setzt die Wirksamkeit der Einwilligung voraus, dass der Patient vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden ist.

27 Eine Aufklärung hat dabei patientenbezogen und damit den Umständen des konkreten Falles entsprechend zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008 - VI ZR 198/07 - juris Rn. 13). Es genügt zwar grundsätzlich, den Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024 - VI ZR 188/23 - juris Rn. 12). Hierbei ist es nicht erforderlich, dem Patienten genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung eines Behandlungsrisikos mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2022 - VI ZR 342/21 - juris Rn. 9). Jedoch bedarf ein Patient, um sein Selbstbestimmungsrecht wirksam ausüben zu können, einer zumindest ungefähren Vorstellung von der Risikohöhe, so dass ein Arzt, der ein verhältnismäßig häufig auftretendes Operationsrisiko verharmlost und dadurch bei dem Patienten unrichtige Vorstellungen über das Ausmaß der Gefahr erweckt, seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1992 - VI ZR 192/91 - juris Rn. 19). Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass angesichts der erschreckend hohen Prozentzahl (50%) der Fälle, in denen nach Gabe eines Präparats eine Hepatitis-Infektion mit schlimmen Folgen eintreten kann, dem klagenden Patienten diese Gefahren deutlich vor Augen gestellt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1990 - VI ZR 151/90 - juris Rn. 8, 13). Auch über das Risiko einer eventuell erforderlich werdenden Nachoperation mit einem gesteigerten Risiko des Verlustes einer Niere (von etwa 10%) muss aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1996 - VI ZR 101/95 - juris Rn. 15).

28 1.1. In dem von der Beklagten nicht angegriffenen Gutachten des erstinstanzlich als Sachverständigen bestellten Facharztes für Anästhesiologie Dr. A...- vom 26.02.2022 (Aktenbestandteil A), gegen dessen Bestellung die Beklagte seinerzeit ausdrücklich keine Einwände erhoben hatte (Schriftsatz vom 05.01.2022, Blatt 136 Bd. I d.A.), dessen fachliche Qualifikation sie nach Erstattung des Gutachtens für unbestritten erachtet hat (Seite 1 des Schriftsatzes vom 19.04.202, Blatt 155 Bd. I d.A.), und zwar auch bezüglich der psychischen Probleme der Klägerin (Seite 1 des Schriftsatzes vom 18.05.2022, Blatt 160 Bd. I d.A.), und auf dessen zutreffende Ausführungen auch zur Aufklärungsrüge sie sich auf Seite 7 der Berufungserwiderung expressis verbis beruft (Blatt 34 Bd. II d.A.), wird ausgeführt, wissenschaftlich sei gut belegt, dass vorbestehende psychische Erkrankungen zu operativen Komplikationen sowie zu einer schlechteren Genesung nach der Operation beitrügen; sie beförderten insgesamt einen ungünstigeren Krankheitsverlauf der organmedizinischen Krankheit bis hin zu erhöhter Mortalität (S. 3 GA, Aktenbestandteil A). Aufgrund der bei der Klägerin vorbestehenden psychischen Probleme sei ein eher komplikationsträchtiger Krankheitsverlauf der organmedizinischen Krankheit zu erwarten gewesen (S. 4 oben GA, Aktenbestandteil A).

29 Auch der zweitinstanzlich bestellte psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. B ist dieser Ansicht, indem er ausgeführt hat, dass die Erkrankung der Klägerin im Sinne einer depressiven Störung vor dem am 25.01.2017 erfolgten Eingriff als mindestens das Risiko erhöhend bis prädisponierend für komplikationsreiche postoperative Verläufe zu erachten sei (u.a. S. 10 mittig ErgGA, Aktenbestandteil C). Dabei hat sich der psychiatrische Sachverständige unter anderem auf eine Übersichtsarbeit aus dem Jahr 2016 bezogen (S. 28 GA, Aktenbestandteil B), mithin auf Literatur vor dem Eingriff am 25.01.2017. Soweit die Beklagte auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.07.2025 (Blatt 187 Bd. II d.A.) die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen auf Seite 10 oben des Ergänzungsgutachtens dahin verstehen möchte, dass dieser dort vermeintlich bescheinigt habe, es sei kein komplikationsträchtiger Verlauf zu erwarten gewesen, übersieht sie, dass sich diese Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen auf die beiden Eingriffe vom 19.07.2016 und 07.10.2016 in Gestalt einer Abdominalplastik und eines Venenstrippings beziehen, die vor dem hiesigen Eingriff am 25.01.2017 und zu einer Zeit erfolgt waren, als die Klägerin noch nicht psychisch erkrankt war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der sachverständigen Ausführungen. Denn der psychiatrische Sachverständige führt aus: „Der wertend betrachtet erfreuliche Verlauf der zuvor durchgeführten Abdominalplastik und Fettabsaugung sowie des Venenstrippings - unter Vollnarkose - im Jahr 2016 ohne eine sich anschließende, zur Darstellung kommende Psychopathologie mit Krankheitswert muss daher zunächst dahingehend gewürdigt werden, dass die Betroffene vor diesen Eingriffen unter keiner wie auch immer gearteten psychischen Erkrankung oder auch nur psychischen Belastung gelitten hat. Und dadurch war eben ein komplikationsträchtiger Verlauf nach den durchgeführten Operationen auch nicht zu erwarten. “ (S. 9 unten/S. 10 oben ErgGA, Aktenbestandteil C).

30 Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass der erstinstanzliche Sachverständige insoweit nicht kompetent sei. Sie hat, wie schon ausgeführt, ganz im Gegenteil auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 18.05.2022 (Blatt 160 Bd. I d.A.) vortragen lassen: „Zunächst ist klarzustellen, dass auch der anästhesiologische Gutachter fachlich in der Lage ist, psychische Probleme der Patienten zu erkennen, zu bewerten und zu behandeln. Immerhin gehört es zu seinem Aufgabenbereich, wie auch im Fall der Klägerin bei den jeweiligen Aufklärungsgesprächen zuletzt am 24.01. und 07.02.2017 geschehen, z.B. über allergische Reaktionen aufzuklären, ...“ Im Übrigen wird die vorhandene Kompetenz des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen dadurch untermauert, dass auch der psychiatrische Sachverständige die vorbestehenden psychischen Probleme der Klägerin für risikoerhöhend erachtet.

