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OVG 6 B 4/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-06-03, OVG 6 B 4/26
OVG 6 B 4/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung03.06.2026
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Investitionsbank des Landes Brandenburg über Anträge auf Corona-Soforthilfe, die noch unter Geltung der Richtlinie vom 24. März 2020 gestellt, aber aufgrund der hohen Antragszahlen nicht sämtlich beschieden werden konnten, unter Anwendung der Richtlinie vom 31. März 2020 entschied. (Rn.20) 2. Der Zweck einer Geldleistung muss grundsätzlich dem Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein; für die Zweckbestimmung können neben dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids auch andere Unterlagen relevant sein, wenn diese im Bescheid selbst in Bezug genommen werden (vorliegend hinreichend klare Zweckbestimmung bejaht). (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus, 20. Mai 2025, VG 1 K 579/22 Cottbus, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: OVG 6 B 4/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0603.OVG6B4.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 GG, § 53 HO BB
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Investitionsbank des Landes Brandenburg über Anträge auf Corona-Soforthilfe, die noch unter Geltung der Richtlinie vom 24. März 2020 gestellt, aber aufgrund der hohen Antragszahlen nicht sämtlich beschieden werden konnten, unter Anwendung der Richtlinie vom 31. März 2020 entschied. (Rn.20)
Der Zweck einer Geldleistung muss grundsätzlich dem Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein; für die Zweckbestimmung können neben dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids auch andere Unterlagen relevant sein, wenn diese im Bescheid selbst in Bezug genommen werden (vorliegend hinreichend klare Zweckbestimmung bejaht). (Rn.27)
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 20. Mai 2025, VG 1 K 579/22 Cottbus, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Mai 2025 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um den Widerruf und die Rückforderung der sog. Soforthilfe Corona.
2 Die Klägerin betreibt eine Herberge. Sie beantragte am 26. März 2020 bei der beklagten Investitionsbank des Landes Brandenburg die Gewährung von Soforthilfe unter Verwendung des von der Beklagten im Internet zur Verfügung gestellten Formulars („Antrag auf Soforthilfe im Rahmen des Sofortprogramms des Landes Brandenburg ‚Soforthilfe Corona Brandenburg‘“ in der Fassung vom 24. März 2020). In dem unter Ziffer 6 des Antragsformulars zum Ausfüllen vorgesehenen Kasten mit der Überschrift „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass“ verwies die Klägerin darauf, aufgrund der angeordneten Schließung und der einhergehenden Umsatzverluste bei laufenden Betriebskosten in einen Liquiditätsengpass geraten zu sein. In Ziffer 7 des Formulars bezifferte sie die „Höhe des entstandenen Schadens“ auf 9.000 Euro. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie die Erklärungen in Ziffer 11, darunter, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht.
3 Im Zeitpunkt der Antragstellung entschied die Beklagte über Anträge auf Soforthilfe auf Grundlage der „Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe“ vom 24. März 2020 (ABl. Nr. 12 (Ausgabe S) vom 25. März 2020, S. 276/2; im Folgenden: Richtlinie vom 24. März 2020). Diese Richtlinie wurde abgelöst durch die am 2. April 2020 auf der Internetseite der Beklagten bekanntgemachte „Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom 31. März 2020 (ABl. Nr. 14 (Ausgabe S) vom 9. April 2020, S. 312/3; im Folgenden: Richtlinie vom 31. März 2020).
4 Mit Bescheid vom 14. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom 26. März 2020 eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro im Rahmen des Programms des Bundes und des Landes Brandenburg „Soforthilfe Corona“ und zahlte den Betrag aus. In dem Bescheid hieß es, die Soforthilfe werde auf der Grundlage der Richtlinie vom 31. März 2020 unter der Maßgabe bewilligt, dass die Schadensangabe „auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, bezogen auf drei Monate“ erfolgt sei. Unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ wurde mitgeteilt, die Soforthilfe diene Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien. Unter der Überschrift „Prüfung der Verwendung“ hieß es ferner, die Beklagte sei insbesondere dann berechtigt, den Bescheid aufzuheben und die Mittel zurückzufordern, wenn keine zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorliege.
