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35 K 870/25 A•VG Berlin 35. Kammer, 2026-05-28, 35 K 870/25 A
35 K 870/25 AVerwaltungsgericht / Chamber 3528.05.2026
1. Ein "Geltendmachen" im Erstverfahren i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG umfasst nicht lediglich den Vortrag von Asylgründen als solches. Es kann daher im Einzelfall auch dann von neuen Elementen gemäß § 71 Abs. 1 AsylG auszugehen sein, wenn diese im Erstverfahren zwar vorgetragen wurden, aber nicht Gegenstand einer Sachentscheidung geworden sind, etwa infolge der gerichtlichen Annahme ihrer Präklusion oder fehlenden Entscheidungserheblichkeit. (Rn.25) 2. Die Rechtskraft eines Prozessurteils im Asylerstverfahren hindert das Bundesamt nicht daran, im Rahmen der weiterhin gebotenen Einzelfallbetrachtung das Verschulden des Folgeantragstellers am unterbliebenen Vortrag zu prüfen. (Rn.25) 3. Fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Gerichts im Erstverfahren können der Annahme eines schuldhaft unterbliebenen Vortrags entgegenstehen. (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 35 K 870/25 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0528.35K870.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3ff AsylVfG 1992, § 10 Abs 2 AsylVfG 1992, § 10 Abs 7 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 AsylVfG 1992 ... mehr
Ein "Geltendmachen" im Erstverfahren i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG umfasst nicht lediglich den Vortrag von Asylgründen als solches. Es kann daher im Einzelfall auch dann von neuen Elementen gemäß § 71 Abs. 1 AsylG auszugehen sein, wenn diese im Erstverfahren zwar vorgetragen wurden, aber nicht Gegenstand einer Sachentscheidung geworden sind, etwa infolge der gerichtlichen Annahme ihrer Präklusion oder fehlenden Entscheidungserheblichkeit. (Rn.25)
Die Rechtskraft eines Prozessurteils im Asylerstverfahren hindert das Bundesamt nicht daran, im Rahmen der weiterhin gebotenen Einzelfallbetrachtung das Verschulden des Folgeantragstellers am unterbliebenen Vortrag zu prüfen. (Rn.25)
Fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Gerichts im Erstverfahren können der Annahme eines schuldhaft unterbliebenen Vortrags entgegenstehen. (Rn.34)
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2025 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich primär gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und begehrt hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
2 Der im Jahr 2002 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks-zugehörigkeit und konfessionslos. Er verließ die Türkei nach eigenen Angaben Ende August 2021 und reiste einige Tage später in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3 Am 21. Januar 2022 stellte er erstmals einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. Februar 2022 berief er sich zur Begründung seiner Furcht vor Verfolgung in der Türkei im Wesentlichen auf die Inhaftierungen seines Vaters, der als aktives Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zwei Mal verurteilt worden sei, sowie auf sein eigenes Engagement als Schüler in linken Gruppierungen. Infolge dessen sei auch der Kläger bereits mit der Polizei in Konflikt geraten, allerdings weder vorgeladen noch festgenommen worden. In Deutschland sei er bisher nicht politisch aktiv.
4 Mit Bescheid vom 22. März 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass für den Kläger in Bezug auf die Türkei keine Abschiebungsverbote vorlägen.
5 Hiergegen erhob der Kläger am 7. April 2022 Klage zum Verwaltungsgericht (Q...) und verfolgte sein Begehren weiter. Nachdem ihm gerichtliche Schreiben nicht mehr an die zuvor mitgeteilte Anschrift zugestellt werden konnten, forderte die Einzelrichterin den Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2024 dazu auf, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift bis zum 15. Februar 2024, 12 Uhr (Eingang bei Gericht), mitzuteilen. Das Schreiben wies darauf hin, dass die Anordnung „mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO“ ergehe und die Klage bei fehlender fristgerechter Mitteilung unzulässig sei. Das Schreiben war nicht von der Einzelrichterin unterschrieben und konnte dem Kläger unter der zu diesem Zeitpunkt weiterhin allein benannten Anschrift nicht zugestellt werden. Der Kläger teilte dem Gericht bis zum Ablauf der dergestalt gesetzten Frist keine ladungsfähige Anschrift mit. Er erschien – nicht anwaltlich vertreten – in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 in Begleitung seines Verlobten und erklärte, seit mehr als einem Jahr in einer Beziehung mit diesem zu leben. Mit Urteil vom 20. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab, da der Kläger die Ausschlussfrist zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift nicht eingehalten habe. Der Kläger legte in der Folge kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein.