31 Die Beklagte kann sich fernerhin nicht darauf berufen, sie hätte zum Zeitpunkt des Eingriffs am 25.01.2017 von einer Gesundung der Klägerin in psychiatrischer Hinsicht ausgehen dürfen. Denn im Entlassungsbrief der Klinik H vom 24.01.2017 (Krankenunterlagen Nr. 11) wird zum seinerzeitigen psychologischen Befund der Klägerin unmissverständlich ausgeführt, zum Zeitpunkt der Entlassung am 24.01.2017 leide diese noch unter einer leichten depressiven Episode, sie werde in ambulante Weiterbehandlung entlassen. Dies hat der erstinstanzlich bestellte Sachverständige außer Acht gelassen, wenn er ausführt, im Entlassungsbrief vom 24.01.2017 werde von einer Remission ausgegangen (S. 3 GA, Aktenbestandteil A). Entsprechend hat der Sachverständige Prof. Dr. B- während seiner Anhörung durch den Senat überzeugend angegeben, dass dieser Entlassungsbrief keine Remission bescheinige, da zwar eine psychiatrische Remission beschrieben werde, im Widerspruch dazu aber gleichzeitig eine ambulante Psychotherapie bei bestehender leichter depressiver Episode empfohlen werde, was der Annahme einer Remission entgegenstehe und eine Risikoerhöhung für Wundheilungsstörungen begründe (S. 3 unten, S. 4 oben Prot. Senat v. 06.11.2025). Soweit er in diesem Kontext ausgeführt hat, er habe sich zu der Frage einer Risikoerhöhung bei psychisch noch nicht gesundeten Patienten erst belesen müssen (S. 3 f. Prot. Senat v. 06.11.2025), entschuldigt dies die Beklagte nicht. Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige, welcher als Anästhesist - anders als ein Psychiater - beruflich regelmäßig mit Eingriffen zu tun hat, hat hervorgehoben, dass der Zusammenhang zwischen einer vorbestehenden psychischen Erkrankung und der Beförderung eines ungünstigeren postoperativen Krankheitsverlaufs wissenschaftlich gut belegt sei (S. 3 GA, Aktenbestandteil A). Der Stand der Wissenschaft ist maßgeblich dafür, ob sich ein behandelnder Arzt auf Unkenntnis zurückziehen kann. Denn der jeweilige Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrungen repräsentiert den medizinischen Standard (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - VI ZR 44/20 - juris Rn. 13). Danach entschuldigt die Beklagte bzw. ihr Personal etwaige Unwissenheit nicht.

32 Abgesehen davon hat die Beklagte zweitinstanzlich auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.09.2023 (Blatt 44 Bd. II d.A.) eingeräumt, dass Eingriffe an den Oberschenkeln wie hier bei der Klägerin am 25.01.2017 per se mit einer hohen Rate an lokalen Problemen behaftet seien; es gebe eine besondere Komplikationshäufigkeit, die für 67% der Fälle angegeben werde und sich vor allem auf Wundheilungsstörungen, Serome und Infekte beziehe. Wortwörtlich heißt es dort: „Der Senat lässt unberücksichtigt, dass es bezogen auf die spezielle hier streitgegenständliche Operation der Oberschenkelstraffung eine besondere Komplikationshäufigkeit gibt, die in einer Publikation [...] bei einer short scar vertical pexy für doch 67% der Fälle angegeben wird, bei einem BMI von 29 kg/m2. Dabei werden Wundheilungsstörungen, Serome und Infekte als die häufigsten Probleme gelistet. Deshalb ist ein Eingriff, wie er bei der Klägerin vorgenommen worden ist, per se mit einer hohen Rate an lokalen Problemen behaftet.“ Schon allein diese allgemein erhöhte Risikolage bei dem beabsichtigten und sodann am 25.01.2017 durchgeführten Eingriff gab zwingend Anlass, diese der Klägerin nahezubringen, damit sie fähig ist, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie sich einer solchen erhöhten Risikolage stellen will.

33 1.2. Über das danach - sogar deutlich - erhöhte Risiko, Komplikationen (wie die dann auch eingetretenen Wundheilungsstörungen) zu erleiden, wurde die Klägerin nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, welche für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht nur die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 143/13 - juris Rn. 11), sondern vorgelagert auch die Darlegungslast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1984 - VI ZR 70/82 - juris Rn. 15, 17), nicht ausreichend unterrichtet. Der Beklagten ist mehrfach durch den Senat die Sach- und Rechtslage erläutert worden (unter anderem mit den Verfügungen vom 18.08.2023, Blatt 36 f. Bd. II d.A., und vom 20.09.2023, Blatt 46 f. Bd. II d.A.).

34 a) Zwar hat die Beklagte zweitinstanzlich auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.09.2023 (Blatt 44 Bd. II d.A.) behauptet, sie habe erstinstanzlich unter Beweisantritt dargetan, dass die Klägerin über die besondere Komplikationshäufigkeit aufgeklärt worden sei, wobei sie auf die Seiten 3, 4 und 6 der Klageerwiderung (Blatt 48, Blatt 49, Blatt 51 Bd. I d.A) verwiesen hat. Einen solchen Vortrag über eine Unterrichtung der Klägerin von einer besonderen Komplikationshäufigkeit des beabsichtigten Eingriffs hat die Beklagte erstinstanzlich aber weder in der Klageerwiderung noch an anderer Stelle gehalten, erst recht hat sie nicht vorgebracht, sie habe damals die Klägerin darüber informiert, dass das ohnehin erhöhte Risiko eines komplikationsträchtigen Verlaufs aufgrund der vor dem 25.01.2017 bestehenden psychischen Erkrankung nochmals erhöht sei, dass Wundheilungsstörungen also geradezu erwartbar seien. In der Klageerwiderung hat die Beklagte bloß vorgetragen, es sei präoperativ über die Risiken einschließlich der Notwendigkeit einer Spalthauttransplantation sowie eines Wunddebridements „im Falle von Wundheilungsstörungen “ umfassend aufgeklärt worden; der Aufklärungsbogen sei bei der Aufklärung verwendet worden. Die aufgetretene Wundinfektion sei eine „bedauerliche, aber trotz aller ärztlicher Sorgfalt nicht immer vermeidbare eingriffstypische Komplikation “, über welche die Klägerin mehrfach ausführlich aufgeklärt worden sei. Eine solche Aufklärung konnte der Klägerin nicht verdeutlichen, dass das Risiko des Eintritts von Komplikationen erhöht war, schon gar nicht, dass unter Berücksichtigung der psychiatrischen Erkrankung ein komplikationsträchtiger Verlauf eher erwartbar war. Der Inhalt des Aufklärungsformulars (im blauen Anlagenband) wirft kein anderes Licht auf die Aufklärung. Der dort auf Seite 2 enthaltene Passus unter „Ist mit Komplikationen zu rechnen? “ „Vorerkrankungen und individuelle Besonderheiten können die Häufigkeit von Komplikationen beeinflussen “ führt nicht ausreichend die erhöhte Komplikationsträchtigkeit des geplanten speziellen Eingriffs vor Augen, geschweige denn wird daraus klar, dass es die vorhandene psychiatrische Erkrankung der Klägerin ist, welche vorliegend einen nochmals erhöhenden Umstand, Komplikationen zu erleiden, darstellt. Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sich eine Aufklärung dahin, Vorerkrankungen könnten die Häufigkeit von Komplikationen erhöhen, nicht mit einer - hier notwendigen - Aufklärung messen kann, wonach die Häufigkeit von Komplikationen bei diesem Eingriff real erhöht ist und die vorbestehende psychiatrische Erkrankung einen komplikationsträchtigen Verlauf (wie beispielsweise in Bezug auf eintretende Wundheilungsstörungen) geradezu erwartbar macht.