5 Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die bei der Antragstellung erfolgte Schätzung des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate mit der tatsächlich eingetretenen Situation zu vergleichen, indem sie anhand der Tabelle „Selbstprüfung erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ von der Summe der tatsächlichen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb die Summe der aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlenden tatsächlichen und förderfähigen Ausgaben abziehen sollte. Nur im Fall eines Minusbetrags sei ein Liquiditätsengpass vorhanden. Im Fall eines Plusbetrags liege eine Überkompensation vor, so dass die erhaltene Corona-Soforthilfe in voller Höhe zurückgezahlt werden müsse.
6 Am 27. Januar 2021 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, die Corona-Soforthilfe zurückzahlen zu wollen/müssen. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 4. Februar 2022 den Bewilligungsbescheid vom 14. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg) wegen nicht zweckgerechter Verwendung in vollem Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf 9.000 Euro fest.
7 Den hiergegen gerichteten, mit der Antragstellung während der Geltung der Richtlinie vom 24. März 2020 begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2022 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Soforthilfe sei rechtswidrig bewilligt worden, weil die Klägerin nach ihren Angaben keinen pandemiebedingten Schaden in dieser Höhe gehabt habe. Die Beurteilung richte sich nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderentscheidung der Bewilligungsstelle geltenden Richtlinie vom 31. März 2020. Da bei ihr, der Beklagten, innerhalb weniger Tage mehrere zehntausend Anträge auf Corona-Soforthilfe eingegangen seien, über die nicht sämtlich im Rahmen der Laufzeit der früheren Richtlinie abschließend habe entschieden werden können, habe man alle nicht bearbeiteten Anträge dahin ausgelegt, dass auch eine Corona-Soforthilfe nach Maßgabe der neuen Richtlinie begehrt werde, und über diese in ständiger Verwaltungspraxis in Anwendung der neuen Richtlinie entschieden.
8 Das Verwaltungsgericht Cottbus hat der im Juli 2022 von der Klägerin hiergegen gerichteten Anfechtungsklage mit Urteil vom 20. Mai 2025 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zweckbestimmung, auf die sich die Beklagte im Rahmen des Widerrufsgrunds berufe, komme weder im Bewilligungsbescheid noch in den der Bewilligung zugrunde liegenden Grundlagen mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck, auch wenn die Beklagte der Entscheidung über den Antrag der Klägerin entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis die Richtlinie vom 31. März 2020 zugrunde habe legen dürfen. Die Beklagte habe zudem das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie übersehen habe, dass vorliegend aufgrund einer Vertrauensposition der Klägerin ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt gegeben sei.
9 Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 - OVG 6 N 118/25 - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
10 Die Beklagte macht ergänzend geltend, der gerichtliche Überprüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen über Billigkeitsleistungen sei eingeschränkt, weil Ausgangspunkt die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen sei; die Richtlinie sei nicht vom Verwaltungsgericht auszulegen. Der Zweck der gewährten Billigkeitsleistung - die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien - sei im Bewilligungsbescheid und in der in Bezug genommenen Richtlinie vom 31. März 2020 bei einer Gesamtschau hinreichend bestimmt, auch durch das bekannte Eckpunktepapier des Bundes vom 23. März 2020. Der Auslegung anhand des Fördermittelantrags könne dann keine gesteigerte Bedeutung mehr zukommen. Die Widerrufsentscheidung sei auch ermessensfehlerfrei.