6 Am 29. August 2025 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beim Bundesamt. In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung sowie im Rahmen der Anhörung zu seinem erneuten Asylgesuch am 15. September 2025 gab er insbesondere Folgendes an: Er sei bisexuell. Er habe im Alter von ca. 16 Jahren gemerkt, dass er sich auch zu männlichen Personen hingezogen fühle. In der Türkei habe er zwar vereinzelte homosexuelle Kontakte gehabt, aber erst in Deutschland sei ihm seine sexuelle Orientierung bewusst geworden, wobei er sich zu Beginn noch geschämt und vor der Reaktion seiner Verwandten gefürchtet habe. Mittlerweile zeige er sich offen als bisexueller Mann, besuche Treffpunkte sowie Veranstaltungen der LGBTQI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Queer, Intersexual u.a.) und könne sich nicht vorstellen, diese Freiheiten wieder aufzugeben. Seit Mitte 2022 befinde er sich in einer Beziehung mit seinem Verlobten. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohten ihm gravierende Diskriminierungen und gewalttätige Übergriffe infolge seiner sexuellen Orientierung.
7 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2025, dem Kläger zugestellt am 11. Dezember 2025, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 22. März 2022 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Denn unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des Vortrags zu seiner sexuellen Orientierung sei der Kläger jedenfalls nicht ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen, die Gründe für den Folgeantrag bereits im früheren Asylverfahren geltend zu machen. So sei er sich auf Basis seiner Angaben während des gerichtlichen Verfahrens gegen den ablehnenden Erstbescheid – und damit vor dessen Bestandskraft – bereits seiner sexuellen Orientierung bewusst gewesen und hätte hierzu vortragen können. Auch im Hinblick auf die Ablehnung von Abschiebungsverboten sei eine Änderung des Erstbescheids vom 22. März 2022 nicht angezeigt. Das Bundesamt sei infolge des verschuldet verspäteten Vortrags zu seiner sexuellen Orientierung sowie der Möglichkeit für Homosexuelle, in türkischen Großstädten unbehelligt zu leben (wie etwa in N... als Herkunftsort des Klägers), nicht zur erneuten Entscheidung hierüber verpflichtet.
8 Mit seiner am 17. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass er einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten habe. Ihm drohe bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Dies belegten auch die Erkenntnismittel, wobei die Statistiken zu Übergriffen infolge der hohen Dunkelziffern und des Vermeidungsverhaltens Betroffener nicht aussagekräftig seien. Sofern sich die Lage in einigen Stadtteilen türkischer Großstädte für LGBTQI+-Personen besser darstelle, genüge dies nicht zur Annahme einer internen Schutzmöglichkeit. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger es schuldhaft versäumt habe, seine sexuelle Orientierung im Rahmen des Erstverfahrens geltend zu machen, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots: Infolge der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für LGBTQI+-Personen in der Türkei sei das Ermessen des Bundesamtes im Hinblick auf eine diesbezügliche Abänderung des Erstbescheids auf Null reduziert. Die Abschiebung in einen potentiellen Verfolgerstaat sei grundsätzlich nicht hinnehmbar.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2025 aufzuheben;
11 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2025 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei vorliegt;
12 weiter hilfsweise zu verpflichten, den Kläger betreffend das Absehen von der Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Türkei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie beruft sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Abweisung der Klage im Verfahren Q... durch Prozessurteil sei für die Frage der Zulässigkeit des Folgeantrags irrelevant, da die Beklage zur Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht befugt sei.
16 Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten zu den weiteren Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen Q..., VG 35 L 7.../25 A und VG 35 L 7.../26 R, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogene Ausländerakte des Klägers verwiesen.
