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L 4 KR 444/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2025-01-30, L 4 KR 444/22
L 4 KR 444/22Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung30.01.2025
1. Hörgeräte, die über mehr Kanäle verfügen als zum Festbetrag erhältliche Hörgeräte, können schon deshalb zu einer wesentlichen Hörverbesserung führen, weil sie eine Überverstärkung in denjenigen Frequenzbereichen vermeiden, die an die von einer Hörstörung betroffenen Frequenzbereiche angrenzen. (Rn.47) 2. Zweifeln an den Ergebnissen eines Hörtests ist durch dessen (ggf auch mehrfache) Wiederholung und der darauf aufbauenden Bildung von Mittelwerten zu begegnen, nicht aber durch Rundungen des einmalig durchgeführten Tests zulasten der Versicherten. (Rn.50) 3. Der Anspruch Versicherter auf Versorgung mit Hörhilfen nach § 33 SGB V ist nicht auf den Festbetrag beschränkt, wenn ein um 5 % besseres Sprachverstehen nur mit nicht zum Festbetrag erhältlichen Hörhilfen möglich ist. (Rn.47) (Rn.48) 4. Leitet eine Krankenkasse einen Antrag auf Versorgung mit Hörhilfen nach Bewilligung des Festbetrags bezüglich der darüber hinausgehenden Kosten an einen anderen Rehabilitationsträger weiter, ist dies rechtswidrig und daher wirkungslos. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 23. November 2022, S 221 KR 79/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: L 4 KR 444/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0130.L4KR444.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 Abs 3 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 36 SGB 5, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 2018, § 15 Abs 1 SGB 9 2018 ... mehr
Hörgeräte, die über mehr Kanäle verfügen als zum Festbetrag erhältliche Hörgeräte, können schon deshalb zu einer wesentlichen Hörverbesserung führen, weil sie eine Überverstärkung in denjenigen Frequenzbereichen vermeiden, die an die von einer Hörstörung betroffenen Frequenzbereiche angrenzen. (Rn.47)
Zweifeln an den Ergebnissen eines Hörtests ist durch dessen (ggf auch mehrfache) Wiederholung und der darauf aufbauenden Bildung von Mittelwerten zu begegnen, nicht aber durch Rundungen des einmalig durchgeführten Tests zulasten der Versicherten. (Rn.50)
Der Anspruch Versicherter auf Versorgung mit Hörhilfen nach § 33 SGB V ist nicht auf den Festbetrag beschränkt, wenn ein um 5 % besseres Sprachverstehen nur mit nicht zum Festbetrag erhältlichen Hörhilfen möglich ist. (Rn.47) (Rn.48)
Leitet eine Krankenkasse einen Antrag auf Versorgung mit Hörhilfen nach Bewilligung des Festbetrags bezüglich der darüber hinausgehenden Kosten an einen anderen Rehabilitationsträger weiter, ist dies rechtswidrig und daher wirkungslos. (Rn.40)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 23. November 2022, S 221 KR 79/21, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist die Erstattung von den Festbetrag übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung.
2 Die 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit.
3 Nach eigenen Angaben suchte sie bereits im Jahr 2014 zwei Hörakustikbetriebe auf, um ein für sie geeignetes Hörgerät zu finden, brach den „Versorgungsversuch“ jedoch später ab, da zufriedenstellende Hörergebnisse mit keinem der getesteten Hörgeräte erreicht werden konnten.
4 Im Jahr 2018 wandte sie sich diesbezüglich an das zur Versorgung Versicherter berechtigte Hörgeräteakustik-Unternehmen V GmbH (inzwischen: Fa. G Hörakustik; im Folgenden vereinfachend: V GmbH) und testete dort im Rahmen der Anpassung die Hörgeräte Unitron T Moxi Fit 500 (im Folgenden: Moxi 500), Unitron T Moxi Fit 700 (im Folgenden: Moxi 700), Unitron T Moxi Fit 800 (im Folgenden: Moxi 800) und Unitron T Moxi Fit Pro (im Folgenden: Moxi Pro).
5 Die Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. med. K verordnete ihr am 20. September 2018 eine beidseitige Versorgung mit Hörhilfen. Nach den in der Verordnung enthaltenen Audiogrammen betrug der Hörverlust der Klägerin auf dem rechten Ohr bei 0,5 kHz 20 dB, bei 1 kHz 60 dB, bei 4 kHz 30 dB und bei 6 kHz 10 dB. Auf dem linken Ohr betrug der Hörverlust bei 0,5 kHz 25 dB, bei 1 kHz 65 dB, bei 4 kHz 35 dB und bei 6 kHz 30 dB. Die Verstehensquote im Freiburger Einsilbertest bei 65 dB betrug danach rechts und links ca. 65%.
