Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-06-08, OVG 3 S 129/24

OVG 3 S 129/24Verwaltungsgericht / 3. Abteilung08.06.2026

Regest

1. Zwar führt die Versagung eines Schengen-Visums dazu, dass neben den Antragsdaten gemäß Art. 9 EGV 767/2008 weitere Daten in das Informationssystem aufgenommen werden. (Rn.4) 2. Von dieser Eintragung können bei einer weiteren Visumantragstellung zwar ggf. faktische Wirkungen ausgehen; die Eintragungen – wie z.B. der Versagungsgrund – sind jedoch rechtlich nicht bindend und führen daher zu keiner unmittelbaren rechtlichen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 30. August 2024, 36 L 487/23 V, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 S 129/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: OVG 3 S 129/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0608.OVG3S129.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 EGV 767/2008, § 80 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Zwar führt die Versagung eines Schengen-Visums dazu, dass neben den Antragsdaten gemäß Art. 9 EGV 767/2008 weitere Daten in das Informationssystem aufgenommen werden. (Rn.4)

  2. Von dieser Eintragung können bei einer weiteren Visumantragstellung zwar ggf. faktische Wirkungen ausgehen; die Eintragungen – wie z.B. der Versagungsgrund – sind jedoch rechtlich nicht bindend und führen daher zu keiner unmittelbaren rechtlichen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen. (Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 30. August 2024, 36 L 487/23 V, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.

2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage (VG 36 K 418/22 V) anzuordnen, ist nicht statthaft. Der Antragsteller, dessen Schengen-Visumantrag die Botschaft Riad abgelehnt hat, begehrt mit seiner Klage nicht die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Visumerteilung, sondern allein die Aufhebung des versagenden Bescheides, um auf diese Weise letztlich eine Löschung der im Visa-Informationssystem (VIS) zu speichernden Informationen über die Ablehnung des Visumantrags und über dessen Inhalt, vor allem den angegebenen Reisezweck, zu erreichen. Da dem Antragsteller für eine derartige isolierte Anfechtungsklage gegen den versagenden Bescheid das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kommt der Klage keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO zu, was zugleich Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließt.

3 Grundsätzlich sind Rechtsbehelfe, die zur aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO führen, auf Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage beschränkt, sodass Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage nicht erfasst werden. Der Rechtsschutzsuchende, dessen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt wird, kann seine rechtliche Stellung in der Regel nicht erweitern, wenn er allein gegen die Versagung vorgeht. Der Zweck der aufschiebenden Wirkung besteht darin, den Betroffenen vorläufig vor Beeinträchtigungen seiner Rechtsposition zu schützen, bringt ihn jedoch nicht in den einstweiligen Genuss der versagten Begünstigung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 57 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn sich der versagende Bescheid nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich nach dem einschlägigen Fachrecht an die behördliche Leistungsverweigerung eine eigenständige rechtliche Belastung knüpft, die z.B. in dem Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition liegen kann (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 57a ff. m.w.N.).

4 Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar führt die Versagung eines Schengen-Visums dazu, dass neben den Antragsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) die in Art. 12 VIS-Verordnung genannten zusätzlichen Daten in das Informationssystem aufgenommen werden. Von dieser Eintragung können bei einer weiteren Visumantragstellung zwar ggf. faktische Wirkungen ausgehen; die Eintragungen – wie z.B. der Versagungsgrund – sind jedoch rechtlich nicht bindend und führen daher zu keiner unmittelbaren rechtlichen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen. Die zuständigen Stellen sind vielmehr verpflichtet, den weiteren Visumantrag unabhängig von der Eintragung unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage eigenständig und umfassend zu prüfen und zu bescheiden. Wird auch der weitere Visumantrag abgelehnt, kann der Antragsteller hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Versagung überprüfen zu lassen.

5 Angesichts dessen liegt es hier anders als z.B. bei der Eintragung der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit in das Gewerbezentralregister, denn diese ist für alle Behörden im gesamten Bundesgebiet bindend (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 31. August 1998 – 9 TG 2444/98 – juris Rn. 16 f.; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, § 35 GewO Rn. 81, 104). Eine erneute Gewerbeausübung setzt die Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO voraus.

6 Sollte das Rechtsschutzbegehren zum Ziel haben, die im Visa-Informationssystem (VIS) gespeicherten Informationen über die Ablehnung des Visumantrags mit Bescheid vom 10. November 2022 und über den Inhalt des Visumantrags, vor allem den angegebenen Reisezweck, vorläufig zu löschen, wäre dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) durchsetzbar. Darauf und auf die hierfür erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen möglichen Berichtigungsanspruch nach Art. 38 Abs. 2 VIS-Verordnung hingewiesen.

7 Einen derartigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller nicht gestellt und auch die Beschwerdeschrift enthält keinen solchen Antrag. Angesichts der von dem Verwaltungsgericht insoweit gegebenen Hinweise sowie der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren lässt sich das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren auch nicht dahingehend auslegen, dass der Erlass einer auf Löschung der VIS-Eintragung gerichteten einstweiligen Anordnung beantragt werden solle. Insoweit fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss, auf dessen Aufhebung oder Änderung der Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zielt. Auch das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbegehren in dem angegriffenen Beschluss lediglich im Hinblick auf § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO gewürdigt, ohne dass die Beschwerde dem durchgreifend entgegentritt.

8 Der weitere Antrag, festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 41 Abs. 2 GrCH i.V.m. dem Recht auf ein faires Verfahren, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt habe, ist ebenfalls nicht statthaft. Das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von Verfahrensrügen abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht und zielt damit auf die inhaltliche Überprüfung der in der Sache getroffenen Entscheidung (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. September 2025 – 6 MB 30/25 – juris Rn. 27, und vom 20. Mai 2022 – 3 MB 28/21 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2025 – OVG 3 S 159/25 – juris Rn. 3). Danach kann ein Verfahrensmangel der angegriffenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren eine erneute Überprüfung in der Sache ermöglichen. Für die isolierte Feststellung eines behaupteten Verfahrensmangels im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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