35 b) Auch in der Berufungsinstanz fehlt es an einem Vortrag der Beklagten dazu, dass über ein erhöhtes Risiko eines komplikationsträchtigen Verlaufs aufgeklärt worden wurde, weswegen es rechtlich nicht darauf ankommt, dass neuer Vortrag in der zweiten Instanz nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist (§ 531 Abs. 2 ZPO).

36 Der Verweis auf Seite 7 der Berufungserwiderung (Blatt 34 Bd. II d.A.) auf den erstinstanzlich gehaltenen Vortrag und das Aufklärungsformular, welches bei dem Aufklärungsgespräch am 24.01.2017 herangezogen worden sei, unterlegt, wie vorstehend unter a) ausgeführt, keine ausreichende Aufklärung, da die Klägerin danach nicht über das erhöhte Risiko eines komplikationsträchtigen postoperativen Verlaufs unterrichtet wurde. Dies gilt auch für den auf derselben Seite der Berufungserwiderung erfolgten Hinweis auf die zutreffenden gutachterlichen Äußerungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen; denn hieran gemessen war die erstinstanzlich vorgetragene Aufklärung dahin, dass eine Wundinfektion nicht immer vermeidbar sei, während sie tatsächlich eher erwartbar war, verharmlosend. Dabei liegt nicht nur eine Verharmlosung vor, wenn dem Patienten wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt wird, von der bevorstehenden Operation gehe keine ernstzunehmende Gefahr aus (so aber der Vortrag der Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.11.2023, Blatt 73 Bd. II d.A.), sondern auch, wenn die möglichen Gefahren zwar benannt werden, es aber unterlassen wird mitzuteilen, dass die Gefahrenlage bei dem Eingriff - wie hier - signifikant erhöht ist. Auch der Vortrag auf den Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.09.2023 (Blatt 43 f. Bd. II d.A.), wonach das zum Gegenstand des Aufklärungsgespräches gemachte Aufklärungsformular auf lebensbedrohliche Komplikationen verweise und sich die dem speziellen Eingriff anhaftende besondere Komplikationshäufigkeit mit einer hohen Rate an lokalen Problemen auch aus der doch sehr drastischen Darstellung von erforderlichen Maßnahmen für den Fall, dass sich Komplikationen verwirklichen sollten, ergäbe, erfasst die Problematik des Rechtsstreits nicht. Der Verweis auf lebensbedrohliche Komplikationen lässt keinen Rückschluss auf die Höhe des Risikos, Komplikationen zu erleiden, zu. Genauso wenig genügt es, die Notwendigkeit drastischer Maßnahmen zu erwähnen, welche Anwendung finden müssten, falls sich eine Komplikation verwirklicht. Auch daraus geht nicht hervor, wie hoch das Risiko der Verwirklichung einer Komplikation ist, die dann gegebenenfalls drastische Maßnahmen erfordert. Wenn sogar drastische Maßnahmen folgen können, stellt dies vielmehr ein weiteres Argument dafür dar, dass das signifikant erhöhte Risiko des Eintritts von Wundheilungsstörungen zum Gegenstand der Aufklärung gemacht werden muss. Dabei geht es - abweichend von der Ansicht der Beklagten auf Seite 3 oben des Schriftsatzes vom 23.10.2025 (Blatt 39 Bd. III d.A.) - nicht um die Benennung konkreter Prozentzahlen, sondern um die Vermittlung eines zutreffenden Eindrucks von dem hohen Risiko (mit nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nachfolgend womöglich drastischen ärztlichen Maßnahmen). Soweit die Beklagte auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 25.09.2023 (Blatt 69 Bd. II d.A.) vorgetragen hat, die psychiatrischen Ärzte der vorbehandelnden Klinik H...- hätten auf eine „etwa erhöhte Komplikationsgefahr“ bei dem beabsichtigten Eingriff wegen der psychiatrischen Problematik hingewiesen, wäre dieser völlig vage Hinweis durch die verharmlosende Erklärung im Hause der Beklagten hinfällig geworden, wonach es sich bei einer Wundinfektion (lediglich) um eine „bedauerliche, aber trotz aller ärztlicher Sorgfalt nicht immer vermeidbare eingriffstypische Komplikation “ des Eingriffs handele, so dass es auf diesen (nicht unter Beweis gestellten) Vortrag der Beklagten zu einer Aufklärung in der Klinik H... rechtlich nicht ankommt. Auch der weitere Vortrag der Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 23.10.2025 (Blatt 38 Bd. III d.A.), dass durch ihre Ärzte über allergische Reaktionen, intensivmedizinische Behandlung, schwere dauerhafte Schäden (wie Hirnschädigung mit Lähmung und andere Organschäden), Verwirrtheit und Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit aufgeklärt worden sei, genügt zur Bejahung einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht, da diese Aufklärung, was schon mehrfach aufgezeigt worden ist, nun einmal keine Aussage zu dem signifikant erhöhten Risiko eines komplikationsträchtigen Verlaufs enthält.

37 c) Mangels Vortrages der Beklagten zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung mussten die von ihr zu einem Aufklärungsgespräch benannten Zeugen - abweichend von ihrer Ansicht auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 06.11.2023 (Blatt 72 Bd. II d.A.) - nicht vernommen werden. Nicht nachzukommen ist einem Beweisantritt, wenn er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern die Ausforschung von Tatsachen ermöglichen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2025 - I ZR 168/24 - juris Rn. 16). Die Angabe von Einzelheiten ist erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93 - juris Rn. 24). Vorliegend kommt es auf den Inhalt des Aufklärungsgespräches an, d.h. ob, wie ausgeführt, auch über die erhöhte Komplikationsgefahr informiert wurde. Eine Beweisaufnahme mit der Intention, dass die Zeugen abweichend vom eigenen Vortrag vielleicht eine den Anforderungen genügende Aufklärung bestätigten könnten, also hier eine das erhöhte Risiko verdeutlichende Aufklärung, beinhaltet einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Bei Vorgängen im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich muss sich eine Partei Informationen bei den Personen einholen, die unter ihrer Leitung oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93 - juris Rn. 22). Die Beklagte will dies offensichtlich dem Gericht überbürden, da sie auf Seite 2 unten, Seite 3 oben des Schriftsatzes vom 06.11.2023 (Blatt 73 f. Bd. II d.A.) vorbringt, mit der verweigerten Beweisaufnahme werde die naheliegende Möglichkeit ausgeschlossen zu erfahren, dass im Aufklärungsgespräch der Text, Vorerkrankungen und individuelle Besonderheiten könnten die Häufigkeit von Komplikationen beeinflussen, angesprochen und konkretisiert worden sei.