6 Am 26. September 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten über die V GmbH die beidseitige Versorgung mit Hörgeräten Typ Moxi 800. Beigefügt war dem Antrag ein mit „Erklärung zur Versorgung von Mehrkosten“ überschriebener ausgefüllter Vordruck vom selben Tag, in welchem die Klägerin ankreuzte, „die Versorgung mit einem die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung übersteigenden Hörsystem“ zu wünschen. Von den hierfür vorformulierten Gründen kreuzte die Klägerin „berufliche Gebrauchsvorteile“, „subjektive Faktoren (Klang etc.)“, „Funk-/Schnittstellentechnologie“, „mehr Hörprogramme als für einen möglichst weitgehenden audiologischen Ausgleich des Hörvermögens erforderlich“ und „mehr Kanäle als für einen möglichst weitgehenden audiologischen Ausgleich des Hörvermögens erforderlich“ an. Unter dem Punkt „Sonstiges“ teilte sie mit, dass durch die untypische Hörkurve zum optimalen Ausgleich ein Hörgerät mit mehr als vier Kanälen benötigt werde. Außerdem gab sie an, sich „beruflich bedingt für ein die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung übersteigendes Hörsystem entschieden“ zu haben und begründete dies wie folgt: „Schnell wechselnde Hörsituationen. Daher ist ein HG mit umfangreicher Programmautomatik von Nöten“.
7 Am 01. Oktober 2018 erklärte die Beklagte gegenüber der V GmbH, von den Gesamtkosten in Höhe von 4.697,00 EUR den Festbetrag in Höhe von insgesamt 1.467,00 EUR inklusive Reparaturpauschale zu übernehmen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag mit, die „Vertragssätze bewilligt“ und den Antrag hinsichtlich des Mehrbedarfs an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet zu haben. Das Schreiben war mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete sie die Antragsunterlagen unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 SGB IX in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Beigeladene zu 2) weiter. Diese leitete, weil ihre „Zuständigkeit insgesamt nicht gegeben“ sei, den Antrag „nach § 14 Abs. 1 SGB IX“ an die Beigeladene zu 1) weiter.
8 Die Beigeladene zu 1) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 ab, da die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt seien. Die Höranforderungen in der Berufsausübung als Angestellte bei einer Gebäudereinigungsfirma beinhalte keine spezifische berufsbedingte Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung. Die Klägerin legte hiergegen fristwahrend Widerspruch ein. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruht in Hinblick auf das hiesige Verfahren.
9 Am 20. November 2018 legte die Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 01. Oktober 2018 Widerspruch ein. Das beantragte Hörgerät sei das Günstigste, welches die Behinderung ausgleiche und zwar unabhängig von beruflichen Einschränkungen. Es seien monatelang verschiedene Hörgeräte beim Hörakustiker getestet worden, die gewählten Geräte seien preislich die günstigsten Hilfsmittel, welche das Funktionsdefizit weitgehend hätten ausgleichen können. Günstigere Modelle seien dagegen, auch nach Ansicht des Hörakustikers, nicht tauglich gewesen. Der Hörakustiker habe insofern ihr gegenüber ausgeführt, dass aufgrund der ungewöhnlichen Hörkurve ein Hörgerät mit mehr als vier Kanälen benötigt werde. Es werde insofern angeregt, sich mit dem Akustiker in Verbindung zu setzen.
10 Die Beklagte holte daraufhin das sozialmedizinische Gutachten des (damaligen) Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 09. November 2020 ein. Der MDK führte in diesem Gutachten aus, dass die beiden Modelle Moxi 800 und Moxi 500, welche laut dem dem MDK vorliegenden Anpassbericht der Firma V GmbH vom 11. Oktober 2018 durch die Klägerin getestet worden seien, für die Versorgung der Hörstörung der Klägerin geeignet gewesen seien. Beide ermöglichten ohne Störschall ein Einsilbenverstehen bei 65 dB von 100%, bei Störgeräuschen liege die Verstehensquote mit dem Modell Moxi 800 bei 90% und mit dem Modell Moxi 500 bei 85%. Ohne Störschall sei damit für beide Hörgeräte ein identisches Sprachverstehen in Ruhe dokumentiert. Für den sprachsimulierenden Störschall von 45 dB beidohrig mit und ohne Hörhilfe würden im Bericht kein Messwert vorgelegt, so das im Störschall keine hilfsmittelrichtlinienkonforme Messung vorläge. Der Freiburger Einsilbertest sei für den Störlärm nicht evaluiert. Im Übrigen liege die Differenz von 5% im Einsilbenverstehen bei 65/60 dB im Messfehlerbereich, so dass sich auch aus diesem Grund hieraus keine wesentlicher Gebrauchsvorteil schließen lasse. Aus den vorliegenden Messdaten lasse sich nicht ableiten, dass die Klägerin allein mit dem Modell Moxi 800 zweckmäßig und damit zwingend und ausschließlich außerhalb der Festbetragsregelung versorgbar sei.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig und unbegründet zurück. Er sei zwar verfristet, die Beklagte behandle ihn gleichwohl als zulässig und entscheide sachlich darüber. Sie sei für die Versorgung mit einem Hörgerät zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits nicht zuständig, die Zuständigkeit sei in Bezug auf die über dem Festbetrag liegenden Mehrkosten an die Beigeladene zu 1) abgegeben worden. Aus der vorgelegten Rechnung vom 26. September 2018 ergebe sich im Übrigen, dass die Klägerin schon vor Antragstellung das begehrte Hörgerät beschafft habe, weshalb eine Kostenerstattung ausscheide. Der unmittelbare Behinderungsausgleich sei im Übrigen auch mit zuzahlungsfreien Geräten zu erreichen gewesen.