11 Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Mai 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 Die Berufungsbeklagte und Klägerin beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend an, das Eckpunktepapier sei ohne Belang, weil es von der Beklagten bisher nicht in den behaupteten Gesamtkontext gesetzt worden sei und zudem Brandenburg sich trotzdem in der Richtlinie vom 24. März 2020 politisch bewusst für einen Sonderweg ohne Nachweisführung für die Verwendung entschieden habe. Diese Zugeständnisse hätten die Regierung gereut, weswegen in der Richtlinie vom 31. März 2020 ein Kurswechsel hin zu einem obligatorischen Verwendungsnachweis vollzogen worden sei, ohne aber die Betroffenen zu informieren. Was ein Unternehmer nach der ersten Richtlinie habe erwarten können, habe er nach der zweiten Richtlinie nicht mehr unbedingt wollen müssen; die Übernahme des Antrags sei bürgerunfreundlich. Die Beklagte hätte einfach nachfragen können. Sie habe zudem auch nach Inkrafttreten der zweiten Richtlinie noch Bewilligungsbescheide nach der ersten Richtlinie entschieden. Der Zuwendungszweck sei nicht auf eine spätere konkrete „Schadensberechnung“ gerichtet gewesen, sondern auf ein pauschales Abfedern sehr wahrscheinlicher bis sicherer Einbußen aufgrund der Corona-Pandemie. Der Widerruf sei daher ermessenfehlerhaft.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
17 I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Vielmehr ist der angefochtene Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2022 rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte die der Klägerin gewährte Soforthilfe Corona wegen nicht zweckentsprechender Verwendung widerrufen (1.) und die ausgezahlten 9.000 Euro zurückfordern (2.).
18 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
19 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bewilligung der Soforthilfe auf der Grundlage der Richtlinie vom 31. März 2020 war rechtmäßig (a), die Soforthilfe wurde nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck (b) verwendet (c), die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (d) und die Widerrufsfrist gewahrt (e).
20 a) Die Beklagte konnte der Entscheidung über den Antrag der Klägerin die Richtlinie vom 31. März 2020 zugrunde legen. Sie musste nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie vom 24. März 2020 anwenden. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht, vorliegend ist das die an der jeweils geltenden Förderrichtlinie orientierte tatsächliche Verwaltungspraxis.
21 Die Richtlinie vom 31. März 2020 trat nach ihrer Ziffer V. „mit Veröffentlichung“ in Kraft. Diese Veröffentlichung ist bereits durch das Einstellen der Richtlinie auf der Internetseite der Beklagten am 2. April 2020 eingetreten, jedenfalls aber lag auch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 9. April 2020 noch vor der Bescheidung des Antrags.
22 Aus der Verwaltungspraxis der Beklagten folgt nichts Gegenteiliges (vgl. dazu auch VG Cottbus, Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 46 sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 43; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. September 2025 - VG 1 K 76/23 -, juris Rn. 22). Soweit die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ausführt, die Beklagte habe auch nach Inkrafttreten der zweiten Richtlinie am 3. und 4. April 2020 noch Bewilligungsbescheide nach der ersten Richtlinie entschieden, ist dafür nichts Näheres vorgetragen oder ersichtlich. Insofern kann gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (VG Cottbus, Urteil vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 48), wonach die Beklagte plausibel vorgetragen hat, die Bescheiddaten spiegelten nicht zwangsläufig das Datum der Entscheidung wider, sondern lediglich das Datum des Versands. Im Übrigen ist erst recht nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte noch im Zeitpunkt des vorliegenden Bescheiderlasses am 14. April 2020 Anträge auf Grundlage der alten Richtlinie vom 24. März 2020 entschieden habe.
23 Der Beklagten war die Anwendung der Richtlinie vom 31. März 2020 auch nicht deshalb verwehrt, weil die Richtlinie - worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwies - in Satz 2 der Ziffer III. („Strafrechtliche Hinweise“) anordnet, dass die subventionserheblichen Tatsachen dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen sind. Ob dies vorliegend erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, weil diese Regelung aufgrund der Systematik allenfalls bedeutsam für eine etwaige Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs ist. Dies steht vorliegend nicht im Raum.