17 Die Klage hat Erfolg.
18 Sie ist in ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19 Die Klage ist in ihrem Hauptantrag auch begründet. Die in dem angegriffenen Bescheid vom 1. Dezember 2025 in Ziffer 1 ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags des Klägers vom 29. August 2025 als unzulässig ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. A.). In der Folge ist auch die ablehnende Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten in Ziffer 2 des Bescheids aufzuheben (vgl. B.).
20 A. Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts stützt sich auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 Asylgesetz – AsylG –. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Asylantrag des Klägers richtigerweise als Folgeantrag eingeordnet (I.). Auf dessen Grundlage ist jedoch ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (II.).
21 I. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers richtigerweise als Folgeantrag eingeordnet. Nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag anzusehen, wenn er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellt wird. Dies ist hier der Fall. Denn der Kläger hat bereits am 21. Januar 2022 erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 22. März 2022 abgelehnt hat. Infolge der Zurückweisung seiner hiergegen erhobenen Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 2024 (Q...) wurde der ablehnende Bescheid unanfechtbar. Erst hiernach hat der Kläger am 29. August 2025 den vorliegend verfahrensgegenständlichen weiteren Asylantrag gestellt.
22 II. Der Folgeantrag durfte indes nicht als unzulässig abgelehnt werden. Vielmehr ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
23 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren im Falle eines Folgeantrags nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung – ZPO – gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
24 Diese Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind vorliegend gegeben. Es liegen neue Gründe für das Asylbegehren des Klägers vor (vgl. 1.), die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung, namentlich der Zuerkennung internationalen Schutzes, führen (vgl. 2.), und bezüglichen deren unterbliebener Gelendmachung im Asylerstverfahren den Kläger kein Verschulden trifft (vgl. 3.).
25 1. Es handelt sich bei dem Vortrag des Klägers zu seiner bisexuellen Orientierung sowie den hieraus resultierenden Gefahrenlagen in der Türkei um neue Elemente i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG. Solche liegen nicht nur dann vor, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, sondern auch, sofern sie zwar bereits im Asylerstverfahren vorlagen, aber nicht vorgetragen wurden und daher nicht bei der früheren Entscheidung berücksichtigt werden konnten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – Rs. C-18/20 –, juris Rn. 36; Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Januar 2026], § 71 AsylG Rn. 17a). So liegt es hier. Der Kläger hat sich – wovon auch der angegriffene Bescheid vom 1. Dezember 2025 ausgeht (vgl. a.a.O., S. 4) – im Erstverfahren nur auf seine Beziehung mit einem Mann berufen, ohne weitergehende Angaben zur Art seiner sexuellen Orientierung, deren Darstellung in der Öffentlichkeit und seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Türkei zu machen. Hierzu äußerte er sich wiederum im Folgeantragsverfahren ausführlich, indem er zu seiner offen gezeigten Bisexualität (vgl. Anhörung im Folgeantragsverfahren vom 15. September 2025, S. 4: „Ich war auf vielen Partys, LGBTQ-Veranstaltungen.“; S. 5: „Seitdem bin ich immer dort und kenne auch die Barleute dort.“; S. 8: „Durch die Gay Bar habe ich gemerkt, dass es hier ganz normal ist, solche Vorlieben zu haben. Im Alltag habe ich keine Probleme mehr, so etwas zu verstecken.“; S. 9: „W... ist Mitglied einer Partei, die LGBTIQ unterstützt. Wir gehen oft gemeinsam zu den Veranstaltungen.“; S. 10: „Nachdem ich hier so frei gelebt habe, kann ich mir nicht vorstellen, diese ganzen Sachen in der Türkei wieder zu unterdrücken.“) und der daraus resultierenden Gefährdungslage in der Türkei für ihn Stellung nahm (vgl. a.a.O., S. 4: „Ich komme aus einem Land, wo diese Vorliebe als Krankheit angesehen wird und wo Menschen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung umgebracht werden.