Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2026-04-20, OVG 12 N 183/25

OVG 12 N 183/25Verwaltungsgericht / Division 1220.04.2026

Regest

Die Satzung der Bundessteuerberaterkammer ist keine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Denn nicht jede Satzung ist eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung, insbesondere dann nicht, wenn sie den Charakter einer Geschäftsordnung hat, das heißt bloßes Binnenrecht des Gremiums (zur inneren Organisation und zum Ablauf der Meinungs- und Willensbildung) darstellt. (Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 N 183/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: OVG 12 N 183/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0420.OVG12N183.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Nr 4 IFG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO

Orientierungssatz

Die Satzung der Bundessteuerberaterkammer ist keine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Denn nicht jede Satzung ist eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung, insbesondere dann nicht, wenn sie den Charakter einer Geschäftsordnung hat, das heißt bloßes Binnenrecht des Gremiums (zur inneren Organisation und zum Ablauf der Meinungs- und Willensbildung) darstellt. (Rn.5)

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