12 Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2021 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben, mit welcher sie die Erstattung des von ihr getragenen „Eigenanteils“ in Höhe von 3.030,00 begehrte. Die Hörgeräte seien erst am 31. Oktober 2018 erworben und am gleichen Tag in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte schulde einen vollständigen Ausgleich der Behinderung im Sinne eines Gleichziehens mit nicht behinderten Menschen. Der Hörakustiker habe insofern in der Erklärung zur Versorgung mit den Mehrkosten ausgeführt, dass durch die untypische Hörkurve zum optimalen Ausgleich ein Hörgerät mit mehr als vier Kanälen benötig werde. Mit der Klagebegründung reichte die Klägerin die Rechnung der V GmbH vom 31. Oktober 2018 ein, mit welcher ihr für das Hörgerät Moxi 800 beidseitig nebst Reparaturpauschale nach Abzug der von der Krankenkasse übernommenen Kosten und der gesetzlichen Zuzahlung von 20,00 EUR ein Betrag in Höhe von 3.030,00 EUR in Rechnung gestellt wurde.
13 Das SG hat den Befundbericht von Dr. K eingeholt, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 94 der Gerichtsakte). Zur Frage, welche Besonderheiten die Hörkurve der Klägerin aufweise, führt diese aus, dass im Bereich der mittleren Frequenzen eine wahrscheinlich genetisch bedingte hochgradige Schwerhörigkeit vorliege, welche genau die in der Umgangssprache benötigten Frequenzen betreffe. Die Patientin sei damit bei ihrer beruflichen Telefontätigkeit in einem Anwaltsbüro („viel Telefon“) deutlich eingeschränkt. Das ausgewählte Gerät sei erforderlich, um eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit im Job zu gewährleisten, dies sei mit den anderen Geräten nicht möglich gewesen.
14 Sodann hat es in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 Beweis erhoben durch Vernehmung des Hörakustikermeisters W als Zeugen. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Dieser hat ausgeführt, dass die Anpassungsphase über sechs Monate gedauert habe und etwa vier Geräte über mehrere Wochen ausprobiert worden seien. Das gewählte Gerät sei am besten zur Kompensation der Beeinträchtigung geeignet gewesen. Es lasse sich von der Frequenzaufteilung her besonders gut einstellen, was in Bezug auf die Höreinschränkung der Klägerin sinnvoll und gewinnbringend sei. Normale Hörgeräte seien nicht geeignet, ein so angenehmes und effektives Hörerlebnis im Alltag zu ermöglichen. Es sei ein großer Unterschied gegeben.
15 Mit Urteil vom 23. November 2022 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin den für die Hörgeräteversorgung aufgewandten Eigenanteil von 3.030,00 EUR zu erstatten. Der Erstattungsanspruch folge aus § 13 Abs. 3 SGB V. Die Beklagte habe die Versorgung mit den begehrten Hörgeräten zu Unrecht abgelehnt, da die Klägerin durch das gewählte Hörsystem gegenüber Festbetragsgeräten einen Gebrauchsvorteil erlangt habe. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Hörakustikers. Der Beschaffungsweg sei eingehalten, da die Klägerin die Hörgeräte erst am 31. Januar 2018 und damit nach der Ablehnung durch die Beklagte angeschafft habe.
16 Gegen das der Beklagten am 29. November 2022 zugestellte Urteil hat diese am 19. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Aus der vorgelegten Verpflichtungserklärung der Klägerin zur Übernahme von Mehrkosten vom 26. September 2018 ergebe sich, dass bereits der Beschaffungsweg nicht eingehalten sei. Hieran ändere auch nichts, wenn der Klägerin die Geräte erst später ausgehändigt worden seien, denn es fehle am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Ablehnung und Beschaffung. Zudem habe die Klägerin nach dem vom Hörakustiker an den MDK übersandten Anpass- und Abschlussbericht nur zwei Hörgerätmodelle getestet, die beide zuzahlungspflichtig gewesen seien. Schon hieraus ergebe sich, dass die Klägerin von Anfang an auf ein Premiumgerät festgelegt gewesen sei. Das Sozialgericht habe im Übrigen übersehen, dass die Klägerin genauso gut mit einem Festbetragsgerät hätte versorgt werden können. Insofern sei „nach den BMAS-Verordnungen von 2011“ für die Kostenübernahme von zuzahlungspflichtigen Hörgeräte über den Festbetrag hinaus ein deutlicher Gewinn des Sprachverstehens nachzuweisen. Die Mindestverständlichkeitsverbesserung bei 65 dB im Freifeld gegenüber dem bestgeeigneten Festbetragsgerät müsse danach bei 20 Prozentpunkten liegen. Ein solcher könne vorliegend aufgrund der Vorfestlegung der Klägerin auf die zuzahlungspflichtigen Moxi-Geräte nicht festgestellt werden. Zudem sei sie – die Beklagte – aufgrund der Teilweiterleitung des Antrags nicht für den beruflichen Mehrbedarf der Klägerin zuständig.