“; S. 7: „Mein Vater ist dann ausgerastet und meinte: ‚Warum hat der Schminke im Gesicht?‘ Meine Mutter hat ihn dann beruhigt und gesagt, es sei bestimmt, um meine Unreinheiten zu verdecken. Ich bin in der Türkei mit solchen Ängsten großgeworden und konnte mein Leben nicht richtig ausleben.“; S. 8: „Weil man in der Türkei beleidigt und erniedrigt wird, wenn man gay ist. Man hat Angst gehabt und hat versucht, diese Vorliebe zu verstecken.“). Infolge dieser gegenüber der bloßen Bezugnahme auf die Beziehung zu einem Mann im Rahmen des Erstverfahrens deutlich detaillierteren und erstmals auf die Lage im Herkunftsland abstellenden Äußerungen ist trotz des „Dauersachverhalts“ der sexuellen Orientierung von „neuen Elementen“ i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG auszugehen, da nunmehr eine qualitativ andere Bewertung möglich und angezeigt erscheint (sogenannter „Qualitätssprung“, vgl. hierzu VG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2023 – 2 A 111/20 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Januar 2026], § 71 AsylG Rn. 18). Selbst wenn ein „Qualitätssprung“ nicht vorläge, wären gleichwohl „neue Elemente“ im vorbezeichneten Sinne gegeben. Denn § 71 Abs. 1 AsylG stellt auf die „Geltendmachung“ im Erstverfahren ab, womit nach Auffassung der Kammer nicht lediglich der Vortrag von Elementen als solcher in Bezug genommen ist. Vielmehr kann im Einzelfall auch dann von neuen Elementen auszugehen sein, wenn diese im Erstverfahren zwar vorgetragen wurden, aber nicht Gegenstand einer Sachentscheidung geworden sind, etwa infolge der gerichtlichen Annahme ihrer Präklusion oder fehlenden Entscheidungserheblichkeit. Angesichts der Abweisung seiner Klage im Verfahren Q... als unzulässig ohne jegliche Auseinandersetzung mit den insofern aus Sicht des Verwaltungsgerichts irrelevanten asylrechtlichen Gründen in einer Sachentscheidung ist dies vorliegend der Fall (zur Frage, ob der Kläger die ausgebliebene Berücksichtigung verschuldet hat, siehe 3.).
26 2. Der nunmehr erstmalig im Asylfolgeverfahren unterbreitete (bzw. im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigungsfähige) Vortrag zur nach außen hin gelebten bisexuellen Orientierung und den hieraus resultierenden Gefahren in der Türkei trägt auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung über sein Schutzgesuch bei.
27 Dies setzt voraus, dass das neue Element oder die neue Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, Dezember 2021, S. 29 f.). Hierfür genügt es, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von „Relevanz“ hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“, d.h. die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nicht gefordert ist hingegen eine besondere Gewichtigkeit der neuen Elemente und Erkenntnisse dergestalt, dass Vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schutzgewährung sprechen müsste (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 13a ZB 24.30535 –, juris Rn. 16 f.; Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Januar 2026], § 71 AsylG Rn. 23). Nicht von Bedeutung ist somit, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Eine Pflicht des Bundesamts bzw. der Gerichte, den Sachverhalt insofern umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben, besteht erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 21; Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Januar 2026], § 71 AsylG Rn. 23 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
28 Die Frage, ob homo-/bisexuelle Männer als von der Mehrheitsgesellschaft abgegrenzte und als andersartig wahrgenommene Gruppe mit insofern abgrenzbarer Identität in der Türkei wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung durch gewaltsame Übergriffe oder die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (vgl. § 3a AsylG) unterliegen, gegenüber denen der türkische Staat keinen hinreichenden Schutz bietet (vgl. § 3c Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG) und bezüglich derer auch kein interner Schutz besteht (vgl. § 3e AsylG), ist weder höchstrichterlich geklärt noch wird sie in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt (bejahend VG Berlin, Urteil vom 6. März 2026 – VG 24 K 493/25 A –, UA S. 7 