24 Die Mutmaßungen der Klägerin zum politischen Hintergrund der Änderung der Richtlinie vom 24. März 2020 sind für die Frage, welche Richtlinie anzuwenden ist, rechtlich ohne Belang. Entscheidend ist, dass die Klägerin wie alle anderen Antragsteller behandelt wurde und die von der Beklagten gewählte Verwaltungspraxis auf sachlichen Gründen beruht. Dies ist der Fall. Das Verwaltungsgericht Cottbus (Urteil vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 56 ff.) hat zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung, die vor dem 2. April 2020 eingegangenen, unerledigten Anträge sachlich nach den Voraussetzungen der Richtlinie vom 31. März 2020 zu bescheiden, nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, sondern vor dem Hintergrund der beabsichtigten schnellstmöglichen Unterstützung bei befürchteten schweren wirtschaftlichen Härten sachlich nachvollziehbar sei. Ob es auch für eine alternative Vorgehensweise - wie die Klägerin hier vorschlägt: eine Nachfrage bei den Antragstellern, ob sie an ihrem Antrag auch nach Inkrafttreten der Richtlinie vom 31. März 2020 festhalten wollen - gute Gründe gegeben hätte, ist angesichts des Spielraums der Beklagten auch bei der Gestaltung des Förderverfahrens irrelevant (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris Rn. 10).
25 b) Bei dem Bescheid der Beklagten vom 14. April 2020, mit dem sie der Klägerin eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines Zwecks gewähren sollte. Der Zweck dieser einmaligen Geldleistung ist hinreichend bestimmt, um einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG mit einer Verfehlung des so gesetzten Zwecks zu begründen.
26 aa) Ob eine Behörde eine Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zu einem bestimmten - und gegebenenfalls zu welchem - Zweck bewilligt, ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist maßgeblich, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Nicht maßgeblich ist, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht (innerer Wille) oder welche Verwaltungspraxis sie später angewandt hat; Unklarheiten der Zweckbestimmung gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70.80 -, juris Rn. 15 f.; Urteil vom 25. Mai 2022 - BVerwG 8 C 11.21 -, juris Rn. 13; VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 49 ff.; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 21 ZB 24.514 -, juris Rn. 21; HambOVG, Urteil vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 71/23 - , juris Rn. 49; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 101; Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49 Rn. 169; Stober, DÖV 1984, 265, 275).
27 Der Zweck einer Geldleistung muss gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG „in dem Verwaltungsakt“ bestimmt sein, grundsätzlich also - auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand - dem Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 - BVerwG 8 C 11.21 -, juris Rn. 13; HambOVG, Urteil vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 71/23 - , juris Rn. 49; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: 176. EL Februar 2026, G III Rn. 12; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49 Rn. 68; siehe auch Ziffer 4.2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO in der Fassung seit 11. Dezember 2020). Für die Zweckbestimmung können neben dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids auch andere Unterlagen relevant sein, wenn diese im Bescheid selbst in Bezug genommen werden; dies gilt insbesondere für (För- der-)Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Geldleistung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 - BVerwG 8 C 11.21 -, juris Rn. 13; VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 49 f.; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 21 ZB 24.514 -, juris Rn. 21; HambOVG, Urteil vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 71/23 -, juris Rn. 49; Ehlers, GewArch 1999, 305, 315; Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49 Rn. 68; Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49 Rn. 171.; den alleinigen allgemeinen Hinweis auf die Rechtsgrundlage nicht für ausreichend erachtend dagegen Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: 176. EL Februar 2026, G III Rn. 12; Suerbaum, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 49 Rn. 129; enger wohl auch Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 94 f.). Von der Ausgestaltung des Bewilligungsbescheids im jeweiligen Einzelfall und insbesondere den darin erfolgten Bezugnahmen hängt es dementsprechend ab, ob etwaige Angaben zum Leistungszweck in einem behördlich den Antragstellern zur Verfügung gestellten Antragsformular für die Auslegung des späteren Bescheids von Bedeutung sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 51).