17 Die Beklagte beantragt,
18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19 Die Klägerin beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie habe bereits, bevor sie sich an die V GmbH gewandt habe, zwei weitere Hörakustiker (Hörgeräte P, Fa. F) aufgesucht und dort mehrere zuzahlungsfreie und zuzahlungspflichtige Hörgeräte getestet. Alle seien nicht tauglich gewesen. Da die Hörprobleme immer größer geworden seien, habe sie dann 2018 bei der Firma V GmbH ihr Problem geschildert. Man habe ihr dort mitgeteilt, dass ihre Höreinschränkung kompliziert sei und man gerne verschiedene Geräte testen möchte. Ob die getesteten Geräte zuzahlungspflichtig oder zuzahlungsfrei waren, habe sie damals nicht gewusst. Erst nachdem die ausgewählten Geräte ein gutes Ergebnis erzielt hätten, sei sie über den Preis informiert worden.
22 Der Senat hat die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zum Verfahren beigeladen.
23 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
24 Die Beigeladene zu 1) hat die Meinung vertreten, dass ein Anspruch gegen sie nicht bestehe, da es um allgemeine Höranforderungen und nicht um berufsspezifische Anforderungen gehe. Zudem sei die Zulässigkeit der erfolgten Teilweiterleitung fraglich. Im Übrigen erfülle die Klägerin auch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt sei; bei Antragstellung am 26. September 2018 hätten nur 170 Kalendermonate vorgelegen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könnten daher allenfalls von der Agentur für Arbeit erbracht werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehörten die streitgegenständlichen Hörgeräte nicht zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach dem Rentenversicherungsrecht: Die Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 47 SGB IX i.V.m. § 42 SGB IX, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei nur als Nebenleistung bei der Durchführung einer – hier fehlenden – Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation möglich.
25 Der Senat hat zwei Anpassungsberichte der Firma V GmbH vom 11. Oktober 2018 beigezogen. Diese wiesen das Modell Moxi 500 als zuzahlungsfrei aus. Nach den Anpass- und Abschlussberichten betrug das Sprachverstehen nach dem Freiburger Einsilbertest mit den Modellen Moxi 500, Moxi 800 und Moxi Pro im Freifeld bei einem Nutzschall von 65 dB jeweils 100% und bei einem Nutzschall von 65 dB und Störschall von 60 dB mit dem Modell Moxi 500 85% und mit den beiden anderen Geräten jeweils 90%.
26 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Hörakustiker Wolff erneut als Zeuge vernommen. Bezüglich des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 287 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
27 Der Zeuge hat bekundet, die von der Klägerin ausgefüllte Mehrkostenerklärung standardmäßig zu verwenden. Sie sei von der Krankenkasse vorgegeben und erforderlich, weil diese nicht einmal den Festbetrag bezahlten, wenn die Erklärung nicht ausgefüllt vorgelegt werde. Ein Vertragsschluss sei seines Wissens mit der Unterzeichnung dieser Erklärung durch den Kunden nicht verbunden.
28 Aufgrund der Mittelton-Senke bei der Klägerin sei es schwer gewesen überhaupt ein passendes Hörgerät zu finden, welches ihre Hörminderung ausgleichen konnte. Der Frequenzbereich sei bei Hörgeräten gleichmäßig auf die einstellbaren Frequenzkanäle verteilt. Wenn wie bei der Klägerin Frequenzbereiche mit geringem Hörverlust nah an Frequenzbereichen mit hochgradiger Schwerhörigkeit lägen, müsse man sich bei zu wenigen Kanälen als Hörakustiker entscheiden, ob man für den Bereich der besonderen Hörminderung einen entsprechenden Ausgleich schaffe und dadurch auch Bereiche mit geringem Hörverlust entsprechend verstärke oder ob man sich, um eine unangenehme Verstärkung in diesem Bereich zu vermeiden, an dem Bereich mit geringem Hörverlust orientiere, dadurch aber den Bereich der hochgradigen Schwerhörigkeit weniger verstärke als eigentlich zum Ausgleich der Hörminderung notwendig. Die diesbezüglichen Probleme würden im Freiburger Einsilbertest nicht abgebildet, da es sich bei den Störgeräuschen um ein konstantes Rauschen handele, welches durch die geschilderte „Überverstärkung“ der neben der hochgradigen Schwerhörigkeit liegenden Frequenzbereiche nicht unbedingt beeinflusst werde.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
30 Die Berufung ist im Sinne der §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhoben worden.
31 Gegenstand des Klageverfahrens ist neben dem Urteil des SG Berlin vom 23. November 2021 der Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2020. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zulässig und begründet.
32 Als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommen § 13 Abs. 3 2. Alt. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 18 Abs. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Betracht. Ob auch in Fällen rechtswidriger Leistungsablehnung im Bereich der medizinischen Rehabilitation – wozu auch Hörhilfen zählen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, juris Rn. 13 ff.) – § 13 Abs. 3 SGB V aufgrund der Verweisung in Satz 2 auf § 18 SGB IX nicht anwendbar ist (so zu § 13a Abs. 3a SGB V: BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 21/18 R –, juris Rn. 13,18; BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R –, juris Rn. 14, 31 ff.), kann vorliegend dahinstehen, denn aufgrund der Parallelität der Ansprüche und ihrer Voraussetzungen ist eine kollidierende Systemabgrenzung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 4/16 R –, juris Rn. 16).