ff.; Urteil vom 16. Juli 2025 – VG 14 K 632/23 A –, juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 24. Juni 2025 – VG 37 K 218/22 A –, UA S. 12 ff.; Urteil vom 24. April 2025 – VG 41 K 251/24 A –, UA S. 9 ff.; Urteil vom 31. März 2025 – VG 39 K 38/22 A –, UA S. 8 ff.; Urteil vom 8. Januar 2025 – VG 17 K 248/23 A –, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 24. April 2023 – VG 36 K 560.19 A –, UA S. 8 f.; VG Leipzig, Urteil vom 26. August 2025 – 5 K 2798.24.A –, UA S. 6 ff.; VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2025 – 22 K 6422/23.A –, juris Rn. 31 ff.; verneinend VG Dresden, Urteil vom 15. Dezember 2025 – 3 K 498/24.A –, juris Rn. 28; VG Würzburg, Beschluss vom 26. September 2025 – W 8 S 25.34549 –, juris Rn. 41 ff.; VG München, Urteil vom 4. Juli 2025 – M 15 K 23.31316 –, juris Rn. 30; VG Trier, Urteil vom 5. Juni 2025 – 9 K 3106/24.TR –, MILo-Datenbank UA S. 8 ff.; VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2024 – VG 11 K 367/24 A –, UA S. 7 f.; Urteil vom 15. November 2023 – VG 37 K 561.19 A –, UA S. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 26 K 39074/22.A – juris Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2023 – 15 K 6324/21.A –, juris Rn. 37; VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2022 – 4 A 175/19 –, juris Rn. 37 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2018 – 11 A 33/17 –, juris Rn. 65). Auch die Erkenntnismittel zeichnen insofern kein in jeder Hinsicht eindeutiges Bild. Dies gilt insbesondere, da die Angaben zu Art und Frequenz von Übergriffen auf Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft (vgl. z.B. Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Türkiye 2024 Report, SWD(2024) 696 final, 30. Oktober 2024, S. 33 f.; Bertelsmann-Stiftung, Transformation Index Länderreport 2024 Türkei (02/2021-02/2023), Januar 2024, S. 18; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Aktuelle Situation offen schwul lebender Männer, 5. April 2023, S. 3; United States‘ Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91) sowie zur Reichweite innerstaatlicher Fluchtalternativen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 20. Mai 2024, S. 15; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, 6. August 2025, S. 306) vielfach vage bleiben und Raum für Interpretation lassen.
29 Das Folgeantragsvorbringen des Klägers ist mithin nicht nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Anerkennung als Asylberechtigter bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Die Klärung, ob nichtstaatliche Verfolgung und Diskriminierung von homo-/bisexuellen Männern in der Türkei eine hinreichende Verfolgungsdichte erreichen, um die Regelvermutung eigener Verfolgung des Klägers im Sinne einer Gruppenverfolgung zu rechtfertigen (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 – BVerwG 10 B 11/11 –, juris Rn. 3), ist vielmehr einem durchzuführenden weiteren Asylverfahren vorbehalten.
30 3. Der Kläger war ohne eigenes Verschulden außerstande, diese nunmehr im Folgeantragsverfahren vorgebrachten neuen Gründe bereits in seinem vorangegangenen Asylerstverfahren geltend zu machen.
31 Ein Ausschluss des Vorbringens infolge eigenen Verschuldens erfolgt dann, wenn dem Asylbewerber das Bestehen solcher Gründe bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er trotzdem, unter Verletzung einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbarer Sorgfaltspflichten, nicht hierzu vortrug (vgl. Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Januar 2026], § 71 AsylG Rn. 25a). Diese Maßstäbe verschließen sich einer schematischen Betrachtung, sondern es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten und Zumutbarkeitsgrenzen des Betroffenen (vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 15. Aufl. 2025, § 71 Rn. 24; Stern, in: Huber/Mantel, AsylG, 4. Aufl. 2025, § 71 Rn. 13). Indem bei Annahme der Unzulässigkeit eines Folgeantrags das Schutzbegehren in der Sache nicht mehr geprüft wird, sind die diesbezüglichen Voraussetzungen, zu denen das Verschuldenserfordernis gehört, generell eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 34 f.). Dies zugrunde gelegt, ist nicht von einem Verschulden des Klägers an der Geltendmachung der neuen Umstände erst im Asylfolgeverfahren auszugehen.
