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OVG 10 N 72/25•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2026-05-28, OVG 10 N 72/25
OVG 10 N 72/25Verwaltungsgericht / Division 1028.05.2026
1. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten über die Kostentragung abzuändern.(Rn.3) 2. Die Vereinbarung der Beteiligten über die Kostentragung in einem außergerichtlichen Vergleich begründet außerprozessuale (materielle) Ausgleichs- und Freistellungsansprüche.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 22. Mai 2025, 13 K 104/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: OVG 10 N 72/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0528.OVG10N72.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 155 Abs 2 VwGO, § 160 VwGO
Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten über die Kostentragung abzuändern.(Rn.3)
Die Vereinbarung der Beteiligten über die Kostentragung in einem außergerichtlichen Vergleich begründet außerprozessuale (materielle) Ausgleichs- und Freistellungsansprüche.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 22. Mai 2025, 13 K 104/22, Urteil
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.025.000 Euro festgesetzt.
1 Nachdem der Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungszulassungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt der Vereinbarung des Beklagten mit der Klägerin über die Kostentragung, auf die er sich bei seiner Klagerücknahme berufen hat. Diese Vereinbarung ist Bestandteil des von den beiden Beteiligten in einem parallel geführten Amtshaftungsstreit vor dem Landgericht Berlin II zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs. Sie ist für die gerichtliche Kostenentscheidung bindend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 A 1.17 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – OVG 6 A 2/20 – juris Rn. 2 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 7 KS 2/22 – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 7. August 2025 – 22 A 24.40019 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.), stimmt aber ohnehin mit der Regelung in § 155 Abs. 2 VwGO überein.
3 Der Bitte des Beklagten, ihm aufgrund der vergleichsweise getroffenen Vereinbarung auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, kann hingegen nicht entsprochen werden. Mit der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung einer Abänderung nicht mehr zugänglich (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dem Senat steht insoweit – anders als bei einer Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) – keine Abänderungsbefugnis zu. Den Beteiligten ist es jedoch unbenommen, die erstinstanzlichen Kosten aufgrund ihrer Vereinbarung intern auszugleichen. Der außergerichtliche Vergleich begründet außerprozessuale (materielle) Ausgleichs- und Freistellungsansprüche der Klägerin (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 160 Rn. 11 f.; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juni 2025, § 160 Rn. 23, jeweils m.w.N.).
4 Da die Beigeladenen im Zulassungsverfahren keine Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
6 Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin zu treffen.
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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