38 1.3. Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen gemeint hat, die ungünstige Beeinflussung einer psychiatrischen Vorbelastung auf den Heilungsverlauf stehe im Allgemeinwissen, fehlt es an einer Begründung; der Senat kann diese Einschätzung nicht teilen. Es drängt sich für einen medizinischen Laien nicht auf, dass eine psychiatrische Erkrankung im Falle eines Eingriffes Wundheilungsstörungen - noch dazu deutlich - begünstigt. Dies ist anders im Falle einer Schädigung der Lunge, die bekanntermaßen für die Atmung lebenswichtig ist, weshalb der Verweis der Beklagten auf eine Entscheidung des Senats vom 04.12.2023 - 20 U 102/23 - auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 23.10.2025 (Blatt 40 Bd. III d.A.), wonach im Falle einer Lungenschädigung auch durchaus mit Lebensgefahr zu rechnen ist, keine vergleichbare Fallgestaltung betrifft. Ebenso wenig passt der Einwand der Beklagten auf derselben Seite, auf allgemeine Risiken wie Wundheilungsstörungen müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Entscheidungen vom 27.06.2000 - VI ZR 201/99 - sowie vom 08.01.1991 - VI ZR 102/90 -) nicht hingewiesen werden. Der zitierten Entscheidung vom 27.06.2000 ist zur Frage der Aufklärung allein zu entnehmen, dass das dortige Berufungsgericht zu der Beurteilung habe gelangen dürfen, die klagende Partei sei in ausreichender Weise darauf hingewiesen worden, dass die Operation die Arthrose nicht aufhalten könne und sie möglicherweise mit dem Eingriff nicht zufrieden sein werde; eine zusätzliche Aufklärung darüber, dass möglicherweise keine Schmerzfreiheit für längere Zeit erreicht werden könne, sei bei der gegebenen Sachlage rechtlich nicht geboten gewesen (juris Rn. 23). Einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft diese Entscheidung erkennbar nicht. Soweit es in der weiteren zitierten Entscheidung vom 08.01.1991 heißt, über das allgemeine Wundinfektionsrisiko müsse nicht aufgeklärt werden, da es auch dem Laien geläufig sei (juris Rn. 5), lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, auch vor Eingriffen, bei denen - wie hier - das Wundinfektionsrisiko signifikant erhöht ist, bedürfe es keiner Unterrichtung des Patienten. Eine solche rechtliche Schlussfolgerung verbietet sich, weil sie medizinisches Fachwissen voraussetzt, bei welchen speziellen Eingriffen sich das Eingriffsrisiko bedeutsam erhöht. Medizinisches Fachwissen wird von einem Patienten nicht erwartet (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - VI ZR 280/19 - juris Rn. 9).

39 1.4. Schließlich kommt es bei der rechtlichen Beurteilung einer ausreichenden präoperativen Aufklärung - entgegen wohl der Ansicht der Beklagten auf Seite 3 unten, Seite 4 oben des Schriftsatzes vom 23.10.2025 (Blatt 39 f. Bd. III d.A.) - nicht darauf an, ob und inwieweit die vorbestehende psychische Erkrankung der Klägerin ursächlich für den Eintritt der postoperativen Wundheilungsstörungen geworden ist oder ob diese unabhängig davon infolge des Eingriffs vom 25.01.2017 eingetreten sind. Der Ansatz der Beklagten verkennt, dass sich der Inhalt einer Aufklärung naturgemäß an den zeitlich vor dem Eingriff vorhandenen Erkenntnissen orientiert.

40 2. Die Klägerin hat durch den rechtswidrigen Eingriff eine Rechtsgutsverletzung erfahren, wenngleich sie nicht alle von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen zu beweisen vermochte. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt sie als Anspruchstellerin die Beweislast für den Eintritt eines Gesundheitsschadens aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2025 - VI ZR 204/22 - juris Rn. 27).

41 2.1. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Primärschädigung bei fehlerhafter Aufklärung vor einer Operation in dem mangels wirksamer Einwilligung per se rechtswidrigen Eingriff als solchem (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2025 - VI ZR 204/22 - juris Rn. 29). Dies ist hier der Eingriff vom 25.01.2017.

42 2.2. Darüber hinaus haftet die Arztseite grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen des Eingriffs, sofern der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2006 - VI ZR 206/05 - juris Rn. 7), weshalb es auch an dieser Stelle nicht auf den von der Beklagten erhobenen Einwand ankommt, die postoperativ unstreitig eingetretenen Wundheilungsstörungen hätten sich unabhängig von einer psychiatrischen Erkrankung der Klägerin entwickelt.

43 Der Klägerin sind mehrere Sekundärschäden entstanden. Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung (hier dem Eingriff) und weiteren Schäden des Verletzten betrifft, gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, das heißt zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2025 - VI ZR 204/22 - juris Rn. 30). Demgegenüber muss entgegen der Ansicht der Beklagten auf Seite 4 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 04.12.2025 (Blatt 61 Bd. III d.A.) kein „sicherer Nachweis“ für eine Ursächlichkeit vorliegen. Eine Mitursächlichkeit steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich grundsätzlich in vollem Umfang gleich. Dies ist nur ausnahmsweise nicht der Fall, wenn feststeht, dass der Haftungsgrund nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat, also eine sogenannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt. Erforderlich ist, dass sich der Schadensbeitrag einwandfrei von dem anderen Schadensbeitrag - etwa einer Vorschädigung des Patienten - abgrenzen und damit der Haftungsanteil des Arztes bestimmen lässt. Andernfalls verbleibt es bei der Einstandspflicht für den gesamten Schaden, auch wenn dieser durch andere, schicksalhafte Umstände wesentlich mitverursacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 187/13 - juris Rn. 25).

44 a) Als Sekundärschäden sind hiernach unzweifelhaft dem rechtswidrigen Eingriff vom 25.01.2017 die vier Revisionsoperationen unter Vollnarkose im Hause der Beklagten und eine dadurch bedingte Verlängerung des dortigen stationären Aufenthaltes bis zum 23.02.2017 zuzurechnen, da der Eingriff vom 25.01.2017 unbestritten conditio sine qua non für das postoperative Geschehen im Hause der Beklagten war.