32 Die Kammer ist auf Basis des Protokolls der mündlichen Verhandlung im Verfahren Q... sowie der entsprechenden Bestätigung der Abläufe durch den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren davon überzeugt, dass die Einzelrichterin im Verfahren Q... den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass seine Klage nach ihrer Auffassung infolge der versäumten Ausschlussfrist zur Mittelung einer ladungsfähigen Anschrift bereits unzulässig sei (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO), und dies den Kläger – der im Beisein seines Verlobten zur mündlichen Verhandlung erschienen war – davon abhielt, sich wie ursprünglich beabsichtigt zu seiner sexuellen Orientierung und den hieraus resultierenden Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei zu äußern. Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass er dies ohne die damaligen Hinweise der Einzelrichterin getan hätte. Das Unterlassen erkennbar aussichtslosen Vortrags ist dem Asylantragsteller jedoch nicht vorzuwerfen (vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 71 Rn. 22: „Der Asylbewerber hat also sämtliche Tatsachen und Beweismittel jeweils sogleich in dem Verfahrensstadium geltend zu machen, in dem dies zulässig und nicht ganz aussichtslos ist.“). Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass die Einzelrichterin ohne Annahme des Ablaufs einer wirksamen Ausschlussfrist den Kläger im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts zu seiner sexuellen Orientierung und deren mutmaßlichen Folgen bei einer Rückkehr in die Türkei befragt hätte, nachdem er sie ausweislich des Verhandlungsprotokolls ausdrücklich auf seine Verlobung mit einem Mann aufmerksam gemacht hatte (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO).
33 Diese konkreten Geschehensabläufe lassen aufgrund der spezifischen Besonderheiten des hiesigen Einzelfalls ein Verschulden des Klägers an der unterbliebenen Geltendmachung seiner Verfolgung als bisexueller Mann in der Türkei im Asylerstverfahren entfallen, denn der für die ausgebliebene Berufung auf die nunmehr im Folgeverfahren vorgetragenen Umstände bereits im Asylerstverfahren maßgebliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 war offensichtlich rechtsfehlerhaft erfolgt. Die dem Kläger unter seiner früheren Anschrift nicht zustellbare gerichtliche Aufforderung vom 1. Februar 2024 zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift gilt zwar mit deren Aufgabe zur Post als bewirkt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG), da der Kläger auf diese Fiktionswirkung im Asylfolgeverfahren schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden ist (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG). Jedoch löste die Aufforderung keine Ausschlussfrist aus. Eine Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist infolge ihrer erheblichen Tragweite vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterschriftlich zu verfügen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. September 2024 – 8 B 492/24 –, juris Rn. 5; Urteil vom 7. Dezember 2020 – 18 A 2146/19 –, juris Rn. 37; OVG BE-BB, Beschluss vom 31. August 2021 – OVG 9 M 27/21 –, BA S. 3; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 82 Rn. 15; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 82 Rn. 10; Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 9. Auflage 2025, § 82 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 14; Jacob in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Kap. O Rn. 20). Dies ist hier nicht erfolgt. Vielmehr fehlt jegliche Unterschrift der – ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle zudem noch seitens der Einzelrichterin telefonisch veränderten – Verfügung. Die zuständige Richterin ist damit – in mehrfacher Hinsicht – nicht hinreichend sicher als Urheberin der Verfügung erkennbar (vgl. zu diesem Unterschriftszweck OVG NW, Urteil vom 7. Dezember 2020 – 18 A 2146/19 –, juris Rn. 37), welche mithin keine wirksame Fristsetzung mit der Ausschlusswirkung des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO bewirken konnte (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 31. August 2021 – OVG 9 M 27/21 –, BA S. 3).