33 Nach beiden Vorschriften sind, wenn die Krankenkasse bzw. der leistende Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
34 Hier hat die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Unrecht auf den Festbetrag begrenzt und die Versorgung der Klägerin mit dem begehrten Modell Moxi 800 hierdurch rechtswidrig abgelehnt. Die Klägerin hat sich aufgrund der rechtswidrigen Leistungsablehnung die Leistung selbst beschafft und hierbei die Grenzen des Notwendigen gewahrt.
35 Mit dem Bescheid vom 01. Oktober 2018 hat die Beklagte ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag gem. § 36 i.V.m. § 12 Abs. 2 SGB V beschränkt und damit das weitergehende Leistungsbegehren der Klägerin abgelehnt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, juris Rn. 9). Diese Leistungsablehnung erfolgte zu Unrecht, denn die Klägerin hatte gegen die Beklagte nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf Versorgung mit dem beantragten Hörgerät.
36 Die geschuldete Leistung hat sich die Klägerin im Rahmen des Notwendigen selbstbeschafft, wodurch die noch streitgegenständlichen Kosten entstanden sind. An dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung durch die Beklagte und der Kostenbelastung der Klägerin fehlt es nach Überzeugung des Senats nicht. Ein solcher scheidet aufgrund von Vorfestlegung grundsätzlich nur dann aus, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Leistung festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung unabhängig von der Entscheidung der Krankenkasse selbst zu beschaffen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 – B 1 KR 3/20 R –, juris Rn. 14). Im Rahmen der Hörgeräteversorgung hat das BSG eine schädliche Vorfestlegung auf zuzahlungsfreie Geräte darüber hinaus nur dann angenommen, wenn ein Versicherter ein zuzahlungsfreies Gerät, nachdem es ihm konkret zum Austesten angeboten und vorgestellt wurde, ablehnt, obwohl eine nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder möglich erschien (BSG, Beschluss vom 28. September 2017 – B 3 KR 7/17 B –, juris Rn. 15). Eine solche Vorfestlegung ist nicht darin zu erblicken, dass die Klägerin im Rahmen eines nach Aussage des Zeugen W von der Beklagten vorgegebenen Vordrucks angibt, die Versorgung mit einem die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigenden System zu wünschen. Der Zeuge W hat insofern glaubhaft bekundet, dass die Nutzung dieses Formulars Voraussetzung für die Gewährung des Festbetrages war und daher Kunden bei einer gewünschten Versorgung über den Festbetrag hinaus standardmäßig vorgelegt wurde. Dies entspricht den Angaben der Klägerin, sie habe das Formular im Rahmen des Kostenübernahmeantrags ausfüllen müssen. Vor diesem Hintergrund kam zwischen der Klägerin und der V GmbH durch das Formular kein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft in Bezug auf die Hörgerätversorgung zustande. Auch aus der Auswahl der getesteten Geräte ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Vorfestlegung auf ein nicht zum Festbetrag erhältliches Modell. Insbesondere ergibt sich aus dem Anpassbericht vom 11. Oktober 2018, dass das von der Klägerin getestete Modell Moxi 500 der Klägerin zuzahlungsfrei angeboten worden war, so dass der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe kein zuzahlungsfreies Gerät getestet, nicht zutrifft.
37 Die Beklagte ist für den Anspruch der Klägerin hinsichtlich der über dem Festbetrag liegenden Mehrkosten auch die zuständige Rehabilitationsträgerin, denn sie ist mangels wirksamer Weiterleitung des Antrags als erstangegangene Rehabilitationsträgerin nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Außenverhältnis umfassend unter Berücksichtigung jeder in Betracht kommenden Rechtsgrundlage zuständig geworden, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 11. September 2018 – B 1 KR 6/18 R –, juris Rn. 12).
38 Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Im Falle der Nichtweiterleitung des Antrags ist danach der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig. Wird der Antrag demgegenüber weitergeleitet, gelten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend. In diesem Fall hat dieser den Rehabilitationsbedarf festzustellen und ist gegenüber dem behinderten Menschen zuständig. Durch § 14 Abs. 2 SGB IX wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und §§ 102 ff SGB X verweist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R –, juris Rn. 14-16).
39 Diese Zuständigkeit ist auch nicht (teilweise) dadurch entfallen, dass die Beklagte den Antrag an die Beigeladene zu 2) weitergeleitet hat.