45 b) Außerdem sind die stationären psychiatrischen Behandlungen mit einer Dauer von mehreren Monaten Folge des Eingriffs vom 25.01.2017, also die nachfolgenden Behandlungen im E..., in den Kliniken T..., in der Klinik H... in der H.... Dies gilt auch für die kurzzeitige nochmalige Behandlung im Hause der Beklagten Anfang März 2017.

46 Denn laut dem erstinstanzlich bestellten Sachverständigen, dessen Ausführungen die Beklagte für überzeugend gehalten hat, soll der komplikationsträchtige postoperative Verlauf - sogar mit Sicherheit - zu der weiteren Entfaltung der bei der Klägerin vorbestehenden psychischen Störungen beigetragen haben (S. 4 GA, Aktenbestandteil A).

47 Auch nach dem psychiatrischen Sachverständigen sind diese dem Eingriff vom 25.01.2017 nachfolgenden dokumentierten Behandlungen auf jeden Fall dem Eingriff vom 25.01.2017 bzw. den damit verbundenen postoperativen Komplikationen im Hause der Beklagten zuzurechnen (S. 29 GA, Aktenbestandteil B). Für die ab März 2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgetretene psychotische Störung unter Symptomen einer Schizophrenie mit formalen Denkstörungen, wahnhaftem Erleben und dem Hören von Stimmen sowie einer erhöhten affektiven Reagibilität (Wechsel innerhalb von Sekunden von einer euthymen Stimmungslage in eine ausgeprägte lakrimale Phase), die zu Verhaltensauffälligkeiten bis hin zu körperlichen Übergriffen führten (S. 29, 32, 33 GA, Aktenbestandteil B), sei der Eingriff am 25.01.2017 zumindest mitursächlich (S. 35 GA, Aktenbestandteil B).

48 Auf die Frage der Beklagten auf Seite 3 des zweitinstanzlichen Schriftsatzes vom 06.12.2024 (Blatt 157 Bd. II d.A.), ob sich ausschließen lasse, dass das nach der Entlassung der Klägerin aus der Klinik am 23.02.2017 entstandene Geschehen durch eine Gewaltsituation beim Zusammenleben der Klägerin mit dem gewalttätigen Ehemann ausgelöst worden sei, kommt es nicht an, da für einen Ursachenzusammenhang das mildere Beweismaß des § 287 ZPO Anwendung findet. Insoweit genügen zur Überzeugungsbildung des Senats die nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. B... während seiner Anhörung, dass die Erfahrungen mit dem Ehemann bei der Klägerin zwar den depressiven Schub ausgelöst hätten, welcher die stationäre psychiatrische Behandlung vor dem Eingriff am 25.01.2017 veranlasst habe, dass aber das total verrückte Verhalten der Klägerin, welches sie sodann ab Anfang März 2017 gezeigt habe, nicht aus einer depressiven Belastungssituation entstehe (S. 4 f. Prot. Senat v. 06.11.2025). Dass das psychisch auffällige Verhalten der Klägerin auf eine nach dem Eingriff am 25.01.2017 eingetretene hirnorganische Schädigung zurückzuführen ist, hat der psychiatrische Sachverständige bei seiner Anhörung anschaulich dahin erläutert, dass sich die Antibiotika, die zur Bekämpfung der eingetretenen Infektion gegeben würden, an Rezeptoren im Gehirn binden könnten, die dafür verantwortlich seien, den Menschen stabil zu halten. Durch das Anbinden wirkten die dort sonst ansetzenden Hemmstoffe nicht, was zur Folge haben könne, dass der betreffende Patient psychotisch werde. Überdies führe die Krankheitssituation mit den Entzündungen und den dann notwendigen Eingriffen beim Patienten zu purem Stress und im Hirn herrsche dann ein „totales Chaos“. Diese beiden Mechanismen erklärten, dass bei der Klägerin eine hirnorganische Störung eingetreten sei. Auch der bei der Klägerin während seiner Untersuchung am 24.08.2024 wahrzunehmende Wechsel zwischen plötzlichem Weinen und dann wieder normalem Empfinden bis hin zu unangebrachter Heiterkeit indizierten eine hirnorganische Ursache (S. 4 Prot. Senat v. 06.11.2025). Dass dieser Wechsel zwischen unvermitteltem Weinen und unangebrachter Heiterkeit in der mündlichen Verhandlung nicht zu bemerken war, entzieht den Ausführungen des Sachverständigen nicht die Grundlage. Anders als während der Untersuchung am 24.08.2024 dauerte die Anhörung der Klägerin nur wenige Minuten.

49 c) Soweit die Klägerin, gestützt auf das Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung der Anlage K12 (im Beistück A), behauptet, sie sei nach dem Eingriff am 25.01.2017 wegen des infolgedessen erlittenen hirnorganischen Psychosyndroms sogar dauerhaft erkrankt verbunden mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie fehlender Belastbarkeit, hat der psychiatrische Sachverständige aufgrund seiner Untersuchung am 24.08.2024 und der Auswertung der vorhandenen Unterlagen (S. 5 GA; Aktenbestandteil B) ausgeführt, die psychische Störung sei voraussichtlich dauerhaft (S. 35 GA, Aktenbestandteil B). Dies müsse aber nach zwei Jahren überprüft werden (S. 36 GA, Aktenbestandteil B). Diese Einschätzung des Sachverständigen steht im Einklang mit der psychiatrischen Untersuchung für die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2018. Die von der Klägerin dem Sachverständigen berichteten Schlafstörungen sind für diesen nachvollziehbar im Hinblick auf die psychischen Folgen des Eingriffs vom 25.01.2017 und die ständige gedankliche Befassung damit (S. 33, 34 GA, Aktenbestandteil B). Auch Konzentrationsstörungen seien - so der Sachverständige weiter - vor dem Hintergrund der Funktionsstörung des Gehirns plausibel (S. 33 GA, Aktenbestandteil B). Eine Belastbarkeit fehle der Klägerin zwar nicht, sei aber beeinträchtigt, was mit den Konzentrationsstörungen im Zusammenhang stehe (S. 33 GA, Aktenbestandteil B). Hierzu passend ist der psychiatrische Sachverständige zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig sei (S. 36 GA, Aktenbestandteil B), wenngleich auch insoweit zwei Jahre nach seiner Untersuchung die Klägerin erneut auf eine Erwerbsfähigkeit untersucht werden müsse (S. 4 Prot. Senat v. 06.11.2025). Auch diese Einschätzung des Sachverständigen steht im Einklang mit der psychiatrischen Untersuchung für die Deutsche Rentenversicherung. Ohne die ab März 2017 erlittene Psychose hätte die Klägerin nach der Bewertung des Sachverständigen, wie von ihr vorgetragen, ab dem 01.07.2017 wieder einer Arbeit nachgehen können (S. 4 Prot. Senat v. 06.11.2025).