28 bb) Ausgehend von diesen Maßgaben erfüllt die Zwecksetzung im Bewilligungsbescheid die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der antragsberechtigten Soloselbstständigen, Freiberufler und Kleinunternehmer (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 54 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2025 - BVerwG 8 C 2.24 -, juris Rn. 15) liegt der Zuwendungszweck der Soforthilfe Corona darin, Unternehmen finanziell zu unterstützen, die in Folge der Coronakrise 2020 aufgrund eines Liquiditätsengpasses in ihrer Existenz bedroht sind. Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid mit der erforderlichen Klarheit.
29 Der Bewilligungsbescheid führte unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ aus, die Soforthilfe diene Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien. Dass der Zweck der Soforthilfe nur auf die Abwendung bestimmter inhaltlich und zeitlich eingegrenzter Liquiditätsengpässe gerichtet ist, stellte der Bewilligungsbescheid in den Eingangssätzen weiter klar. Darin hieß es, die „Soforthilfe wird gewährt unter der Maßgabe, dass die Schadensangabe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, bezogen auf drei Monate erfolgte“. Außerdem nahm der Bescheid ausdrücklich auf die Rechtsgrundlage, die Richtlinie vom 31. März 2020, Bezug. Diese definiert den Liquiditätsengpass in Ziffer I.2 Abs. 2 dahingehend, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Damit war hinreichend klar, dass eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu erfolgen hatte, um zu ermitteln, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten war.
30 Soweit dem Verwaltungsgericht Cottbus der Hinweis auf die Richtlinie vom 31. März 2020 nicht genügte, weil dieser die Zweckbestimmung nicht ohne weiteres zu entnehmen sei (Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 68 f. sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 63 f.), ist dem nicht zu folgen. Die zugrunde liegende Feststellung des Verwaltungsgerichts Cottbus ist zwar zutreffend, dass in der Richtlinie die Definition des „Liquiditätsengpasses“ nicht in Ziffer I.1 unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“, sondern erst in der folgenden Ziffer I.2 Abs. 2 unter der Überschrift „Leistungsempfänger, Antragsberechtigung“ erfolgt. Dies rechtfertigt indes nicht den Schluss unzureichender Zweckbestimmung. Nach allgemeiner zuwendungsrechtlicher Rechtsprechung darf von einem Zuwendungsempfänger grundsätzlich erwartet werden, sowohl den Zuwendungsbescheid selbst als auch die darin in Bezug genommenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte, zumal bei dem insgesamt nur zwei Druckseiten (im Amtsblatt) umfassenden Rechtstext, davon ausgehen, dass für die antragsberechtigten Wirtschaftsteilnehmer die Definition des Liquiditätsengpasses in einer unmittelbar nachfolgenden Ziffer unter der gemeinsamen Überschrift „I. Beschreibung der Soforthilfe“ ohne Weiteres erkennbar ist. Hinzu kommt, dass die Begriffsdefinition des Liquiditätsengpasses aus Ziffer I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 nahezu wortgleich im Bescheid selbst wiedergegeben wird („Die Soforthilfe wird gewährt unter der Maßgabe, dass die Schadensangabe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, bezogen auf drei Monate erfolgte.“).
31 Die Unbestimmtheit des Zwecks der Soforthilfe ergibt sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 70 ff. sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 65 ff.) - auch nicht aus einer Gesamtschau mit dem Förderantrag. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG bestimmt ausdrücklich, dass es auf den „in dem Verwaltungsakt“ über die Gewährung der Soforthilfe bestimmten Zweck ankommt (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 69, wonach ein womöglich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen oder dem Förderungszweck bestimmtes Antragsformular nicht über einen unklaren Bewilligungsbescheid hinwegzuhelfen vermag). Auf den Antrag kommt es daher grundsätzlich nicht maßgeblich an. Dementsprechend nahm der Bewilligungsbescheid auf den Antrag auf Soforthilfe hinsichtlich der Zweckbestimmung nicht Bezug. Er erwähnte den Antrag eingangs zwar; dass diesem mit der Formulierung „gemäß Antrag mit ILB-Eingangsdatum vom 25.03.2020 erhalten Sie eine Soforthilfe“ indes eine maßgebliche Bedeutung zukommen soll, liegt schon deshalb fern, weil im darauffolgenden Satz ausdrücklich die - zeitlich später als der Antrag - datierende Richtlinie vom 31. März 2020 als Rechtsgrundlage angeführt wurde. Damit war für den verständigen objektiven Empfänger sowohl der zwischenzeitlich erfolgte Richtlinienwechsel erkennbar als auch, dass der zeitlich zuvor eingegangene Antrag - im vermuteten Interesse der noch nicht beschiedenen Antragsteller - als Antrag auch auf die Soforthilfe nach der Richtlinie vom 31. März 2020 verstanden wurde.