40 Die Weiterleitung an die Beigeladene zu 2) erfolgte nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX in Bezug auf den gesamten Antrag, sondern ausdrücklich nach § 15 Abs. 1 SGB IX nur in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach § 15 Abs. 1 SGB IX (in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Fassung - n.F.) leitet der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger, wenn er feststellt, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann, den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX n.F. über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Die Zuständigkeit nach § 15 Abs. 1 SGB IX n.F. bezieht sich daher ausschließlich auf Leistungsansprüche, die in sein Leistungsspektrum fallen und über welche er allein nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht zu entscheiden hat (Götze in: Hauck/Noftz SGB IX, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 15 SGB IX 2018, Rn. 15). Eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) in Bezug auf einen sich aus § 33 SGB V ergebenden Anspruch, auch soweit er über den Festbetrag hinausgeht, kann vor diesem Hintergrund durch eine nach § 15 Abs. 1 SGB IX erfolgte Weiterleitung nicht begründet werden. Darüber hinaus ist eine Teilweiterleitung nach § 15 Abs. 1 SGB IX n.F. bei einem einheitlich auf Hörgeräteversorgung gerichteten Antrag bereits nicht zulässig (vgl. Luik, Beitrag A3-2023, Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung – Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 – S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 – S 6 R 4225/19, https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a3-2023). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 SGB IX n.F. liegen in diesen Fällen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den berufsbedingten Mehrkosten der Hörgeräteversorgung auch im Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung um Leistungen der medizinischen Rehabilitation handelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R –, juris Rn. 48), für welche die Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX grundsätzlich zuständig sein kann (vgl. Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 15 SGB IX (Stand: 01.10.2023) Rn. 41).Eine Teilweiterleitung nach § 15 Abs. 1 SGB IX n.F. kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn der Antrag auf verschiedene Leistungsgruppen im Sinne des § 5 SGB IX gerichtet ist (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 15 SGB IX (Stand: 01.10.2023) Rn. 40). Darüber hinaus handelt es sich bei den über den Festbetrag hinausgehenden Kosten einer Hörgeräteversorgung schon um keine „weitere Leistung“. Vielmehr stellt die Hörgeräteversorgung insgesamt eine einzige Leistung mit ggf. verschiedenen Verwendungszwecken des begehrten Hilfsmittels dar (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2024 – L 6 R 32/23 –, juris Rn. 30). Ein auf eine solche einzige Leistung gerichteter Antrag ist vom leistenden Rehabilitationsträger umfänglich zu prüfen und darf nicht „künstlich“ in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufspalten werden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2024 – L 6 R 32/23 –, juris Rn. 30; BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 25). Insofern ist zu beachten, dass § 14 SGB IX das Ziel verfolgt, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BSG, Urteil vom 11. September 2018 – B 1 KR 6/18 R –, juris Rn. 20). Solche Nachteile drohten aber, würde man dem Leistungsberechtigten das Recht nehmen, Leistungen zur Teilhabe aus einer Hand zu erhalten, indem man die Aufsplittung der Außenzuständigkeit für eine einheitliche Leistung zuließe. Im Übrigen setzt ein Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX n.F. einen Teilhabeplan voraus (vgl. Luik, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2024 – L 6 R 32/23 –, juris Rn. 30), an welchem es vorliegend fehlt. Soweit es das BSG in einem obiter dictum seines Urteils vom 24. Januar 2013 (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 52) zu der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage für möglich gehalten hat, dass eine Krankenkasse innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX gleichzeitig mit der Bewilligung des Festbetrags den Leistungsantrag hinsichtlich der Mehrkosten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an den Rentenversicherungsträger weiterleitet, ist eine solche Teilweiterleitung wegen der abschließenden Regelungen hierzu in § 15 Abs. 1 SGB IX n.F. jedenfalls seit dem 1. Januar 2018 für die Versorgung mit Hörgeräten ausgeschlossen.
41 Eine rechtswidrige Teilweiterleitung begründet weder eine Zuständigkeit noch eine Entscheidungspflicht des Adressaten gegenüber dem leistenden Reha-Träger und ist auch im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung unbeachtlich (Luik a.a.O, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2024 – L 6 R 32/23 –, juris Rn. 30), so dass die rechtswidrige Teilweiterleitung die umfassende Zuständigkeit der Beklagten vorliegend nicht hat entfallen lassen.
42 Der Klägerin stand nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem Modell Moxi 800 zu.
43 Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte unter anderem Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
44 Den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestehenden Leistungsanspruch erfüllt die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 2 SGB V grundsätzlich mit der Zuzahlung des nach § 36 SGB V festgesetzten einheitlichen Festbetrags. Der Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse aber dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R – juris Rn. 39 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2023 – L 1 KR 181/21 –, juris Rn. 35).
45 Geht es bei einem Hilfsmittel im Rahmen des Behinderungsausgleichs wie bei einem Hörgerät um den Ausgleich der ausgefallenen Körperfunktion selbst, ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 10/08 R –, juris Rn. 12). Im Bereich dieses unmittelbaren Behinderungsausgleichs gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 21/18 R –, juris Rn. 26). Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 16. September 2004 – B 3 KR 20/04 R –, juris Rn. 12). Das konkret ausgewählte Hörgerät ist daher grundsätzlich für einen in seiner Hörfähigkeit, eingeschränkten Menschen erforderlich i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es nach dem Stand der Medizintechnik (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen normal Hörender erlaubt und damit im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörhilfen bietet (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R – juris Rn. 19). Ein erheblicher Gebrauchsvorteil liegt immer dann vor, wenn die gewünschte Versorgung im Alltagsleben relevante funktionale Verbesserung bietet, und sich nicht auf Vorteile im Bereich von Bequemlichkeit, Komfort oder Ästhetik beschränkt (BSG, Beschluss vom 28. September 2017 – B 3 KR 7/17 B –, juris Rn. 15). Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldeten – möglichst vollständigen – Behinderungsausgleichs ist daher nicht nur die Ermöglichung einer Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache, sondern die Krankenkassen sind verpflichtet, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2024 – L 6 R 32/23 –, juris Rn. 39).