50 Der Senat hält - abweichend von der Ansicht der Beklagten - die Angaben des Sachverständigen, die sich nicht nur auf seine eigene Untersuchung, die von 10:45 Uhr bis 12:15 Uhr andauerte (S. 14 GA, Aktenbestandteil B), sondern auch auf die eingereichten Unterlagen stützen, für hinreichend belastbar. Ein neues psychiatrisches Gutachten (§ 412 Abs. 1 ZPO) oder ein zusätzliches Gutachten eines Arbeitsmediziners, welches die Beklagte laut dem Vorbringen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 21.07.2025 (Blatt 189 Bd. II d.A.) für vorzugswürdig erachtet, wird vom Senat nicht für erforderlich erachtet. Es bleibt auch unklar, warum die Beklagte meint, dass der psychiatrische Sachverständige die Klägerin körperlich hätte untersuchen müssen. Wie ausgeführt, ist es ausreichend, dass die infolge des Eingriffs am 25.01.2017 erlittene psychiatrische Erkrankung zumindest eine Mitursache für die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ist. Ohnehin hat die Beklagte nicht vorgetragen, welche körperliche Erkrankung der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeit begründen könnte. Es reicht auch hier nicht aus, nur diffus irgendwelche Möglichkeiten anderer Ursachen in den Raum zu stellen. Dass die Beklagte der Klägerin wiederholt unterstellt, diese täusche über ihren wahren Gesundheitszustand, fußt nicht auf tragfähigen Argumenten. Dies gilt auch für den Vorwurf gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, dieser spekuliere lediglich. Dass die Klägerin versucht hat, in den Jahren 2023 und 2024 Nebenverdienste zu erzielen, hindert die Annahme der grundsätzlichen Erwerbsunfähigkeit nicht. Ihre Erwerbsunfähigkeit wird stattdessen durch den Abbruch der aufgenommenen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin unterstrichen. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar erklärt, sie habe diese Tätigkeit schlicht nicht geschafft (S. 2 Prot. Senat v. 06.11.2025).

51 2.3. Für nicht bewiesen hält der Senat hingegen die behauptete Traumatisierung aufgrund der Behandlung in den Kliniken T...-. Der psychiatrische Sachverständige erachtet eine solche Traumatisierung für die Vergangenheit nur für möglich, für die Gegenwart seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt (S. 34 f. GA, Aktenbestandteil B). Soweit die Klägerin auf Seite 15 der Klageschrift (Blatt 17 Bd. I d.A.) ferner Narbenschmerzen in ihren Beinen vorgetragen hat, hat sie diese auf die hiesige Auflage vom 18.08.2023 (Blatt 37 Bd. II d.A.) nicht mehr substantiiert (Stelle? Dauer?), weshalb diese nicht berücksichtigt werden können. Betreffend die auf Seite 15 der Klageschrift auch noch vorgetragene schmerzende tennisballgroße Zyste hat die Klägerin zwar auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 21.09.2023 (Blatt 61 Bd. II d.A.) ergänzend vorgebracht, diese habe sich am rechten Bein befunden als Spätfolge des Eingriffs vom 25.01.2017 und sei im Jahr 2019 in der Klinik H... folgenlos entfernt worden. Den Krankenunterlagen der Klinik H... (Nr. 3 und Nr. 11) ist ein solcher Eingriff unterdessen nicht zu entnehmen. Darauf ist die Klägerin im Beschluss des Senats vom 21.11.2023 hingewiesen worden (Blatt 81 Bd. II d.A.), worauf sie nicht mehr reagiert hat, so dass es an Daten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu mangelt.

52 3. Auf der Rechtsfolgenseite dringt die Klägerin mit ihrem Begehren zu einem erheblichen Teil durch.

53 3.1. Der Senat hält ein Schmerzensgeld von 40.000,00 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) für angemessen. Soweit die Klägerin Zinsen bereits seit dem 26.01.2017 begehrt, ist ein Rechtsgrund nicht ersichtlich. Deliktszinsen sind gemäß § 849 BGB auf Schmerzensgelder nicht anwendbar.

54 Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Körper- und Gesundheitsverletzung, das dadurch bedingte Leiden, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers, wobei es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände geht, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles unter Bestimmung der fallprägenden Umstände, die im Verhältnis zueinander zu gewichten sind. In erster Linie sind die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2022 - VI ZR 16/21 - juris Rn. 8).

55 Der hiesige Fall wird geprägt zum einen in der Anfangsphase durch einen regelrechten Krankenhausmarathon mit vier Revisionsoperationen unter Vollnarkose nach dem rechtswidrigen Eingriff vom 25.01.2017 und der Notwendigkeit von weiteren stationären Aufenthalten mit einer Gesamtdauer von mehreren Monaten, zum anderen durch eine inzwischen viele Jahre andauernde psychiatrische Erkrankung, die zur Erwerbsunfähigkeit bis Mitte des Jahres 2026 geführt und die Lebensumstände der laut ihren glaubhaften Angaben während ihrer Anhörung vor dem Senat gemäß § 141 ZPO jahrelang berufstätigen Klägerin (S. 2 Prot. Senat v. 06.11.2025) tiefgreifend verändert hat. Diese lang anhaltende Krankheit, deren Heilung nicht absehbar ist, verlangt nach einem Schmerzensgeld von Gewicht. Allerdings kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls derzeit noch nicht von einer lebenslangen Schädigung ausgegangen werden, so dass ein höheres Schmerzensgeld nicht auszuurteilen ist.

56 3.2. Die Klägerin kann weiterhin Ersatz eines geschätzten Nettoverdienstausfalles beanspruchen.

57 Bei der Schadensschätzung steht dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2025 - III ZR 431/23 - juris Rn. 17). Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der § 252 BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, mindert, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 14/25 juris Rn. 18). Nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode ist für die Ermittlung des Schadens, den es auszugleichen gilt, das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten entscheidend. Zugrunde zulegen sind die fiktiven Nettobezüge, die der Arbeitgeber ohne das schädigende Ereignis ausgezahlt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 194/93 - juris Rn. 11, 22).

58 a) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Nettoverdienstausfall in dem von ihr benannten Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2019 in Höhe von insgesamt 31.363,00 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu erstatten.