32 Im Übrigen unterschied sich der Zweck der Soforthilfe in beiden Richtlinien nicht. Sowohl die Richtlinie vom 24. März 2020 als auch diejenige vom 31. März 2020 bezweckten die Vermeidung existenzbedrohender Liquiditätsengpässe durch die coronabedingten Maßnahmen. Der Begriff „Liquiditätsengpass“ war in der Richtlinie vom 24. März 2020 zwar weniger deutlich konturiert. Dass damit eine andere Zweckbestimmung verknüpft war, ist jedoch nicht erkennbar. Insofern kann auch keine Rede davon sein, die Beklagte habe nach Antragstellung „die Spielregeln geändert“, wie die Klägerin meint. Mit der Richtlinie vom 31. März 2020 war vor allem eine Änderung in der Finanzierungsverantwortung vom Land auf den Bund verknüpft. Die Bewilligungsvoraussetzungen blieben im Wesentlichen gleich. Daran ändert auch nichts, dass nach der Richtlinie vom 24. März 2020 ein Verwendungsnachweis nicht verlangt wurde. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, eine Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung sei ausgeschlossen. Der Verwendungsnachweis dient zwar der zeitnahen Feststellung, ob die Fördermittel zweckentsprechend verwendet wurden. Er wird deshalb typischerweise als Auflage oder Nebenbestimmung mit dem Bewilligungsbescheid verlangt. Dementsprechend kann eine Nichtvorlage den eigenständigen Widerrufsgrund des Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2018 - OVG 6 B 5.16 -, juris Rn. 33). Wird auf einen Verwendungsnachweis verzichtet, entfällt allerdings lediglich dieser besondere Widerrufsgrund. Die materiell-rechtliche Zweckbindung der Zuwendung sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte der Bewilligungsbehörde, etwa Einsicht in Bücher und Belege, bleiben hiervon unberührt. Vor diesem Hintergrund ist der Verzicht auf einen Verwendungsnachweis nicht so zu verstehen, dass keine Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfolgt.
33 Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass der Begriff des Liquiditätsengpasses in der Richtlinie vom 31. März 2020 - im Unterschied zur Richtlinie vom 24. März 2020 - näher definiert wurde, bedurfte es angesichts der Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid nicht. Dass die Beklagte einen entsprechenden Hinweis in spätere Bewilligungsbescheide aufnahm, worauf das Verwaltungsgericht Cottbus abstellt (Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 80 f. sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 75 f.), mag zur zusätzlichen Klarstellung hilfreich gewesen sein, ändert aber nichts daran, dass dieser rechtlich nicht erforderlich war.