34 Der unterbliebene – zu diesem Zeitpunkt weiterhin berücksichtigungsfähige – Vortrag des Klägers zu seinen Verfolgungsgründen in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 ist mithin auf eine evident fehlerhafte Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführen. Diese ist dem Kläger auch nicht zuzurechnen. Zwar verstieß er gegen seine Verpflichtung, dem Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 AsylG), was erst zur gerichtlichen Aufforderung vom 1. Februar 2024 führte. Die bloße Kausalität dieser klägerischen Pflichtverletzung im Sinne der Äquivalenztheorie für die nachfolgenden fehlerhaften gerichtlichen Verfahrensschritte rechtfertigt jedoch nicht die Annahme des Verschuldens in Bezug auf das Unterbleiben berücksichtigungsfähigen Vortrags im Erstverfahren (vgl. zur Wiedereinsetzung bei gerichtlichen Versäumnissen zur Weiterleitung klägerseits fehlerhaft adressierter Schriftsätze BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 –, juris Rn. 48: „Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus.“). Denn der Schutzzweck der Pflicht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG besteht nicht darin, fehlerhafte prozessleitende Verfügungen und Hinweise des Gerichts zu verhindern. Es erscheint daher nicht angemessen, auf Basis der zunächst unterbliebenen Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift den Kläger für den nachfolgenden Rechtsirrtum des Verwaltungsgerichts dergestalt verantwortlich zu machen, dass von einem Verschulden im Hinblick auf das Ausbleiben des Vortrags im Erstverfahren auszugehen wäre. Vielmehr setzte bei einer gebotenen Gesamtwürdigung das Verwaltungsgericht die zeitlich spätere und maßgebliche Ursache für den ausgebliebenen Vortrag. Dieser sowohl im Zivil- (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 308/19 –, juris Rn. 13) als auch im Strafrecht (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 450/20 –, juris Rn. 24) anerkannte Gedanke des unterbrochenen Zurechnungszusammenhangs bei unsachgemäßem Dazwischentreten Dritter ist auch für die einzelfallbezogene Beurteilung des Verschuldens i.R.v. § 71 Abs. 1 AsylG heranzuziehen. Hierfür spricht auch, dass selbst die (grundsätzlich zu bejahende) Zurechnung des Verschuldens von Bevollmächtigten – die gerade keine „Dritten“ darstellen – nicht zu unverhältnismäßigen asylrechtlichen Folgen, etwa der ansonsten unterbleibenden materiellrechtlichen Prüfung des Asylgesuchs, führen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 –, juris Rn. 20; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 44).
35 Es führt ferner nicht zur Unzulässigkeit des Asylfolgeantrags, dass der Kläger bis zu den fehlerhaften gerichtlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 – in der er hierzu vortragen wollte (vgl. oben) – es unterlassen hatte, auf seine Bisexualität und die hieraus resultierenden Gefahren hinzuweisen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt der Kläger sich seiner sexuellen Orientierung solchermaßen bewusst geworden ist, dass deren Offenlegung von ihm grundsätzlich zu erwarten war (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 5. Mai 2023 – VG 6 K 131.20 A –, juris Rn. 27 f.; Stern, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 13). Zwar kann nachlässiges Prozessverhalten im Asylerstverfahren zur Präklusion verspäteten Vortrags im Asylfolgeverfahren führen (vgl. zu solchen Konstellationen z.B. OVG Nds, NVwZ-RR 1989, 276 [277]; VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2026 – VG 35 L 28/26 A –, BA S. 5). So liegt der Fall hier aber nicht: Denn maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bis dahin ist der Asylantragsteller grundsätzlich – z.B. vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO – mit seinem Vortrag nicht präkludiert. Das Gericht mag allenfalls im Rahmen seiner freien, auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens beruhenden Überzeugungsbildung würdigen, dass der Asylantragsteller erst zu einem solchermaßen späten Zeitpunkt im Verfahren zu bestimmten Asylgründen vorgetragen hat. Ein Verschulden des Klägers im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG kann allein auf Basis des bis zur mündlichen Verhandlung unterbliebenen Vortrags hingegen nicht angenommen werden.