59 (aa) Für das Jahr 2017 kann der Senat allerdings keinen ersatzfähigen Schaden feststellen. Zwar hat die Klägerin auf den Seiten 18 und 19 der Klageschrift (Blatt 20 f. Bd. I d.A.) dargelegt, dass sie vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 angeblich pro Monat gerundet 2.340,50 € netto als angestellte Lehrerin in Teilzeit (1.870,43 € netto monatlich, insgesamt 11.222,58 €) und aus einer Nebentätigkeit (470,70 € monatlich, insgesamt 2.824,20 €) erzielt hätte, was nach ihrer Berechnung einem Gesamtbetrag vom 14.043,00 € netto in den sechs Monaten ab dem 01.07.2017 entsprochen hätte, wobei sie aber tatsächlich nur 8.096,34 € netto erhalten habe, also nur 1.349,39 € pro Monat, somit monatlich 991,11 € (2.340,50 € - 1.349,39 €) infolge des rechtswidrigen Eingriffs zu wenig. Die Klägerin lässt unterdessen bei ihrer Berechnung außer Acht, dass nach dem von ihr selbst vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 11.09.2017 für die Deutsche Rentenversicherung über die Behandlung in der H...- vom 06.07.2017 bis 17.08.2017 (im Beistück A) ihr befristeter Anstellungsvertrag beim Schulamt nicht verlängert werden, sondern am 19.07.2017 enden sollte. Die Klägerin hätte sich mithin eine neue Tätigkeit als Ersatz für die Teilzeitstelle beim Schulamt suchen müssen. Da die Klägerin den Tod ihrer Mutter im Februar 2017 noch während des Klinikaufenthaltes im Juli/August 2017 als sehr belastend beschrieben hat, erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin die Stelle beim Schulamt noch im Jahr 2017 durch eine neue Stelle hätte ersetzen können. Ausgehend von einem Nettoverdienst von 1.146,39 € als Lehrerin vom 01.07.2017 bis 19.07.2017 (= 1.870,43 € netto : 31 Tage x 19 Tage) und einem weiteren von 2.824,20 € aus Nebentätigkeit (470,70 € netto x 6 Monate) ergibt sich für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 ein fiktiver Gesamtnettoverdienst von 3.970,59 € (1.146,39 € + 2.824,20 €). Nachdem die Klägerin aber in diesem Zeitraum nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift real 8.096,34 € netto erhielt, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden.

60 (bb) Für das gesamte Jahr 2018 geht der Senat von einem Nettoverdienstausfall von gerundet 16.092,00 € aus. Zugrundegelegt wird ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von rund 2.000,00 €, wovon die erhaltenen Ersatzleistungen von 7.907,82 € (Seite 19 der Klageschrift, Blatt 21 Bd. I d.A.) abzuziehen sind (2.000,00 € x 12 Monate - 7.907,82 €). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Sinne von § 252 BGB kann angenommen werden, dass die Klägerin im Jahr 2018 entweder eine Vollzeitstelle oder aber - wie im Jahr 2016 - eine Teilzeitstelle nebst einer Nebentätigkeit gefunden hätte. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass die Klägerin gemäß ihren glaubhaften Angaben während ihrer Anhörung nach § 141 ZPO vor dem Senat nach Abitur und Studium in der Zeit von 2001 bis 2013 in der Schweiz gearbeitet hat und nach einer familiär bedingten Rückkehr nach Deutschland (die Eltern mussten unterstützt werden) und einer elfmonatigen Arbeitslosigkeit, während dessen sie sich durch einen etwa vier Monate andauernden Kurs fortgebildet hat, wieder arbeitstätig wurde. Der Einkommenssteuerbescheid von 2015 (im Beistück A) weist ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 18.202,00 € netto (unter Abzug auch der Werbungskosten) sowie 400,00 € aus selbständiger Arbeit aus, insgesamt also 18.602,00 € jährlich, was monatlich 1.550,17 € netto entspricht. Im Jahr 2016 konnte die Klägerin ihr Einkommen laut dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 auf 32.065,00 € netto, nämlich 25.178,00 € netto aus nichtselbständiger Arbeit (unter Abzug auch der Werbungskosten) und 6.887,00 € netto aus selbständiger Tätigkeit, steigern, was einem Einkommen von monatlich 2.672,08 € netto entspricht. Insoweit muss aber Berücksichtigung finden, dass die Klägerin, belegt durch den ärztlichen Entlassungsbericht der H... vom 11.09.2017 (im Beistück A), dieses erhöhte Gehalt durch die Ausübung dreier „Jobs“ erzielt hatte, welche sie zunehmend erschöpft hatten. Im Hinblick darauf kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin trotz der Erschöpfungsanzeichen im Jahr 2016 vergleichbar anstrengende Tätigkeiten im Jahr 2018 ausgeübt hätte.

61 Ein Mindesteinkommen von rund 2.000,00 € netto im Monat hält der Senat hingegen unter Einbeziehung der Angaben der Klägerin während ihrer Anhörung (S. 2 Prot. Senat v. 06.11.2025) für realistisch. Denn die Klägerin ist gut ausgebildet (Abitur, Studium). Sie war viele Jahre in verschiedenen Bereichen tätig (Tätigkeit bei Pharmaunternehmen und als Lehrerin, was auch die Beklagte auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 23.10.2025, Blatt 39 Bd. III d.A. unstreitig gestellt hat: „..., weshalb der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft schon Bedeutung zukommt. ...“), darunter auch im Ausland (Schweiz), was ihre Flexibilität unterstreicht. Sie ist bewandert in der englischen und arabischen Sprache. Vor allem ist sie arbeitswillig, was sie durch die Ausübung von zuletzt drei Tätigkeiten unterstrichen hat. Mit all diesen Fähigkeiten ist ein Mindesteinkommen in Berlin und Brandenburg in Höhe von 2.000,00 € netto, welches eher im unteren Mittelfeld angesiedelt ist, überwiegend wahrscheinlich zu erzielen.

62 Soweit die Klägerin selbst auf Seite 19 der Klageschrift (Blatt 21 Bd. I d.A.) ein im Jahr 2018 erzielbares Nettoeinkommen von 2.394,25 € annimmt, ist dies nicht schlüssig, da sie auf den Seiten 1 und 2 des späteren Schriftsatzes vom 21.10.2025 (Blatt 33 f. Bd. III d.A.) ab dem 01.07.2019 nur noch ein erzielbares monatliches Nettoeinkommen von jeweils 2.091,07 € (485,01 € + 1.606,06 €) dargelegt hat. Es ist allgemein bekannt und wird von der Klägerin auf Seite 19 der Klageschrift auch so vorgetragen, dass die Löhne im Laufe der Jahre steigen, nicht aber sinken.

