Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat, 2025-12-16, L 22 R 74/24

L 22 R 74/24Sozialversicherungsgericht / Division 2216.12.2025

Regest

Bestand mangels Vortrags des Klägers kein Anlass zu Ermittlungen von Amts wegen, führte aber ein auf seinen Antrag gem § 109 SGG hin eingeholtes Gutachten zu einem Anerkenntnis, kann dies dazu führen, dass die endgültige Kostenbelastung (hälftig) zwischen den Verfahrensbeteiligten aufzuteilen ist. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 22. Januar 2024, S 85 R 523/23, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat — L 22 R 74/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-16

Aktenzeichen: L 22 R 74/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1216.L22R74.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 109 Abs 1 S 2 SGG, § 103 SGG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bestand mangels Vortrags des Klägers kein Anlass zu Ermittlungen von Amts wegen, führte aber ein auf seinen Antrag gem § 109 SGG hin eingeholtes Gutachten zu einem Anerkenntnis, kann dies dazu führen, dass die endgültige Kostenbelastung (hälftig) zwischen den Verfahrensbeteiligten aufzuteilen ist. (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 22. Januar 2024, S 85 R 523/23, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Landeskasse trägt die Kosten für das auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Sachverständigen X vom … 2025 endgültig zur Hälfte.

Gründe

1 Die gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 2 und 5 SGG durch den Vorsitzenden (hier als Berichterstatter) zu treffende Entscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach entscheidet das Gericht, welches das Gutachten eingeholt hat, über die endgültige Tragung der Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG durch Beschluss (stellvertretend Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 109 Rn. 16).

2 Bei der Entscheidung über die endgültige Kostentragung hat das Gericht vor allem zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv in wesentlicher Weise gefördert hat (Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16a, 18). Dies war zwar insoweit der Fall, als die Beklagte aufgrund des Gutachtens das vom Kläger angenommene Anerkenntnis abgegeben hat. Die volle Kostenbelastung der Staatskasse ist gleichwohl nicht gerechtfertigt. Der Kläger hatte zur Begründung der Berufung nichts vorgetragen, was Anlass zu Ermittlungen von Amts wegen gegeben hätte. Auf das Hinweisschreiben vom ... 2024 wird Bezug genommen. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" war das Gericht nicht verpflichtet (s. stellvertretend BSG, Beschluss vom 14. April 2025 – B 2 U 17/24 BH –, Rn 7 a.E., m.w.Nachw.). Das Gutachten ist angesichts dessen nicht an die Stelle von auf Grund des Vortrags des Klägers gebotener Ermittlungen von Amts wegen getreten. Wird einerseits das prozessuale Verhalten des Klägers und andererseits die durch das Gutachten objektiv geförderten Sachaufklärung in Betracht gezogen, rechtfertigt dies die gleichmäßige endgültige Belastung des Klägers und der Staatskasse mit den Kosten für das Gutachten.

3 Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

4 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).

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