36 Ein solches rührt auch nicht daher, dass der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2024 kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn unabhängig davon, dass der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Kläger keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist und die Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung hatte, hätte ein Antrag auf Zulassung der Berufung erkennbar keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wobei niemand verpflichtet ist, aussichtlose Rechtsbehelfe zu ergreifen (vgl. allgemein EGMR, NJW 2016, 3009 [3010]; vgl. speziell im Kontext von Asylfolgeanträgen BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – BVerwG 10 C 25/07 –, juris R. 13; VGH BW, Urteil vom 31. März 1993 – A 13 S 3048/92 –, juris Ls. 1). Die in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe liegen offensichtlich nicht vor. Insbesondere kam der Rechtssache angesichts der eindeutigen Rechtslage im Hinblick auf das Erfordernis einer richterlichen Unterschrift für die Wirksamkeit der Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. oben) keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Es ist auch kein rügefähiger Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO festzustellen, insbesondere fehlt es trotz ausgebliebener Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Bisexualität des Klägers an einer Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). Bei nicht entscheidungserheblichen Sachverhalten scheidet ein Gehörsverstoß aus. Die Entscheidungserheblichkeit bestimmt sich nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Es liegt demnach keine relevante Gehörsverletzung vor, wenn der Beteiligte auch dann, wenn er nicht am Vortrag gehindert worden wäre, nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgebracht hätte oder wenn übergangenes Vorbringen für das angefochtene Urteil insofern nicht maßgeblich war, als es nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf ankommen konnte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. November 2025 – A 12 S 721/24 –, juris Rn. 10; OVG SH, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 21; insgesamt m.w.N. aus der Rechtsprechung Suerbaum, in: BeckOK/VwGO [April 2026], § 138 Rn. 37; Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 115 f.; Buchheister, in: Schoch/Schneider, VerwR [Juli 2025], § 138 Rn. 75 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 138 Rn. 20). So liegt es hier: Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen ausgebliebener Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift bis zum Ablauf der vermeintlichen Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO als unzulässig abgewiesen. Diesen Rechtsstandpunkt hatte es zuvor mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 erörtert (vgl. oben). Der durch den fehlerhaften Hinweis in der mündlichen Verhandlung unterbundene Vortrag zu seinen Asylgründen als bisexueller Türke war mithin aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Richtigkeitszweifel als solche vermögen in asylrechtlichen Streitigkeiten die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen, da diese nur aus den in § 78 Abs. 3 Nr. 1-3 AsylG aufgeführten Gründen erfolgen kann, nicht aber aus dem der Einzelfallgerechtigkeit dienenden allgemeinen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 9. April 2025 – OVG 12 N 14/25 –, BA S. 4).
37 Sofern die Beklagte – die die Unwirksamkeit der Fristsetzung in der Verfügung vom 1. Februar 2024 und die Abläufe in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 nicht in Frage stellt – einwendet, dass die Rechtskraft des Urteils im Verfahren Q..., mit dem die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen worden ist, der Annahme eines zulässigen Folgeantrags entgegenstehe, verfängt dies nicht. Bei Prozessurteilen erwächst nur die Entscheidung, dass dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebliche prozessuale Hindernis entgegensteht, in Rechtskraft (vgl. BVerwG, NVwZ 2021, 1630 (1631); Lindner, in: BeckOK/VwGO [April 2026], § 121 Rn. 37; Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 121 Rn. 69; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 121 Rn. 19). Die Entscheidung über Vorfragen, die für die Verneinung einer Sachurteilsvoraussetzung von Bedeutung sind, nimmt an der Rechtskraft hingegen nicht teil (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VerwR [Juli 2025], § 121 Rn. 91; Gottwald, in: MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 322 Rn. 175). Das Urteil vom 20. Februar 2024 trifft damit keine der Rechtskraft fähigen Feststellungen zur Frage des Verschuldens im Hinblick auf das Unterbleiben berücksichtigungsfähigen Vortrags im Asylerstverfahren. Das Bundesamt ist mithin nicht daran gehindert, sondern vielmehr dazu gehalten, im Rahmen der gebotenen umfassenden Einzelfallprüfung des Tatbestandsmerkmals des Verschuldens im Rahmen von § 71 Abs. 1 AsylG die einzelfallspezifischen Umstände für das Ausbleiben weiteren Vortrags zu berücksichtigen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Asylerstverfahren und die Bestandskraft des Asylerstbescheides bleiben hiervon unberührt.
38 B. Indem die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 1. Dezember 2025 aufzuheben und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, muss auch die Entscheidung über Abschiebungsverbote in Ziffer 2 des Bescheides aufgehoben werden. Diese ist im behördlichen Verfahren (erst) im Anschluss an eine Entscheidung über den zulässigen Asylantrag gegebenenfalls – sofern der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird und das Bundesamt infolgedessen davon absieht –, erneut zu treffen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG).
39 C. Da die Klage nach alledem bereits im Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge.
40 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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