34 Auf die Frage, inwieweit die im - auf der Richtlinie vom 24. März 2020 beruhenden - Förderantrag der Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten („Unternehmen in Schwierigkeiten“, „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass“, „Schaden“) uneinheitlich und unklar gewesen seien, wie das Verwaltungsgericht Cottbus dafürhält (Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 71 sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 66), kommt es danach ebenfalls nicht an. Die im maßgeblichen Bewilligungsbescheid und der in Bezug genommenen, der Förderentscheidung zugrunde liegenden Richtlinie vom 31. März 2020 verwendeten Begrifflichkeiten sind insbesondere durch die erfolgte Definition des Liquiditätsengpasses hinreichend klar. Daran ändert sich auch nichts durch die Verwendung des Begriffs „Schaden“ in der Formulierung des Bewilligungsbescheids, die Soforthilfe werde gewährt „unter der Maßgabe, dass die Schadensangabe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands […] bezogen auf drei Monate erfolgte“ (a.A. VG Cottbus, Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 78 sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 73). Vielmehr wird damit die im Antragsformular unter Ziffer 7 abgefragte „Höhe des entstandenen Schadens“ in Bezug gesetzt zur Definition des Liquiditätsengpasses in Ziffer I.2. Abs. 2, der unter dem von der Soforthilfe zu ersetzenden „Schaden“ die negative Differenz zwischen den Einnahmen und näher bestimmten Ausgaben versteht. Diese Korrelation zwischen „Schaden“ und „Liquiditätsengpass“ ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem Antragsformular selbst, weil der - dort nicht näher definierte - Schaden in Ziffer 7 nur in Zusammenhang mit den in Ziffer 6 verwendeten Begriffen „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ aufzufassen ist.
35 Die Auffassung der Klägerin, der Zuwendungszweck der Soforthilfe sei nicht auf eine spätere konkrete „Schadensberechnung“ gerichtet gewesen, sondern auf ein pauschales Abfedern sehr wahrscheinlicher bis sicherer Einbußen aufgrund der Corona-Pandemie, findet im allein maßgeblichen Bewilligungsbescheid keine Stütze. Mangels Bezugnahme im Bewilligungsbescheid ist auch Pressemitteilungen oder ähnlichen öffentlichen Äußerungen zuständiger Politiker keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen (so auch VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 71). Selbst wenn Äußerungen im politischen Raum den Eindruck erweckt haben sollten, es finde keine Überprüfung der Mittelverwendung statt, wäre dies unerheblich, weil diese sich nicht in den hier einschlägigen Regelungen und Vorschriften niedergeschlagen haben.
36 Soweit die Klägerin anführt, der Begriff der „Nichtrückzahlbarkeit“ erwecke bei juristisch nicht Vorgebildeten Vertrauen darauf, nicht mit einer Rückforderung rechnen zu müssen, blendet dies den oben im Einzelnen dargelegten übrigen Inhalt des Bewilligungsbescheids aus. Ein derart selektives Verständnis der maßgeblichen Umstände verbietet sich und wird der gegebenen Situation nicht gerecht.
37 c) Die Klägerin konnte die gewährte Soforthilfe mangels Liquiditätsengpasses nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden.
38 Ausweislich des im Bewilligungsbescheid definierten Zwecks diente die Soforthilfe nur solchen Unternehmen, die „aufgrund von Liquiditätsengpässen“ in ihrer Existenz bedroht sind. Auch wenn dies bei Antragstellung und Bewilligung nur prognostiziert werden konnte, macht die Formulierung deutlich, dass der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein muss, um die Soforthilfe behalten zu dürfen. Der Umstand, dass die Soforthilfe schon aufgrund eines lediglich von den Antragstellern prognostizierten Liquiditätsengpasses gewährt wurde (vgl. auch die Formulierung der „voraussichtlich nicht ausreichen[den]“ Einnahmen in Ziffer I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020), begründet keine (endgültige) Förderberechtigung nach der Zweckbestimmung, sondern ist Folge der nachvollziehbaren staatlichen Entscheidung, die Hilfen aufgrund der akuten wirtschaftlichen Ausnahmesituation bereits im Voraus auszubezahlen, um den Eintritt der vorausgesetzten Existenzbedrohung zu verhindern (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 21 ZB 24.514 -, juris Rn. 21). Die Möglichkeit des Nichteintritts einer Prognose ist ihr immanent. Schon vor diesem Hintergrund mussten Widerruf und Rückforderung von der Klägerin ins Kalkül gezogen werden.
