Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-05-19, OVG 3 S 13/26

OVG 3 S 13/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung19.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 S 13/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: OVG 3 S 13/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0519.OVG3S13.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 34 AsylVfG 1992, § 60a Abs 2 AufenthG, § 21 GKG, § 123 VwGO ... mehr

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Januar 2026 wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner, wobei Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Sie ist – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – nicht statthaft, denn sie ist hier gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen.

2 Nach § 80 AsylG in der durch Art. 2 Nr. 14 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, S. 10) geänderten Fassung können u.a. Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

3 Wie die Beschwerde in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, selbst einräumt, erfasst § 80 AsylG auch Rechtsstreitigkeiten, in denen sich ein Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. März 2026 – 2 M 651/25 OVG – juris Rn. 13; VGH Kassel, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 3 B 125/25 – juris Rn. 6; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2026 – 7 B 11786/25.OVG – juris Rn. 4 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 24. November 2025 – 3 B 213/25 – juris Rn. 19 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2025 – 12 S 17/25 – juris Rn. 4 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2024 – 2 S 344/24 – juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. August 2024 – 2 M 93/24 – juris Rn. 4). Die hiergegen vereinzelt geäußerten Bedenken (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 6 MB 28/24 – juris Rn. 15 ff.) überzeugen demgegenüber nicht. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, nach dem sich der Beschwerdeausschluss auf „Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten […] über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34)“ nach dem Aufenthaltsgesetz bezieht, erfasst auch Rechtsschutzverfahren, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung zu verhindern oder auszusetzen, denn die Abschiebung ist eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung. Hinzu kommt, was die Beschwerde ebenfalls sieht, der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz verfolgte Zweck, das Verfahren zur Rückführung abgelehnter Asylbewerber effektiver zu gestalten (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2024 – 17 B 926/24 – juris Rn. 10 ff.; VGH München, Beschluss vom 30. April 2024 – 19 CE 24.661 – juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2026 – 7 B 11786/25.OVG – juris Rn. 7 m.w.N.).

4 Gemessen daran liegen hier die Voraussetzungen für einen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Abschiebung, die sich als Vollzug der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2022 verfügten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG darstellt. Über diese Begehren hat das Verwaltungsgericht entschieden, indem es den Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat, der Antragstellerin (vorläufig) eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

5 Anders als die Beschwerde meint, steht dem Beschwerdeausschluss nicht entgegen, dass sich die Ausländerbehörde (weiterhin) als unzuständig ansieht und deshalb den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung bislang nicht beschieden hat. Gleiches gilt hinsichtlich des damit zusammenhängenden Arguments, die Beschwerde richte sich primär gegen die von dem Verwaltungsgericht bejahte Zuständigkeit des Antragsgegners und nur hilfsweise dagegen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorlägen. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Rechtsstreit im Sinne von § 80 AsylG handelt, ist dessen Streitgegenstand maßgeblich. Bei der Verpflichtungsklage bzw. einem Antrag nach § 123 VwGO ist Streitgegenstand die Rechtsbehauptung des Klägers bzw. Antragstellers, dass er einen Anspruch auf (vorläufige) Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage mithin vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 17/15 – juris Rn. 13; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 121 Rn. 63). Hier hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Antrag der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO – insoweit von der Beschwerde unbeanstandet – dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegner zur vorläufigen Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verpflichtet werden solle. Dies bedeutet zugleich, dass die Antragstellerin behauptet, ihr stehe ein solcher Anspruch gegenüber dem Antragsgegner zu. Streitgegenstand ist danach der Duldungsanspruch und nicht die von dem Verwaltungsgericht lediglich als Vorfrage im Rahmen der Passivlegitimation geprüfte behördliche Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund kommt es beschwerderechtlich nicht darauf an, ob der Antragsgegner zu einer Bescheidung im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen wäre.

6 Entgegen der Beschwerde lässt der umfassende Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG im Hinblick auf seinen eindeutigen Wortlaut keine einschränkende Auslegung zu. Der Antragsgegner kann sich – anders als bei einer möglichen Verletzung einzelner Prozessgrundrechte wie Art. 103 Abs. 1 GG – schon deshalb nicht mit Erfolg auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme bestimmter Körperschaften grundsätzlich nicht vom Schutzbereich dieses Grundrechts erfasst werden (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Rn. 44 f. m.w.N.). Im Übrigen ist es, soweit die Beschwerde einwendet, die Frage nach der behördlichen Zuständigkeit könne hier nicht in einem Hauptsachverfahren geklärt werden, nicht gerechtfertigt, entgegen dem Willen des Gesetzgebers eine obergerichtliche Klärung zu erlauben. Für eine derartige restriktive Auslegung bietet die Norm keinen Anhaltspunkt. Die verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unbedenkliche Beschränkung des Rechtsschutzes auf eine gerichtliche Instanz (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90; Beschluss vom 9. Juni 1993 – 1 BvR 938/93 – juris Rn. 2) hat der Gesetzgeber im Asylrecht mit § 80 AsylG bewusst eingeführt. Sie betrifft im Übrigen auch andere Fälle, in denen Rechts- oder Tatsachenfragen im Eilverfahren nach einer stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung mangels Hauptsacheverfahren nicht abschließend obergerichtlich geklärt werden können (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 6 L 191/25 – juris). Abgesehen davon verlangt das rechtsstaatliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, dass der Gesetzgeber für die in den Prozessordnungen bereitgestellten Rechtsmittel die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit hinreichend deutlich bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 BvR 3071/14 – juris Rn. 12). Ist dies – wie hier – der Fall, ist den Gerichten eine einschränkende Auslegung, zumal ohne hinreichenden normativen Bezug, untersagt.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht zwar keine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG, weil es sich trotz des Beschwerdeausschlusses im Sinne von § 80 AsylG nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, sondern um eine aufenthaltsrechtliche Streitigkeit handelt. Wegen der unzutreffenden erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung sind jedoch im Beschwerdeverfahren gemäß § 21 GKG keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2019 – OVG 3 M 41.18 – juris Rn. 5). Die außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten können allerdings mangels Rechtsgrundlage nicht der Staatskasse auferlegt werden; § 21 GKG ist insoweit eindeutig und abschließend (VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2025 – 12 S 54/25 – juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 6 Bs 36/24 – juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. September 2023 - 2 WRB 2/23 – juris Rn. 15). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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