46 Begrenzt ist der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V jedoch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V, wonach die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse nicht bewilligen. Soweit ein kostengünstigeres Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung funktionell ebenso geeignet ist, besteht daher kein Anspruch auf die Versorgung mit einem teureren Hilfsmittel (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 KR 9/10 R, juris Rn. 29). Darüber hinaus reicht ein subjektiver Eindruck des Versicherten zur Begründung eines Gebrauchsvorteils regelmäßig nicht aus, vielmehr muss sich der vorgetragene Gebrauchsvorteil auch objektivieren lassen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2020 – L 6 KR 36/16 R – juris Rn 48, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 – L 9 KR 90/18 – juris Rn. 28 m.w.N.).
47 Das von der Klägerin gewählte Hörgerät bietet im Vergleich zum angebotenen eigenanteilsfreien Gerät einen wesentlichen Gebrauchsvorteil. Insofern hat der Zeuge W vor dem SG ausgeführt, dass die getesteten Festbetragsgeräte nicht in der Lage gewesen seien, der Klägerin ein ähnlich angenehmes und effektives Hörerlebnis zu gewährleisten wie das gewählte Modell Moxi 800. Diesbezüglich hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargestellt, dass aufgrund der speziellen Hörkurve der Klägerin bei Hörgeräten mit zu wenig einstellbaren Frequenzkanälen, wozu auch das von der Klägerin getestete Festbetragsgerät Moxi 500 gehörte, ein vollständiger Ausgleich der besonderen Hörminderung gleichzeitig eine Überverstärkung in den daneben liegenden Hörbereichen mit geringer Hörminderung bedingte. Dies ist plausibel, weil der Hörverlust der Klägerin zwischen 0,5 kHz und 1 kHz auf beiden Ohren jeweils um 40 dB zunimmt, die Hörkurve hier also sehr steil abfällt. Auch die HNO-Ärztin der Klägerin hat in ihrem Befundbericht vom 11. Mai 2022 bekundet, dass eine gleichwertige Versorgung mit Festbetragsgeräten nicht möglich sei. Der Senat ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass aufgrund der speziellen Hörminderung der Klägerin das Modell Moxi 800, welches laut Datenblatt über 20 Einstellungskanäle verfügt, geeignet und erforderlich ist, um ihren Hörverlust optimal auszugleichen, ohne gleichzeitig Geräusche in den daneben liegenden Frequenzbereichen unangenehm zu verstärken. Das über nur sechs Einstellungskanäle verfügende Modell Moxi 500 war nach Überzeugung des Senats hierzu nicht in gleichem Maße in der Lage.
48 Darüber hinaus ergibt sich vorliegend ein Gebrauchsvorteil auch daraus, dass die Klägerin mit dem Modell Moxi 800 beim Freiburger Einsilbertest im Störschall bei 65 dB ein um 5% besseres Verstehen im Vergleich zum zuzahlungsfreien Modell Moxi 500 hatte. Nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 der nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erlassenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie - HilfsMRL) soll bei der beidohrigen Hörgeräteversorgung die Überprüfung der Hörhilfenversorgungs-Ergebnisse anhand des Freiburger Einsilbertest erfolgen. Diese Richtlinie ist gemäß § 91 Abs. 6 SGB V für alle Beteiligten des GKV-Systems verbindlich. Bei dem Freiburger Einsilbertest handelt es sich daher um ein normiertes Verfahren, das einen Vergleich zwischen den für den Versicherten konkret in Betracht kommenden Hörgeräten ermöglicht. Dabei wurde die HilfsMRL mit Beschluss des GBA vom 24. November 2016 (in Kraft getreten am 17. Februar 2017) insofern geändert, als die Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses nach Absatz 3 nunmehr auch im Störschall stattzufinden hat. Nach den „Tragenden Gründen zum Beschluss“ (vgl. https://www.g-ba.de/downloads/40-268-4059/2016-11-24_HilfsM-RL_Freiburger Einsilbertest_TrG.pdf) war Grund der Änderung eine Expertenanhörung auf niedrigerer Evidenzstufe mit dem Ergebnis, dass der Freiburger Einsilbertest im Störgeräusch prinzipiell als geeignet für die Ergebnisüberprüfung einer Hörhilfen-Versorgung angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Freiburger Einsilbertest auch unter Störschall grundsätzlich als Verfahren anzusehen, welches einen Vergleich mehrerer Hörsysteme in Bezug auf das Sprachverstehen erlaubt. Bisher hat kein anderes Verfahren den Freiburger Einsilbertest wegen besserer Qualität/Geeignetheit abgelöst (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2023 – L 1 KR 181/21 –, juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2021 – L 11 R 3540/20 – juris Rn. 33).