63 (cc) Für das gesamte Jahr 2019 geht der Senat von einem Nettoverdienstausfall von gerundet 15.271,00 € aus (2.000,00 € x 12 Monate abzüglich der laut Seite 20 der Klageschrift, Blatt 22 Bd. I d.A., erhaltenen Ersatzleistungen von insgesamt 8.729,50 €). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.10.2025 (Blatt 33 f. Bd. III d.A.) ab dem 01.07.2019 einen erzielbaren monatlichen Nettoverdienst von 2.091,07 € (485,01 € + 1.606,06 €) geschätzt hat, hält der Senat eine solche differenzierte Schätzung für nicht machbar, nachdem zwar eine Erwerbstätigkeit der Klägerin auf der Grundlage ihrer Fähigkeiten und ihres Willens zu arbeiten, wie ausgeführt, realistisch ist, die konkrete Tätigkeit (ohne das Schadensereignis) aber nicht feststellbar ist. Diesem Umstand trägt die Schätzung eines Verdienstes auf den gerundeten Betrag von 2.000,00 € netto monatlich Rechnung.

64 b) Fernerhin hat die Beklagte den - zu kapitalisierenden - Nettoverdienstausfall in der Zeit vom 01.01.2020 bis zur mündlichen Verhandlung des Senats am 06.11.2025 (dies bedeutet bis zum 31.10.2025) der Klägerin zu erstatten. Es ermittelt sich im Wege der Schätzung ein Gesamtbetrag von 101.442,00 € .

65 (aa) Zunächst ergibt sich ein Gesamtbetrag von 102.760,00 €, der sich aus nachfolgenden Einzelbeträgen zusammensetzt, die sich wiederum durch eine Addition des geschätzten und oben dargelegten monatlichen Nettoeinkommens von rund 2.000,00 € und einer Subtraktion der tatsächlich erhaltenen Rente wegen voller Erwerbsminderung von 485,01 € monatlich ab dem Jahr 2019, 502,92 € monatlich ab 01.07.2020, 502,68 € monatlich ab 01.07.2021, 530,25 € monatlich ab 01.07.2022, 552,29 € monatlich ab 01.07.2023, 577,57 € monatlich ab 01.07.2024 sowie 585,39 monatlich ab 01.07.2025 (siehe hierzu die Rentenbescheide im Beistück B und den Vortrag auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 21.10.2025, Blatt 33 Bd. III d.A.) ermitteln:

66 Januar bis Juni 2020: 9.089,94 €, dies sind gerundet 9.090,00 € (12.000,00 € - 2.910,06 €)

67 Juli bis Dezember 2020: 8.982,48 €, dies sind gerundet 8.982,00 € (12.000,00 € - 3.017,52 €)

68 Januar bis Juni 2021: wie vor: 8.982,00 €

69 Juli bis Dezember 2021: 8.983,92 €, dies sind gerundet 8.984,00 € (12.000,00 € - 3.016,08 €) Januar bis Juni 2022: wie vor: 8.984,00 €

70 Juli bis Dezember 2022: 8.818,50 €, dies sind gerundet 8.819,00 € (12.000,00 € - 3.181,50 €)

71 Januar bis Juni 2023: wie vor: 8.819,00 €

72 Juli bis Dezember 2023: 8.686,26 €, dies sind gerundet 8.686,00 € (12.000,00 € - 3.313,74 €)

73 Januar bis Juni 2024: wie vor: 8.686,00 €

74 Juli bis Dezember 2024: 8.534,58 €, dies sind gerundet 8.535,00 € (12.000,00 € - 3.465,42 €)

75 Januar bis Juni 2025: wie vor: 8.535,00 €

76 Juli bis Oktober 2025: 5.658,44 €, dies sind gerundet 5.658,00 € (8.000,00 € - 2.341,56 €).

77 Auch hier kann der Senat nicht von einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als gerundet 2.000,00 € ausgehen trotz der allgemein bekannten Lohnsteigerungen in den letzten Jahren. Nach der eigenen Schätzung der Klägerin auf den Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2025 (Blatt 33 f. Bd. III d.A.) hätte sie seit dem Jahr 2019 konstant einen monatlichen Nettoverdienst von 2.091,07 € erzielen können, was bedeutet, dass sie selbst nicht eine Erhöhung ihres Verdienstes ab dem Jahr 2019 einbezieht.

78 (bb) Von dem Gesamtbetrag von 102.760,00 € ist noch der in den Jahren 2023 und 2024 erzielte Nebenverdienst von insgesamt 1.318,00 € (156,00 € im Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2023, 656,00 € im Zeitraum von Januar 2024 bis Juni 2024 und 506,00 € im Juli/August 2024 gemäß Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2025, Blatt 34 Bd. III d.A.) abzuziehen.

79 c) Ab der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bis Ende August 2026 kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz eines Nettoverdienstausfalles von gerundet 1.415,00 € monatlich verlangen (2.000,00 € gerundeter Nettoverdienst - 585,39 € Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit).

80 Für den Zeitraum danach ist eine Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

81 3.3. Die Klägerin kann berechtigt die Ersatzpflicht bezüglich weiterer Schäden feststellen lassen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

82 a) Neben dem fiktiven Nettoeinkommen kann der Geschädigte die auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 194/93 - juris Rn. 11). Einkommensteuerrechtlich zählen die vom Schädiger für den Nettoverdienstausfall des Geschädigten zu leistenden Ersatzzahlungen zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften des Geschädigten nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2021 - VI ZR 924/20 - juris Rn. 14).

83 b) Der weitergehende Feststellungsantrag der Klägerin ist ebenfalls begründet, zumal durch die Beweisaufnahme nicht abschließend geklärt werden konnte, ob und inwieweit sie künftig durch die psychiatrische Erkrankung belastet sein wird.

III.

84 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Senat hat in Bezug auf die für den Zeitraum ab 01.01.2020 eingeklagte Ratenzahlung mit einem fiktiven Streitgegenstand gearbeitet, um bei der Kostenlast ausreichend abzubilden, dass das Begehr der Klägerin ausweislich Seite 21 der Klageschrift (Blatt 23 Bd. I d.A.) bis zum 28.02.2041 reicht, der zugesprochene Schadensersatz aber nur die Zeit bis Ende August 2026 erfasst. Auch bei dem allgemeinen Feststellungsantrag hat der Senat für die Kostenentscheidung einen fiktiven Streitwert von 50.000,00 € (statt 5.000,00 €) angenommen, weil infolge der teilweisen Abweisung der Zahlungsanträge dem Feststellungsantrag eine höhere Bedeutung zukommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2 analog, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Revision ist mangels eines Grundes (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht zuzulassen. Weder weicht der Senat von obergerichtlicher oder höchstrichterlichen Entscheidungen ab noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung.

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