39 Dass die Klägerin keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie vom 31. März 2020 in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten aufwies, teilte sie der Beklagten selbst mit. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte nach dem in § 26 Abs. 2 VwVfG normierten Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 34) von einem fehlenden Liquiditätsengpass und damit einer Zweckverfehlung ausgehen.
40 d) Die Beklagte hat das ihr in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen fehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Denn im Hinblick auf die Sicherung einer zweckgerechten Mittelverwendung und damit die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach § 49 Abs. 3 VwVfG im Regelfall einen solchen Widerruf, auch ganz und mit Wirkung für die Vergangenheit, nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 10 C 2.18 -, juris Rn. 20; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49 Rn. 73a; Schneider, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49 Rn. 185 m.w.N. bei selbst a.A.). Entsprechend diesem intendierten Ermessen führte bereits der Widerrufs- und Leistungsbescheid aus, dass nach der gebotenen Abwägung und entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis in gleichgelagerten Fällen der Widerruf erfolge, nachdem keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorlägen, die ein Abweichen von diesem Regelfall zuließen.
41 Einer weiteren Begründung bedurfte es vorliegend auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Das Verwaltungsgericht Cottbus (Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 87 sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 82) leitet eine Vertrauensposition des Betroffenen aus der nicht hinreichend klaren Zweckbestimmung aufgrund des Wechsels der Förderrichtlinie und der damit einhergehenden Modifizierung des Förderzwecks her. Angesichts der oben dargestellten hinreichenden Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, der Erkennbarkeit des Richtlinienwechsels nach dem objektiven Empfängerhorizont und des allgemein nicht geschützten Vertrauens auf das Fortbestehen einer Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind bereits keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen vom intendierten Ermessen ermöglichen könnten.
42 Die Klägerin hat eine aus Steuermitteln finanzierte staatliche Zuwendung zu einem bestimmten Zweck erhalten, der nicht erreicht werden konnte, weil der prognostizierte Liquiditätsengpass in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten tatsächlich nicht eingetreten ist. Auf welche Umstände die Klägerin vor diesem Hintergrund ein Vertrauen auf das Behaltendürfen der Zuwendung hätte stützen sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
43 Die Maßgaben, unter denen die Zuwendung bewilligt wurde und die Voraussetzungen, unter denen mit einem Widerruf und einer Rückforderung gerechnet werde musste, waren ohne Weiteres erkennbar und setzten - anders als der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin meint - auch keine juristische Vorbildung voraus. Das erhellt das der Klägerin unter dem 11. Januar 2022 übersandte Formular, mit dem überprüft wurde, ob der im Zeitpunkt der Bewilligung der Mittel prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten war. Darin wird letztlich nur das abgefragt, was bereits aus dem Bewilligungsbescheid ersichtlich ist. Erbeten wurde die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten. Hätte die Klägerin diese Gegenüberstellung bereits im Anschluss an die auf die Antragstellung folgenden drei Monate selbst angestellt, hätte sie erkennen können, dass der Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten war. Dass sie dies unterlassen hat, beruht nicht auf nicht eingehaltenen Versprechungen des Zuwendungsgebers, sondern fällt in ihre persönliche Verantwortung.
44 Ob aus der Handhabung der Soforthilfe Corona ein bleibender „politischer Vertrauensschaden“ folge, wie die Klägerin meint, ist für die gerichtliche Überprüfungskompetenz, die nach § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessenfehler beschränkt ist, nicht relevant.
45 e) Schließlich ist auch die Widerrufsfrist von einem Jahr nach Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen (§ 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG), eingehalten. Sie begann frühestens am Tag der telefonischen Mitteilung über die Rückzahlungspflicht seitens der Klägerin am 27. Januar 2022 zu laufen und wurde durch den acht Tage später erlassenen Widerrufs- und Leistungsbescheid gewahrt.
46 2. Ist nach alledem der Bescheid über die Gewährung der Soforthilfe zurecht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden, hat die Klägerin die Soforthilfe gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG im ausgezahlten Umfang von 9.000 Euro zu erstatten.
47 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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