49 Bei der im Freiburger Einsilbertest festgestellten besseren Verstehensquote von 5% gegenüber dem zuzahlungsfreien Modell Moxi 500 – bei einem Sprachschallpegel von 65 dB und einem Störschallpegel von 60 dB – handelt es sich um einen wesentlichen Gebrauchsvorteil. Insofern ist zu beachten, dass eine bessere Verstehensquote von 5% übertragen auf den Alltag ein besseres Verstehen im Störschall in Bezug auf jedes 20. Wort bedeutet, was eine maßgebliche Verbesserung des Hörvermögens darstellt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. April 2024 – L 16 KR 382/22 –, juris Rn. 54, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30. April 2024 – L 10 KR 215/21 –, juris Rn. 52). Beim besseren Sprachverstehen handelt es sich nicht um bloße Aspekte des besseren Komforts oder der besseren Ästhetik, sondern um einen Kernbereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs, im Rahmen dessen die Beklagte den möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits schuldet. Auch wenn im Rahmen des Freiburger Einsilbertests insgesamt nur 20 einsilbige Worte getestet werden, so dass eine 5%ige Hörverbesserung bedeuten könnte, dass der gemessene Unterschied auf das bessere Verstehen eines einzigen Wortes zurückgeht, kann dies nicht unter dem Aspekt der Messtoleranz außer Betracht bleiben.
50 Anhaltspunkte dafür, dass beim Freiburger Einsilbertest Abschläge für Messungenauigkeiten vorzunehmen wären, sind der HilfsMRL nicht zu entnehmen. Dieser Test ist für die Ermittlung des Hörverlustes zwingend anzuwenden (§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 HilfsMRL), während für die Ermittlung der durch die Hörhilfenversorgung erzielten Hörverbesserung auch der Oldenburger und der Göttinger Satztest zur Verfügung stehen (§ 21 Abs. 2 bis 4, § 22 Abs. 2 bis 4 HilfsMRL). Als normiertes Verfahren nimmt er an der Verbindlichkeit der Richtlinien des GBA (§ 91 Abs. 6 SGB V) für alle Beteiligten des GKV-Systems teil. Weder Leistungserbringer noch Krankenkassen dürfen daher wegen vermeintlicher Messintoleranz oder -ungenauigkeiten die gewonnenen Testergebnisse relativieren; dies gilt sowohl für leistungsrechtliche Entscheidungen der Krankenkassen als auch für ihre Verträge mit Leistungserbringern nach § 127 SGB V. Die Krankenkassen können gegen Messergebnisse eines Hörakustikbetriebs, die die Überlegenheit eines zuzahlungsfreien Geräts belegen, daher nicht pauschal Messungenauigkeiten einwenden. Anhaltspunkte dafür, dass es in der konkreten Testsituation zu Messungenauigkeiten gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Zweifeln an der Genauigkeit der gewonnenen Testergebnisse – wie auch sonstiger versorgungsrelevanter Messergebnisse – ist durch eine (ggf. auch mehrfache) Wiederholung des Tests bzw. der Messung und der anschließenden Bildung von Mittelwerten zu begegnen. In der HilfsMRL findet dies Ausdruck in § 21 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 3 Satz 2, indem für die Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses mit dem Freiburger Einsilbertest grundsätzlich mindestens zwei Testlisten pro Störschalltestung gefordert werden. Findet eine solche erneute Testung nicht statt, muss eine alleinige Orientierung an den Messergebnissen erfolgen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30. April 2024 – L 10 KR 215/21 –, juris Rn. 50). Sollte aufgrund allgemein anerkannter medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse im Übrigen davon auszugehen sein, dass Messergebnisse mittels des Freiburger Sprachtests Tagesschwankungen unterliegen können, wäre dem darüber hinaus nicht nur bei der Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses Rechnung zu tragen, sondern schon bei der sprachaudiometrischen Ermittlung des Hörverlusts (§ 21 Abs. 1, 2. Spiegelstrich, § 22 Abs. 1, 2. Spiegelstrich HilfsMRL).
51 Im Übrigen führten etwaige Messtoleranzen zu Ungenauigkeiten in beide Richtungen, so dass bei einer Messtoleranz von 5% ein gemessener Unterschied in Bezug auf die Verstehensquote von 5% einen tatsächlichen Unterschied in Bezug auf das Sprachverstehen zwischen 0% und 10% bedeuten könnte. Im Bereich einer solchen Messtoleranz ohne weitere Überprüfung stets das getestete (Festbetrags-)Gerät für gleichwertig im Vergleich zum nächstbesseren zu erklären, führte zu einer willkürlichen und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Verschiebung zu Ungunsten der betroffenen Versicherten (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30. April 2024 – L 10 KR 215/21 –, juris Rn. 50; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. April 2024 – L 16 KR 382/22 –, juris Rn. 53; Hessisches LSG, Urteil vom 1. Februar 2023, L 1 KR 384/21 –, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Oktober 2022 – L 16 KR 336/21 –, juris Rn. 47; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 –, juris Rn. 36; aA LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 30. November 2021 – L 11 R 3540/20 –, juris Rn. 33).
52 Der Hinweis der Beklagten , dass „nach den BMAS-Verordnungen von 2011“ ein um mindestens 20% Punkte verbesserte Verständlichkeit Voraussetzung für eine Versorgung mit einer über den Festbetrag liegenden Hörhilfe sei, ist ohne Belang. Welchen Inhalt die „BMAS-Verordnungen von 2011“ haben, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt dargelegt. Unabhängig hiervon ist auch keine gesetzliche Ermächtigung für das – bezüglich des SGB V fachfremde – Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) ersichtlich, aus dem SGB V resultierende Ansprüche Versicherter durch eine Rechtsverordnung näher zu bestimmen oder gar einzuschränken.
53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 183 Satz 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
54 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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